BVwG W211 2010004-1

W211 2010004-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation,<br/>Lebensgemeinschaft, Mitgliedstaat, Zuständigkeit

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BVwG W211 2010004-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.2010004.1.00

Spruch

W211 2010004-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 10.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Eine EURODAC Abfrage ergab einen Treffer in Frankreich vom 19.12.2012 (FR1...).

3. Bei der Ersteinvernahme am 11.06.2014 gab die beschwerdeführende Partei, soweit im Rahmen dieser Entscheidung wesentlich, an, dass sie mit X.Y. traditionell verheiratet sei und dieser in Österreich lebe. Sie sei von ihm schwanger. Sie sei im Jahr 2012 von Grozny über die Ukraine nach Frankreich gereist und habe dort einen negativen Asylbescheid bekommen. Nach Österreich sei sie mit dem PKW gereist.

Tschetschenien habe sie verlassen, weil ihr erster Mann Widerstandskämpfer gewesen sei, und sie ihn unterstützt habe. Davon haben die russischen Behörden im Jahr 2011 erfahren, weshalb sie in Tschetschenien nun um ihr Leben fürchte.

In Frankreich habe sie nichts und niemanden. In Österreich lebe ihr Mann, von dem sie schwanger sei.

4. In einem Schreiben vom 11.06.2014 ersuchte X.Y. darum, dass die beschwerdeführende Partei zum ihm ziehe dürfe.

5. Am 16.06.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 20.06.2014 stimmten die französischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.

6. Am 26.06.2014 wurden eine Bestätigung über einen Aufenthalt auf einer gynäkologischen Station sowie Kopien des Mutter-Kind-Passes übermittelt. In einem Schreiben der beschwerdeführenden Partei selbst ersuchte diese, bei ihrem Mann bleiben zu dürfen. Ein undatiertes und nicht unterschriebenes weiteres Schreiben führt aus, dass der Autor darum bitte, dass seine Frau (offenbar die beschwerdeführende Partei) in Österreich bleiben dürfe. Der Autor wolle nicht von seiner Frau getrennt sein

7. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 09.07.2014 gab diese, wiederum soweit hier wesentlich, an, auch an Hepatitis erkrankt zu sein und einige ärztliche Unterlagen vorzulegen. Der Geburtstermin des Kindes sei im Dezember 2014.

Sie habe ihren Lebensgefährten im Dezember 2013 kennen gelernt und im Februar 2014 in einer Moschee in Strasbourg geheiratet. Sie habe ihn über das Internet kennen gelernt. Sie habe in der Moschee keine Bestätigung über die traditionelle Eheschließung erhalten. Ihr Ehemann habe früher mit seiner damaligen Frau zusammen gelebt, von welcher er nun geschieden sei. Wann genau die Scheidung gewesen sei, wisse sie nicht. Nun wohne sie bei ihm.

Die beschwerdeführende Partei sei ein paar Mal von ihrem Lebensgefährten in Frankreich besucht worden, genauer: zwei Mal. Neuerliche Besuche haben sie dann nicht besprochen; er habe gemeint, dass sich das ergeben würde. Er sei der Vater des ungeborenen Kindes.

Als sie ihren Negativbescheid in Frankreich erhalten habe, habe sie versucht, ihren Mann zu erreichen, was ihr aber nicht gelungen sei. Daher sei sie dann selbständig nach Österreich gekommen. Ihr Mann arbeite auf einer Baustelle. Er sei vermutlich mit einem PKW auf Besuch nach Frankreich gekommen. Beim zweiten Besuch seien sie in einem Hotel gewesen. Zu den Länderinformationen über Frankreich habe sie keine Meinung; sie habe keine Lebensinteressen dort. Gründe, die gegen eine Abschiebung nach Frankreich sprechen würden, seien ihre Schwangerschaft und ihre Krankheit.

8. Im Verwaltungsakt liegen auf:

9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Partei an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide und schwanger sei. Zur Begründung des "Dublin-Tatbestandes" wurde auf den EURODAC-Treffer und die Zustimmungserklärung Frankreichs hingewiesen. Weiter sei der Lebensgefährte der beschwerdeführenden Partei in Österreich aufhältig. Dann traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation in Frankreich.

Beweiswürdigend wurden, soweit wesentlich, die medizinischen Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Partei mit dem Ergebnis untersucht, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen würden, und die medizinische Grundversorgung in Frankreich gegeben sei. Die Feststellungen zum Dublin-Sachverhalt würden sich auf den amtswegigen Ermittlungsergebnissen und der Zustimmungserklärung Frankreichs gründen.

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wurde ausgeführt, dass X.Y. als ihr Lebensgefährte in Österreich aufhältig und seit 24.10.2007 hier anerkannter Flüchtling sei. Bevor die beschwerdeführende Partei in Österreich eingereist sei, habe sie diesen nur zweimal gesehen. Er wäre nur jeweils für 24 Stunden vor Ort gewesen, und es sei auch nicht vereinbart worden, wann und wo man sich wieder treffen solle. Weiter führte die belangte Behörde aus, dass "somit Ihr Lebensgefährte kein Interesse an einem baldigen Wiedersehen [gezeigt habe], ansonsten hätte Ihr Lebensgefährte Ihnen sicherlich einen Treffpunkt mit Zeitangabe nennen können". Es sei ihrem Lebensgefährten auch unbekannt gewesen, das die beschwerdeführende Partei nach Österreich gereist sei. Der beschwerdeführenden Partei seien auch persönliche Angaben zu ihrem Lebensgefährten, zB zur Scheidung seiner ersten Ehe und weiteres, unbekannt. Während ihres Aufenthalts in Frankreich sei die beschwerdeführende Partei nicht von ihrem Lebensgefährten unterstützt worden. Sie lebe zwar seit 17.06.2014 bei ihrem Lebensgefährten, befinde sich aber immer noch in der Grundversorgung. Es könne daher kein enges Familienleben, also auch keine Abhängigkeit, erkannt werden.

In der rechtlichen Beurteilung prüfte die belangte Behörde, wiederum soweit wesentlich, nach den Grundlagen des § 9 BFA-VG, inwieweit ein Eingriff in die Rechte der beschwerdeführenden Partei an der Achtung ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK stattfinden würde und dieser gerechtfertig sei. In Bezug auf den Lebensgefährten der beschwerdeführenden Partei wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass dieser in Österreich lebe und jederzeit nach Frankreich reisen könne. Außerdem habe die beschwerdeführende Partei keine Urkunde über die traditionelle Eheschließung. Unter Zitat des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs, 12.03.2009, Zahl: E5 312.904-1/2008-22E wurde ausgeführt, dass eine Trauung nach islamischem Ritus in Österreich keine Form der Eheschließung sei, die der Zivilehe entspreche. Daher sei die dort relevierte Beziehung wie eine Lebensgemeinschaft zu behandeln. Dabei sei zu beachten, dass eheähnliche Lebensgemeinschaften im fremdenrechtlichen Sinn nicht wie verheiratete Paare behandelt werden können, bzw. diesen nicht gleichgestellt seien, wenngleich im konkreten Fall grundsätzlich aufgrund des Zusammenlebens vom Vorliegen eines Familienlebens auszugehen sei. In Bezug auf den gegenständlichen Fall wurde wiederholt, dass X.Y. nach Frankreich reisen könnte; eine Fortsetzung des Familienlebens in Frankreich scheine möglich und zumutbar. Eine etwaige Familienneugründung der beschwerdeführenden Partei und X.Y. erscheine aufgrund der Kürze ihres Aufenthalts in Österreich als ausgeschlossen. Schließlich sei auch keine relevante Unterstützungstätigkeit durch X.Y. an die beschwerdeführende Partei von dieser angemerkt worden. Unter erneuter Wiederholung der Eckpunkte der Beziehung der beschwerdeführenden Partei zu X.Y. und unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Prinzipien der Themen wie der Gründung eines Familienlebens auf Basis prekärer Aufenthaltsverhältnisse und den Status des ungeborenen Kindes kam die Behörde schließlich dazu, anzuführen, dass, selbst wenn davon ausgegangen werden könne, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich einen Lebensgefährten hätte, die Intensität dieser Beziehung als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten zu seiner Partnerin und deren Kind. Dieser Verweis war offenbar der Entscheidung des EGMR zu Darren Omoregie/Norwegen, 31.07.2008, Nr. 265/07 entnommen. Im Ergebnis stünden der Überstellung nach Frankreich keine familiären Gründe entgegen.

10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der, so weit wesentlich, vorgebracht wurde, dass eine Überstellung nach Frankreich sehr wohl eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich ziehen würde, da der Mann der beschwerdeführenden Partei in Österreich lebe, und sie bereitwillig alle Fragen der Behörde beantwortet habe. Sie verstehe nicht, warum die belangte Behörde der Meinung sei, dass ihr Mann kein Interesse an einem baldigen Wiedersehen gehabt habe. Sie verwies außerdem auf ihre Hepatitis Erkrankung und auf Ohnmachtsanfälle und darauf, dass ihr Mann sich um sie kümmere. Schließlich bemängelte sie die medizinische Versorgung von AsylwerberInnen in Frankreich.

Der Beschwerde beigelegt ist eine Trauungsurkunde vom 11.07.2014, ausgestellt von einem Islamischen Kulturverein in Österreich, mit welcher bestätigt wurde, dass die beschwerdeführende Partei und X.Y. eine Trauung nach Islamischen Ritus vollzogen haben.

In einer handschriftlichen Beilage äußerte die beschwerdeführende Partei eine Selbstmorddrohung für den Fall ihrer Abschiebung nach Frankreich. X.Y. betonte seinen Wunsch, sein Kind in Österreich großziehen zu können und gab an, in Österreich eine Wohnung und Arbeit zu haben. Er würde seine Frau und sein Kind versorgen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgebliche Bestimmung lautet:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

1.3. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 lauten:

Artikel 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

(...)

Artikel 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind

Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

(...)

Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf

Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(...)

Artikel 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Reine Ermittlungsmängel im gegenständlichen Bescheid:

2.1.1. Die Feststellungen, aus welchen die belangte Behörde schließt, dass die beschwerdeführende Partei mit X.Y. in Österreich kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK führt, sind grob mangelhaft geblieben.

2.1.2. Dem Bundesverwaltungsgericht stellt sich, nach dem gegenständlichen Bescheidinhalt, die Beziehung wie folgt dar: die beschwerdeführende Partei und X.Y. haben sich über Internet kennen gelernt, zwei Tage in Frankreich miteinander verbracht, nach Islamischem Ritus geheiratet und leben in Österreich seit Kurzem in einem Haushalt zusammen. Im Akt liegen mehrere Schreiben beider Personen auf, die auf den Wunsch eines gemeinsamen Lebens in Österreich abstellen. Die beschwerdeführende Partei ist von X.Y. schwanger.

Anderslautende Feststellungen hat die belangte Behörde nicht ermittelt und nicht getroffen.

2.1. 3 In ihrer Beweiswürdigung trifft die belangte Behörde jedoch betreffend ein Familienleben der beschwerdeführenden Partei mit X.Y. in Österreich Aussagen, die durch ihre Ermittlungen und Feststellungen nicht gedeckt sind. So versteht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht, woraus die belangte Behörde geschlossen haben will, dass X.Y. kein Interesse an einem Wiedersehen gehabt haben soll, geht doch diese Information nicht aus dem Verwaltungsakt, und damit nicht aus den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde hervor. Dem Bundesverwaltungsgericht fallen eine ganze Reihe anderer Gründe für die beschränkte Anzahl von Besuchen ein - Zeit- und Geldmangel sind hier nur zwei -, die jedoch von der belangten Behörde nicht hinterfragt worden sind.

2.1.4. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass nach der relevanten Rechtsprechung des EGMR das Bestehen von "Familienleben" nach Artikel 8 EMRK grundsätzlich eine Frage von engen persönlichen Bindungen ist. Der Begriff einer "Familie" ist bereits seit langem nicht mehr auf eine Ehe zwischen Partnern reduziert. Bei der Prüfung, ob eine Beziehung als "Familienleben" zu werten ist, können eine Anzahl an Faktoren eine Rolle spielen, wie zB ob das Paar zusammen lebt, die Länge der Beziehung und ob die Partner ihr Bekenntnis zueinander durch gemeinsame Kinder demonstriert haben (siehe unter vielen anderen Marckx/Belgien, 13.06.1979, Abs. 31; K. und T./Finnland (GC), 25702/94, Abs. 150; Johnston und andere/Irland, 18.12.1986, Abs. 55; Keegan/Irland, 26.05.1994, Abs. 44; Kroon und andere/die Niederlande, 27.10.1994, Abs. 30; X., Y., Z./das Vereinigte Königreich, 22.04.1997, Abs. 36; Emonet und andere/Schweiz, 13.12.2007, Nr. 39051/03, Abs. 33ff).

Sicher kein allein entscheidendes Kriterium in diesem Kontext ist das Bestehen oder Nichtbestehen von finanziellen Unterstützungsleistungen unter Partnern in einer Lebensgemeinschaft. Diese können zum Beispiel für das Bestehen von Familienbanden zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder zwischen Geschwistern eine Rolle spielen (siehe dazu im Wortlaut aus Emonet und andere/Schweiz, Abs. 35: "The Court also reiterates the principle that relationships between parents and adult children do not fall within the protective scope of Article 8 unless "additional factors of dependence, other than normal emotional ties, are shown to exist" (see, mutatis mutandis, Kwakye-Nti and Dufie v. the Netherlands (dec.), no. 31519/96, 7 November 2000))".

2.1.5. Die belangte Behörde hat jedoch nicht die notwendigen Ermittlungen - durch vertiefte Befragung der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Beziehung und durch Befragung von X.Y. - unternommen, um tatsächlich eine Aussage über das Bestehen oder Nichtbestehen von de facto- Familienleben der beschwerdeführenden Partei mit X.Y. in Österreich treffen zu können.

2.1.6. Nur der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass die Beurteilung, ob ein Familienleben besteht, eine conditio sine qua non für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 2 des Artikel 8 darstellt. Wenn also festgestellt wird, dass kein Familienleben im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 EMRK besteht, muss auch unter diesem Aspekt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden, da dann denklogisch auch kein Eingriff in ein Familienleben stattfinden kann. Erst wenn das Bestehen eines Familienlebens angenommen wird, muss ein Eingriff im Rahmen einer Legalitäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung geprüft werden. Nur bei entsprechender Verhältnismäßigkeit kann ein Eingriff gerechtfertigt sein.

2.1. 7 Ein zweiter Ermittlungsmangel besteht bei der Frage, in welchem Stadium sich das Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei in Frankreich befindet. Das Konsultationsverfahren wurde unter Verweis auf Artikel 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 begonnen, und außerdem findet sich eine Information der OFPRA im Akt, laut welcher das (ein?) Verfahren negativ in erster Instanz abgeschlossen sei. Die französischen Behörden stimmten aber dem Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu, was auf ein laufendes Asylverfahren hindeutet. Auf letztere Bestimmung bezieht sich auch der angefochtene Bescheid in seinem Spruch.

Diesen Widerspruch hat die belangte Behörde unterlassen aufzuklären. In ihrer rechtlichen Beurteilung bezieht sie sich jedoch bei der Prüfung einer Verletzung von Artikel 8 EMRK darauf, dass es der beschwerdeführenden Partei und X.Y. zumutbar sein soll, ein Familienleben in Frankreich zu führen. Das widerspricht einerseits der Annahme der belangten Behörde, dass gar kein Familienleben zwischen der beschwerdeführenden Partei und X.Y. besteht und nimmt andererseits auch nicht zur Kenntnis, dass ein Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei in Frankreich beendet sein könnte, weshalb nicht davon auszugehen sein wird, dass die Etablierung eines Familienlebens für diese mit X.Y. dort tatsächlich eine Option ist - so insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass X.Y. anerkannter Flüchtling in Österreich ist, weshalb ihm eine Rückkehr in die Russische Föderation kaum zumutbar erscheint. Für den Fall, dass jedoch das Verfahren der beschwerdeführenden Partei in Frankreich beendet sein sollte, könnte ihr die Abschiebung dorthin drohen.

Die belangte Behörde muss daher dezidiert feststellen, in welchem Stadium das Verfahren der beschwerdeführenden Partei in Frankreich ist, um erst in die Lage versetzt zu werden, eine allfällige Verhältnismäßigkeitsprüfung mit den dargetanen Argumenten zur Artikel 8 EMRK Prüfung vornehmen zu können.

2.1.8. Im Ergebnis ergeben sich daher im Rahmen des angefochtenen Bescheids zwei klare weitere Ermittlungsaufträge:

a) das Ermitteln weiterer wesentlicher Elemente zur Frage des Bestehens eines de facto-Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK und

b) das Ermitteln des Stands des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei in Frankreich.

2.2. Sonstiges

2.2.1. Darüber hinaus ist jedoch das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass auch die Zuständigkeitsermittlung Frankreichs des Hinterfragens würdig ist.

2.2.2. Zum einen hat es die belangte Behörde im Rahmen der Zuständigkeitsermittlung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 unterlassen, sich mit den Rahmenbedingungen des Kriteriums des Art. 9 der Verordnung auseinanderzusetzen.

So hätte die belangte Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden eine konkrete Prüfung dieses Kriteriums vornehmen müssen und im Bescheid festzustellen gehabt, warum gegebenenfalls eine Anwendung dieser Bestimmung, welche nach Art. 7 leg.cit. vorrangig für die Zuständigkeit ausschlaggebend sein muss (!), nicht in Frage kommt.

Hierzu hätte die belangte Behörde rechtliche Ausführungen zu tätigen gehabt, ob X.Y. ein Familienangehöriger im Sinne dieser Bestimmung (siehe dazu Art. 2 lit. g leg.cit.) ist.

2.2.3. Wäre die belangte Behörde bei einer Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 9 leg.cit. zum Ergebnis gekommen, dass eine Eigenschaft als "Familienangehöriger" im Sinne der Bestimmung nicht besteht, so wäre in einem Fall wie dem gegenständlichen, nämlich betreffend eine schwangere Antragstellerin mit weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Lebensgefährte in Österreich lebt, der auch der Vater des Kindes zu sein scheint (anderslautende Feststellungen wurden von der belangten Behörde nicht getroffen), mit welchem sie nach Islamischen Ritus verheiratet ist und der in Österreich anerkannter Flüchtling ist, sicher auch die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 leg. cit zu prüfen. In einem Fall wie dem gegenständlichen wird eine begründete Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung im Bescheid notwendig sein.

Schließlich werden in diese Ermessensentscheidung die Ergebnisse der oben genannten Ermittlungsaufträge miteinzufließen sein: so kann zB die Unmöglichkeit, ein Familienleben woanders aufzubauen, hier auch eine Rolle spielen.

2.3. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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