BVwG W228 2004459-1

W228 2004459-1Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2014

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Geschäftsführer, Pflichtversicherung, Risikotragung, Ruhen des<br/>Anspruchs

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BVwG W228 2004459-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2004459.1.00

Spruch

W228 2004459-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX, 82131 Gauting, Deutschland, vertreten durch RAe Mag. MÜHLLEITNER, XXXX, 4490 Sankt Florian, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien (in der Folge: LH) vom 24.09.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien (in der Folge: SVA) vom 09.07.2013, Zl. XXXX XXXX bzw. XXXX, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 16.07.2007 bis 30.11.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegt. Laut Meldung des Firmenbuchgerichtes wurde die Beschwerdeführerin zum 16.07.2007 als geschäftsführende Gesellschafterin der "XXXX-GmbH" im Firmenbuch eingetragen. Die GmbH selbst war von 11.06.2004 bis 26.11.2010 im Besitz einer Gewerbeberechtigung lt. auf "Handelsgewerbe". Für die Pflichtversicherung ist die formelle Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Gesellschaft maßgeblich. Ein Tätigwerden bzw. eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit ist hingegen nicht Voraussetzung (ua. VwGH 30.04.2002, 97/08/0551). Die Pflichtversicherung beginnt gem. § 6 GSVG bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes und endet gemäß § 7 GSVG mit dem letzten des Kalendermonates, in dem die, die Pflichtversicherung begründende, Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist.

Mit Schreiben datierend auf 08.08.2013 wurde der angefochtene Bescheid fristgerecht durch den Rechtsvertreter beeinsprucht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Telefax vom 01.10.2008 der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass die XXXX ab dem dritten Quartal 2008 ruht, bzw. sämtliche Tätigkeiten eingestellt wurden. Dies wurde auch gegenüber der SVA im Schreiben vom 12.04.2013 angeführt. Die belangte Behörde sei auf dieses Vorbringen nicht eingegangen. Eine Faxbestätigung wurde vorgelegt. Diesbezüglich wurde die Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin sowie eines weiteren Zeugen beantragt. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt die Einspruchswerberin daher seit der Anzeige des Ruhens nicht der Pflichtversicherung. Unabhängig davon, ob gegenständlich nach dem 01.10.2008 noch eine Gewerbeberechtigung der GmbH bestand, stehe aufgrund der vorliegenden Beweise (Löschung der Steuernummer durch Finanzamt) eindeutig fest, dass das Gewerbe nicht mehr ausgeübt wurde, sodass die Pflichtversicherung ab diesem Tag zu enden hatte. Außerdem werde Verjährung eingewandt.

Der Akt wurde mit Schreiben der SVA datierend auf 12.08.2013 dem Landeshauptmann für Wien vorgelegt. Der Akt langte am 16.08.2013 bei diesem ein.

Der Landeshauptmann für Wien bestätigte mit Bescheid vom 24.09.2013, Zl. XXXX, den Bescheid der SVA. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen, dass mit Fax vom 01.10.2008 der SVA von der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass die XXXX ab dem II. Quartal 2008 ruht bzw. sämtliche Tätigkeiten eingestellt werden, nicht entgegen getreten wird. Jedoch hätte gemäß § 93 Abs. 1 GewO der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzuzeigen. Wenn die behauptete Nichtbetriebsmeldung der Gewerbeausübung der örtlichen Wirtschaftskammer nicht zur Kenntnis gelangt, ist die Gewerbeberechtigung auch sozialversicherungsrechtlich als aufrecht bestehend zu betrachten. Eine Einvernahme der Zeugen könne aufgrund des Vorliegens einer Rechtsfrage unterbleiben. Der Bescheid wurde am 02.10.2013 dem Rechtsvertreter zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Rechtsvertretes der Beschwerdeführerin. Der Rechtsvertreter konnte keine Entscheidung finden, nach der die Ruhensanzeige, die in § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG angeführt ist, gem. § 93 Abs. 1 GewO zu erfolgen hat und ist dies aus seiner Sicht auch nicht Voraussetzung für das Ruhen. Da nunmehr auch der Zugang des Fax an die SVA geklärt sei, lägen sämtliche Voraussetzungen für ein Ruhen und somit die Verneinung der Pflichtversicherung vor.

Die Aktenvorlage durch den Landeshauptmann für Wien langte am 07.11.2013 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (in der Folge: BMASK) ein.

Mit Schriftsatz datierend auf 22.11.2013 brachte die SVA vor, dass entgegen der Feststellungen des Bescheides des Landeshauptmannes, eine Faxbenachrichtigung über das Ruhen nicht aktenkundig ist. Das Fax wurde erst im Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 12.04.2013 bekannt. Ein früherer Eingang ist nicht aktenkundig und es gibt auch keine handschriftlichen Vermerke der Sachbearbeiter. Es werde daher auf die Judikatur zur Tragung des Übermittlungsrisikos bei der Faxübermittlung (vgl. u.a. VwGH 97/07/0179, 2005/15/0137) verwiesen. Daher liege auch keine Außerstreitstellung vor. Eine Kulanzlösung über den gesetzlichen Rückwirkungszeitraum nach § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG hinaus lässt das Gesetz nicht zu und ist daher nicht möglich.

Die Aktenvorlage durch das BMASK langte am 13.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Eingang der Ruhendmeldung per Fax bei der SVA vor dem 12.04.2013 kann nicht festgestellt werden. Mangels rechtzeitiger Ruhensanzeige wird daher im Zeitraum von 16.07.2007 bis 30.11.2010 die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Dem Akt der SVA ist, entsprechend ihrem eigenen Vorbringen, kein Eingang der Ruhendmeldung vor dem 12.04.2013 zu entnehmen.

Wie der Landeshauptmann für Wien feststellen konnte, dass dem Zugang der Ruhensmeldung an die SVA per Fax nicht entgegengetreten wird, kann nicht nachvollzogen werden, da diese Feststellung schlicht aktenwidrig ist und ein Gehör an die SVA, ob diese dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegentrete, gemäß der Aktenlage seitens des Landeshauptmannes auch nicht durchgeführt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Seitens der SVA wurde bereits auf entsprechende Judikatur des VwGH zur Tragung des Übermittlungsrisikos bei der Faxübermittlung hingewiesen. Es ist in diesem Zusammenhang auf ein rezentes Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2014, Zl. 2012/05/0180, zu verweisen:

"Ein Anbringen ist nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. August 2010, Zl. 2008/03/0077, mwN). Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2011/02/0333, mwN).

Was eine Übermittlung mit Telefax betrifft, ist festzuhalten, dass ein Sendebericht mit dem Vermerk "OK" nicht zwingend den Schluss zulässt, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. August 2010, mwN, sowie z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/09/0133, mwN, wobei in diesem Erkenntnis auch auf die Möglichkeit eines Erfolgsvermerks bei missglückten Datenübermittlungen und darauf hingewiesen wurde, dass der Einschreiter das Übermittlungsrisiko zu tragen hat)."

Ausgehend von dieser Judikatur kann dem Beschwerdevorbringen kein Erfolg beschieden sein, da die Ruhendmeldung nicht rechtzeitig zugegangen ist und somit im Zeitraum von 16.07.2007 bis 30.11.2010 die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG besteht.

Auf die Einvernahme der Zeugen konnte verzichtet werden, da der Vorgang des Einziehens des Faxdokuments nicht strittig ist, da dieses auch auf der Faxbestätigung abgebildet ist. Strittig ist hier der tatsächliche Zugang bei der SVA. Die Zeugen können aber z.B. über allfällige beim Versenden eines Telefax aufgetretene oder nicht aufgetretene Übertragungsprobleme, die im Leitungsnetz entstanden sein könnten, nicht informiert sein und somit war dem Antrag auf Einvernahme nicht nachzukommen.

Zum Vorbringen des Rechtsvertreters, dass unabhängig davon, ob gegenständlich nach dem 01.10.2008 noch eine Gewerbeberechtigung der GmbH bestand, aufgrund der vorliegenden Beweise (Löschung der Steuernummer durch Finanzamt) eindeutig feststehe, dass das Gewerbe nicht mehr ausgeübt wurde, sodass die Pflichtversicherung ab diesem Tag zu enden hatte, ist zu entgegnen, dass diese Ausführungen dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG widersprechen, der vom Erlöschen der Berechtigung der Gesellschaft als Voraussetzung für das Ende der Pflichtversicherung ausgeht. Daher sind diese nicht zielführend.

Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes bestehen beim erkennenden Richter keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der Regelung des § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Judikatur zur hier relevanten Rechtsfrage des Zugangs eines Telefax wurde unter "3. Rechtliche Beurteilung" dargestellt. Aufgrund dessen orientiert sich das hg. Erkenntnis an der ständigen Rechtsprechung des VwGH.

Bezüglich des klaren Wortlautes des § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG ebenfalls keine Rechtsfrage erkannt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte.

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