BVwG L501 1412835-1

L501 1412835-1Tribunal Administrativo Federal30 de jul. de 2014

Abrir fonte

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Texto completo

BVwG L501 1412835-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.1412835.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. 09 14.392-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz bP), eine irakische Staatsangehörige, wurde nach ihrer illegalen Einreise in das deutsche Bundesgebiet am 28.10.2009 von Organen der Bundespolizeiinspektion Rosenheim unter Beiziehung eines Dolmetschers befragt. Zusammengefasst gab sie an, den Irak schlepperunterstützt über XXXX verlassen zu haben, da sie Jezide sei, im Irak nicht ruhig arbeiten könne, es keine Sicherheit gebe, sie persönlich mit niemanden ein Problem gehabt habe.

Ihren am 17.11.2009 bei einem Organ der Bundespolizeidirektion Salzburg gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete die bP im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 am 18.11.2009 im Wesentlichen mit einer Auseinandersetzung zwischen dem kurdischen Vorarbeiter ihres letzten Dienstgebers und ihrem Bruder, bei welcher dieser schwer am Kopf verletzt worden sei; die Anzeige bei der Polizei in XXXX sei mangels Arztbestätigung nicht weiter verfolgt worden. Eines Tages sei sie von einer Polizeidienststelle vorgeladen worden und habe man ihr aufgrund der Aussage des Vorarbeiters, sie habe die gegenständliche Schlägerei verursacht, die Verhaftung angekündigt; da sie vorgegeben habe, eine ärztliche Bestätigung einholen zu wollen, habe man sie gehen lassen.

Am 25.03.2010 konkretisierte sie im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt ihre Fluchtgründe und gab an, dass sie sich bei ihrem letzten Dienstgeber mehrmals über ihre Kollegen und den Vorarbeiter beschwert habe, da sie beschimpft und ihre Religion verunglimpft worden sei. Sie sei mit ihren Beschwerden jedoch nicht durchgedrungen, weshalb sie die Firma, welche zwischen XXXX gelegen sei, verlassen habe wollen. Seitens des Vorarbeiters sei sie jedoch informiert worden, dass sie bis zum Monatsende arbeiten müsse, um den restlichen Lohn zu erhalten. Am nächsten Tag habe ihr der Vorarbeiter bei einem Wortgefecht in der Mittagspause ihre Beschwerde beim Dienstgeber vorgeworfen und ihr eine Ohrfeige gegeben. In ihrem daraufhin mit dem Dienstgeber geführten Gespräch, habe ihr dieser gekündigt. Nach der Mittagspause habe sie ein Schreien gehört, sei zum Ort des Lärms geeilt und gesehen, wie der Vorarbeiter und vier weitere Mitarbeiter auf ihren Bruder einschlagen hätten. Als die Arbeiter sie erblickt hätten, seien zwei auf sie losgegangen und hätten sie geschlagen. Nach der Auseinandersetzung habe sie sich mit ihrem Bruder, welcher eine offene Wunde am Hinterkopf davongetragen habe, in die Klinik in XXXX begeben; da sie jedoch noch keine Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, wären sie nicht behandelt worden. Sie habe daraufhin die Polizei aufgesucht und habe sich hierbei herausgestellt, dass der Polizist ein Verwandter des Vorarbeiters sei und sie die Anzeige überdies bei der Polizeistation ihres Wohnortes erstatten müsse. Die Anzeige sei aufgenommen worden und habe der Bruder behandelt werden können. Vier Tage später habe sie eine Vorladung von der Polizei in XXXX erhalten und sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Anzeige des Dienstgebers und des Vorarbeiters vorliege, in der behauptet werde, ihr Bruder und sie hätten den Vorarbeiter geschlagen, weshalb ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden sei. Ein auf der Polizeistation XXXX arbeitender Polizist habe ihr zur Ausreise geraten, da ihr letzter Dienstgeber, die Firma "XXXX" viel Geld und dadurch Macht habe. Die geschilderten Vorfälle hätten sich im XXXX XXXX abgespielt, bis zu ihrer Ausreise habe sie sich bei ihrer Tante in XXXX, in der Nähe von Mosul, aufgehalten.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. 09 14.392-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.3. Am 29.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der bP eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen dieser Verhandlung zog die bP ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des verwaltungsbehördlichen Bescheides ausdrücklich zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.

In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit gleichem Tag das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang eingestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die XXXX in XXXX geborene und aufgewachsene bP ist irakische Staatsangehörige und Jezidin. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise im Haus der Eltern im Dorf XXXX und verdiente sich ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten. Ihre Eltern sowie mehrere Brüder und Schwestern wohnen nach wie vor im Dorf XXXX; XXXX Bruder und XXXX Schwester leben in Deutschland. Die bP bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte im Bundesgebiet. Seit 01.08.2010 verrichtet sie gemeinnützige Hilfstätigkeiten für die XXXX im Ausmaß von ca. 20 Stunden im Monat, unterstützt die Pfarre XXXX bei ihren Hilfeleistungen für benachteiligte Menschen, arbeitet im Bedarfsfalle beim Verein XXXX mit, wird im Flüchtlingsheim XXXX für verschiedene Hilfstätigkeiten eingesetzt und verfügt über eine Einstellungszusage des XXXX. Sie besucht(e) mehrere Deutschkurse und absolvierte erfolgreich die A 2 Prüfung. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss des Verwaltungsakts, der niederschriftlichen Angaben der bP, der erhobenen Beschwerde, der Erörterung der aktuellen Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Des Weiteren wurde Einsicht genommen in vorgelegte Schreiben, Bestätigungen und Dokumente.

II.2.1. Verfahrensgang

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes.

II.2.2. zu den Feststellungen betreffend die Person

Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Die Feststellung zu ihrer sprachlichen Integration beruht zum einen auf den Wahrnehmungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zum anderen auf die diesbezüglich zur Vorlage gebrachten Bestätigungen. Die Feststellung zu ihrer sozialen Integration stützt sich auf die von der bP beigebrachten Bestätigungen sowie ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu ihrer Unbescholtenheit und ihrem Leistungsbezug beruhen auf der vom erkennenden Gericht eingeholten Auskünften der entsprechenden Datenbanken.

II.2.3. zum Fluchtvorbringen der bP

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog die bP nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des verwaltungsbehördlichen Bescheides ausdrücklich zurück, sodass Ausführungen hinsichtlich §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 entbehrlich sind.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. zu Spruchpunkt III

II.3.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG lauten:

"§ 75. (...) AsylG

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

§ 9 BFA-VG:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

II.3.3.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids wurden diese rechtskräftig; im gegenständlichen Fall wurde somit weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

II.3.3.3. Die bP reiste 2009 in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither durchgehend aufhält, was eine erhebliche Aufenthaltsdauer ergibt. Die bP trifft auch keine Mitschuld an der Verfahrensdauer. Die bP hat hierorts zwar keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, jedoch ist ihre Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht erfolgreich vollzogen. Sie verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte im Bundesgebiet, absolvierte erfolgreich die A2 Deutschprüfung und beherrscht die deutsche Sprache soweit, dass sie sich ohne wesentliche Probleme im Alltag verständigen kann. Sie verrichtet gemeinnützige Tätigkeiten für die XXXX, leistet Nachbarschaftshilfe, unterstützt das XXXX, arbeitet beim Verein XXXX mit und gab in der Beschwerdeverhandlung - auch im Hinblick auf die vorgelegte Einstellungszusage - glaubhaft an, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Auch ist davon auszugehen, dass die privaten Bindungen nicht bloß vorübergehend sind, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind.

Im Rahmen einer Abwägung aller Umstände ist das erkennende Gericht daher in einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis gelangt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht ist im gegenständlichen Fall nicht von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere zu dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgegangen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.