W122 2001534-1•BVwG W122 2001534-1
W122 2001534-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2014
Mindestbemessungsgrundlage, Nettoeinkommen, Wohnkostenbeihilfe,<br/>Zivildienst - Entlohnung
W122 2001534-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 07.01.2014, GZ. P993711/3-HPA/2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.09.2013 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Niederösterreich zugewiesen.
Mit Schreiben vom 10.09.2013, eingelangt am 11.09.2013, stellte der BF beim Heerespersonalamt einen Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe und machte diesbezüglich im dazugehörigen Fragebogen entsprechende Angaben, wobei er beantragte, als Bemessungsgrundlage für die Wohnkostenbeihilfe das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Monate heranzuziehen und die Zeiten, in denen er nicht den vollen Gehalt bezogen habe, außer Betracht zu lassen.
Das Heerespersonalamt erließ am 07.01.2014 zur GZ. P993711/3-HPA/2013 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit folgendem Inhalt:
Es werde dem BF eine Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in 2700 XXXX, XXXX, in Höhe von € 337,21 für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt. Der Anspruch entstehe mit dem Beginn des Zivildienstes, das sei der 01.01.2014, und ende, sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher weggefallen sei, mit dem Tag der Beendigung des Zivildienstes.
Der BF sei verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen nach deren Kenntnis dem Heerespersonalamt anzuzeigen. Die Wohnkostenbeihilfe sei am Beginn eines jeden Kalendermonats auszuzahlen.
Als Rechtsgrundlagen wurde angeführt: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
Zur maßgeblichen Rechtslage wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage aus einem Grundbetrag und einem allfälligen Zuschlag bestehe. Die Höhe des Grundbetrages richte sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate - auf Antrag auch der letzten zwölf Kalendermonate - vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei.
Das Nettoeinkommen umfasse sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer sowie um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400. Die Verminderung trete nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Zivildienstes weiter zu entrichten seien. Leistungen des Arbeitgebers nach § 26 EStG 1988 (zB Tages- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen) zählten nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Höhe des Zuschlages richte sich nach dem pro Jahr gebührenden Ausmaß der sonstigen Bezüge (zB Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration). Sie betrage 4,25 vH, 8,5 vH, 12,75 vH oder höchstens 17 vH des Grundbetrages.
Zum Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe wurde ausgeführt, dass Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen hätten, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebten, eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage gebühre. Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebten, oder überhaupt keinen Anspruch auf Familienunterhalt hätten, gebühre eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH der Bemessungsgrundlage. Mit der Wohnkostenbeihilfe seien jene Kosten abzugelten, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Grundwehrdienstes entstünden.
Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung seien zu betrachten:
a) Benützungsentgelt
b) Betriebskosten
c) allfällige zusätzliche Leistungen (zB Liftgebühr)
d) Rückzahlungen von Verpflichtungen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden.
e) ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von € 16,39.
Sofern die Ehegattin/der eingetragener Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte verfüge, vermindere sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlichen nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 idgF, gebührenden Mindestsatz überstiegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und erstattete folgendes Vorbringen:
"Fristgerecht erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2014. Da ich schon bei meinem Ansuchen für Wohnkostenbeihilfe vom 11.09.2013 meinen Mietvertrag beigelegt habe, aus dem ersichtlich ist, dass meine fixen monatlichen Belastungen betreffend Miete € 500,-- (ohne Strom- und Betriebskosten, sowie ohne Heizkosten ca. € 150,--) betragen. Weiters entstehen mir monatliche Fixkosten für PKW (Treibstoff ca. € 160,-- + Versicherung € 64,94), sowie einer laufenden Haushaltsversicherung in der Höhe von € 9,60, sowie Telefonkosten im Schnitt in der Höhe von € 22,--.
Es ist mir mit den von Ihnen zugesprochenen € 337,21 als Wohnkostenbeihilfe, sowie der Entlohnung als Zivildiener inkl. Verpflegsgeld in der Höhe von € 595,40 nicht möglich, meinen Lebensunterhalt zu bestreiten (da laut dieser Aufstellung € 48,07 für ein Monat zum Leben übrig bleiben). Da ich bis Ende Juni Student war (am 2. Bildungsweg) und in den Monaten Juli und August teilweise noch Resturlaub aus der Lehrzeit aufgebraucht habe, sind die von Ihnen zur Berechnung herbeigezogenen Monate leider ungeeignet, um meine tatsächliche Einkommenssituation darzustellen (siehe in Kopie beigelegte Lohnzettel). Um diese vorgenannte Einkommenssituation realistisch darzustellen, lege ich Ihnen in Kopie auch die Lohnzettel September bis Dezember 2013 bei.
Da ich auf mein Fahrzeug angewiesen bin und dieses somit nicht abmelden kann und ich ebenso an den Mietvertrag gebunden bin (es ist jedoch in XXXX um € 337,21 auch keine Wohnung zu mieten), ersuche ich Sie unter Berücksichtigung meines tatsächlichen Einkommens vor Antritt des Zivildienstes (siehe Beilagen) zu berücksichtigen und einen entsprechend neuen Bescheid zu erlassen.
Ich ersuche Sie auch, diesen Entscheid umgehenst neu zu bearbeiten, da sämtliche Zahlungen meinerseits immer zu Monatsbeginn im Vorhinein zu entrichten sind und diese mit der momentan zugesprochenen Wohnkostenbeihilfe nicht zu bestreiten sind.
Sollten Sie keinen neuen Bescheid erlassen, ersuche ich Sie, mir schriftlich mitzuteilen, welche Maßnahmen Sie sich vorstellen, um meinen Lebensunterhalt sowie meine derzeitige Lebenssituation aufrecht zu erhalten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
§ 34 ZDG verweist auf die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 und lautet wie folgt:
§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2013)
3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
Die §§ 26, 29, 31 und 32 HGG 2001 lauten (auszugsweise) wie folgt:
Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige
§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
...
Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 29. (1) Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt und Partnerunterhalt sind 48 vH des Bezugsansatzes, als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH des Bezugsansatzes heranzuziehen.
(2) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage geringer als die Mindestbemessungsgrundlage oder kann keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, so ist der Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(3) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage höher als die Höchstbemessungsgrundlage, so ist der Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Höchstbemessungsgrundlage zu bemessen.
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Ausmaß
§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2) ...
(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Der BF brachte als Beschwerdegrund im Wesentlichen vor, dass er mit der ihm gewährten Wohnkostenbeihilfe sowie mit der Entlohnung als Zivildiener nicht dazu in der Lage sei, seine tatsächlichen monatlichen Ausgaben für Miete, PKW, die laufende Haushaltsversicherung und seine Telefonkosten zu decken.
Dieses Vorbringen geht in Bezug auf § 31 und 32 HGG 2001 ins Leere:
Die Zielbestimmung des § 31 HGG 2001 regelt, welche Kosten einem Anspruchsberechtigten mit der Wohnkostenbeihilfe abzugelten sind. Es sind dies jene Kosten, die für die erforderliche Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen. Somit können Fixkosten für die Beibehaltung eines PKWs schon dem Wortlaut nach nicht abgegolten werden. Dem BF ist aber zuzugestehen, dass Miete und Betriebskosten grundsätzlich zu jenen Kosten zählen, die mit der Wohnkostenbeihilfe abzugelten sind.
Soweit der BF seine Telefonkosten ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass zur Abgeltung der Grundgebühren, die im Rahmen von Strombezugsverträgen bzw. Telefonieverträgen vorgeschrieben werden, § 31 Abs. 3 Z. 4 HGG 2001 die Zuerkennung eines Grundgebührenpauschbetrages in Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes (das sind € 16,39) vorsieht. Dies ist auch im vorliegenden Fall geschehen.
Schließlich ist festzuhalten, dass § 32 HGG 2001 den Ersatz der Kosten der Höhe nach mit 20% bzw. 30% der Bemessungsgrundlage deckelt. Im gegenständlichen Fall gelangte das Heerespersonalamt bei seiner Berechnung zu dem richtigen Ergebnis, dass dem BF € 337,21 (das sind 30% der Bemessungsgrundlage) an monatlicher Wohnkostenbeihilfe gebühren. Hier ging das Heerespersonalamt bereits zugunsten des BF von der in § 29 HGG 2001 genannten Mindestbemessungsgrundlage aus.
Betreffend das Vorbringen des BF, dass das Nettoeinkommen der herangezogenen Monate Juni, Juli und August nicht dazu geeignet sei, seine tatsächliche Einkommenssituation darzustellen, weshalb er man bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage auch seine Lohnzettel von September bis Dezember 2013 berücksichtigen möge, ist auf § 34 Abs. 2 Z. 3 ZDG iVm § 26 Abs 1 HGG 2001 zu verweisen: Als Grundbetrag der Bemessungsgrundlage ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Genehmigung des Zuweisungsbescheides heranzuziehen. Im konkreten Fall wurde der Zuweisungsbescheid am 02.09.2013 erlassen, sodass richtigerweise und für den Beschwerdeführer günstigerweise nur die Monate Juni, Juli und August für die Berechnung der Bemessungsgrundlage in Betracht kommen können. Von einer Heranziehung der letzten 12 Monate, die keinen höheren Betrag ergeben hätten wurde Abstand genommen. Das Nettoeinkommen, das vom BF nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erzielt wurde, hat außer Betracht zubleiben.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher aus den eben angeführten Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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