BVwG W220 1427371-2

W220 1427371-2Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung

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BVwG W220 1427371-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W220.1427371.2.00

Spruch

W220 1427371-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012, Zl. 12 00.487-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben am 11.01.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2012 wurde er am 19.01.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zl. 12 00.487-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Mit Verfahrensanordung vom 19.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20.01.2012 im Wege der persönlichen Übernahme durch den Beschwerdeführer (Akt Seite 133).

Der Bescheid erwuchs mit 04.02.2012 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2012 (Poststempel) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Zugleich brachte er das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach Ausfolgung des abweisenden Bescheides vom 20.01.2012 aus der Betreuungseinrichtung XXXX umgehend entlassen worden sei. Nach Ankunft in XXXX habe er sich am Montag, den 23.01.2012 nach Hinweis eines Bekannten zum XXXX begeben, um Beschwerde zu erheben. Dort sei von einem Mitarbeiter eine Kopie des Bescheides angefertigt und der Beschwerdeführer zu einem neuen Termin am 30.01.2012 bestellt worden. Er sei gemäß Terminvereinbarung erschienen, dabei sei abermals eine Bescheidkopie angefertigt und er für den kommenden Tag geladen worden. An jenem Tag sei er weggeschickt und ihm für die nächste Woche am 07.02.2012 ein Termin gegeben worden, wobei der zuständige Rechtsberater nicht anwesend gewesen sei und der Beschwerdeführer wiederum für die nächste Woche bestellt worden wäre. Im Zuge des Gesprächs am 14.02.2012 habe sich herausgestellt, dass keine Beschwerde erhoben worden sei. Aus diesem Grund habe er am 16.02.2012 die Beratungsstelle des XXXX XXXX aufgesucht, wo er erstmalig über seine Rechte informiert worden und in der Folge gegenständlicher Antrag eingebracht worden sei. Aufgrund der Unkenntnis des Beschwerdeführers (der erst eineinhalb Wochen in Österreich aufhältig gewesen sei) über Ablauf und Modalitäten des österreichischen Asylverfahrens, der Erhebung der Beschwerde sowie aufgrund der angenommenen Seriosität des XXXX, sei er in der Annahme gegangen, dass dieser Verein die Beschwerde verfassen und abschicken würde. Diese Annahme sei dadurch hervorgerufen worden, dass weitere Asylwerber vor Ort gewesen seien, deren Beschwerden dort verfasst worden wären, und auch der Tatsache, dass der Mitarbeiter des Vereins seine Unterlagen kopiert habe. Er habe somit ein objektiv nachvollziehbares Vertrauen in deren Unterstützung gelegt. Von Fahrlässigkeit bei der Wahl des Rechtsberaters könne nicht ausgegangen werden, da auch Durchschnittsmenschen in diesem Fall von der Behandlung der Schriftstücke in ihrem Sinne ausgegangen wären. Wiedereinsetzungsgrund sei somit das Fehlverhalten eines sonstigen Mitarbeiters des Vereins, da dieser entgegen des sonstigen Usus den Bescheid dem zuständigen Rechtsberater nicht vorgelegt habe. Es würde in Analogie auf die Regelung der Bestellung eines Vertreters gem. § 10 AVG verwiesen. Grundsätzlich habe man sich das Verhalten des Vertreters zuzurechnen lassen; nach herrschender Lehre sei eine Wiedereinsetzung zulässig, wenn einem Mitarbeiter des Parteienvertreters ein Fehler unterlaufen sei. Der XXXX übe die notwendige Kontrolle bei der Bearbeitung von neuen Klienten gegenüber dem Mitarbeiter aus. Der zuständige Rechtsberater sei erstmalig am 14.02.2012 mit dem Bescheid konfrontiert gewesen, wobei die Frist bereits abgelaufen gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer sei erst im Zuge des Gesprächs darüber informiert worden, dass keine Beschwerde erhoben worden sei. Zum Nachweis würde die zeugenschaftliche Einvernahme des namentlich genannten Beraters des XXXX beantragt. Der Beschwerdeführer bringe sohin fristgerecht zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Wiedereinsetzung ein. Der belangten Behörde sei zudem ein Fehler bei der Zuweisung des Rechtsberaters unterlaufen - die entsprechende Information finde sich auf der Verfahrensanordnung ausschließlich in deutscher und einer anderen fremden Sprache (ev. Urdu). Beider Sprachen sei der Beschwerdeführer nicht mächtig, somit habe er von seinem Recht auf Unterstützung bei der Beschwerde nicht Gebrauch machen können. Rechtsunkenntnis stelle bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach der Auslegung durch den VwGH einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar - dies müsse besonders in Asylverfahren gelten. Nach der Rechtsprechung des VfGH müsse auf die spezifischen Umstände Bedacht genommen werden (VfGH 21.09.2011, U 860/11). Die Versäumung der Frist stelle ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis dar, das von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert hätte werden können.

Mit Bescheid vom 12.06.2012, Zl. 12 00487-BAT, wies das Bundesasylamt diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.02.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer am 20.01.2012 persönlich zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist am 03.02.2012 geendet habe. Der Wiedereinsetzungsantrag (samt Beschwerde) sei am 17.02.2012 eingelangt. Der Beschwerdeführer würde seit 23.01.2012 bei einem namentlich genannten indischen Staatsangehörigen wohnen. Es liege kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis vor. Zur Behauptung, er habe die Verfahrensanordnung betreffend den Rechtsberater nicht lesen können, sei auszuführen, dass er durchaus selbst ein Rechtsmittel erheben hätte können, wie ihm "in der verständlichen Sprache am Bescheid" mitgeteilt worden sei. Auch wäre es ihm zumutbar gewesen, mithilfe seines Mitbewohners, der sich schon seit 2001 in Österreich befinde, die Schriftstücke durchzusehen, um zu erkennen, welche "weiteren Rechte und Möglichkeiten" er habe bzw. eine Beschwerde einzubringen, um jedenfalls die Frist zu wahren. Er hätte die Verfahrensanordnung auch von seinem Mitbewohner übersetzen lassen können und hätte so den amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater aufsuchen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nach "mehrmaliger Umladung" nicht an eine andere Rechtsberatung gewandt oder selbst ein Rechtsmittel eingebracht habe. Die Gründe für die Fristversäumnis seien letztendlich nicht glaubhaft. Rechtlich kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vorliege und den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für die nicht fristgerechte Einbringung der Beschwerde die Glaubwürdigkeit abgesprochen würde. Es liege kein unabwendbares Ereignis vor, welches ihn daran gehindert hätte, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen. Es sei in seinem eigenen Verschulden gelegen, dass er das Rechtsmittel der Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht habe. Es hätte ihn die Obliegenheit getroffen, sich bei den geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen, auch sei er am 23.01.2012 zu einem indischen Staatsangehörigen gezogen, welcher um die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde gewusst hätte. Es sei nicht erkennbar, dass er gehindert oder es ihm nicht zumutbar gewesen sei, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen treffe den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteige. Es sei festzustellen, dass kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorliege, welches ihn an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert habe.

Gegen diesen am 18.06.2012 im Wege der Hinterlegung im Hausbrieffach ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 27.06.2012 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und brachte dazu nach kurzer Wiederholung des Geschehensablaufes im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei Analphabet und habe die Verfahrensanordnung nicht lesen können und auch den Fristenlauf bzw. das Fristende nicht "ersehen" können. Er habe sich an "XXXX" gewandt, um entsprechende Auskünfte zu erhalten. Den Annahmen der belangten Behörde in Bezug auf den Mitbewohner der Beschwerdeführers würde entgegengehalten, dass in diesem Zusammenhang kein Sachverhalt erforscht worden und auch nicht hinterfragt worden sei, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht direkt an diesen gewandt habe. Das Bundesasylamt stelle unzulässige Vermutungen an, zumal es nicht in Kenntnis darüber sei, in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner stünden. Es seien keine Feststellungen über die Schulbildung, Ausbildung bzw. den Analphabetismus des Beschwerdeführers getroffen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Wahrung des Parteiengehörs persönlich befragt worden, als Beweismittel seien lediglich der Antrag auf Wiedereinsetzung, ein Auszug aus dem zentralen Melderegister und Teile des Verwaltungsaktes herangezogen worden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der ihm (als Analphabeten) zur Verfügung stehenden Mittel den XXXX aufgesucht. Festgehalten würde, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Anfertigung von Kopien des Bescheides und "Umladung" des Beschwerdeführers getroffen habe. Es sei nicht seiner Sphäre zuzurechnen, sondern hätte der XXXX Kenntnis vom Bescheid, der Hinterlegung bzw. Zustellung und auch eine Kopie des Bescheids gehabt. Es hätte daher der Einvernahme eines informierten Vertreters des Vereines bedurft, um den diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln zu können (weitere Ladungen, keine Beschwerdeerhebung innerhalb der Frist). Er sei folglich durch einunabwendbares bzw. unvorhersehbares Ereignis daran gehindert worden, die Frist einzuhalten. Es sei sowohl Verschulden als auch ein minderer Grad des Versehens auszuschließen, zumal er sich zu "XXXX" begeben hätte, um die Zustellung des Bescheides und den Lauf der Rechtsmittelfrist zu deponieren. Er habe sich darauf verlassen können, dass entsprechende Schritte eingeleitet würden. Mangels konkreter Erforschung des Sachverhaltes, ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und Einvernahme eines informierten Vertreters von "XXXX" ergehe sich die belangte Behörde in Mutmaßungen zu seinen Ungunsten. Auch der Mitbewohner des Beschwerdeführers sei nicht einvernommen worden und seien über dessen "Fähigkeiten" auch keine Feststellungen getroffen worden. Der Beschwerdeführer beantragte, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge zu geben, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde die neuerliche Bescheiderlassung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 27.06.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß Absatz 5 leg.cit. sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, ergibt sich bereits daraus, dass aus dem angefochtenen Bescheid keinerlei Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wiedereinsetzungsgründen ersichtlich ist. Stützte der Beschwerdeführer sich vorrangig auf Vorkommnisse bei der von ihm aufgesuchten Rechtsberatungsstelle (mehrmaliges Fortschicken nach Anfertigung von Kopien und Wiederbestellung für spätere Termine; Vertrauen auf Bearbeitung), ist in diesem Zusammenhang keine Ermittlungstätigkeit seitens des Bundesasylamtes vorgenommen worden - der behauptete Geschehensablauf (insbesondere die Ereignisse bei dem XXXX) wurde vielmehr bei der Bescheidbegründung gänzlich außer Acht gelassen. Es ergeben sich aus dem Akteninhalt auch keine Maßnahmen der Ermittlung zur Abklärung des vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalts, eine Kontaktaufnahme (bzw. zeugenschafltiche Einvernahme) mit einem informierten Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle hat offenbar nicht stattgefunden. Die Geschehnisse bei der Rechtsberatungsstelle (und sohin der entscheidungswesentliche Sachverhalt) blieben vielmehr ungeprüft. Dies, obwohl im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages die Einvernahme eines namentlich genannten Beraters des XXXX beantragt wurde. Zweifelsohne ist jedoch die Rekonstruktion der Ereignisse für eine tatsächliche Beurteilung des allfälligen (Nicht)Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes (Unvorhersehbarkeit/Unabwendbarkeit; Verschuldensgrad) unabdingbar.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde (verglichen mit dem Antragsvorbringen) von einem gänzlich anderen Szenario ausging, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eigenen Verschuldens die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ungenutzt verstreichen lassen habe. So etwa, dass der Beschwerdeführer entweder selbst ("...dass Sie auch selbst ein Rechtsmittel erheben hätten können...") Beschwerde einbringen hätte können oder sich alternativ an seinen "Mitbewohner" (Anm.: Unterkunftgeber) ("...mit Hilfe Ihres Mitbewohners Ihre

Schriftstücke durchzusehen ... bzw. eine Beschwerde

einzubringen...die Verfahrensanordnung von diesem übersetzen lassen können...") oder sich woandershin wenden hätte können. Nachvollziehbare Ermittlungsschritte, auf welche sich die Annahme stützen könnte, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich an seinen Unterkunftgeber wenden hätte können fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze und sind auch der Aktenlage sonst keine Hinweise zu entnehmen, welche diese Annahme rechtfertigen würden. Insbesondere erschließt sich nicht, aus welchem Grund davon ausgegangen wird, dass der am Auszug aus dem Zentralen Melderegister aufscheinende Unterkunftgeber gleichzeitig Mitbewohner des Beschwerdeführers sei und die notwenige Kompetenz zur Verfassung einer Beschwerde aufbringe. Die ungeprüfte Annahme, der Beschwerdeführer hätte selbst Beschwerde erheben können, ist ebenfalls nicht weiter begründet und würde eine solche pauschale Annahme auch den Zweck der gesetzlichen Regelung über und das Recht auf kostenlose Rechtsberatung (vormals § 66 AsylG, nunmehr § 52 BFA-VG) unterlaufen. Soweit die belangte Behörde behelfsmäßig von diesen - alternativen - Möglichkeiten der Beschwerdeerhebung ausgeht, ist festzuhalten, dass es auch für diese Annahmen an tragfähigen Feststellungen (bzw. einem vorangehenden Ermittlungsverfahren) mangelt. Darüber hinaus kann eine Bescheidbegründung abseits der vom Beschwerdeführer in concreto dargelegten Wiedereinsetzungsgründe (sohin ein Ignorieren des Parteivorbringens) eine Auseinandersetzung mit dem tatsächlich erstatteten Vorbringen keinesfalls ersetzten.

Es ist weiters nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Bundesasylamt zur Beurteilung des Antragsvorbringens als unglaubwürdig gelangen konnte ("..., dass Ihre Gründe, die Sie zur Begründung für die Fristversäumnis anführen, nicht glaubhaft sind."), da entsprechende Ermittlungsschritte gar nicht gesetzt worden sind.

Der angefochtene Bescheid leidet somit unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesasylamt mit dem (Nicht)Vorliegen der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wiedereinsetzungsgründe nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und weder den Beschwerdeführer noch einen Mitarbeiter der Beratungsstelle noch seinen Unterkunftgeber im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu dem vorgebrachten Sachverhalt befragt hat. Konkrete Recherchen in Zusammenhang mit seinem Vorbringen wurden vielmehr gänzlich verabsäumt. Sohin hat die belangte Behörde die zur Entscheidungsfindung notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen.

Durch die Nichtvornahme eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens war die belangte Behörde gar nicht in der Lage, Kenntnis vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erlangen und basiert der angefochtene Bescheid auf anderen, ihrerseits in keiner Weise verifizierten Grundlagen.

Betrachtet man die Vorgehensweise des Bundesasylamtes unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, so ist (in Hinblick auf die oben angeführte höchstgerichtlichen Judikatur) anzunehmen, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit und der Nichtdurchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit Willkür belastet ist (vgl. dazu nochmals VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben ist und die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen wurden. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens mit dem Antragsvorbringen auseinanderzusetzen haben. Insbesondere wird durch die Einvernahme eines informierten Mitarbeiters des XXXX sowie des Beschwerdeführers das Vorbringen des Beschwerdeführers zu überprüfen sein. Aufgrund der dadurch gewonnen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erfolgen haben.

Aufgrund der aufgezeigten unzulänglichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich von selbst, dass das Bundesasylamt insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht. Die belangte Behörde ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG).

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch stellen sich im gegenständlichen Verfahren primär Fragen der (mangelhaften) Tatsachenfeststellung durch die belangte Behörde.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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