BVwG G305 2002317-1

G305 2002317-1Tribunal Administrativo Federal31 de jul. de 2014

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Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG G305 2002317-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G305.2002317.1.00

Spruch

G305 2002317-1/5E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, und die Richterin Mag. Manuela WILD, sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK, als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 23.09.2013, VN: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I 138/2013 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und mit Wirksamkeit 18.07.2013 f e s t g e s t e l l t, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Erstverfahren:

1. 1 Am 02.04.2012 hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Formularantrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 4 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, eingebracht.

Mit diesem Formularantrag brachte sie einen zum 11.05.2010 datierten Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen akutes Koronarsyndrom, koronare Mehrgefäßerkrankung mit etwa 80 % iger RCA-Stenose sowie etwa 60 % iger LAD-Stenose, Hyperlipidämie und akuter linksventrikulärer Pumpfunktion, ein zum 11.05.2010 datiertes vorläufiges Laborergebnis des Landeskrankenhauses XXXX, eine zum 08.05.2010 datierte Echocardiographie des Landeskrankenhauses XXXX, das bei der BF eine beginnende Wandausdünnung im apikoseptalen Bereich, eine diskrete Dyskinesie apikoseptal, eine Aortenklappe wohl tricuspid, keine relevante AI oder AS, eine Mitralklappe zart, keine relevante MI, eine Tricuspidalklappe zart, sowie keine relevante TI bei kleinem rechten Ventrikel und keinen Pericarderguss befundete, einen zum 12.05.2010 datierten Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen akutes Koronarsyndrom, koronare Mehrgefäßerkrankung, Hyperlipidämie und einer akuten linksventrikulären Pumpfunktion, einen zum 13.09.2011 datierten fachärztlichen Befund des Facharztes für Innere Medizin, Dr. XXXX, aus dem sich ergibt, dass die BF eine deutliche Leistungsreduktion angegeben habe, einen zum 04.10.2011 datierten Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen koronare Dreigefäßerkrankung, PAVK, Hyperlipidämie und Nikotinabusus, ein zum 16.01.2012 datiertes Gefäßambulanzprotokoll des Landeskrankenhauses XXXX, und einen zum 17.02.2012 datierten Arztbrief des Landeskrankenhauses XXXX mit den Diagnosen periphere arterielle Veschlusskrankheit im Stadium Fontaine II b, Stenose der infrarenalen Aorta abdominalis, Verschluss der Arteria iliaca externa rechts, koronare Mehrgefäßerkrankung, ausgeprägter Nikotinabusus, Hyperlipidämie und Zustand nach akutem Coronarsyndrom, in Vorlage.

1. 2 Im Auftrag der belangten Behörde erstattete die Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, ein zum 10.05.2012 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung des BF auf der Grundlage einer am 10.05.2012 durchgeführten persönlichen Untersuchung und der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, wie folgt feststellte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB%

1 Koronare Herzkrankheit bei 80 % RCA und 60 % LAD Stenose, gut erhaltene Linksventrikelfunktion 05.05.02 30

2 Periphere Verschlusskrankheit, guter Erfolg durch Stenting der Aorta abdominalis und Art. iliaca rechts 05.03.02 20

Gesamtgrad der Behinderung 30

In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "GS 1 Unterer Richtsatz, da eine gut erhaltene Linksventrikelfunktion vorliegt, die Symptomatik besteht nur unter Stress oder körperlicher Anstrengung. GS 2 Unterer Richtsatz bei gutem Zustand und ausreichender Gehstrecke nach Stent der Aorta Abdominalis und Art. ilica externa rechts."

Festgehalten wurde weiters, dass es sich bei dem bei der BF festgestellten Gesamtgrad der Behinderung um einen seit dem Jahr 2010 bestehenden Dauerzustand handle und sich die BF zumindest für eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb eigne.

1. 3 Mit Schreiben vom 16.12.2012 brachte die belangte Behörde der BF das Ermittlungsergebnis und den von der ärztlichen Sachverständigen ermittelten Gesamtgrad der Behinderung zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit zur Äusserung im Rahmen eines Parteiengehörs.

Die BF ließ diese Gelegenheit zur Äusserung jedoch ungenützt verstreichen.

1. 4 Mit Bescheid vom 11.06.2012, VN: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 02.04.2012 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte bei ihm einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 von Hundert fest.

In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 30 von Hundert festgestellt worden sei und dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtenverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, entnommen werden könnten.

Dieser unangefochten gebliebene Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

2. Zweitverfahren

2. 1 Am 18.07.2013 brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) neuerlich einen Formularantrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 4 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, ein.

Diesmal brachte sie einen zum 10.07.2013 datierten Abschlussbericht der Reha-Klinik XXXX, der eine depressive Episode n.n.b. als Zuweisungsdiagnose ausweist, in Vorlage.

2. 2 Im Auftrag der belangten Behörde erstattete die leitende Ärztin des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde, Dr. XXXX, ein zum 20.08.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem sie den Gesamtgrad der Behinderung des BF auf der Grundlage einer am 10.05.2012 durchgeführten persönlichen Untersuchung und der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, wie folgt feststellte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Koronare Herzkrankheit bei 80 % RCA und 60 % LAD Stenose, gut erhaltene Linksventrikelfunktion 05.05.02 30

2 Periphere Verschlusskrankheit, guter Erfolg durch Stenting der Aorta abdominalis und Art. iliaca rechts 05.03.02 20

3 Anpassungsstörung, Burnout-Symptomatik 03.06.01 30

Gesamtgrad der Behinderung 30

In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "Führend ist nun aktuell GS 3, GS 1 und GS 2 steigern nicht weiter, die psychisch bedingten Stenokardien sind in GS 3 berücksichtigt, wobei es unter Gesprächstherapie zum Sistieren der Symptomatik gekommen ist, die rein funktionelle Herzsymptomatik wurde in GS 1 eingeschätzt und steigert bei gut erhaltener Linksventrikelfunktion nicht."

Festgehalten wurde weiters, dass es sich bei dem bei der BF festgestellten Gesamtgrad der Behinderung um einen seit 05/2012 bestehenden Dauerzustand handle.

2. 3 Mit Schreiben vom 21.08.2013 brachte die belangte Behörde der BF das Ermittlungsergebnis und den von der ärztlichen Sachverständigen ermittelten Gesamtgrad der Behinderung zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit zur Äusserung im Rahmen eines Parteiengehörs.

Die BF ließ die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Äusserung ungenützt verstreichen.

2. 4 Mit Bescheid vom 23.09.2013, VN: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 18.07.2013 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte bei ihm einen Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 von Hundert fest.

In der Begründung des Bescheides heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 30 von Hundert festgestellt worden sei und dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtenverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, entnommen werden könnten.

2. 5 Gegen diesen, an die BF am 24.09.2013 ausgefertigten und ihr am 27.09.2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die am 16.10.2013 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte, als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittelschrift der BF, in dem Sie im Wesentlichen vorbrachte, dass es für Sie fast täglich eine Qual sei, die Wohnung alleine zu verlassen und sie deshalb auch Arztbesuche nur in Begleitung erledigen könne. Auch der Reha-Aufenthalt habe ihr nicht viel gebracht.

Mit ihrer Rechtsmittelschrift brachte sie einen Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX, der bei der BF eine Anpassungsstörung und eine psychosoziale Traumatisierung mit panikähnlichen Belastungsreaktionen befundete.

2. 6 Mit Schreiben vom 17.10.2013 legte die belangte Behörde die Rechtsmittelschrift der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz angesiedelt gewesenen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (Bundesberufungskommission) vor, die ihrerseits ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gab.

Die mit der Ausarbeitung des ärztlichen Sachverständigengutachtens betraute Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, legte der Bundesberufungskommission das zum 26.12.2013 datierte, auf der Aktenlage erstellte Gutachten vor, mit dem sie den Gesamtgrad der Behinderung der BF wie folgt einschätzte:

Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos. Nr. GdB %

1 Coronare Herzkrankheit bei 80 % RCA und 60 % LAD Stenose, gut erhaltener Linksventrikelfunktion, erfolgreiche Stenimplantation 2012 05.05.02 30

2 Periphere Verschlusskrankheit, guter Erfolg durch Stenting der Aorta abdominalis und Arteria iliaca externa rechts, Gehstrecke über 500 m 05.03.02 20

3 Anpassungsstörung 03.05.02 50

Gesamtgrad der Behinderung 50

In der Begründung für die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung heißt es wörtlich: "Führend ist GS 3, GS 1 und GS 2 steigern wegen fehlender Wechselwirkung zu GS 3 nicht weiter."

Aufgrund der Neueinschätzung durch den Facharzt für Psychiatrie habe sich eine Erhöhung der GS 3 ergeben und empfahl die Sachverständige eine Nachuntersuchung im Jahr 2015, da mit einer Besserung gerechnet werden könne.

2. 7 Infolge Zuständigkeitsübergangs legte die Bundesberufungskommission die als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zu wertende Rechtsmittelschrift der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 03.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.03.2014, der BF am 27.03.2014 persönlich zugestellt, wurde der BF eine Abschrift des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 26.12.2013 übermittelt und sie vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus wurde ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 idgF. die Gelegenheit eingeräumt, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen drei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung zu äußern.

Sie ließ die ihr eingeräumte Frist jedoch verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

1. 1 Die BF ist 44 Jahre alt, und sie ist unselbständig erwerbstätig.

1. 2 Bei ihr bestehen folgende Gesundheitsschädigungen und damit verbundene Funktionseinschränkungen:

GS 1 Coronare Herzkrankheit bei 80 % RCA und 60 % LAD Stenose, gut erhaltener Linksventrikelfunktion, erfolgreiche Stenimplantation 2012

GS 2 Periphere Verschlusskrankheit, guter Erfolg durch Stenting der Aorta abdominalis und Arteria iliaca externa rechts

GS 3 Anpassungsstörung

1. 3 Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 von Hundert.

Als führendes Leiden gilt die Anpassungsstörung und die damit verbundenen Funktionseinschränkung.

Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid das zum 20.08.2013 datierte, aktenmäßige Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Leiterin des Ärztlichen Dienstes, Dr. XXXX, das diese auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung erstellte, zu Grunde gelegt.

In der Begründung zu der vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung heißt es wörtlich: "Führend ist nun GS 3, GS 1 und GS 2 steigern nicht weiter, die psychisch bedingten Stenokardien sind in GS 3 berücksichtigt, wobei es unter Gesprächstherapie zum Sistieren der Symptomatik gekommen ist, die rein funktionelle Herzsymptomatik wurde in GS 1 eingeschätzt und steigert bei gut erhaltener Linksventrikelfunktion nicht."

Gegen die sich auf dieses Gutachten stützende richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie unter gleichzeitiger Vorlage eines Arztberichtes des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX, aufzuzeigen versuchte, dass der im erstinstanzlichen Verfahren eingeschätzte Gesamtgrad ihrer Behinderung ihrer Funktionseinschränkung nur unzureichend Rechnung trage. Hervorzuheben ist allerdings, dass sich ihre Beschwerde ausschließlich auf ihre psychische Erkrankung fokussiert.

Der psychischen Erkrankung der BF kommt bei der von der medizinischen Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Einschätzung durch die Qualifikation als führende Gesundheitsschädigung eine maßgebliche Bedeutung zu. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, dass sie mit der Qualifikation, dass die Gesundheitsschädigungen GS 1 und GS 2 die Gesundheitsschädigung GS 3 nicht weiter steigern, unzufrieden gewesen wäre bzw. dass sie dahinter eine Fehleinschätzung vermuten würde.

Das von der Berufungskommission in Auftrag gegebene medizinische Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, vertieft nicht weiter, sondern widmet sich ausführlich den das Beschwerdesubstrat gebildet habenden Anpassungsstörungen (GS 3) der BF und schätzt auf Grund des mit der Beschwerde vorgelegten Arztbericht XXXX den aus der Gesundheitsschädigung 3 resultierenden, letztlich auch den Gesamtgrad der Behinderung bestimmenden Grad der Behinderung um zwei Stufen höher ein und bewertet diesen mit 50 von Hundert.

Die Würdigung des im Beschwerdeverfahren ergangenen ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 26.12.2013 lässt keine, auch durch die BF selbst nicht genährten, Zweifel an der Vollständigkeit des Gutachtens aufkommen. Es bestehen auch keine Zweifel hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit, zumal sich die bei der BF festgestellten Anpassungsstörungen, die mit einer Depressiv- und Angstsymptomatik einhergehen, seit August 2013 verschlechtert haben und die BF deswegen eine medikamentöse Behandlung und Psychotherapie erfährt. Die entsprechenden Schlussfolgerungen der ärztlichen Sachverständigen lassen sich mit den Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX, in dessen Arztbrief vom 14.08.2013 in Einklang bringen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013, maßgeblich:

"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [...]"

"§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

"§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]"

Demnach hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz leg. cit. auf Antrag eines Menschen mit Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2), sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg.cit. nicht vorliegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert haben außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Dabei liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Bei einer Überschneidung von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 4 Abs. 1 EVO ist ein ärztliches Sachverständigengutachten als Grundlage für die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung und der Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen. Zur ganzheitlichen Beurteilung sind erforderlichenfalls Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 lec. cit.).

Im Hinblick auf die beschwerdegegenständliche Gesundheitsschädigung GS 3 stützt die medizinische Sachverständige ihre Einschätzung des aus dieser Gesundheitsschädigung resultierenden Grades der Behinderung auf die im Anhang zur EVO abgebildete Position 03.05 "Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD", die alle neurotischen Belastungsstörungen , somatoformen Störungen, Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit umfasst, und hier auf die Position 03.05.02 "Störungen mittleren Grades", die eine von 50 % bis 70 % reichende Bandbreite des Grades der Behinderung vorsieht. Da die BF sich offenbar mit der Einschätzung zufrieden gegeben hat, ist auf den Umstand, warum die medizinische Sachverständige, bei der, der Position 03.05.02 zugeordneten Gesundheitsschädigung den Grad der Behinderung mit dem untersten Richtsatzwert angenommen hat, nicht näher einzugehen.

Dem ärztlichen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass der von ihr festgestellte Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 von Hundert auf Grund der vorliegenden Befunde mit dem Jahr 2013 rückwirkend bestätigt werden könne.

Gemäß § 14 Abs. 2 dritter Satz BEinstG werden die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Da der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Antrag am 18.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einlangte, war mangels näherer Festlegung durch die medizinische Sachverständige dieses Datum als Tag anzunehmen, an dem die Voraussetzungen gemäß § 14 BEinstG erstmals zutrafen.

Insgesamt hat das im Beschwerdeverfahren durch die Bundesberufungskommission eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten den Gesamtgrad der BF von ursprünglich 30 von Hundert um zwei Stufen auf nunmehr 50 von Hundert angehoben, womit bei der BF gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG die Voraussetzungen für die Feststellung ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gegeben sind.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und auf Grund des medizinisches Sachverständigengutachtens vom 26.12.2013 feststeht, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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