G307 2009116-1•BVwG G307 2009116-1
G307 2009116-1Tribunal Administrativo Federal28 de jul. de 2014
Bescheidbehebung, freiwillige Ausreise, Fristsetzung, gelinderes<br/>Mittel, Rechtsschutzinteresse, Revision zulässig
G307 2009116-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Vorstellung des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX rechtlich vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014, Zahl 1002112307/14682667, zu Recht erkannt:
A)
Der Vorstellung wird gemäß § 57 Abs. 2 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGvG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Der Vorstellungswerber (im Folgenden: VW) stellte am 21.02.2014 durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.02.2014, Zahl 1002112307/14126004 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung iSd. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des VW iSd. § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
3. Mit Bescheid vom XXXX, Zahl 1002112307/14420581 wurde gegen den VW gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in XXXX angeordnet und dem VW gleichzeitig aufgetragen, sich beginnend mit XXXX in der Zeit zwischen 18:00 und 22:00 Uhr täglich in der Polizeiinspektion XXXX zu melden.
Gegen den unter Punkt 2. angeführten Bescheid erhob der VW mit Schriftsatz vom 13.03.2014 gegen alle Spruchpunkte Beschwerde. Das vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich geführte Beschwerdeverfahren des VW ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2014, Zahl G311 2005917-1, wurde der Beschwerde gegen soeben erwähnten Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben vom 28.03.2014 ersuchte das BFA die Abteilung für XXXX der Landespolizeidirektion XXXX, den VW mit sofortiger Wirkung aus dem Gelinderen Mittel der erwähnten Unterkunftnahme zu entlassen. Zugleich wurden weitere Ambulanzbefunde des VW vom selben Krankenhaus, datiert mit 06.03.2014, 02.04.2104, 25.03.2014 und 26.03.2014 vorgelegt.
Am 10.04.2014 wurde dem BFA ein den VW betreffender Arztbrief XXXX vorgelegt, welchem zufolge diesem eine Entwicklungsstörung sowie eine Vergrößerung der Glandula pinealis diagnostiziert wurden.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der Mutter des VW persönlich zugestellt am XXXX wurde dieser gemäß § 56 Abs. 1 und 2 Z 5 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Auflage erteilt, sich für den Zeitraum der mit Bescheid vom XXXX, Zahl 2002112307/14126004 festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise in XXXX Unterkunft zu nehmen. Begründend wurde darin ausgeführt, es sei eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt worden und bestünde die Gefahr, dass die Mutter des VW nach Ablauf dieser Frist nicht freiwillig ausreisen werde. Ferner beruhe die Entscheidung auf der Erwägung, dass sich die Mutter des VW nicht immer einwandfrei verhalten habe, mangelnd integriert sei, keine Bindung an die österreichische Rechtsordnung und die Befürchtung bestünde, die Mutter der VW werde die Ausreiseverpflichtung negieren. Die Auflage einer Unterkunftnahme sei daher erforderlich, um die Ausreise des VW zu gewährleisten.
Gegen diesen Bescheid erhob der VW mit Schriftsatz vom 12.06.2014 durch seine Rechtsvertretung Vorstellung. Darin wurde beantragt, den Mandatsbescheid und damit die Anordnung gemäß § 56 FPG als rechtswidrig zu beheben, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um das Parteiengehör des VW zu wahren, dem VW gemäß § 57 Abs. 3 AVG das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen und der VW mitzuteilten, in welcher Betreuungsstelle ihm künftig die Grundversorgung gewährt werde.
Die Vorstellung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall keine Gefahr in Verzug vorläge. Der VW habe am Tag ihrer Einreise durch seine Mutter einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diese stets am Verfahren mitgewirkt. Ferner habe sie sich stets kooperativ gezeigt, sei allen Verpflichtungen zeitgerecht nachgekommen und der Behörde jederzeit zur Verfügung gestanden. Dem VW komme ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG zu. Die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise des VW betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung. Diese Frist habe nie zu laufen begonnen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde sei auch eine weitere Aufrechterhaltung der Anordnung gemäß § 56 FPG rechtswidrig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Antrag des VW auf internationalen Schutz wurde in erster Instanz mit Bescheid des BFA vom 27.02.2014, Zahl 1002112307/14126004 in allen Spruchpunkten abgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht festgesetzt. Dagegen erhob der VW vollinhaltlich Beschwerde.
1.2. Das BFA ordnete gegenüber der LPD XXXX am XXXX an, den VW mit sofortiger Wirkung aus dem gelinderen Mittel der Unterkunftnahme in XXXX zu entlassen.
1.3. Das im Beschwerdestatus zu Punkt 1.1. vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Asylverfahren des VW ist zurzeit bei diesem unter Zahl G311 2005917/1 anhängig. Dies galt auch für den Zeitpunkt der Erhebung der Vorstellung.
1.4. Es konnten dem gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte abgewonnen werden, welche im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr auf die Notwendigkeit der Festlegung einer Auflage iSd § 56 Abs. 1 und 2 FPG hätten schließen lassen.
2.1. Die genannten verfahrensrelevanten Feststellungen sind dem gegenständlichen (BFA) wie dem zu G311 2005917/1 angelegten Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen.
2.2. Der Umstand der fehlenden Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom XXXX, Zahl 1002112307/14126004, in welchem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, dem diesbezüglichen Spruch aber kein Hinweis auf eine Fristsetzung zu entnehmen ist.
2.3. Dem gesamten Akteninhalt des BFA sind keine Hinweise auf das Vorliegen einer der drei in § 56 Abs. 1 FPG erwähnten Voraussetzungen abzugewinnen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zum angefochtenen Bescheid:
3.2.1. Der mit "Erkenntnisse" betitelte § 28 VwGVG lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Der mit "Auflagen während der Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 56 FPG lautet:
§ 56. (1) Hat das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 festgelegt, so kann das Bundesamt die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen mit Mandatsbescheid festsetzen.
(2) Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Verpflichtung,
1. sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden;
3. beim Bundesamt Dokumente zu hinterlegen,
4. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen oder
5. in vom Bundesamt bestimmten Quartieren Unterkunft zu beziehen.
(3) Dem Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.
(4) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 Z 2 hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(5) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Abs. 2 Z 3 oder einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 2 Z 4 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(6) Die vom Bundesamt festgesetzten Auflagen sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird."
Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn derensofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind nicht anwendbar.
3.2.2. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war aus folgenden Gründen stattzugeben und dieser aufzuheben:
Das BFA unterliegt der irrtümlichen Annahme, dass dem VW mit deren Bescheid vom XXXX, Zahl 1002112307/14126004 eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt wurde. Wie sich nämlich dem Spruch des genannten Bescheides entnehmen lässt, wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist zur Ausreise jedoch weder in diesem noch in dem das gelindere Mittel anordnenden Bescheid gesetzt (siehe I.3.).
Sowohl das Rechtsinstrument der freiwilligen Ausreise als auch jenes der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zielen auf die Durchsetzung der Ausreise des Fremden, jedoch unter verschiedenen Voraussetzungen und mit unterschiedlichen Konsequenzen ab. Während im ersten Fall dem Fremden eine - in der Regel zweiwöchige - Frist zur Ausreise ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt wird, ist im zweiten Fall die Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme spätestens im Zeitpunkt des Verstreichens der Rechtsmittelfrist, im Beschwerdefall ab dem Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage möglich (§ 16 Abs. 4 BFA-VG). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zeigt sich somit als gegenüber der Fristsetzung bei freiwilliger Ausreise intensiveres Eingriffsmittel, zumal § 55 Abs 2 FPG an die Rechtskraft des Bescheides anknüpft, was in den §§ 16, 18 BFA-VG nicht verlangt wird. Was mit dem Wort "durchführbar" in § 55 Abs. 1a FPG gemeint ist, wird im Gesetz - soweit erkennbar - nicht näher umschrieben. Da von einer "Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise" auszugehen ist, wird dies wohl "Durchsetzbarkeit" bedeuten. Mit der "Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG" ist offenbar eine solche gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG gemeint, die als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 gilt (Schrefler-König/Szymanski; Manz, Fremdenpolizei- und Asylrecht, III A 1 § 55, S 2, Anmerkung 1.). Aus diesem gegenseitigen, in § 55 Abs. 1a) FPG normierten Ausschluss folgt nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gleichzeitig neben einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise Bestand haben kann und umgekehrt. Zwar spricht § 55 Abs. 1a) FPG von "Durchführbarkeit". Diese konkrete Bedingung kann dem Gesetzeswortlaut nach aber nur im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eintreten. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die obzitierte falsch angenommene Ausgangslage des BFA, es sei eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt worden, zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides führen muss.
Davon abgesehen lässt das BFA insbesondere offen, worin es das "nicht einwandfreie" Verhalten der Mutter des VW erblickt und was es unter einer "nicht vorhandenen Bindung an die österreichische Rechtsordnung" versteht. Daran anknüpfend ist nicht erkennbar, welche Interessen der Mutter des VW das BFA wie gegenüber gestellt hat und so zu seiner Entscheidung gelangt ist.
Ferner sieht § 56 Abs. 1 FPG drei alternative Voraussetzungen für die Erteilung einer Auflage während der Frist zur freiwilligen Ausreise vor, nämlich, dass diese im Interesse der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr geboten erscheint. Auch losgelöst von der Bescheidbegründung des BFA finden sich weder im gegenständlichen, noch im Asylakt des Bundesverwaltungsgerichts Hinweise, die die im Spruch der belangten Behörde angeordnete Auflage geboten erscheinen lässt.
Schließlich spricht auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht und die daran anschließende Entlassung des VW aus dem gelinderen Mittel der Unterkunftnahme gegen die Rechtsansicht des BFA, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Ferner zielt die Vorstellung in diesem Fall vorwiegend auf die Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des erstinstanzlichen Bescheides ab.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insoweit zulässig, als keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber existiert, wann von einem ein berechtigten Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 56 Abs. 1 FPG gesprochen werden kann. Ferner bleibt offen, welches Gewicht der zitierten Textpassage, insbesondere im Hinblick auf das Wort "Interesse" zukommt und ob ein Analogieschluss zum Bedeutungsgehalt der in § 53 Abs. 2 FPG angeführten Begriffe "öffentliche Ordnung" oder "Sicherheit" zulässig ist. Außerdem fehlt es in Bezug auf § 55 Abs. 1a) FPG an einer Judikatur zum Verhältnis der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Frist zur freiwilligen Rückkehr. Schließlich findet sich in den Entscheidungssammlungen des VwGH keine Antwort darauf, ob die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 AsylG durch das Verwaltungsgericht dem Ausspruch einer Auflage iSd § 56 Abs. 2 FPG entgegensteht.
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