BVwG W223 2006096-1

W223 2006096-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2014

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Regest

Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W223 2006096-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2006096.1.00

Spruch

W223 2006096-1/3E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra Sandner und den fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Karl Molzer als Beisitzer über die Beschwerde vom 31.01.2014 des Herrn XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wien Johnstrasse vom 17.01.2014 wegen Widerruf bzw. Rückforderung des Arbeitslosengeldes in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Johnstrasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt 20.April 2013 beim Arbeitsmarktservice Wien Johnstrasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. Mit 22.April 2014 wurde dem Beschwerdeführer (BF) Notstandshilfe in der Höhe von tgl. € 38,43 angewiesen.

2. Ab Mai 2013 übermittelte der BF laufend Honorarnoten betreffend seine redaktionelle Tätigkeit beim XXXX.

Ab Oktober 2013 gab der BF über das eAMS Konto am 25.11.2013 erstellt, eine tageweise Beschäftigung beim XXXX, als Gestalter an den Tagen 16.11,17.11,18.11, 19 .11 und 26.11.2013 bekannt.

Weiters teilte der BF mit, dass das Projekt bis Jänner 2014 voraussichtlich dauern werde, wann dazu weitere Arbeitstage stattfinden würden und wie hoch das Honorar sein werde sei dem BF noch nicht bekannt.

Am 30.12.2013 gab der BF an dass er für die Tage 10.12,11.12.,13.12 und 16.12.2013 befristet als Gestalter für das laufende Projekt beschäftigt war.

Die Endabrechnung für diese Zeit habe er noch nicht bekommen.

Mit eAMS Konto Nachricht vom 26.11.2013 wurde dem BF mitgeteilt, dass er laut Information der im Hauptverband der Sozialversicherung gespeicherten Daten seit 16.11.2013 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gespeichert sei und der BF, falls es sich um jeweils kürzere Zeiträume handle dh die Anmeldung nicht aufrecht bliebe er Arbeitsbescheinigungen mit Angabe der Nettoentlohnung vollständig vom Dienstgeber ausgefüllt dem AMS übermitteln solle.

Über eAMS Konto gab der BF bekannt dass er aufgrund des bürokratischen Aufwandes den das AMS vom Lohnbüro des XXXX verlange Schwierigkeiten bekommen habe.

Der BF gab für seine tagweisen Beschäftigungen im Dezember 2013 darüber hinaus bekannt, dass er für Dezember 2013 vom XXXX 754,06 €

netto erhalten habe.

Seitens des AMS wurde der WGKK mitgeteilt dass der BF eine befristete Tätigkeit vom 16.11.2013 bis 24.11.2013 bekanntgegeben habe, der Versicherungszeitraum daher mit 24.11.2013 abgeschlossen worden wäre.

Laut Hauptverbandüberlagerungsmeldung sei das Ende der Beschäftigung aber storniert worden und sei das Dienstverhältnis seit 16.11.2013 laufend gespeichert. Angefragt wurde daher ob es sich um eine nicht befristete sondern durchgehende Beschäftigung handle.

Seitens der WGKK wurde dem AMS am 29.11.2013 mitgeteilt, dass die WGKK vom Dienstgeber XXXX in Erfahrung bringen konnte, dass der BF vom 16.11.2013 bis 24.11.2013 vollversichert beschäftigt worden sei. In einem weiteren Telefonat des AMS mit dem Lohnbüro des XXXX und wurde nun mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis vom 16.11.2013 bis 16.12.2013 durchgehend dauerte.

Mit Bescheid vom 17.01.2014 wurde seitens des AMS für den Zeitraum 1.12.2013 bis 16.12.2013 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 614,88 zurückgefordert. In der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass der BF laut Information der WGKK und des Dienstgebers XXXX jedoch für diese Zeit in einem vollversicherten Dienstverhältnis stand und dies dem AMS auch verspätet bekanntgegeben habe.

4. Bei der am 17.2.2014 vor dem AMS aufgenommen Niederschrift hat der BF angegeben, dass er seitens des Dienstgebers XXXX immer erst im Nachhinein informiert werde ob er als Angestellter der Sozialversicherung gemeldet würde.

Der BF legte auch die Verträge mit dem XXXX vom12.11.2013 über einen mit 24.11.2013 befristeten Vertrag sowie den vom 20.12.2013, befristet bis 26.11.2013 und befristet mit 16.12.2013 vor, allesamt über tageweise Beschäftigungen beim XXXX.

Die Korrespondenz zwischen WGKK, Lohnbüro des XXXX und AMS erfolgte intern.

Gegen den oa Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.01.2014 fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde.

Als Beschwerdegrund hat der Beschwerdeführer geltend gemacht dass der XXXX aus administrativen Gründen die Beschäftigung des BF in einer großzügig gefassten Zeitspanne bei der Sozialversicherung melde, da der Kostenstelle des XXXX im Vorhinein nicht bekannt ist, an welchen Tagen tatsächlich an der Produktion des bestellten Filmes gearbeitet würde. Die Produktionstage unterlägen den Vereinbarungen mit an dem Film arbeitenden Personen. Die Anzahl der Tage an denen der BF tatsächlich an dem Film gearbeitet hätte und daher entsprechend im Nachhinein entlohnt würde, sei also wesentlich geringer gewesen als die Befristung der Verträge. Das tatsächliche Honorar würde erst mit Februar 2014 feststehen und habe der BF bis dato nur einen Teil des Honorars ausbezahlt bekommen.

7. Laut Versicherungszeitenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 3. Februar 2014 stand der Beschwerdeführer vom 16.11.2013 bis 16.12.2013 in einem vollversicherten Angestellten-Dienstverhältnis.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2014 vom AMS mit einem Vorlagebericht vorgelegt, wobei u.a. darauf hingewiesen wurde dass es sich beim Bescheid, nicht wie fälschlich im Spruch angeführt als Rückforderung des Arbeitslosengeldes, sondern natürlich um die Rückforderung der Notstandshilfe handle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

4. Rechtliche Beurteilung:

Aus dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 17.01.2014 ist nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, dass sich das AMS im vorliegenden Fall individuell aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Diesbezügliche Feststellungen und (beweiswürdigende sowie rechtliche) Begründungen hat das AMS zur Gänze unterlassen. Im oben angeführten Bescheid wird lediglich kurz und pauschaliert ausgeführt, dass nach Auskunft des Dienstgebers und XXXX und einer Information der WGKK der BF in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis für den im Bescheid genannten Zeitraum stand.

Jedoch ist es im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahren Aufgabe des AMS - bezugnehmend auf den Einzelfall - zu klären und zu begründen, warum im gegenständlichen Verfahren ein Rückforderung aufgrund welcher Tatsachen und Sachverhalte besteht.

Eine seitens des AMS dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerdevorlage samt Vorlagebericht ersetzt jedoch nicht die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Bescheid, der sich an den Rechtsunterworfenen richtet und aus dem klar ersichtlich sein muss aufgrund welcher genauen Feststellungen sich der Spruch und die dahingehende Begründung des Bescheides stützt.

Dass sich der Bescheid auf den Anspruch auf Notstandshilfe bezieht samt entsprechender Anführung der diesbezüglichen Rechtsgrundlagen wurde auch nur dem BVWG mitgeteilt, dem BF jedoch nicht.

Zusammengefasst hat die belangte Behörde gegenständlich die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts im Sinne von § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG unterlassen. Das AMS ist in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen, hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Auskünften beim Lohnbüro des XXXX und der WGKK und sich darin ergebenden Widersprüchen in Bezug auf Dauer der Beschäftigung wie zB bis 24.11.2013 oder im Nachhinein korrigierte Dauer der Beschäftigung und warum, auseinandergesetzt, noch dem BF diese Feststellungen zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat das AMS eine ganzheitliche Würdigung des Einzelfalles nicht vorgenommen. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom AMS durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (AMS) zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das AMS die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die gesamten Ermittlungsergebnisse im Parteiengehör zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.04.2005, 2004/08/0252) zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

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