BVwG W172 2000385-1

W172 2000385-1Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2014

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Regest

Einstellung, Finanzmarktaufsicht, Verfolgungsverjährung, Verjährung

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BVwG W172 2000385-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W172.2000385.1.00

Spruch

W172 2000385-1/7E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Moritz über die Berufung (nunmehr "Beschwerde") von XXXX, vertreten durch Dr. Nikolaus MITTERER; p.A. Generali Holding Vienna AG, Landskrongasse 1-3, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 13.12.2012 zu GZ. FMA-VL121.100/0001-LAW/2012 wegen drei Übertretungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 5 iVm § 92 Z 4 iVm § 91 Abs. 1 iVm 1a BörseG in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Im oben genannten und nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) vom 13.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Börsegesetzes für schuldig erkannt (Spruchpunkt I.) und die Haftung der XXXX gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Die gegen dieses Erkenntnis fristgerecht erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom 02.01.2013 langte am 03.01.2013 bei der belangten Behörde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMA-BG die Zuständigkeit eines Einzelrichters vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Diese Bestimmung entspricht § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. 52/1991 in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I 50/2012.

Im gegenständlichen Verfahren langte die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung bzw. Beschwerde am 13.02.2013 bei der belangten Behörde ein; die 15-Monats-Frist lief am 13.05.2014 ab.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 51 Abs. 7 VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. ua VwGH vom 29.05.2013, 2013/01/0004). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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