L502 1432474-3•BVwG L502 1432474-3
L502 1432474-3Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2014
Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des
erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 17 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
Der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX vom 27.01.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise gemeinsam mit seiner Ehegattin in das Bundesgebiet am 03.04.2012 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 03.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragung führte er aus, dass er Sunnit sei und deshalb mit der schiitischen Regierung Probleme habe. Im Jahr 2006 sei er zwangsevakuiert worden und habe bis auf sein Geschäft alles verloren. In letzter Zeit sei er auch mehrmals mit dem Tod bedroht worden, weshalb er es im Irak nicht mehr ausgehalten habe.
Am 15.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass am XXXX das Haus eines Verwandten bombardiert worden sei. Zudem brachte er die Kopie eines Drohbriefes der sogen. Mahdi-Milizen aus dem Jahr 2006 in Vorlage.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 17.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2012 persönlich zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 10.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und war diesem Antrag auch eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes beigefügt, in welcher ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Mangelhaftigkeit behaftet sei, zumal die Bescheidbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Argumente des Bundesasylamtes seien nicht nachvollziehbar, zumal sie unter Heranziehung allgemeiner Feststellungen aufgrund dem Akt nicht entnehmbarer Ermittlungsergebnisse getroffen worden seien. Zudem enthalte der bekämpfte Bescheid keinerlei Feststellungen zur beschriebenen Bedrohungssituation und bleibe es daher völlig im Dunkeln, anhand welcher objektiven Berichte das Bundesasylamt vermeint habe, die Glaubwürdigkeit des Wiedereinsetzungswerbers bemessen zu können. Im Folgenden wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und mehrere Unterlagen in Vorlage gebracht, welche ursprünglich vom Bundesasylamt mangels unmittelbarem Bezug zum fluchtauslösenden Ereignis nicht entgegengenommen worden seien.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 25.06.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 10.12.2013, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
3. Am 28.11.2012 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 28.11.2012 von einem Organ der LPD Niederösterreich und am 04.12.2012 sowie am 18.12.2012 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dessen führte er aus, dass er nicht mehr in den Irak zurückkehren könne, weil er dort "nichts mehr habe". Auf das Haus, in dem er mit seiner Ehegattin gewohnt habe, sei im September 2011 ein Anschlag verübt worden. Dabei seien sein Schwager und dessen Sohn getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst, seine Ehegattin sowie seine Schwägerin seien dabei zum Teil schwer verletzt worden. Einen Monat zuvor sei sein Schwager von diesen Männern exekutiert und seien bei einem weiteren Anschlag auf das Auto des Beschwerdeführers eine Schwester seiner Ehegattin und deren Kinder schwer verletzt worden. Dies könne der Beschwerdeführer auch beweisen, zumal er Dokumente der örtlichen Polizei vorlegen könne. Neue Fluchtgründe könne der Beschwerdeführer nicht vorbringen, jedoch könne er nicht mehr in den Irak zurückkehren, weil er dort umgebracht werden würde. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass er zuckerkrank sei, an hohem Blutdruck leide und schlecht höre, weshalb er seit seiner Einreise auch in ärztlicher Behandlung stehe. In Österreich lebe neben seiner Ehegattin auch ein Sohn des Beschwerdeführers, welcher hier studiere. Im Irak seien noch sein Bruder sowie zwei seiner Töchter aufhältig. Schließlich führte der Beschwerdeführer noch aus, dass in der Pension, wo er und seine Ehegattin leben würden, ausschließlich Asylwerber wohnhaft seien, weshalb sie sich nicht in die österreichische Gesellschaft integrieren könnten. Der nächste Ort sei fünf Kilometer von der Pension entfernt und sei dieser für sie nur zu Fuß erreichbar.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.01.2013 erfolgte hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen und den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Irak eine Anfrage an die Staatendokumentation. Aus der daraufhin am 11.01.2012 ergangenen Anfragebeantwortung geht hervor, dass der hohe Blutdruck und die Zuckerkrankheit im Irak behandelbar und auch die notwendigen Medikamente verfügbar seien.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Irak verfügt.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich seit der Rechtskraft des Erstbescheides keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe ergeben hätten, und somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich auf die ursprünglichen Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien, berufen. Zudem seien alle vorgelegten Beweismittel und Fotos bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt worden. Die Begründung, dass er eine Gefährdung seiner Familie mittels dieser Beweismittel und Fotos beweisen könne, würde am Ergebnis nichts ändern, da sich diese Vorfälle bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren zugetragen hätten.
Schließlich sei auch aus den Erkrankungen des Beschwerdeführers kein Rückkehrhindernis abzuleiten und seien keine einer Ausweisung entgegenstehenden Gründe bekannt geworden. Beim Beschwerdeführer liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass eine Ausweisung bzw. Abschiebung in den Irak eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.
Auch sei zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls keine maßgebliche Änderung ersichtlich.
Zur Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Irak wurde ausgeführt, dass diese mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich sowie wegen mangelnder Integration zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.
Dieser Bescheid wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 25.01.2013 ordnungsgemäß zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 30.01.2013 wurde durch die Vertreterin des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013 erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.
Eingangs wurde darauf hingewiesen, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig geworden sei, obwohl der Rechtsberater des Beschwerdeführers beauftragt worden sei, eine Beschwerde zu verfassen, weshalb der nunmehrige zweite Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass sowohl die Familie des Beschwerdeführers als auch jene seiner Ehegattin Anhänger von Saddam Hussein gewesen seien und mehrere Familienmitglieder auch höhere Posten unter Saddam Hussein innegehabt hätten. Im Jahr 2004 sei der Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführers erschossen worden und habe die Familie im Jahr 2006 einen Drohbrief erhalten, in dem sie aufgefordert worden sei, ihr Haus binnen 72 Stunden zu verlassen, ansonsten sie exekutiert werden würde. Die Familie habe daraufhin das Haus verlassen und sei in das Haus der Schwägerin des Beschwerdeführers gezogen. Im Jahr 2008 sei der Neffe des Beschwerdeführers, welcher als Büroleiter beim damaligen XXXX gearbeitet habe, ermordet worden und sei dessen Vater aus Kummer über den Tod zwei Monate später verstorben. Zum fluchtauslösenden Ereignis sei es am XXXX gekommen. Das Haus in dem die Familie des Beschwerdeführers gelebt habe, sei Ziel eines Bombenanschlages gewesen. Dabei sei der Beschwerdeführer schwer verletzt worden und habe sein Gehör teilweise eingebüßt. Durch den dabei erlittenen Schock leide er auch an Diabetes.
Die diesbezüglichen Beweismittel seien anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom zuständigen Referenten jedoch nicht entgegengenommen worden. Zudem seien die vorgehaltenen Länderberichte nicht einschlägig und nicht geeignet das Bedrohungsszenario im Falle einer Rückkehr abzuschätzen. Im Folgenden wurden auszugsweise Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie des UNHCR aus dem Jahr 2012 zitiert, wonach ehemalige Baath-Partei-Mitglieder und Angehörige des ehemaligen Regimes systematisch verfolgt und diskriminiert werden würden. Zudem gehöre der Beschwerdeführer laut Judikatur des Asylgerichtshofes aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei der sozialen Gruppe der "Familie" an und erfülle somit die Voraussetzungen für die Asylgewährung. Schließlich wurde noch moniert, dass das Bundesasylamt bei der Abklärung der Frage, ob sich der Sachverhalt seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung wesentlich geändert habe, nicht die entscheidungsrelevante und aktuelle Lage im Heimatland geprüft habe. Bei der Heranziehung der richtigen Länderberichte wäre das Bundesasylamt jedenfalls zu dem Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage im Irak wesentlich verändert habe, was auch bei der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung zu einem Rechtsirrtum geführt habe, zumal die Ausweisungsprüfung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgegangen sei.
5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.02.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde vom 30.01.2013 gemäß § 37 Abs.1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Der Asylgerichtshof hat die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013, Zl. 12 17.397-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG idgF mit Entscheidung vom 10.12.2013, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen.
Festgehalten wurde, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. XXXX, am 03.11.2012 in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid vom 17.01.2013 richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen stellte bzw. sein Vorbringen auf Gründe stützte, die bereits anlässlich des ersten Verfahrensgangs bestanden haben.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer (im Hinblick auf Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) auf ein Vorbringen - im Genaueren "Probleme mit Schiiten aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Religionsgemeinschaft sowie Drohungen durch die Mahdi-Milizen" - gestützt hat, mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, wobei er selbst ausgeführt hat, dass keine neuen Fluchtgründen vorliegen würden und er den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb stelle, weil gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im ersten Asylverfahren seitens der Rechtsberatungsorganisation keine Beschwerde erhoben worden und dieser in Rechtskraft erwachsen sei.
Soweit erstmalig im Rahmen der Beschwerde im nunmehrigen Verfahrensgang ausgeführt wurde, dass die Familie des Beschwerdeführers und jene seiner Ehegattin Anhänger von Saddam Hussein gewesen seien und mehrere Familienmitglieder teilweise höhere Positionen unter Saddam Hussein inne gehabt hätten und der Beschwerdeführer selbst ein Freund von Saddam Hussein gewesen sei, weshalb die gesamte Familie im Visier der schiitischen Kräfte gestanden sei, wurde vom Asylgerichtshof festgehalten, dass auch mit diesem Vorbringen lediglich das seinerzeitige Vorbringen aufrechterhalten wurde. Dies zumal daraus zu gewinnen war, dass der Beschwerdeführer - wie schon im ersten Verfahrensgang - auch im nunmehrigen Verfahrensgang behauptete "Probleme mit den Schiiten" gehabt zu haben bzw. bei einer Rückkehr zu haben.
Der Versuch, die im ersten Asylverfahren noch nicht erwähnten möglichen Ursachen für die damals bereits vorgebrachte Verfolgung als neue Verfolgungsgründe darzustellen, sei nicht gelungen, zumal in Wahrheit kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorlag, sondern wurde dadurch lediglich jener Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Fotos im ersten Asylverfahren vom zuständigen Referenten des Bundesasylamtes nicht entgegengenommen und somit nicht berücksichtigt worden seien, wurde vom Asylgerichtshof angemerkt, dass sich die Fotos eines zerstörten Hauses, der Drohbrief, mehrere Ausweise (Personalausweis, Handelskammerausweis, Ausweis für das Geschäft, Visitenkarte) sowie eine Meldebestätigung sehr wohl im Akt befanden und diese Dokumente bei der ersten Entscheidung des Bundesasylamtes auch berücksichtigt wurden.
Zu den im nunmehrigen Verfahrensgang erstmals vorgelegten Dokumenten, nämlich dem Totenschein des Bruders der Ehegattin des BF aus dem Jahr 2004, dem Totenschein des Neffen vom XXXX, der Personenstandsurkunde sowie dem Eigentumsnachweis der Schwägerin des Beschwerdeführers, der Polizeianzeige sowie der Bestätigung eines Bezirksgerichtes, stellte der Asylgerichtshof fest, dass es sich diesbezüglich um keine relevante Änderung des Sachverhaltes handelt. Diese Dokumente bezogen sich auf Ereignisse im Jahr 2004 und 2008 und damit auf die im Zuge der ersten Antragstellung vorgebrachten Fluchtgründe bzw. konnten aus der Personenstandsurkunde und dem Eigentumsnachweis ohnehin keine neuen Verfolgungsgründe abgeleitet werden. Aufgrund dieser zur Bescheinigung des bisherigen Vorbringens vorgelegten Schriftstücke konnte somit von keiner relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag die Rede sein.
Soweit in der Beschwerde ins Treffen geführt wurde, dass das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei hätte treffen müssen, wurde vom Asylgerichtshof darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren vorbrachte, Mitglied dieser Partei zu sein, weshalb darauf nicht näher eingegangen wurde bzw. konnte diesbezüglich kein neues glaubhaftes Tatsachenvorbringen erkannt werden.
Hinsichtlich der von der Ehegattin des Beschwerdeführers ebenfalls neu vorgebrachten Mitgliedschaft des Bruders der Beschwerdeführerin bei dieser Partei wurde angemerkt, dass auch diese Mitgliedschaft zuvor keine Erwähnung fand und daher ebenfalls von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen war. Letztlich würden sich aber aus Sicht des Asylgerichtshofes auch diese behaupteten Mitgliedschaften und deren im ersten Verfahrensgang behauptete Folgen auf einen Sachverhalt beziehten, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorlagen, weil sich weder die allgemeine Situation im Irak seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch die Rechtslage in der Zwischenzeit entscheidungswesentlich geändert haben, sei der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen gestanden.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK eine Rückführung in den Irak dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten für schwere Krankheiten eine existenzbedrohende Situation entstehen würde.
Der Beschwerdeführer habe im Zuge des nunmehrigen Verfahrensgangs vorgebracht, dass er an Bluthochdruck leide, zuckerkrank sei und schlecht höre. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer auch ausgeführt, dass er seit seiner Einreise in Österreich aufgrund dieser Erkrankungen in ärztlicher Behandlung stehe, er habe jedoch keine ärztlichen Bestätigungen in Vorlage gebracht, weshalb nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an diesen Krankheiten litt.
Da es sich dabei um keine schweren lebensbedrohenden Erkrankungen handle, der Beschwerdeführer im Heimatstaat mit familiärer Unterstützung rechnen könnte und sich aus dem Rechercheergebnis der Staatendokumentation vom 11.01.2013 zudem ergab, dass eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat gegeben sei und die benötigten Medikamente verfügbar seien, wurde diesbezüglich festgehalten, dass die maßgebliche Schwelle des Art 3 EMRK nicht erreicht werde und sich daher daraus auch kein Abschiebeschutz ableiten ließ.
Diese Entscheidung des Asylgerichtshofs erwuchs durch die Zustellung an die Verfahrensparteien in Rechtskraft.
7. Am 27.01.2014 stellte der BF an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen, nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner Erstbefragung am gleichen Tag ebendort gab der BF in arabischer Sprache zu seiner Person an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe angehörig, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet.
Zu den Antragsgründen befragt gab er an, dass er in Österreich bisher "kein Asyl" erhalten habe und es für ihn zu gefährlich sei in die Heimat zurückzukehren. Er würde dort getötet werden und gebe es im Übrigen dort einen Haftbefehl gegen ihn. Diesen habe er aber nicht mitgebracht. Er habe auch den Eindruck gewonnen, dass seine ursprünglichen Fluchtgründe nicht gehörig berücksichtigt worden seien.
8. Am 06.05.2014 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.
Zu Beginn der Einvernahme führte der BF aus, dass seine in den bisherigen Verfahrensgängen getätigten Aussagen der Wahrheit entsprachen. Er könne auch keine neuen Beweismittel vorlegen, da er bereits alles vorgebracht habe.
Zu seinen Lebensumständen führte er aus, der vormals in Österreich lebende Sohn des BF sei nunmehr in Deutschland aufhältig. Er habe mit diesem keinen Kontakt. Weitere Verwandte in Österreich habe er nicht.
Der BF und seine Ehegattin hätten im Irak "nichts mehr", er wolle in Österreich arbeiten, er könne schon etwas Deutsch und lebe mit seiner Frau derzeit von der Grundversorgung.
Gesundheitlich gehe es ihm gut, er höre nur etwas schlecht.
Er habe keine neuen Fluchtgründe bzw. würden seine bereits vorgebrachen Fluchtgründe weiter bestehen. Er sei nunmehr schon seit drei Jahren in Österreich und hätten ihm Bekannte im Irak bei Telefonaten erzählt, dass es Listen mit "Leuten" der ehemaligen Baath-Partei gäbe, die umgebracht werden würden.
Zu den vorgehaltenen Länderberichten führte der BF aus, dass sowohl die Sicherheitslage als auch die Wirtschaftslage im Irak sehr schlecht seien bzw. sich weiter verschlechtert hätten. Es gäbe dort Anschläge und keine stabile Regierung.
9. Dieser neuerliche Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.05.2014, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde neben dem aktenkundigen und oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf die Identität, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft des BF fest. Es sei keine individuelle Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat aus den von ihm behaupteten oder einem anderen der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Aufgrund der vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen ergäbe sich im gegenständlichen Fall jedoch derzeit noch eine Rückkehrgefährdung bzw. sei zum derzeitigen Zeitpunkt in der Zusammenschau der im Irak bzw. im früheren Aufenthaltsbereich des BF stattfindenden Anschläge, der schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und der zwischenzeitig mangelnden Familienanbindung (noch) von einer drohenden unmenschlichen Behandlung des BF iSd Art. 3 EMRK für den Fall der unfreiwilligen Rückkehr in die Heimat auszugehen.
Darüber hinaus traf die Behörde länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person angesichts der vorgelegten Urkunden als glaubwürdig. Die geäußerte Befürchtung, bei einer Rückkehr von unbekannten Schiiten (Terroristen, Mahdi-Milizen) verfolgt zu werden, sei angesichts seines widersprüchlich geschilderten, vagen und per se unschlüssigen Sachverhalts nicht glaubhaft gewesen. Schreiben wie der vorgelegte Drohbrief aus dem Jahr 2006 könnten im Irak jederzeit - gegen finanzielle Gegenleistung - erworben werden. Auch die einzelnen Angaben in den Einvernahmen zur Ausreise bzw. zum Fluchtweg seien widersprüchlich gewesen. Glaubhaft sei demgegenüber, dass der BF sich unmittelbar vor seiner Ausreise ein Reisedokument ausstellen ließ und legal ausgereist sei, was jedoch ein Hinweis darauf sei, dass die Behörden keine Verfolgungsabsicht hätten. Auch dass der BF bis zum Tage der Ausreise an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen sei, einer Beschäftigung nachgegangen sei und sein Geschäft zur Finanzierung der Ausreise verkauft habe, seien Hinweise darauf, dass der BF keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zwischen dem vorgelegten Drohbrief und der Ausreise habe weder ein zeitlicher Konnex hergestellt werden können noch habe der BF eine Anzeige erstattet. Auch der den Bruder des BF betreffende Anschlag im Zuge des Bürgerkriegs, bei welchem dessen Wohnhaus zerstört worden sei, habe keine asylrelevante Verfolgung des BF selbst nahegelegt.
Das Vorbringen, ehemals Mitglied der Baath-Partei gewesen zu sein, weise keinen zeitlichen und kausalen Konnex zur erst Jahre nach dem Tod Saddam Husseins erfolgten Ausreise im Zeitpunkt einer schon maßgeblich geänderten politischen Situation auf. Eine Gefährdung wegen einer ehemaligen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei habe der BF auch im Hinblick auf seine Tätigkeit als einfacher Kaufmann bzw. unter Berücksichtigung seines Alters nicht glaubhaft machen können. Darüber hinaus sei kein individuell höheres Gefährdungspotential als für die übrige Familie oder die sunnitische Bevölkerungsschicht allgemein zu erkennen.
Eine staatliche Verfolgung habe der BF im Übrigen verneint, er habe keine weiteren Fluchtgründe vorgebracht, er habe sich damit lediglich auf frühere Ausführungen berufen und von einer Verschlechterung der Rückkehrsituation hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage gesprochen.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung habe er damit nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der festgestellten allgemeinen Lage im Irak sei allerdings für die Behörde eine Rückkehr in den Irak für ihn derzeit in Ansehung des Art. 3 EMRK nicht zumutbar.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.
10. Gegen den der Vertretung des BF am 14.05.2014 durch Hinterlegung am Postamt zugestellten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde mit 28.05.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben, wobei unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beweiswürdigung der belangten Behörde in einzelnen Punkten entgegen getreten und darüber hinaus moniert wurde, dass die vom BF vorgelegten Beweismittel nicht gehörig gewürdigt worden seien.
Konkret wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Mahdi-Armee getroffen habe. Die Umstände, dass die Familien des BF sowie der Ehegattin Anhänger von Saddam Hussein, der BF bzw. der Bruder der Ehegattin des BF auch Mitglieder der Baath-Partei und der BF selbst "Freund von Saddam Hussein" gewesen seien, seien nicht gehörig gewürdigt worden. Der BF würde bei einer Rückkehr aus politischen Gründen verfolgt werden. Es sei bereits ausgeführt worden, dass auch keine Schutzgewährung durch die Polizei im Irak möglich sei, weshalb man sich nicht an diese gewandt habe. Bei dem aufgegriffenen Widerspruch hinsichtlich des Ausreiseweges handle es sich um ein Verständigungsproblem. Im Übrigen hätten sich der BF und seine Ehegattin vor der Ausreise versteckt gehalten, da Anhänger der Baath-Partei im ganzen Land gesucht worden seien. Der BF habe schon 2006 sein Wohnhaus aufgegeben und sei in das Haus der Schwägerin gezogen. Nachdem 2011 auf deren Haus, in dem die Familie seit der Vertreibung im Jahr 2006 gelebt habe, ein Anschlag verübt worden sei, hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Es habe sich dabei um einen gezielten Anschlag und keinen Zufallstreffer gehandelt.
11. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die zuständige Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) erfolgte am 03.06.2014 und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
In Ansehung dieser Beweismittel war der oben wiedergegebene Verfahrensverlauf sowie das Vorbringen des BF als unstrittig festzustellen.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt A):
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2010, Zl. 2009/05/0097, festgehalten:
"Fällt die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, hat die belangte Behörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 92/05/0063)."
Zwar hat die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung getroffen, doch liegt dieser meritorischen Entscheidung auch die Prüfung aller Prozessvoraussetzungen zugrunde, somit auch die Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, 2.Auflage, § 66 E 119). Diese Frage wurde seitens der belangten Behörde verneint, obwohl sie zum gegenteiligen Ergebnis hätte kommen müssen.
3. Fest steht, dass der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.04.2012 mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2012 rechtskräftig gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen sowie der BF gemäß § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen wurde. Mangels dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde sowie aufgrund der Abweisung eines wegen der Versäumung der Beschwerdefrist eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages erwuchs dieser Bescheid am 03.11.2012 in Rechtskraft.
Der zweite vom BF am 28.11.2012 gestellte Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF neuerlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF abgewiesen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2014 wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 27.01.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm wurde jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten, mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.
4. Schon in seinem Erkenntnis über die Beschwerde des BF gegen den in ihrer Sache ergangenen zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013 hinsichtlich des zweiten Antrages auf internationalen Schutz kam der zur Entscheidung berufene Richter des Asylgerichtshofes aufgrund dort im Einzelnen dargelegter Erwägungen zum Ergebnis, dass einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den Folgeantrag des BF sowohl im Hinblick auf eine allfällige Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten das Hindernis der entschiedenen Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG entgegenstand. Auf die entsprechende Entscheidungsbegründung wird an dieser Stelle verwiesen.
Anlässlich seiner Erstbefragung am 27.01.2014 gab der BF zu seiner gegenständlichen dritten Antragstellung an, dass er "in Österreich kein Asyl erhalten habe", es für ihn aber zu gefährlich sei in die Heimat zurückzukehren. Er würde dort getötet werden. Es gebe auch einen Haftbefehl gegen ihn. Diesen habe er aber nicht mitgebracht. Er habe auch den Eindruck gewonnen, dass seine ursprünglichen Fluchtgründe nicht gehörig berücksichtigt worden seien.
In der Einvernahme vom 06.05.2014 führte der BF aus, dass seine in den bisherigen Verfahrensgängen getätigten Aussagen der Wahrheit entsprachen. Er könne keine neuen Beweismittel vorlegen, da er bereits alles vorgebracht habe. Er habe keine neuen Fluchtgründe, es würden seine bereits vorgebrachten Gründe weiter bestehen. Er sei nunmehr schon seit drei Jahren in Österreich und hätten ihm Bekannte im Irak bei Telefonaten erzählt, dass es Listen mit "Leuten" der ehemaligen Baath-Partei gäbe, die umgebracht würden.
Der BF wurde in dieser Einvernahme vor der belangten Behörde ausdrücklich danach gefragt, ob er nunmehr neue Beweismittel vorlegen könne. Er verneinte dies, obwohl er noch im Rahmen der Erstbefragung angegeben hatte, dass er einen gegen ihn bestehenden Haftbefehl nur nicht mitgebracht habe. Zum anderen wurde dieser angeblich gegen ihn bestehende Haftbefehl vom BF selbst auch während der gesamten Einvernahme nicht einmal mehr am Rande erwähnt, es fehlten somit zumindest grundlegende Angaben des BF zur nunmehr erstmals behaupteten Existenz eines solchen Haftbefehls. Auch eine spätere Vorlage im Gefolge der Einvernahme oder im Beschwerdeverfahren erfolgte nicht.
Im Hinblick darauf und die daraus zu folgernde unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens konnte damit diesem (neuen) Vorbringen des BF kein glaubwürdiger Kern zuerkannt werden.
Darüber hinaus stützte sich diese Behauptung des BF über die Existenz eines Haftbefehls auf Umstände, welche bereits vor seiner Ausreise bestanden hätten. Diesem Vorbringen zu Umständen, welche eine Verfolgung vor seiner Ausreise indiziert hätten, wurde jedoch bereits im Vorverfahren die Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz rechtskräftig abgesprochen, weshalb sich an diese neue Behauptung auch aus diesem Grund keine positive Entscheidungsprognose knüpfen ließ.
Soweit der BF darüber hinaus (neu) vorbrachte, dass ihm Bekannte aus der Heimat bei Telefonaten erzählt hätten, dass es Listen mit "Leuten" der Baath-Partei gebe, welche verfolgt würden, war auch dieses Vorbringen weder substantiiert genug um ihm einen glaubwürdigen Kern zumessen zu können, noch war es in Anbetracht des vorangegangenen Vorbringens, über das bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, als neuer Sachverhalt zu qualifizieren, an den eine positive Entscheidungsprognose geknüpft werden könnte. Auch eine behauptete eigene Mitgliedschaft des BF bei der Baath Partei erschien angesichts dieses ursprünglich gar nicht behaupteten Sachverhalts weder als glaubwürdig noch konnte dieses Vorbringen einen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründen, zumal eine solche frühere Parteimitgliedschaft als Verfolgungsgrund ebenfalls schon von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst wäre.
Die vom BF schon anfänglich behaupteten Ausreisegründe in Form einer individuellen Verfolgung durch Mitglieder schiitischer, der sogen. Mahdi-Armee zuzuordnender Milizen sowie der Erhalt eines Drohbriefes im Jahr 2006 wurden ja bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig durch das Bundesasylamt als nicht glaubhaft bewertet.
Soweit im Rahmen der Beschwerde im zweiten Verfahrensgang ausgeführt wurde, dass die Familie des BF und jene seiner Ehegattin Anhänger von Saddam Hussein gewesen seien und mehrere Familienmitglieder teilweise höhere Positionen unter Saddam Hussein inne gehabt hätten, der BF selbst ein "Freund von Saddam Hussein" (gemeint wohl: Mitglied der "Vereinigung der Freunde Saddam Husseins") gewesen sei, und deshalb die gesamte Familie im Visier der schiitischen Kräfte gestanden sei, wurde bereits in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.12.2013 zutreffend festgehalten, dass mit diesem schon damals erstatteten Vorbringen lediglich das anfängliche Vorbringen weiter aufrechterhalten wurde, zumal es das im Kern bereits erstattete Vorbringen, dass der BF als Sunnit Probleme mit Schiiten gehabt hätte, nur ausführte. Im Übrigen waren nur jene Neuerungen als Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der entschiedenen Sache von Relevanz, die bereits erstinstanzlich vorgetragen wurden.
Soweit auch in der Beschwerde neuerlich behauptet wurde, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Fotos seien nicht entgegengenommen bzw. nicht berücksichtigt worden seien, ist festzuhalten, dass sich die Fotos eines zerstörten Hauses, der Drohbrief, mehrere Ausweise (Personalausweis, Handelskammerausweis, Ausweis für das Geschäft, Visitenkarte) sowie eine Meldebestätigung sehr wohl im Akt befanden und diese Dokumente bereits in der ersten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes auch berücksichtigt worden sind.
Der BF hat ebenso bereits im Rahmen seines Erstverfahrens angegeben, dass das Haus von Verwandten im Jahr 2011 im Zuge eines Bombenangriffes zerstört worden sei. Darüber hinaus stellte dieser, vom BF erst im Rahmen der Beschwerde im gg. Verfahrensgang als gezielter Anschlag auf ihn dargestellte Bombardierung des Hauses der Schwägerin ein Vorbringen dar, welches dem BF vor Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung bekannt war und welches bereits in dieser als nicht verfolgungsrelevant beurteilt wurde. Dieses Vorbringen wäre damit genauso wenig geeignet, eine neue entscheidungsrelevante Tatsache darzustellen, das zur neuerlichen inhaltlichen Entscheidung Veranlassung geben würde.
Dies trifft ebenso auf die vom BF bereits bei der zweiten Antragstellung vorgelegten Dokumente zu. Diese Dokumente bezogen sich zum einen auf Ereignisse im Jahr 2004 und 2008 und damit auf die im Zuge der ersten Antragstellung vorgebrachten Fluchtgründe bzw. konnten zum anderen aus der (erstmals vorgelegten) Personenstandsurkunde und dem Eigentumsnachweis schon keine neuen Verfolgungsgründe abgeleitet werden (vgl. oben).
Da sich somit auch der nunmehr im dritten Verfahrensgang vorgebrachte Sachverhalt lediglich auf Vorkommnisse vor der Ausreise bzw. auf das Vorbringen bis zur Rechtskraft der ersten abweisenden Entscheidung bezog bzw. dem nur in den oben dargestellten Einzelaspekten neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern zugrunde lag, war keine relevante Sachverhaltsänderung festzustellen, die nicht schon von der Rechtskraftwirkung der ersten abweisenden Entscheidung der belangten Behörde zur Frage einer allfälligen Asylgewährung umfasst war. Eine behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Eine solche positive Entscheidungsprognose war jedoch im gg. Verfahren angesichts der bereits im Vorverfahren getroffenen Feststellungen nicht möglich, zumal sich auch die nunmehr neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, die sich inhaltlich lediglich auf das frühere und schon damals als nicht glaubhaft qualifizierte Vorbringen stützten, als bloß gesteigertes und nicht glaubhaft vorgetragenes Vorbringen darstellten.
In Ermangelung eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens und angesichts der weitreichenden Identität des Vorbringens war der BF im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten somit auf die rechtskräftige Entscheidung des Bundesasylamtes im ersten Verfahrensgang zu verweisen und lag im gg. Verfahren res iudicata vor.
5. Einer meritorischen erstinstanzlichen Entscheidung stand somit hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen, weswegen hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Beschwerde des BF mit der Maßgabe abzuweisen war, dass der gg. Antrag des BF auf internationalen Schutz schon wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen war.
Da jedoch Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, die von der belangten Behörde aufzugreifen war, hervorgekommen waren, weil sich die allgemeine Situation im Irak in der Zeit bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides entscheidungswesentlich geändert hatte, war das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF subsidiärer Schutz zuzuerkennen war. Dieser eigenständige Spruchpunkt war ohnehin nicht in Beschwerde gezogen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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