W225 1439308-1•BVwG W225 1439308-1
W225 1439308-1Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W225 1439308-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara Weiß LL.M.Eur als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A.)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger stellte nach illegaler Einreise am 17. August 2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Gaba an. Er konnte einen Personalausweis und einen Militärausweis vorlegen.
2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.11.2013 gab der Beschwerdeführer an, der Religionsgruppe der Sikhs anzugehören, verheiratet zu sein und zwei Töchter zu haben. Er spreche Dari und Farsi. Zu seiner Mutter und seinem Bruder habe er seit der Ausreise keinen Kontakt mehr. Er betrieb gemeinsam mit seinem Bruder ein Geschäft. Als Fluchtgrund gab er an, aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit immer wieder angepöbelt worden zu sein. Zudem sei er vor circa fünf Jahren von den Taliban überfallen und ausgeraubt worden. Er sei dabei an der Hüfte verletzt worden und habe seitdem Probleme. Er habe die letzten Jahre vor der Ausreise mit seiner Familie in einem Sikh Tempel in XXXX gelebt und diesen aus Angst geschlagen und belästigt zu werden, nicht mehr verlassen. In dieser Zeit habe sein Bruder das Geschäft geführt und die Familie versorgt.
3. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 4.12.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.12.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei und der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete es damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft hätte machen können. Die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan im Falle der Rückkehr momentan eine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit vorliege.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.6.2012 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.
4. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gefordert wird.
5. Am 15.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine minderjährigen Töchter teilnahmen. Eine Rechtsberaterin war ebenfalls anwesend. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.
Im Rahmen der Befragungen wurden insbesondere die Fluchtgründe sowie die Lebensumstände der Ehefrau des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX, deren Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag stattgegeben und der das Bundesverwaltungsgericht den Status der Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt hat. Die Ehe bestand bereits im Herkunftsland.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensakten.
Nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen - was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist - die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144).
Zu A.)
Gemäß § 2 Abs. 1 Zi. 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Zi. 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).
Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).
Zu B.)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Diese ist auch nicht uneinheitlich.
Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Zi. 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; 9.4.2008, 2008/19/0205; 24.3.2011, 2008/23/1338; 26.6.2007, 2007/20/0281; 6.9.2012, 2010/18/0398 ua. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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