BVwG W223 2002163-1

W223 2002163-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2014

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Regest

Beschwerdeinhalt, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung

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BVwG W223 2002163-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2002163.1.00

Spruch

W223 2002163-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Petra Sander und Komm. Rat Karl Molzer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle vom 14.12.2012, GZ: 2012-0566-9-003499, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28,31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ( nachfolgend BF) stellte laut chronologischer EDV Aufzeichnungen des AMS Redergasse am 06.04.2011 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, als Datum für die Antragsrückgabe beim zuständigen AMS war der 13.4.2011 vorgemerkt. Von diesem Termin hat sich der BF abgemeldet.

Die nächste Antragstellung auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfolgte am 01.06.2012, der Termin für die Antragsrückgabe war der 13.06.2012, der aufgrund eines Auslandsaufenthaltes (von 16.06.2012 bis September 2012) des BF nicht einhaltbar war und daher eine Abmeldung von der Vermittlungsvereinbarung am 17.06.2012 vereinbart wurde.

Mit Schreiben vom 2. August 2012 ersuchte der BF um bescheidmäßige Erledigung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Jahr 2009.

Mit Bescheid es AMS Redergasse vom 21.08.2012 wurde festgestellt, dass dem BF ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für das Jahr 2009 mangels Leistungsantrages nicht zusteht.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF keine Berufung erhoben, der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 15.10.2012 stellte der BF wiederum einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 29.10.2012 wurde der Antrag mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Berufung vom 15.11.2012.

Der Berufung wurde mit Bescheid vom 14.Dezember 2012 durch das AMS Wien, Landesgeschäftsstelle mangels Erfüllung der Anwartschaft gem. § 14 iVm § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz ( AlVG ) keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich das undatierte, am 14.Jänner 2014 bei Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Schreiben des BF , in dem zusammengefasst folgendes vorgebracht wurde:

Der BF sei als Arbeitnehmer vom AMS um seine Sozialleistungen geprellt worden.

Er sei als Architekt in der Regel als Werkvertragsnehmer tätig.

Im April 2008 habe er bei Moser Architekten auf Basis Werkvertrag begonnen, es sei im Jahre 2009 zu seiner Entlassung gekommen weil er Moser Architekten bei Unregelmäßigkeiten erwischt habe.

Der BF habe sich Ende Mai 2009 sofort beim AMS Redergasse gemeldet , und hätte auch einen Termin bei Frau Schönwetter bekommen um den ausgefüllten Fragebogen abzugeben, dabei habe Frau Schönwetter dem BF mitgeteilt dass er über zu wenig Anwartschaftszeiten verfüge.

Durch Zufall habe Frau Schönwetter gesehen dass er: "Wurzel in Viktring hatte" und da sie selbst auch aus Viktring stamme habe sie sich später noch an den BF erinnern können. Jedenfalls habe Frau Schönwetter den Antrag des BF nicht ordnungsgemäß registriert.

Auch im Jahre 2010 wäre der BF beim AMS Redergasse gewesen und sei der Prozess der gleiche gewesen. Auch dieser Antrag sei nicht ordnungsgemäß erfasst worden, wobei jedoch der BF später erfahren habe, dass der Antrag doch im EDV System aufscheine.

Von Jänner bis März 2011 sei der BF bei ATP Architekten angestellt gewesen.

Bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld im Jahr 2011 habe der BF wiederrum erfahren dass er über zu wenig Antwartschaftszeiten verfüge, weil die vorgenannten Anträge nicht ordnungsgemäß ins EDV System eingetragen worden seien.

2013 habe der BF den Prozess gegen Moser Architekten gewonnen und seien die Versicherungszeiten nachgetragen worden.

Bei einer Beschwerde in der Rechtsabteilung des AMS habe man ihm als Gründe, warum Anträge nicht ordnungsgemäß registriert worden seien, hinter vorgehaltener Hand eine Liste gezeigt, auf der Schwangerschaften, Krankheiten Unfälle und sonstige Schicksalsschläge aufgelistet worden seien.

Der BF habe Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen das AMS eingebracht, das Gericht habe sich jedoch für nicht zuständig erklärt.

Der BF ersuchte um Hilfestellung um diese Ungerechtigkeiten abzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

zu A)

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen und den maßgeblichen Sachverhalt laut Aktenlage zweifelsfrei festgestellt. Dies wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen die Beschwerde zurückzuweisen ist, regelt das VwGVG nicht. Im Wege der Zurückweisung wird das VwG in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann zu entscheiden haben, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen und die rechtliche Beurteilung Anwendung wie folgt

Im Zeitpunkt der Erlassung des letzten in der Sache ergangenen Bescheides, des nunmehr offenbar, wenn auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich, bekämpften Bescheides war das AVG anzuwenden.

In Verfahren gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die in letzter Instanz entschieden haben, dh in diesem Fall die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle Wien, war kein ordentliches Rechtsmittel sondern Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vorgesehen.

In der Rechtsmittelbelehrung des oa Bescheides wurde darauf hingewiesen dass gegen den Bescheid keine Berufung zulässig ist jedoch der Hinweis gegeben, dass die Möglichkeit der Bekämpfung des gegenständlichen Bescheides innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zustellung Beschwerde beim VwGH oder VfGH besteht.

Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht ,sondern am 19.Jänner 2014, dh über ein Jahr später ein Schreiben an das BVWG übermittelt, das nicht den geringsten inhaltlichen Anforderungen einer Beschwerde entspricht, nämlich Datum und Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt bzw. das Begehren an sich.

Wenn auch seitens des BVWG nach großzügiger Deutung des Parteiwillens und eventuellem Auftrages gem. § 13 Abs.3 AVG eine Sanierung durch den Beschwerdeführer der inhaltlichen Mängel der " Beschwerde " beauftragt hätte werden können, war dies seitens des BVWG aufgrund der oben bereits angeführten mehr als einjährigen Verspätung der Einbringung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer nicht mehr zu veranlassen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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