BVwG W183 1438434-1

W183 1438434-1Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2014

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Regest

Berichtigung, Volljährigkeit, Zustellmangel, Zustellung

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BVwG W183 1438434-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.1438434.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012, Zl. 12 03.162-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2014 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren wurde er durch seine Mutter XXXX, geboren am XXXX, als gesetzliche Vertreterin vertreten. Bei der Erstbefragung am 16.03.2012, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.07.2012 sowie zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides wurde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX angenommen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2013 (Spruchteil III.). Dieser Bescheid wurde der Mutter des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreterin mittels RSa-Brief am 17.07.2012 zugestellt.

3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Mit Bescheid vom 17.06.2013, Zl. 12 03.162-BAT, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG wie folgt berichtigt:

Auf Seite 1 habe das Geburtsdatum des Beschwerdeführers statt "XXXX" richtig "XXXX" zu lauten. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 62 Abs. 4 AVG könne die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von amtswegen berichtigen. Dies sei hier der Fall, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.

5. Mit Schriftsatz vom 23.10.2013 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.

6. Am 23.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in den Verfahren betreffend den Vater und die Mutter des Beschwerdeführers durch, im Zuge derer auch der Beschwerdeführer einvernommen wurde und er dabei den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Berichtigung des Alters vorlegte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und war somit im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages am 16.03.2012 volljährig.

1.2. Der angefochtene Bescheid wurde der Mutter des Beschwerdeführers mittels RSa-Brief am 17.07.2012 zugestellt.

1.3. Der Berichtigungsbescheid vom 17.06.2013, mit welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am "XXXX" geboren ist, wurde dem Beschwerdeführer persönlich übergeben.

1.4. Eine Zustellung des angefochtenen Bescheides zu Handen des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt volljährig gewesen ist, ergibt sich aus dem Berichtigungsbescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2013 (vgl. Verwaltungsakt AS 229). In diesem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am "XXXX" geboren ist.

2.2. Die Feststellung, wonach der angefochtene Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers zugestellt wurde, gründet auf dem im Verwaltungsakt der Mutter XXXX befindlichen RSa-Schein vom 17.07.2012 und der Zustellverfügung im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (vgl. Verwaltungsakt AS 205).

2.3. Die Feststellung, wonach der Berichtigungsbescheid dem Beschwerdeführer persönlich übergeben wurde, ergibt sich aus der Übernahmebestätigung im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (vgl. Verwaltungsakt AS 241).

2.4. Die unterlassene Zustellung des angefochtenen Bescheides zu Handen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltunsgverfahrensrecht9 ,2011, Rz 426). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

3.2.3. Gemäß § 10 Abs.1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, BFA-VG, ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1-6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

Gemäß § 21 Abs. 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, ABGB, gelten Personen als minderjährig, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3.2.4. Für den gegenständlichen Fall stellt das Bundesverwaltungsgericht in einem ersten Schritt fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides volljährig war und daher ihm zuzustellen war.

3.2.5. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Berichtigung eines Bescheides iSd § 62 Abs 4 AVG hat zur Folge, dass der Berichtigungsbescheid insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, als sein Inhalt reicht (VwGH 17.03.1987, 87/05/0040; 14.09.1993, 90/07/0152; 19.11.1998, 96/06/0102).

Der Berichtigungsbescheid wirkt auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt von dessen Erlassung zurück. (VwGH 19.03.1991, 85/08/0042). Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhalts, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

3.2.6. Im vorliegenden Fall wirkt der Berichtigungsbescheid auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zurück und war somit der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig. Das Bundesasylamt hat den angefochtenen Bescheid vom 13.07.2012 jedoch der Mutter des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreterin zugestellt. Eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 13.07.2012 zu Handen des volljährigen Beschwerdeführers erfolgte nicht.

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012 bisher nicht ordnungsgemäß zugestellt und somit nicht erlassen wurde. Auch kommt eine Heilung des Zustellmangels durch die persönliche Übergabe des Berichtigungsbescheides nicht in Betracht, weil dieser nur insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, als sein Inhalt reicht und einen Zustellmangel nicht heilt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher fest, dass mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist.

Abschließend merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass vor diesem Hintergrund der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht erledigt und somit das behördliche Verfahren vor dem (nunmehrigen) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach wie vor anhängig ist. Erst nach Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer ist ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht möglich.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Erlassung und Berichtigung von Bescheiden), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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