W211 2010112-1•BVwG W211 2010112-1
W211 2010112-1Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat, subsidiärer Schutz
W211 2010109-1/3E
W211 2010112-1/3E
W211 2010117-1/3E
W211 2010121-1/3E
W211 2010124-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden von 1) XXXX, geboren am XXXX, 2) XXXX, geboren am XXXX, 3) XXXX, geboren am XXXX, 4) XXXX, geboren am XXXX, 5) XXXX, geboren am XXXX, alle StA: Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, 1) Zl. XXXX, 2) Zl. XXXX, 3) XXXX, 4) XXXX, 5) XXXX, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die erste beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Syriens, ist die Mutter, und die zweite beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, ist der Vater der dritten bis fünften beschwerdeführenden Parteien, auch alle Staatsangehörige Syriens.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 18.04.2014 nach einer Rückstellung aus Deutschland Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Die beschwerdeführenden Parteien sind subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien.
3. Bei der Ersteinvernahme der ersten beschwerdeführenden Partei am 18.04.2014 gab diese zusammengefasst an, am 04.04.2013 XXXX legal mit dem PKW Richtung Libanon verlassen zu haben und von dort nach Istanbul geflogen zu sein. Bis August 2013 haben sich die beschwerdeführenden Parteien in der Türkei aufgehalten, bevor sie von einem Schlepper zu Fuß illegal über die Grenze nach Bulgarien gebracht worden seien. Ursprünglich haben sie nach Dänemark reisen wollen, aber in Bulgarien bleiben müssen. Ihr Mann, die zweite beschwerdeführende Partei, sei krank, und die Kinder müssen in die Schule gehen. Weil es den beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien schlecht gegangen sei, seien sie am 16.04.2014 mit dem Flugzeug von Sofia nach Wien geflogen und mit dem Zug weiter nach Deutschland gefahren. In Deutschland habe man sie nach Österreich zurückgeschickt.
Die erste beschwerdeführende Partei habe Brüder in Deutschland.
In Bulgarien sei es ihnen sehr schlecht gegangen. Sie haben nicht mehr im Lager wohnen dürfen und sich Geld leihen müssen, um eine Wohnung zu bezahlen. Die Kinder seien den ganzen Tag zu Hause gewesen und haben keine Schule besuchen dürfen. Der zweiten beschwerdeführenden Partei sei es gesundheitlich immer schlechter gegangen, und es sei ihnen das Geld für die Medikamente ausgegangen. Sie wolle nicht mehr nach Bulgarien zurück.
Syrien haben sie verlassen, weil die Befreiungsarmee ihnen das Haus und das Auto genommen haben. Man habe ihnen gesagt, dass sie aus dem Stadtviertel verschwinden sollen. Sie haben Angst um ihr Leben gehabt.
4. Die zweite beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Ersteinvernahme am selben Tag im Wesentlichen die gleiche Fluchtroute an. Ihr Bruder lebe in Deutschland.
In Bulgarien haben sie keine Unterkunft oder Unterstützung bekommen. Sie habe sich wegen der Mietwohnung bei Bekannten verschulden müssen. Die Kinder haben in Bulgarien nicht die Schule besuchen dürfen. Sie haben Schutz, aber keine Unterstützung bekommen.
5. Die vierte beschwerdeführende Partei machte während ihrer Ersteinvernahme am selben Tag im Wesentlichen die gleichen Angaben zum Fluchtweg. In Bulgarien seien sie von der Polizei festgenommen worden. Im Lager sei es schlimm gewesen. Ihre Geschwister und sie habe nicht die Schule besuchen dürfen.
6. Im Zusammenhang mit der zweiten beschwerdeführenden Partei wurde ein Arztbrief Kardiologie vom 22.04.2014 vorgelegt: die zweite beschwerdeführende Partei sei wegen muskelkaterartiger Schmerzen im rechten Unterarm sowie eines lokalen Druckschmerzes links parasternal stationär aufgenommen und am 22.04.2014 nach einer NSAR-Therapie in gutem Allgemeinzustand und beschwerdefrei entlassen worden. Bei entsprechender Befundlage habe man eine Statintherapie und ACE-Hemmer/Betablockertherapie eingeleitet. Die empfohlene Medikation beinhaltete Thrombo ASS 100mg, Sortis 10mg, Pantoloc Ftabl. 40mg, Mexalen 500mg, Concor Cor Ftabl. 1,25mg und Acemin Tabl. 10mg.
7. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien am 05.05.2014 gaben sie an, die Einvernahme gemeinsam machen zu wollen. Die zweite beschwerdeführende Partei führte weiter aus, dass in Bulgarien viele Dinge nicht mitberücksichtigt worden seien. So habe sie für den syrischen Geheimdienst gearbeitet. Sie wolle aber, dass diese Angelegenheit geheim bliebe. Den anderen syrischen Flüchtlingen habe sie erzählt, Sportlehrer zu sein, weil sie Angst vor Rache habe. Gesundheitlich gehe es ihr auch schlecht, sie habe Probleme mit der Herzmuskulatur. Sie nehme zur Zeit sieben Medikamente täglich.
Die erste beschwerdeführende Partei habe Wirbelsäulenbeschwerden und ein Magengeschwür. Die fünfte beschwerdeführende Partei leide an Angstzuständen und sei Bettnässerin. Die anderen Familienmitglieder seien gesund.
Die zweite beschwerdeführende Partei habe sich Tabletten aus Syrien schicken lassen, weil die gleichen Medikamente in Bulgarien sehr teuer gewesen seien. In Bulgarien habe man sie zuerst an den Arzt im Lager verwiesen. Im Lager haben man ihr gesagt, dass sie sich an einen privaten Arzt wenden müsse, den sie auch zu bezahlen habe. Ein privater Arzt habe ihr auch Medikamente verschrieben. Aber nur ein Medikament habe sie in Bulgarien 90 Euro gekostet, weshalb sie die Medikamente wieder in Syrien bestellt habe. Die erste beschwerdeführende Partei gab an, sich ihre Medikamente nicht mehr leisten zu können. Sie habe Migräneanfälle wegen eines leichten Bandscheibenvorfalls.
Die erste beschwerdeführende Partei habe zwei Brüder in X. in Deutschland. Die zweite beschwerdeführende Partei habe auch einen Bruder in Deutschland. Es gebe weitere Verwandte in Kanada. Sie haben nach Dänemark wollen, da man ihnen gesagt habe, dass dort die Kinder in die Schule gehen können.
Nach Bulgarien wollen sie nicht mehr zurück. Die erste und zweite beschwerdeführende Partei führten aus, dass sie krank seien und die Kinder dort nicht die Schule besuchen haben dürfen. Sie haben auch keine Sprachkurse besuchen dürfen. Sie seien dadurch regelrecht ausgegrenzt worden. Die zweite beschwerdeführende Partei sei in Bulgarien zweimal umgekippt und fast gestorben. Die vierte beschwerdeführende Partei wolle zur Schule gehen und etwas lernen. Sie habe einmal versucht, die Schule zu besuchen. Die Lehrer haben ihr gesagt, dass sie nur eine Privatschule besuchen könne. Sie haben die Information bekommen, dass die Kinder oder gar die ganze Familie für 400 Euro versichert sein müssen, damit sie in die Schule gehen dürfen. Außerdem sei ein Schulgeld und Transport zu bezahlen gewesen. Das haben sie sich nicht leisten können.
8. Mit dem angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.
Nach einer Zusammenfassung der Verfahrensgänge und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführenden Parteien an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden und einen bulgarischen "Passport of Subsidiary Protection Beneficiary" vorgelegt haben.
Darüber hinaus traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Bulgarien, in welchen sie darauf hinwies, dass Bulgarien mit einer großen Anzahl an syrischen Flüchtlingen konfrontiert gewesen sei und es dazu eine Reihe von Berichten gegeben habe. Für Personen mit Schutzstatus gebe es keine finanzielle Hilfe oder Unterstützung bei der Wohnungssuche, weshalb einige in den Unterbringungszentren für Asylwerber_innen bleiben würden. Das bulgarische Sozial- und Erziehungssystem scheine auf die Integration aller zu betreuenden Flüchtlinge noch nicht vorbereitet zu sein. Laut UNHCR sei kein nationales Programm zur Flüchtlingsintegration operativ; ein neues Programm sei in Ausarbeitung und solle 2.000 Schutzberechtigte abdecken. Das Budget dafür sei noch nicht beschlossen. Die Staatliche Flüchtlingsagentur berichte jedoch, dass das Programm für den Zeitraum 2014 - 2016 gelte und Leistungen wie Krankenversicherung, ein Stipendium für Bulgarisch Kurse, Job-Training, kostenlosen Transport, Unterstützung für die Wohnungssuche und einen finanziellen Beitrag für die Miete für die Dauer von 6 Monate beinhalte. Es scheine ein Verzug bei der Auszahlung zu bestehen. UNHCR berichte, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von Asylwerber_innen als Schutzberechtigte kommen könne, die durch den Statuswechsel verursacht werde und bis zu 2 Monate betragen könne. Zusätzlich müssen sie ca, 8,7 Euro monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger_innen auch. Die Krankenversicherung umfasse keine Medikamente und keine psychologische Betreuung. Eine medizinische Notversorgung sei in jeder medizinischen Einrichtung in Bulgarien ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Status der Krankenversicherung durchzuführen. Die NZOK übernehme gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht seien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass in Bulgarien für die beschwerdeführenden Parteien Drittstaatensicherheit vorliege. Die Länderfeststellungen würden sich aus den zitierten und unbedenklichen Quellen ergebe. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass Bulgarien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. In Bulgarien werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus haben und sie daher Drittstaatensicherheit gefunden haben. Schließlich sei medizinische Grundversorgung in Bulgarien gegeben, weshalb im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt von Artikel 3 EMRK nicht gesprochen werden könne.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien keine ärztliche Unterstützung erhalten haben, was einer Verletzung von Artikel 3 EMRK gleichkomme. Die Kinder haben die Schule nicht besuchen dürfen, noch Sprachkurse. Die Unterkunft habe man selbst bezahlen müssen. Insbesondere für die fünfte beschwerdeführende Partei werde ein psychiatrisches oder pädiatrisches Gutachten beantragt, um die Traumatisierung des Kindes zu thematisieren. Die beschwerdeführenden Parteien würden zu einer besonders vulnerablen Personengruppe gehören. Mit Verweis auf Berichte von ECRE und UNHCR zu Zuständen in einigen Asyllagern in Bulgarien und den Aufruf zu einem allgemeinen Abschiebestopp und zur mangelhaften Situation von vulnerablen Personen wurde vorgebracht, dass eine Rücküberstellung als Familie mit drei minderjährigen Kindern nach Bulgarien eine Verletzung von
Artikel 3 EMRK nach sich ziehen würde. Außerdem sei das Kindeswohl nicht beachtet worden. Der mangelnde Zugang zur Schulbildung für die Kinder würde auch eine Verletzung von Artikel 8 EMRK begründen.
Und schließlich wiesen die beschwerdeführenden Parteien darauf hin, dass § 4a AsylG nur auf solche Personen anzuwenden sei, die den Status von Asylberechtigten haben, nicht jedoch auf Personen, die lediglich den Status von subsidiäre Schutzberechtigten haben würden. Daher sei der Bescheid rechtswidrig, da er sich auf eine falsche Gesetzesgrundlage stütze.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Die relevanten Bestimmungen des AsylG lauten wie folgt:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
..."
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
"§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
..."
1.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass betreffend die gegenständlichen Bescheide der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde.
2.2. Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien Asylverfahren durchgeführt und beendet wurden, bejahendenfalls ob ihnen ein das Verfahren beendender Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, verneinendenfalls ob trotz einer allfälligen Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge eines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art 2 lit d und lit d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 noch offen ist. Weder hat das Bundesamt die beschwerdeführenden Parteien dahingehend detailliert befragt, noch eine entsprechende Anfrage an Bulgarien gestellt.
2.3. Die (Nicht) Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf das Verfahren der beschwerdeführenden Parteien kann somit derzeit keiner hinreichenden nachprüfenden Kontrolle unterzogen werden; diese Frage ist jedoch auch für die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit eines Vorgehens nach § 4a AsylG 2005 unabdingbar.
Vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin III- Verordnung, K22 zu Art. 2:
Eine bereits in den Anfängen des europäischen Asylzuständigkeitssystems aufgetretene Rechtsfrage betrifft die Anwendung dieser Bestimmungen auf Flüchtlinge (bzw. nunmehr: Begünstigte internationalen Schutzes). Nach herrschender Meinung (bzw. Mehrheitlichen Annahme der MS seit dem Dubliner Übereinkommen) ist die Dublin III-VO jedenfalls auf Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden nicht anzuwenden. Da in dem Fall, dass ein anerkannter Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Zuständigkeit nach Art 7 Abs 2 eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft (bzw. Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes) zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Art 18 eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Art 18 Abs 1 lit d korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Begünstigte internationalen Schutzes nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würde sich aus der Verordnung keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme solcher Drittstaatsangehöriger bzw. Staatenloser ergeben. Fraglich ist jedoch wie mit Personen umzugehen ist, denen lediglich der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde. Hierbei wird es von Bedeutung sein, ob im Verfahren über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, jedoch subsidiärer Schutzstatus gewährt, so bedeutet der Umstand, dass dem Antragsteller bei gleichzeitigen Abschluss der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutzes eine Form des internationalen Schutzes gewährt wurde (Art 18 Abs1 lit d kommt daher nicht zur Anwendung), dass die Dublin III-VO auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Anderes gilt, wenn das Verfahren eines subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen ist, dann besteht für den für dieses Verfahren zuständigen MS die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art 18 Abs 1 lit b.
2.4. Sollten die Verfahren auf internationalen Schutz in diesem Sinn insgesamt abgeschlossen sein, so werden die zu treffenden Länderfeststellungen zu Bulgarien in Hinblick auf die Situation rückkehrender Personen mit Schutzstatus zu ergänzen sein: in den bestehenden Länderfeststellungen findet sich betreffend das Programm der Flüchtlingsintegration wohl ein Widerspruch, und fehlen dem Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zum Zugang von Kindern zur Schulbildung in Bulgarien. Ebenso sollen in einem fortgesetzten Verfahren ergänzende Feststellungen zum Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Schutzstatus getroffen werden.
2.5. Gegebenenfalls kann auch im fortgesetzten Verfahren eine Abklärung des psychologischen Status der fünften beschwerdeführenden Partei veranlasst werden.
2.6. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Auf weitere in der Beschwerde angesprochene Rechtsfragen zu § 4a AsylG brauchte daher gegenwärtig nicht eingegangen werden.
2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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