BVwG W213 2007580-1

W213 2007580-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2014

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Regest

eigene Wohnung, Mietvertrag, Wohnkostenbeihilfe, Zuweisungsbescheid

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BVwG W213 2007580-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2007580.1.00

Spruch

W 213 2007580-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 7.4.2014, GZ. P1031581/3-HPA/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 30.9.2013, Zl. 367681/17/ZD/0913, wurde der Beschwerdeführer (BF) dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen und der 3.2.2014 als Tag des Dienstantritts festgelegt. Mit Schreiben vom 4.1.2014 beantragte der BF die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe, wobei als Bemessungsgrundlage ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate vor dem Monat, in dem der Zuweisungsbescheid genehmigt worden ist, zu Grunde gelegt wurde. Er brachte vor, dass er seit 1.1.2014 Hauptmieter der Wohnung in XXXXsei. Vermieter sei die XXXX, XXXX. Er legte den am 21.12.2013 abgeschlossenen Mietvertrag vor, aus dem hervorging, dass Miete zzgl. Nebenkosten € 528,50 betragen.

Schließlich brachte er noch eine Lohn- bzw. Gehaltsbestätigung seines Arbeitgebers in Vorlage, aus der hervorging, dass er in den Monaten Juni, Juli und August 2013 Nettobezüge in Höhe von insgesamt € 4504,91 erhalten hat.

Mit Schreiben vom 19.2.2014 brachte der BF ergänzend vor, dass er seit seiner Geburt in XXXX gewohnt habe. Sein Vater hätte in dieser Wohnung ein lebenslängliches Wohnrecht gehabt. Obwohl er nach dem Tod seines Vaters (am 9.12.2011) mit seiner Mutter weiter die Wohnung benützen konnte, sei der entsprechende Mietvertrag im November 2013 gekündigt worden. Er und seine Mutter hätten lediglich drei Wochen Zeit zur Wohnungssuche gehabt. Es sei ihm daher aufgrund von ihm nicht beeinflussbarer Umstände nicht möglich gewesen seine Wohnbedürfnisse vor Erhalt des Zuweisungsbescheides so abzudecken, dass er sie auch während des Zivildienstes aufrechterhalten könne. Seine monatlichen Wohnkosten (Miete + Stromkosten) beliefen sich auf insgesamt € 568,50, was er mit den Geldern, die er im Rahmen des Zivildienstes erhalte nicht abdecken könne.

Mit E-Mail vom 21.3.2014 forderte die belangte Behörde den Vermieter auf bekanntzugeben,

wann die Besichtigung der Mietwohnung in XXXX durch den BF erfolgt sei,

wann das Mietanbot für diese Wohnung gestellt worden sei und/oder

zu welchem Zeitpunkt dem BF die Wohnung verbindlich zugesagt worden sei.

Eine Antwort des Vermieters ist nicht erfolgt. Die belangte Behörde hielt am 7.4.2014 mit dem BF telefonische Rücksprache, wobei dieser angab, dass er den Vermieter schon länger kenne. Auf die Wohnung sei er von seiner Schwester aufmerksam gemacht worden, die eine entsprechende Annonce im Internet gefunden habe. Die Anfrage an den Vermieter sei Mitte November 2013, die Besichtigung der Wohnung Ende November 2013 erfolgt. Ferner wurde der BF über die oben erwähnte Anfrage der belangten Behörde an seinen Vermieter in Kenntnis gesetzt.

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. Eingelangt am 08. Januar 2014) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) BGBl. 679/1986 idgF, iVm 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm § 39 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf § 34 ZDG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage und Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid des BF am 30.9.2013 genehmigt worden sei. Mitte November habe er eine Anfrage an den nunmehrigen Vermieter wegen der gegenständlichen Wohnung gestellt. Die Besichtigung habe Ende November 2013 stattgefunden. Das Mietverhältnis habe am 1.1.2014 begonnen. Der BF sei seit 3.1.2014 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Zuvor habe er bei seiner Mutter in XXXX, gewohnt. Sowohl Einleitung, Abschluss des Mietvertrages als auch der Mietbeginn lägen nach dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides. Da der BF zu diesem Zeitpunkt noch bei seiner Mutter gewohnt und daher über keine eigene Wohnung verfügt habe, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wobei er besondere nicht in seinem Einflussbereich gelegene, persönliche Gründe anführte. Durch den erzwungenen Auszug aus der alten Wohnung seiner Mutter, sei es nicht möglich gewesen einen Umzug auszusuchen. Somit falle seiner Meinung nach der Fristenlauf der Wohnungsbeziehung weg bzw. sollten diese zu einer positiven Lösung beitragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF wurde mit Bescheid vom 30.9.2013, Zl. 367681/17/ZD/0913, wurde der Beschwerdeführer (BF) dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich zugewiesen und der 3.2.2014 als Tag des Dienstantritts festgelegt. Er hat am 21.12.2013 mit der XXXX, XXXX, einen Mietvertrag über die Wohnung in XXXX abgeschlossen und ist seit 1.1.2014 Hauptmieter dieser Wohnung, in der er seit 3.1.2014 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet ist. Dem Abschluss des Mietvertrages gingen eine entsprechende Anfrage des BF an den Vermieter Mitte November 2013 und eine Besichtigung der Wohnung Ende November 2013 voraus. Vorher hatte er bei seiner Mutter in XXXX, gewohnt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom BF vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. Insbesondere geht aus der einvernehmlichen Kündigungsvereinbarung zwischen der Mutter des BF und dem Vermieter ihrer seinerzeitigen Wohnung klar hervor, dass der BF zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides über keine eigene Wohnung verfügt hat.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 34 ZDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und

....

3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."

§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ...

Im vorliegenden Fall steht der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe der Umstand entgegen, dass der BF zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides - hier: 30.9.2013 - keine eigene Wohnung hatte, da er selbst angibt zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung seiner Mutter gewohnt zu haben. Der Erwerb der nun verfahrensgegenständlichen Wohnung wurde - wie der BF selbst angibt - erst Mitte November 2013 durch eine Anfrage an den Vermieter eingeleitet.

Im vorliegenden Fall ist es daher gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 HGG entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich - d. h. insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters oder seiner Bediensteten - verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn fest steht, wann der Beschwerdeführer eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung erfolgt ist (vgl. VwGH, 25.5.2004, GZ. 2003/11/0053). Da im gegenständlichen Fall schon dem Vorbringen des BF entnommen werden konnte, dass der Erwerb der fraglichen Wohnung jedenfalls nach dem relevanten Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet wurde, ist die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs.1 Z. 2 HGG nicht zulässig. Die vom BF vorgebrachten sozialen Gründe konnten mangels gesetzlicher Grundlage nicht berücksichtigt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig geklärt.

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