L516 1421449-2•BVwG L516 1421449-2
L516 1421449-2Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie vor dem Bundesasylamt am 30.08.2011 niederschriftlich einvernommen.
1.1. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor: Einer seiner Brüder habe beim Kabaddi (ähnlich dem Ringen und Catchen) jemanden umgebracht, sei dafür ins Gefängnis gekommen, sei aus dem Gefängnis geflohen und habe drei weitere Personen umgebracht. Daraufhin habe die Polizei den Beschwerdeführer misshandelt und ihm vorgeworfen, jenen Bruder versteckt zu halten, woraufhin der Beschwerdeführer der Polizei bei der neuerlichen Verhaftung seines Bruders geholfen habe. Er habe danach keinen Schutz mehr von der Polizei erhalten und sei von den Freunden seines Bruders mit dem Tod bedroht worden. Ebenso habe sich der älteste Bruder gegen ihn gestellt und der mittlere Bruder sei auch verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe Angst sowohl vor den Verwandten der von seinem Bruder getöteten Personen, von denen er bereits attackiert und geschlagen worden sei, als auch vor seinen beiden Brüdern. Sein Bruder, der noch in Haft sei, sowie dessen Freunde hätten ihm mit dem Tod gedroht.
1.2. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt weiters vor, zu versuchen, dieses Vorbringen zu bescheinigen.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 01.09.2011 den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als nicht glaubhaft.
3. Der Beschwerdeführer brachte dem Bundesasylamt am 13.09.2011 in Kopie verschiedene fremdsprachige Dokumente in Vorlage.
4. In Erledigung der vom Beschwerdeführer gegen jenen Bescheid vom 01.09.2011 erhobenen Beschwerde wurde dieser vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.06.2013, Zahl E10 421449-1/2011/11E, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
4.1. Der Asylgerichtshof begründete dies folgendermaßen:
"Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde aufgrund der Ausgestaltung der Verfahrensführung der bP nicht einmal die Chance gab, nach der Schilderung ihres Vorbringens vor einem Organwalter der belangten Behörde noch rechtzeitig vor der Erlassung eines Bescheides ein Bescheinigungsmittel einzubringen, obwohl die bP die Vorlage von Bescheinigungsmitteln bzw. den Versuch hierzu sogar ausdrücklich ankündigte.
Wäre die belangte Behörde der im Vorabsatz beschriebenen Obliegenheit nachgekommen, wäre davon auszugehen, dass es der bP noch möglich gewesen wäre, die bereits genannten Bescheinigungsmittel noch der belangten Behörde vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorzulegen, welches sich in weiterer Folge hiermit auseinandergesetzt hätte.
Trotz des Umstandes, dass die bP möglicherweise ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkam (die Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist, kann erst beantwortet werden, wenn Feststellungen über die Echtheit und Authentizität der Bescheinigungsmittel getroffen werden können), war es ihr nicht mehr möglich, die genannten Bescheinigungsmittel vor der Entscheidung der belangten Behörde dieser vorzulegen, weil diese schon am nächsten Tag, nachdem die bP einvernommen, über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz entschied.
Selbstredend muss aufgrund grundlegendster rechtsstaatlicher Erwägungen davon ausgegangen werden, dass in jenen Fällen in denen der Gesetzgeber einer Verfahrenspartei Handlungspflichten, wie im gegenständlichen Fall die Mitwirkungspflicht (vgl. § 15 AsylG, ebenso Art. 4 und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) im Verfahren auferlegt, hierdurch die spiegelbildliche Verpflichtung der verfahrensführenden Behörde entsteht, es der Partei im Verfahren zu ermöglichen, diesen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen. Dies war im gegenständlichen Fall aufgrund des beschriebenen Verfahrensherganges sichtlich nicht der Fall. Zwar war die bP möglicherweise wohl gewillt, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren Bescheinigungsmittel vorzulegen, doch wurde ihr seitens der belangten Behörde hierzu keine Gelegenheit eingeräumt, zumal über ihren Antrag nach der Durchführung der Einvernahme dermaßen zeitnahe entschieden wurde, dass sie nicht in der Lage war, der belangten Behörde rechtzeitig Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Die von der belangten Behörde, sichtlich zu Gunsten eines raschen verwaltungsbehördlichen Verfahrensabschlusses gewählte Vorgangsweise, jene allfälligen Verfahrens- und Ermittlungsschritte, welche sich daraus ergeben könnten, dass die bP möglicherweise ihren Mitwirkungspflichten nachkommt, auf das Rechtsmittelgericht abzuwälzen, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, welcher dem Bundesasylamt die Rolle der ersten und letzten verwaltungsbehördliche Tatsacheninstanz zuweist, welche den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat, wozu auch die Aufgabe, seitens der bP herbeigeschaffte Bescheinigungsmittel entgegenzunehmen und zu beurteilen zählt, und der nachfolgenden (richterlichen) primären Rechts- und Kontrollinstanz, namentlich des AsylGH andererseits, zu deren Aufgeben grundsätzlich nicht die erstmalige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zählt.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kam letztlich ohne Miteinbeziehung der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel zu Stande kam. Die belangte Behörde wird sich daher mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial auf gutachterlichem Niveau bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man nämlich -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahrendavon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen.
Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation der bP haben.
Im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen wird sich die belangte Behörde auch mit der Frage, ob der von der bP stattgefundenen Vorfälle tatsächlich stattfand und die bP als Belastungszeuge gegen die vermeintlichen Täter auftrat, zu klären sein.
Soweit die belangte Behörde auf die Diskrepanzen zwischen den Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der do. durchgeführten Einvernahme verwiest, sei auf das das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 hingewiesen, welches im ho. Erk. vom 21.5.2013, E10 434717-1/2013/5E erörtert wurde. Hieraus ergibt, sich dass das bloße Aufzeigen solcher Diskrepanzen nicht ausreichend ist, sondern aufgrund der Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes näher zu hinterfragen und entsprechend dem Ergebnis dieser Hinterfragung zu gewichten sind (siehe hierzu näher ho. Erk. vom 21.5.2013, E10 434717-1/2013/5E). Da eine solche Hinterfragung im gegenständlichen Bescheid unterblieb ist die Beweiswürdigung in diesem Punkt ebenfalls mangelhaft."
5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt am 22.08.2013 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei dazu befragt an, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln um Schulbesuchsbestätigungen, einen Polizeibericht sowie Unterlagen über das Verfahren gegen seinen Bruder, der wegen Mordes in Haft sei, handle.
6. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 28.10.2013 vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
6.1. Das Bundesasylamt erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft.
7. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 05.11.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 08.11.2014 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie unrichtige Beweiswürdigung angefochten.
7.1. Der Beschwerdeführer beantragt,
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes.
Anzuwendendes Recht
2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
2.10. Zum gegenständlichen Verfahren
2.10.1. Der Beschwerdeführer brachte dem Bundesasylamt eine Reihe von fremdsprachigen Dokumenten - wenn auch nur in Kopie - in Vorlage (AS 97 - 111), welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen (vgl dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266).
2.10.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2013, Zahl E10 421449-1/2011/11E, wurde dem Bundesasylamt insbesondere aufgetragen, "sich daher mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit" auseinanderzusetzen zu haben (näher oben Pkt I.4.1.).
2.10.3. Das Bundesasylamt beschränkte sich in der Folge auf die Durchführung einer weiteren Einvernahme mit dem Beschwerdeführer. Das Bundesasylamt erachtete anschließend im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den gegen ihn erstatteten Anzeigen und Gerichtsverfahren und den diesbezüglich von ihm vorgelegten Dokumenten (ohne diese näher zu überprüfen) als glaubhaft, im Gegensatz dazu jedoch - und insofern nicht nachvollziehbar - das Vorbringen, welches letztlich zu den Anzeigen und das Gerichtsverfahren geführt haben sollen, als nicht glaubhaft. Die dem Bundesasylamt bereits vom Asylgerichtshof aufgetragenen Ermittlungsschritte sind demnach nach wie vor im Wesentlichen unerledigt.
2.10.4. Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wird sich im fortgesetzten Verfahren daher jedenfalls in nachvollziehbarer Weise mit der Authentizität und Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel auseinanderzusetzen zu haben. Dazu wird zunächst vom BFA die Übersetzung der verfahrensrelevanten Dokumente zu veranlassen sowie im konkret vorliegenden Fall zudem die unerlässliche Überprüfung der Echtheit dieser vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten verfahrensrelevanten Dokumente sowie - nach entsprechender Zustimmung durch den Beschwerdeführer - seiner Angaben zu seinen Ausreisegründen im Herkunftsland, etwa im Wege eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde, nachzuholen sein.
2.10.5. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen. Bereits der Asylgerichtshof hat mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).
2.10.6. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.
2.10.7. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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