BVwG W208 1424954-2

W208 1424954-2Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2014

Abrir fonte

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Misshandlung, politische<br/>Gesinnung, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit

Texto completo

BVwG W208 1424954-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1424954.2.00

Spruch

W208 1424954-2/3E

IM NAMEN DER repubilk!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2014, Zl. 811247706/1417619, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste am 18.10.2011 illegal mit dem LKW in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 18.10.2011 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der BF führte hierbei aus, 16 Jahre alt zu sein und bis zu seiner Ausreise in XXXX, gelebt zu haben. Afghanistan habe er vor etwa zwei Jahren verlassen, indem er mit dem PKW nach KABUL, mit dem Bus weiter nach HERAT und anschließend in den Iran gereist sei. Auf dem Landweg sei er in der Folge vom Iran über Istanbul zur griechischen Grenze gelangt und habe diese mit einem Boot überquert. Nach einem zweijährigen, illegalen Aufenthalt in Griechenland sei er schließlich mit einem LKW nach Österreich gekommen. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass eines Tages, während er seiner Beschäftigung als Motorradmechaniker nachgegangen sei, zwei unbekannte Männer zu ihm gekommen seien und von ihm verlangt hätten, ein Motorrad mit Sprengstoff zu präparieren. Der BF habe diesen Auftrag verweigert, weshalb die beiden Männer am darauffolgenden Tag wiedergekommen wären und ihre Forderung wiederholt hätten. Da der BF abermals den Auftrag verneint habe, hätten ihn die Männer in eine entlegene Gegend mitgenommen und misshandelt. Dabei hätten sie ihm das Nasenbein gebrochen und ihm auf seinem rechten Fuß eine Brandwunde zugefügt. Nachdem der BF an diesem Tag von seinem Vater in das Krankenhaus gebracht und seine Verletzungen behandelt worden wären, habe ihm sein Vater geraten, Afghanistan zu verlassen.

3. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2011 gab der BF sein Alter mit 19 Jahren an und begründete seine ursprüngliche Aussage, 16 Jahre alt zu sein, damit, aus Angst, sofort abgeschoben zu werden, ein falsches Alter genannt zu haben. Ergänzend zur Erstbefragung führte er aus, dass die Fahrt mit dem LKW von Griechenland nach Österreich ungefähr zwei Wochen gedauert habe.

4. In der Einvernahme vom 27.01.2012 vor dem Bundesasylamt führte der BF aus, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe der BF in XXXX, im Stadtteil XXXX, gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt. Ebenso würden drei Tanten mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits in XXXX leben. Sein Vater betreibe gemeinsam mit seinem Bruder in seiner Heimatstadt, ein Lebensmittelgeschäft. Er sei in Afghanistan etwa vier Jahre lang als Gehilfe bei einem Mechaniker tätig gewesen.

Konkretisierend zu den Fluchtgründen gab der BF an, dass zwischen dem ersten und zweiten Erscheinen der ihm unbekannten Personen, die von ihm die Präparierung eines Motorrades mit Sprengstoff gefordert hätten, zehn Tage vergangen seien. Da er diese Forderung nicht erfüllt habe, hätte eines Abends ein Auto vor ihm angehalten, aus dem mehrere maskierte Männer ausgestiegen wären und ihm die Nase gebrochen sowie Schläge auf den Rücken und das rechte Bein zugefügt hätten. Außerdem wäre er am rechten Bein mit einem erhitzten Messer verbrannt worden. Sein Vater habe ihn anschließend in das Krankenhaus gebracht, wo er zwanzig Tage lang untergebracht gewesen wäre. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, von diesen Personen umgebracht zu werden. Weiters gab er an in Österreich von der Grundversorgung zu leben, noch keinen Deutschkurs zu besuchen und keiner Beschäftigung nachzugehen.

5. Mit Bescheid vom 08.02.2012, Zl. 11 12.477-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde dem nunmehrigen BF nachweislich am 14.02.2012 durch Hinterlegung zugestellt.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und setzte sich mit der Sicherheitslage in Kabul sowie mit innerstaatlichen Fluchtalternativen und Rückkehrfragen nach Afghanistan auseinander. Die Fluchtgründe betreffend erachtete es das Bundesasylamt als nicht glaubhaft, dass der BF Misshandlungen durch unbekannte Personen ausgesetzt gewesen wäre und stellte weiters fest, dass der BF im Falle der Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk in seiner Heimat zurückgreifen könne. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt hinsichtlich der Fluchtgründe aus, dass den vagen und allgemeinen Erklärungen des BF aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen wäre. Rechtlich gelangte die Behörde daher zu dem Schluss, dass der BF nicht als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sei, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen gewesen wäre. Ebensowenig bestünden Gründe, dass der BF im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt wäre, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2012 wurde dem BF ein Rechtsberater, der Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, zur Seite gestellt.

7. Gegen diesen Bescheid richtete der BF am 27.02.2012, fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und dargelegt wurde, dass dem Vorbringen des BF Asylrelevanz zukomme und in einer Gesamtschau keine schwerwiegenden Widersprüche zu erkennen wären. Ebenso seien die Aussagen des BF nicht vage gewesen. Hinsichtlich der Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe es die Behörde unterlassen, aktuelle Feststellungen heranzuziehen, woraus sich ein Verstoß gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierte Ermittlungspflicht ergebe. Ebenso stelle es einen Verstoß gegen die Ermittlungspflicht dar, dass die belangte Behörde keinen Ermittlungstätigkeiten vor Ort in Afghanistan durchgeführt habe, obwohl dies vom BF im Rahmen der Einvernahmen angemerkt worden wäre. Außerdem wurden aktuelle Berichte aus der Heimatregion des BF vorgelegt, woraus die prekäre Situation in diesem Gebiet ersichtlich sei sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

8. Mit Beschluss vom 28.02.2014 hob das BVwG den angefochten Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

Im hier relevanten Zusammenhang wurde im Wesentlichen festgestellt, dass obwohl der BF angegeben habe, aufgrund des gewaltvollen Übergriffes, im Zuge dessen ihm die Nase gebrochen und er im Bereich des Rückens und des rechten Beines verletzt worden wäre, zwanzig Tage im - von ihm konkret bezeichneten - Krankenhaus verbracht zu haben, es die Behörde unterlassen habe, sich näher damit auseinanderzusetzen. Es sei weder erhoben, ob der BF tatsächlich im Krankenhaus aufhältig gewesen wäre, noch sei hinsichtlich der Brandnarbe am Bein des Beschwerdeführers eine ex-post-Betrachtung (unter allfälliger Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen) angestellt, ob sich die behauptete Narbe mit dem Vorbringen über die Misshandlungen in Einklang bringen lasse.

9. Am 10.04.2014 fand eine weitere Einvernahme durch das BFA statt, bei der der BF angab, es ginge im psychisch nicht gut, er nehme Schlaftabletten, weil seine Mutter und sein Bruder bei einem Bombenanschlag vor vier Monaten an einer Kreuzung in seiner Heimatstadt ums Leben gekommen sei. Diesbezüglich lege er einen Ambulanzbefund vom 10.10.2013 vor, aus dem hevorgehe, dass er an schwerer Depression leide, weil er vor etwa vier Monaten erfahren habe, dass seine Mutter und sein Bruder bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen seien. Sein Vater habe ihm die Bilder via Skype gezeigt. Nach dieser Information sei auch der Kontakt zu seinem Vater und seiner Schwester, die sich noch in der Heimat befänden, abgerissen. Sein Vater habe gewollt, dass es ihm gut gehe, wohin er selbst gegangen sei, habe ihm dieser beim letzten Telefonat nicht gesagt. Der Nachbar habe ihm gesagt, dass das Haus und das Geschäft leer stünden. Nocheinmal zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, er sei 4 Jahre lang Motorradmechaniker gewesen. Dann seien Männer zu ihm ins Geschäft gekommen, ob diese Taliban oder von der Hezb-e Islami gewesen seien, wisse er nicht. Sie hätten gewollt, dass er Motorräder mit Bomben präpariere, damit sie damit Selbstmordanschläge hätten ausüben können. Sein Gewissen hätte ihm das nicht erlaubt. Er sei Analphabet und könne sich nicht mehr daran erinnern, wann das gewesen sei oder wie oft diese Männer gekommen seien. Er können sich auch nicht mehr erinnern wie ihm die Verletzungen beigebracht worden seien, er wisse nur mehr, dass dies in einer Gasse namens SINAMA KOZA, gewesen wäre. Er wisse auch nicht wie weit die Gasse von jener weg gewesen wäre, wo sich seine Werkstatt befunden habe und wie lange er im Krankenhaus gewesen sei. Man könne ja seinen Meister fragen, der sei noch am Leben und das Geschäft gäbe es auch noch. Er sei nicht bei der Polizei gewesen, weil selbst die Polizei einen für Geld ermorden würde.

10. Mit gegenständlichem Bescheid vom 29.04.2014, wies das BFA den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem BF aber den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete und verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung bis zum 28.04.2015. Festgestellt wurde, dass der BF 2009/2010 aufgrund von Drohungen und Übergriffen durch maskierte unbekannte Personen seine Heimat verlassen habe und ihm eine Rückkehr dzt. nicht zumutbar sei. Den Länderfeststellungen sind insbesondere auch Ausführungen zu den Aktivitäten der diversen aufständischen Gruppen (ua. Taliban und Hezb-e Islami) und zur Sicherheitslage in NANGARHAR zu entnehmen. Letzteren ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvorfälle im Vergleich zum Vorjahr um 80 % gestiegen sind und die Behörden von der Bevölkerung mancher Bezirke beschuldigt werden, wegzusehen. Der nur 15 km von der Provinzhauptstadt entfernten Bezirk C. sei ein "no-go-Gebiet" für Regierungsmitarbeiter. Rechtlich wurde zum hier relevanten Spruchpunkt I (Asyl) ausgeführt, dass die Übergriffe durch maskierte unbekannte Personen, keine dem Staat - aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung - zurechenbare Verfolgungshandlung darstelle. Aus dem Vorbringen des BF hätte sich nicht ergeben, dass die staatlichen Institutionen nicht gewillt oder nicht in der Lage gewesen wären, dem BF Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren. Dieser habe selbst bei seiner Einvernahme am 27.01.2012 angegeben, dass sein Vater Anzeige bei der Sicherheitskommandantur erstattet habe. Von staatlichen Behörden könne keinesfalls gefordert werden, alle Angriffe Dritter präventiv zu verhindern (VwGH 21.09.2000, 98/20/0434, VfGH 03.09.2009, U591/08). Es sei daher insgesamt betrachtet nicht glaubhaft, dass dem BF aus asylrelevanten Gründen Verfolgung im Heimatstaat drohe. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass der BF aufgrund seines fehlenden sozialen Netzwerkes und der derzeitigen politischen Lage und seiner längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland, ein reales Risiko bestehe, dass er in eine hoffnungslose Lage gerate.

11. Mit Schriftsatz vom 19.05.2014 brachte der BF, unterstützt von einem Verein, neuerlich Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des oa. Bescheides, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Er gab im Wesentlichen an, dass seine Mutter und sein Bruder ermordet worden seien und ihre Gasse und ihre Geschäft zerstört worden sei. Sein Vater und seine Schwester seien in der Zwischenzeit wahrscheinlich auch geflohen, weil die Familie wegen des Vorfalles in großer Gefahr sei. Er sei sich sicher, dass der Bombenanschlag gegen ihn und seine Familie gerichtet gewesen sei. Die Polizei habe nichts unternommen, obwohl sein Vater nach der Ausreise des BF, den diesen betreffenden Vorfall angezeigt habe. Der Staat sei - im Gegensatz zur Meinung der belangten Behörde - nicht in der Lage, ihn vor dem Terror der Taliban bzw. der Hezb-e Islami zu schützen. Nach der RSpr des VwGH und des VfGH sei es asylrelevant, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, den BF vor der Verfolgung Privater zu schützen (VwGH 21.09.2000, 98/20/0434, VfGH 03.09.2009, U591/08). Bei genauerer Sachverhaltsermittlung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass er wegen seiner "pazifistischen politischen Gesinnung" verfolgt werde. Er beantrage die Zuerkennung von Asyl und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

Der BF stammt aus der Provinz NANGARHAR, aus der Stadt XXXX. Er gehört der Volksgruppe der Tadschicken (und nicht wie fälschlich im Bescheid angegeben der Paschtunen) an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht dari bzw. pashtu und ist Analphabet. Er verfügt über keine Schulbildung und war als Motorradmechanikergehilfe tätig.

Glaubhaft ist, dass er seinen Mutter und seinen Bruder bei einem Bombenanschlag verloren hat und er derzeit keinen Kontakt zu seiner restlichen Familie (Vater, Schwester) hat.

Aufgrund der oa. Todesfälle leidet er an einer schweren Depression und nimmt Medikamente.

Der BF ist weder im Heimatland noch in ÖSTERREICH vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden asylrelevanten Probleme in seinem Herkunftsstaat.

Der BF konnte (auch nach den Feststellungen des BFA) glaubhaft vermitteln, dass er privater Verfolgung durch Mitglieder einer regierungsfeindlichen Gruppierung, die ihn dazu bringen wollte, Motorräder mit Sprengstoff zu präparieren, ausgesetzt war und er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung von privater Seite ausgesetzt wäre.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dass regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz NANGARHAR ihre Aktivitäten verstärkt haben und es zu einer erheblichen Steigerung (über 80 %) der Sicherheitsvorfälle gekommen ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen des BFA (siehe oben Punkt I.10.). Ebenso, dass sich in einen Bezirk der Provinz, der nur 15 km von der Hauptstadt entfernt ist, keine Regierungsbeamten getrauen.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Für das BVwG steht daher fest, dass die staatlichen Institutionen auch in der Provinzhauptstadt nicht in der Lage sind, Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren, zumindest, wenn sich diese gezielt gegen eine Person richtet und von regierungsfeindlichen Gruppierungen ausgeht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zur Verhandlungspflicht hat der VwGH jüngst festgestellt, dass bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen ist. Weiters, dass mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, er davon ausgeht, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Daraus ergibt sich im Gegenstand, dass die vom BF beantragte Verhandlung nicht notwendig war, weil der Sachverhalt feststeht und auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde vom BVwG nicht in Zweifel gezogen wird. Eine in der Beschwerde behauptete mangelhafte Ermittlungstätigkeit kann angesichts der mehrfachen Einvernahmen des BF, den eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten in Afghanistan und dem lückenhaften Erinnerungsvermögen des BF - aufgrund seiner psychischen Situation - nicht erkannt werden. Lediglich bei der rechtlichen Beurteilung kam das BVwG zu einem anderen Ergebnis als die belangte Behörde, wie sogleich dargestellt wird.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund (hier der politischen Gesinnung), gegeben, weil es dem BF - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - gelungen ist, diesbezügliche Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Insbesondere die geschilderte Bedrohung aufgrund der Nichtkooperation mit den regierungsfeindlichen Kräften war auch nach Ansicht des BFA glaubhaft. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Sicherheitsbehörden in der Provinz NANGARHAR - zumindest was den BF betraf, der die Kooperation mit den regierungsfeindlichen Kräften verweigerte und dem daher eine regierungsfreundliche Gesinnung unterstellt werden konnte - nicht in der Lage war (und auf absehbare Zeit sein wird) ihn davor zu schützen. Eine asylrelevante Privatverfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der entsprechenden Intensität (sein körperliche Unversehrtheit bzw. sein Leben steht auf dem Spiel) wurde somit festgestellt (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Die Frage, ob der Staat diesbezüglich seiner Schutzpflicht nachkommen kann, hat nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte, aus den in der GFK genannten Gründen, eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 22.03.2000, 99/01/0256). Das ist hier nach den Länderfeststellungen und aufgrund der individuellen Situation des BF der Fall, weil davon auszugehen war, dass die regierungsfeindlichen Kräfte wieder kommen würden und dem BF bei einer neuerlichen Weigerung nicht nur weitere Misshandlungen, sondern allenfalls die Tötung drohen würde, weil diese ihm eine ihrer eigenen politischen Überzeugung zuwiderlaufende Gesinnung unterstellen würden. Dass die regierungsfeindlichen Kräfte in der Lage sind, ihre eigenen politischen Ideen durchzusetzen und andersdenkenden Personen zu verfolgen, zeigen die Vielzahl der Sicherheitsvorfälle und die Tatsache, dass die Regierung in bestimmten Bezirken die effektive Kontrolle über das Gebiet offensichtlich aufgegeben bzw. verloren hat ("no-go-Zonen" für Regierungsbeamte). Diesbezüglich kann es dahingestellt bleiben, ob der Tod der Mutter und des Bruders ein Zufall waren oder die Familie aufgrund der Weigerung des BF mit den regierungsfeindlichen Gruppierungen zusammenzuarbeiten, verfolgt wurde.

Der belangten Behörde ist bei der rechtlichen Beurteilung der Beweisergebnisse diesbezügich ein Fehler unterlaufen, weil sie die Ergebnisse der Länderfeststellungen die Provinz des BF betreffend und dessen festgestellte bereits erfolgte Misshandlung durch regierungsfeindliche Kräfte nicht entsprechend berücksichtigt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die oben zitierte Judikatur insb. die oa. Entscheidungen zur Asylrelevanz nicht ausreichend verhinderbarer Privatverfolgung, mangels nicht ausreichendem Funktionieren der Staatsgewalt) noch ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.