W122 2002001-1•BVwG W122 2002001-1
W122 2002001-1Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2014
Aufschub, Ausbildung, außerordentliche Härte,<br/>Fachhochschul-Studiengang, Karenzurlaub, Masterstudium, ordentlicher<br/>Zivildienst, Studienplatz, Unterbrechung
W122 2002001-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 31.01.2014, Zl. 346553/31/ZD/0114, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am XXXX wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (BF) zum Wehrdienst erstmals festgestellt. Im Hinblick auf die Zivildiensterklärung des BF vom 04.01.2010 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2010, Zl. 346553/1/ZD/10 der Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 30.12.2009 festgestellt. Mit Bescheid vom 19.07.2010, Zl. 346553/15/ZD/0710, wurde der BF einer näher benannten Einrichtung zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen und der XXXX2010 als Tag des Dienstantritts festgelegt.
Am 28.07.2010 beantragte der BF erstmals die Gewährung eines Aufschubes des Zivildienstes bis zum Ende seiner tatsächlichen Studiendauer und brachte vor, dass er ab 01.10.2010 an der FH Hagenberg "Software Engineering" studieren werde, wobei die Mindeststudiendauer sechs Semester betrage.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen der BF belegen konnte, dass sein Studienplatz automatisch an einen anderen Bewerber vergeben werde, wenn er den Bachelorstudiengang "Software Engineering" nicht mit 01.10.2010 beginne, und es nicht gesichert sei, dass dem BF seitens der FH Hagenberg zu einem späteren Zeitpunkt wieder ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden könne, gewährte die belangte Behörde dem BF mit Bescheid vom 07.10.2010, Zl. 346553/21/ZD/1010, den Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum XXXX2013.
In der Folge wurde der BF seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 08.05.2013, Zl. 346553/23/ZD/0513, einer näher benannten Einrichtung zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen und der XXXX2013 als Dienstantritt festgelegt.
Mit Schreiben vom 15.05.2013 beantragte der BF abermals die Gewährung eines Aufschubes des Zivildienstes und brachte vor, dass er seine Bachelorausbildung am Tag des vorgesehenen Dienstantritts des Zivildienstes noch nicht abgeschlossen habe werde, obwohl er in Mindestzeit studiere. Er absolviere bis 28.06.2013 ein dreimonatiges Pflichtpraktikum und könne erst nach Fertigstellung seiner Bachelorarbeit die Bachelorprüfung ablegen. Er ersuche daher um Aufschub des Zivildienstes bis zumindest XXXX2013.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gewährte die belangte Behörde dem BF mit Bescheid vom 03.06.2013, Zl. 346553/25/ZD/0613, den Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum XXXX2013.
Mit Schreiben vom 28.07.2013 gab der BF bekannt, dass er eine Zusage für einen Studienplatz zum Masterstudiengang "Software Engineering" erhalten habe und daher unter Berücksichtigung der Mindeststudiendauer um einen weiteren Aufschub seines Zivildienstes bis zumindest XXXX2015 ersuche. Die sich mit hohem Tempo weiterentwickelnde Informationstechnologie erfordere kontinuierliche Fortführung der Studien vom Bachelor- zum Masterlehrgang, um hier den Anschluss nicht zu verlieren. Da die Studienlehrgänge an der FH Hagenberg limitiert seien und eine starke Nachfrage bestehe, werde der BF seinen fixen Studienplatz verlieren, wenn er im Herbst nicht zum Masterlehrgang antrete und er müsse dann ein neues Bewerbungsverfahren absolvieren.
Dem BF wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.08.2013 aufgetragen, Beweismittel vorzulegen, aus denen sich entnehmen lasse, dass ihm bei der Unterbrechung seiner Ausbildung eine außerordentliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG drohe.
Der BF legte daraufhin seine Inskriptionsbestätigung und eine Bestätigung der FH Hagenberg vom 21.10.2013 vor, der sich lediglich entnehmen lässt, dass die Karenzierung während des Studiums eine kontinuierliche Ausbildung verhindere und daher zur Verzögerung und/oder zum Ausscheiden des Studenten ohne Abschluss führen könne.
In der Folge fand zwischen dem BF und der belangten Behörde ein reger E-Mail-Verkehr statt, aus dem sich entnehmen lässt, dass der BF darüber in Kenntnis gesetzt wurde, welche Umstände eine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG darstellen würden. Es sei dies beispielsweise der nachweisliche Verlust des Studienplatzes durch die Unterbrechung des Studiums oder das Ausscheiden des Studierenden aufgrund von organisatorischen Problemen, wenn etwa im darauffolgenden Jahrgang zu wenige Studienplätze zur Verfügung stünden. Dass die unterbrochene Kontinuität des Studiums bloß eine höhere Wahrscheinlichkeit eines Studienabbruchs mit sich bringe, sei kein Grund für die Gewährung eines Aufschubes.
Per E-Mail vom 01.12.2013 gab der BF der belangten Behörde bekannt, dass er eine Bestätigung, die über die der FH Hagenberg vom 21.10.2013 hinausgehe, leider nicht vorlegen könne. Die diesbezügliche Auskunft der FH Hagenberg an den BF lautete im Wesentlichen wie folgt:
"Es tut mir leid, Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir nicht mehr bestätigen können, als wir das in unserem Schreiben vom 21. Okt. 2013 bereits gemacht haben. Das liegt vor allem daran, dass Ihre Situation jetzt nicht vergleichbar ist mit jener zum Ende des Bachelorstudiums im Mai dieses Jahres: Damals hätte eine Einberufung zum Zivildienst tatsächlich bedeutet, dass Sie Ihre Bachelorarbeit nicht zeitgerecht hätten fertig stellen können, und damit hätten Sie nicht zum zweiten Teil für die Bachelorprüfung antreten können. Das hatten wir in unserem Schreiben vom 15. Mai auch so bestätigt. Jetzt sind Sie allerdings ordentlicher Hörer im ersten Semester des Masterstudiengangs, und wenn man Sie nun zum Zivildienst einberufen würde, wäre das für Sie natürlich ein Nachteil, weil es eine kontinuierliche Ausbildung verhindert, wir würden Sie in diesem Fall aber karenzieren. Dh. Sie behalten während der Karenzierung Ihren Studienplatz und können nach dem Zivildienst Ihr Studium regulär abschließen."
Die belangte Behörde wies den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.01.2014, Zl. 346553/31/ZD/0114, ab.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensganges im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gemäß den vom BF vorgelegten Unterlagen sei eine Unterbrechung des Studiums und ein Wiedereinstieg in das Studium durch eine Karenzierung vom Studium möglich, wobei der Wiedereinstieg aufgrund der Unterbrechung der Kontinuität zu Schwierigkeiten führen könne. Fast alle Studienrichtungen hätten aufeinander aufbauende Inhalte, eine Unterbrechung eines Studiums bzw. die damit verbundenen Schwierigkeiten beim Wiedereinstieg in die Ausbildung würden damit keinen bedeutenden bzw. außerordentlichen Umstand darstellen, der einen Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG begründen könne. Die bloße Möglichkeit, dass die beim Wiedereinstieg in die Ausbildung bestehenden Schwierigkeiten zu einer Verzögerung des Ausbildungsabschlusses oder einem Ausscheiden aus der Ausbildung führen könnten, bestehe damit bei allen Ausbildungsunterbrechungen gleichermaßen und könne daher einen Aufschub gemäß § 14 Abs. 2 ZDG nicht begründen. Rascher technischer Fortschritt bestehe ebenfalls in zahlreichen weiteren Studienrichtungen, insbesondere im technischen und medizinischen Bereich, und stelle daher für sich ebenfalls keinen bedeutenden bzw. außerordentlichen Umstand dar. Der Antrag des BF sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte neuerlich den Aufschub des Beginnes seines ordentlichen Zivildienstes auf das Ende seines Masterlehrganges im Herbst 2015. In der Begründung führte der BF aus, dass der Masterlehrgang seinen weit über den Durchschnitt hinausgehenden Einsatz fordere und er befürchte, den Anschluss zu verlieren. Das stelle für ihn eine bedeutende und außerordentliche Härte da. Er glaube, dass sein Recht auf Ausbildung und sein Interesse an einer kontinuierlichen Fortsetzung seines Studiums dem öffentlichen Interesse an der (nicht aufgehobenen) Ableistung seines Zivildienstes überwiege, weil es sich um eine bloße Verschiebung des Zivildienstes handle. Da der BF seinen Zivildienst ohnehin nach Beendigung des Masterlehrganges anzutreten habe, stelle die Einberufung zum Zivildienst vor Abschluss seiner Ausbildung eine außerordentliche und vor allem unnötige Härte dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Im vorliegenden Fall wurde am XXXX erstmals die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst festgestellt. Der Stichtag im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 WehrG ist daher der 01.01.2009. Der BF hat am 02.10.2013 - also nach dem 01.01.2009 - mit dem Masterstudiengang "Software Engineering" an der FH Hagenberg begonnen. Zuvor wurde ihm bereits ein Aufschub des Antrittes seines ordentlichen Zivildienstes bis zum XXXX2013 bzw. danach bis zum XXXX2013 gewährt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und in der beschwerdegegenständlichen Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar festgestellt. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass ein Wiedereinstieg in das Studium möglich ist, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegengetreten. Die geschilderte Furcht, den Anschluss zu verlieren stellt lediglich aus der subjektiven Sicht des Beschwerdeführers eine besondere Härte dar.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das hier anzuwendende Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG) (BGBl. Nr. 496/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 163/2013) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF. BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 14 ZDG lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden."
...
§ 25 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 idgF (WG) lautet auszugsweise wie folgt:
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
Wird die Stellung nach Z 4 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige Stellungstermin lag. Der Ausschluss nach Z 4 gilt, sofern die Wehrpflichtigen einer Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(2) ...
(3) ..."
Der gegenständliche Sachverhalt ist an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen. Diese Bestimmung sieht vor, dass dem Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben ist, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen habe und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Die belangte Behörde kam in ihren Erwägungen zu dem richtigen Ergebnis, dass der Umstand, dass der BF für die Zeit seines Zivildienstes sein Studium unterbrechen müsse, für ihn keine außerordentliche Härte darstelle, zumal er von der FH Hagenberg für die Zeit der Ableistung seines Zivildienstes karenziert werde, während der Karenzierung seinen Studienplatz behalte, und es ihm möglich sei, seinen Masterlehrgang nach Beendigung des Zivildienstes bzw. der Karenzierung regulär abzuschließen.
Die belangte Behörde entschied hier im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Unterbrechung eines begonnenen FH-Studiums ist nämlich mit keiner außerordentlichen Härte für den Zivildiener verbunden, wenn der mit dem Träger der FH abgeschlossene Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorsieht. Die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ist zweifellos ein zwingender Grund zur Unterbrechung der Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung des Ausbildungsvertrages (vgl. VwGH vom 24.08.1999, 98/11/0304).
Die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Plicht und stellt keine außerordentliche Härte dar, zumal eine solche Verzögerung auch dann eintreten würde, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte (vgl. VwGH vom 22.03.2002, 2001/11/0395, VwGH vom 26.11.2002, 2001/11/0398 ua.).
Da die FH Hagenberg den BF für den Fall der Leistung des ordentlichen Zivildienstes nachgewiesener Maßen karenzieren würde und der Wiedereintritt des BF in die Ausbildung seitens der FH Hagenberg vorgesehen ist, ist für den BF aus seinem Vorbringen nichts zu gewinnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 ZDG eindeutig gelöst.
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