G305 2007104-1•BVwG G305 2007104-1
G305 2007104-1Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2014
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad<br/>der Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Nachvollziehbarkeit, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Unvollständigkeit,<br/>Verfahrensmangel
G305 2007104-1/3E beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und die fachkundige Laienrichterin
Petra ILLICHMANN, als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX,
geb. am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 06.02.2014, Passnummer: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Formularantrag vom 07.11.2013 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte einen zum 30.10.2013 datierten fachärztlichen, die Diagnose Hypacusis ausweisenden Befund des HNO-Facharztes XXXX, und einen, eine Wirbelsäulenschädigung ausweisenden, zum 10.12.2012 datierten radiologischen Befund des Röntgeninstituts XXXX in Vorlage.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte die Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung (EVO), BGBl. Nr. 261/2010, und nach erfolgter persönlicher Untersuchung der BF am 02.12.2013 ein zum selben Tag datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 40 von Hundert wie folgt einschätzte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Position GdB%
1 Wirbelsäulenschädigung 02.01.02 30
2 Hypacusis beidseits 12.02.01, 3. Zeile, 3. Spalte 30
Gesamtgrad der Behinderung 40
In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "Die GS 1 wird durch die GS 2 um eine weitere Stufe angehoben, da eine gegenseitige negative Beeinflussung besteht."
Den Gesamtgrad der Behinderung bezeichnete die medizinische Sachverständige als Dauerzustand.
3. Mit ihrem, zum 10.01.2014 datierten Schreiben teilte die belangte Behörde der BF mit, dass die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des bei ihr festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 40 von Hundert nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde ihr die Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs gegeben.
Mit ihrer zum 17.01.2014 datierten Eingabe erhob die BF Einwendungen gegen den von der medizinische Sachverständigen eingeschätzten Grad der Behinderung und führte dazu aus, dass sie sich auf Grund ihrer Hörbeeinträchtigung in einer speziell erschwerten Situation befinde und dass sie deshalb unter Belastungen am Arbeitsplatz leide. Eine Kommunikation sei in stillen Räumen und wenn der Gesprächspartner deutlich spreche und sie sein Mundbild sehe, sehr gut möglich. In Räumen mit normalem Umgebungslärm sei es ihr nicht möglich, mit einem Gesprächspartner fehlerfrei zu kommunizieren. Da für sie der Hörvorgang mit einer durchgehenden Konzentration und ständigem Kombinieren verbunden sei, ermüde sie viel schneller. Auch unterliege ihr Hörvermögen Schwankungen, die von der jeweiligen Tagesverfassung abhängen.
Mit ihren Einwendungen brachte sie den zum 30.10.2013 datierten fachärztlichen Befund des HNO-Facharztes, XXXX, ein weiteres Mal in Vorlage.
Anlässlich einer von der belangten Behörde veranlassten Befassung des ärztlichen Dienstes bestätigte dieser die im "Befund Abl. 23" getroffene Einschätzung der GS 2 im Sinne einer mittelgradigen Schwerhörigkeit beidseits.
4. Mit Bescheid vom 06.02.2014 , Passnummer: XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Ausstellung eines Behindertenpasses gerichteten Antrag der BF vom 07.11.2013 ab, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dass das auf Grund des Antrages der BF durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung bei ihr 40 von Hundert betrage und dass die wesentlichen Ergebnisse des medizinischen Gutachtensverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.12.2013 zu entnehmen seien, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides der belangten Behörde bilde. Auch habe die auf Grund ihrer Einwendungen durchgeführte Überprüfung des ärztlichen Sachverständigengutachtens die "Einschätzung der Gesundheitsschädigung 2 mit einer mittelgradigen Schwerhörigkeit beidseits" bestätigt, weshalb sie das Sachverständigengutachten als schlüssig und nachvollziehbar ansehe. Daher bleibe der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 von Hundert aufrecht.
5. Gegen diesen, an die BF am 10.02.2014 abgefertigten und ihr am 13.02.2014 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtet sich nunmehr die bei ihr am 17.03.2014 eingelangte, als "Berufung" bezeichnete - rechtzeitige - Beschwerdeschrift der BF, in der sie inhaltlich wortident wie in ihrer Äußerung vom 17.01.2014 vorbringt, und mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
6. Mit Beschwerdevorlage vom 17.04.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Der für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückweisung der gegenständlichen Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß den §§ 40 ff leg. cit. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgebend:
§ 40 BBG lautet wörtlich:
"(1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Mitteilung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Ausschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Den Grad der Behinderung hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz BBG nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) und unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)
Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.
Gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgeblichen Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Auch wenn eine Gesundheitsschädigung einen Grad der Behinderung von weniger als 20 von Hundert erreicht, heißt das nicht automatisch, dass die belangte Behörde diese Gesundheitsschädigung außer Betracht lassen kann. Vielmehr hat sie zu untersuchen, ob diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. In dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten führt die medizinische Sachverständige in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung aus, dass die Funktionseinschränkung GS 2 (Restzustand nach fehlender knöcherner Durchbauung am Oberarm) die sie mit einem Grad der Behinderung von 10 von Hundert einschätzt, "bei Geringfügigkeit nicht weiter" anhebe. Eine nähere Auseinandersetzung, ob und inwieweit diese Funktionsbeeinträchtigung auf andere Gesundheitsschädigungen einwirkt und in welchem Ausmaß sie im Zusammenwirken mit diesen Gesundheitsschädigungen wesentliche Funktionsbeeinträchtigung zu bewirken geeignet ist, lässt sich dem vorliegenden Gutachten nicht entnehmen.
Im Hinblick auf § 3 Abs. 2 EVO kann und darf sich die Behörde nicht mit der Aussage der medizinischen Sachverständigen begnügen, dass eine mit einem geringeren Grad als 20 von Hundert bewertete Gesundheitsschädigung "bei Geringfügigkeit" nicht weiter anhebe, wenn andererseits eine Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, ob und inwieweit diese Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit anderen eine wesentliche Funktionseinschränkung bewirkt oder nicht.
Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).
Im gegenständlichen Fall ist daher entscheidend, ob sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der BF ein Behindertenpass deshalb nicht zustehe, weil der Grad der Behinderung bei ihr nur 40 von Hundert betrage, auf tragfähige Ermittlungsergebnisse stützen lässt (vgl. VwGH vom 27.05.2014, Zl. 2012/11/0088).
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich die BF auf Grund ihrer Hörbeeinträchtigung in einer speziell erschwerten Situation befinde und sie deshalb unter Belastungen am Arbeitsplatz leide. Eine Kommunikation sei in stillen Räumen und wenn der Gesprächspartner deutlich spreche und sie sein Mundbild sehe, sehr gut möglich. In Räumen mit normalem Umgebungslärm sei es ihr nicht möglich, mit einem Gesprächspartner fehlerfrei zu kommunizieren. Da für sie der Hörvorgang mit einer durchgehenden Konzentration und ständigem Kombinieren verbunden sei, ermüde sie viel schneller. Auch unterliege ihr Hörvermögen Schwankungen, die von der jeweiligen Tagesverfassung abhängen, weshalb sie beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid auf Zuerkennung und Ausstellung eines Behindertenpasses zu erlassen.
Im gegenständlichen Anlassfall hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid ein ärztliches Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, das diese auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung erstellte, zu Grunde gelegt. Dabei geht die medizinische Sachverständige davon aus, dass die als führend bewertete Wirbelsäulenschädigung (GS 1) durch die beidseitige Hypacusis (GS 2) um eine weitere Stufe angehoben werde, da eine gegenseitige negative Beeinflussung bestehe. Obwohl die BF in ihrer Äußerung an die belangte Behörde vom 17.01.2014 eingehend auf ihre Hörbeeinträchtigung und die damit verbundenen Erschwernisse hinwies, bewertete der von der belangten Behörde auf Grund dieser Äußerungen der BF mit der Überbegutachtung des ärztlichen Sachverständigengutachtens betraute Ärztliche Dienst das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 23.01.2014 als schlüssig und nachvollziehbar und bestätigte die Richtigkeit der von der ärztlichen Sachverständigen vorgenommenen Einschätzung der beidseitigen Hypacusis.
Die BF legte mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einen fachärztlichen Befund des HNO-Facharztes XXXX vor, der bei ihr eine beidseitige mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit im Mittel- und Tieftonbereich und sonst einen Zustand nach einem Hörsturz im März 2013 befundete; jedoch lässt sich dem ärztlichen Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, XXXX, nicht ableiten, wie sie im Hinblick auf die Schwerhörigkeit der BF den Grad der Behinderung eingeschätzt hat. Es fehlen entsprechende Ausführungen.
Der Anlage zur EVO ist bei Position 12.02.01 eine Anleitung zur Einschätzung des Grades der Behinderung bei Schwerhörigkeit und ihren unterschiedlichen Ausprägungen zu entnehmen. Demnach ist die Prüfung des Hörvermögens ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen. Die Prüfung hat so zu erfolgen, dass neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangssprache und die vorliegenden Audiogramme in die Beurteilung einzubeziehen sind und die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen ist.
Entsprechend der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner beträgt die Bandbreite des Hörverlusts bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit 40 bis 60 % und davon ausgehend wäre der Grad der Behinderung bei einer beidseitigen Hypacusis - entsprechend des Audiogramms für die Ermittlung des Grades der Behinderung und der darin enthaltenen Bandbreite zwischen 30 und 50 von Hundert - einzuschätzen.
Zusammenfassend lässt sich weder dem ärztlichen Sachverständigengutachten, noch der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes entnehmen, wie der Grad der Behinderung der BF in Folge der beidseitigen Hypacusis genau eingeschätzt wurde. Daher lässt sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass der BF ein Behindertenpass nicht zustehe, weil der Grad der Behinderung lediglich 40 von Hundert betrage, auf keine tragfähige Ermittlungsergebnisse stützen, was aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs jedoch Bedingung der behördlichen Entscheidung ist.
Da in Anbetracht der aufgezeigten Bandbreite des Grades der Behinderung bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Grad der Behinderung bei der BF erhöht, erweist sich die gegenständliche Beschwerde als berechtigt und begründet.
Da überdies nähere Ausführungen zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF fehlen, erweist sich die von der medizinischen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF gezogene Schlussfolgerung zumindest als unschlüssig und unvollständig und entziehen sich die gezogenen Schlussfolgerungen zum Grad der Behinderung der nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht.
Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Würdigung des ärztlichen Sachverständigengutachtens nachgekommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung), hätte sie der medizinischen Sachverständigen auftragen müssen, die Einschätzung entsprechend nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, in eventu die getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung des BF durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ergänzen. Letzteres hat sie zwar durch Einholung der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes getan; jedoch gereicht der belangten Behörde zum Vorwurf, dass sie sich mit der kurzen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes begnügte, der seinerseits den Wirbelsäulenschaden der BF und die von der ärztlichen Sachverständigen angesprochenen negativen Wechselwirkungen zwischen diesem und der beidseitigen Hypacusis sowie die zwischen diesen beiden Gesundheitsschädigungen bestehenden negativen Wechselwirkungen nicht würdigte.
Aus den angeführten Gründen kann die im ärztlichen Sachverständigengutachten enthaltene Begründung "Die GS 1 wird durch die GS 2 um eine weitere Stufe angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung besteht" den Anforderungen an eine vollständige, widerspruchsfreie und schlüssige Begründung nicht genügen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f zu § 52 AVG und die dort referierte ständige Rechtsprechung) und entzieht diese mangels näherer Ausführungen einer nachprüfenden Kontrolle jede Grundlage.
Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen und erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich, wie im gegenständlichen Fall, mit einer formelhaften Erklärung des Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52)
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein neues Sachverständigengutachten einzuholen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Sie wird darauf Bedacht zu nehmen haben, wie der zu bestellende medizinische Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung einschätzt (persönliche Untersuchung der BF auf der Grundlage der in Pos. 12.02.01 des Anhangs zur EVO enthaltenen Anleitungen unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Befunde), und schließlich, ob das ärztliche Sachverständigengutachten den oben aufgezeigten Merkmalen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit) genügt.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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