BVwG L514 1401842-1

L514 1401842-1Tribunal Administrativo Federal25 de jul. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

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BVwG L514 1401842-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1401842.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2008, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein und stellte am 27.05.2008, nachdem er am XXXX2008 illegal nach Österreich gereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes derXXXX erstbefragt.

In der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise vor, dass sein Vater am XXXX2007 von unbekannten Personen entführt und am XXXX2007 getötet worden sei. Grund dafür sei gewesen, dass er der sunnitischen Religion angehört hätte. Aus Angst sei auch der Beschwerdeführer ausgereist, obwohl er selbst weder bedroht noch verfolgt worden sei.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus XXXX stamme und 12 Jahre lang die Schule besucht habe. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seiner Familie zusammengelebt. Im Irak seien nach wie vor die Mutter und drei Geschwister des Beschwerdeführers aufhältig.

Am 02.06.2008 sowie am 16.09.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung führte der Beschwerdeführer wiederholend aus, dass sein Vater am XXXX2007 von Personen in Polizeiuniformen, die in ihr Haus eingedrungen seien, mitgenommen und dass er am nächsten Tag tot aufgefunden worden sei. Bis zu seiner Ausreise im XXXX 2008 habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Schwester in der Umgebung von XXXX versteckt gehalten. Eine Anzeige hinsichtlich der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers sei nicht gemacht worden, zumal er Angst gehabt habe, selbst Probleme aufgrund seines sunnitischen Glaubens mit der Polizei zu bekommen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2008, XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Deckung in der GFK finden würde, zumal keine gegen seine Person konkret gerichtete staatliche bzw quasistaatliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ableitbar sei.

Auf Grund der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.09.2008 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben, beim Bundesasylamt am 06.10.2008 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Darin wurde im Wesentlichen das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt und ausgeführt, dass für die Verfolgung ein religiös-politisches Motiv vorliegen würde, weshalb der Status eines Asylberechtigten zuerkannt hätte werden müssen.

4. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.03.2013 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 03.04.2013 langte eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein, in welcher erstmalig ausgeführt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist von Angehörigen der Al Mahdi Milizen getötet worden sei.

5. Am 26.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen und die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und arabischer Abstammung. Er stammt aus der Stadt XXXX, Provinz XXXX. Im Jahr 2006/2007 ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX übersiedelt, wo der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei.

In XXXX sind nach wie vor die Mutter und die beiden verheirateten Schwestern des Beschwerdeführers und deren Familien, die dritte Schwester starb im Jahr 2012 im Rahmen einer Autoexplosion, aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt zum einen von Mieteinnahmen und zum anderen erhält sie eine Witwenrente und eine eigene Pension.

1.2. Zur Lage im Irak

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung).

Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen.

Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.

Sicherheitslage

Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden.

Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.

Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.

In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.

Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.

Derzeitige Lage

Die derzeitige Entwicklung setzte im Dezember mit der Eroberung von Falluja durch ISIS - "Islamische Staat im Irak und in Syrien" - genauer gesagt in "Sham", was man als Großsyrien oder Levante übersetzen könnte - ein. ISIS will einen islamischen Staat in Syrien und im Irak gründen. Zudem gab es systematische Vorstöße - meist gefolgt von schnellen Rückzügen - in andere Provinzen, etwa Anfang April bis nach Abu Ghraib buchstäblich vor die Tore Bagdads. Vor dem jüngsten Einfall in Mossul (Provinz Niniveh) besetzte die ISIS Teile von Samarra (Provinz Salahuddin), und in der Provinz Diyala, wo ISIS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi seine Stammeswurzeln haben dürfte, hat die ISIS bereits die Wiedererrichtung ihres "Emirates" verkündet (Der Standard 11.6.2014).

ISIS hat Rückendeckung bei lokalen Stammesmitgliedern und nützt den weit verbreiteten Ärger unter sunnitischen AraberInnen aus, welche Premierminister Nouri al-Maliki, einen Schiiten, der Diskriminierung von arabischen Sunniten und der Monopolisierung von Macht beschuldigen. So konnten die Aufständischen sechs Monate nach Falluja die zweitgrößte Stadt des Irak, Mossul angreifen. Laut BBC News legten 30.000 Militärs ihre Waffen nieder und flohen, als sie mit 800 Bewaffneten konfrontiert waren (BBC News 16.4.2014). Möglicherweise ist es auch kein Zufall, dass dies ausgerechnet in Mossul geschehen ist. Die Stadt war stets das Hauptrekrutierungsgebiet für die Offiziere der Armee Saddam Husseins. Dass die ISIS-Kämpfer in den sunnitischen Gebieten teils mit offenen Armen aufgenommen wurden, hat viel mit der politischen Marginalisierung der Sunniten im Irak zu tun. Ganz offensichtlich konnten sich die ISIS-Kämpfer auch darauf verlassen, dass - trotz aller ideologischen Unterschiede - die sunnitischen Ex-Offiziere der einstigen Saddam-Armee ihnen helfend unter die Arme greifen. Vielleicht sogar mehr als das. Manche der militärischen Bewegungen der ISIS-Kämpfer erinnern eher an eine stabsmäßig geplante Militäroffensive, als an das Vorrücken einer Rebellenarmee und tragen die Handschrift ehemaliger Armeeoffiziere Saddams (Qantara.de 13.6.2014).

Ermutigt von dem Erfolg in Mossul wandte sich ISIS mit seinen Verbündeten nach Süden Richtung Hauptstadt Bagdad (BBC News 16.4.2014).

Kämpfe im Zuge der Offensive von ISIS werden mit Stand 17.6.2014 u. a. aus Baquba, die Provinzhauptstadt von Diyala, der Provinz Anbar und Tel Afar gemeldet (BBC News 17.6.2014).

Wenn Premier Nuri al-Maliki nun die Bürger gegen die Extremisten bewaffnen will, kommt das erstens einem Eingeständnis gleich, dass die regulären Sicherheitskräfte - und ihre im Land verbliebenen amerikanischen Berater - machtlos sind. Zweitens ist es eine Aufforderung zum Bürgerkrieg: Schon seit geraumer Zeit formieren sich auch wieder Schiitenmilizen, wie sie in den schlimmsten Jahren zwischen 2005 bis 2007 omnipräsent waren. Der Vorstoß der ISIS in die Stadt Samarra war eine besonders schwere Provokation. Dort liegt der schiitische Askari-Schrein, der 2006 von den ISIS-Vorgängern in die Luft gesprengt wurde. Sofort gab es schiitische Aufrufe, sich zur Verteidigung zu formieren. Das ist offenbar genau das, was die ISIS beabsichtigt. (Der Standard 11.6.2014)

Denn die schiitische Reaktion verhindert wiederum, dass sich alle Sunniten in den betroffenen Gebieten auf die Seite der Regierung stellen. Die ISIS und andere sunnitische radikale Gruppen können teilweise zumindest auf die Duldung durch Teile der sunnitischen Bevölkerung zählen. Das ist Maliki zuzuschreiben, der in den vergangenen Jahren nicht einmal versucht hat, eine integrative Politik zu machen. (Der Standard 11.6.2014)

Die Stärke der ISIS ist frappierend, umso mehr, als Baghdadi sich ja von der Mutterorganisation Al-Qaida quasi selbstständig gemacht hat.

Die ISIS hat offenbar ein substanzielles Rückgrat: einen Mix aus lokaler Unterstützung, erpressten Geldern (Maut, Steuern), Einnahmen durch Kriminalität und Kriegswirtschaft sowie Spenden von außen. Als ihr Sponsor wird verschwörungstheoretisch auch immer wieder das Assad-Regime bezeichnet. Aber so nützlich es für Assad ist, dass sich die Rebellengruppen in Syrien bekriegen, so wenig Interesse kann er daran haben, dass sich der schiitisch geführte Irak destabilisiert. (Der Standard 11.6.2014)

Religionsfreiheit

Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.

Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.

Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös- ethnisch bedingte Verbrechen bleiben Großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt gab es im September 2012 einen Anschlag auf die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk, im September 2012 wurde auch ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Im Juni 2013 wurden Wachmänner einer Bagdader Kirche attackiert und verletzt. Es sind zunehmend Bemühungen der Regierung Maliki erkennbar, die im Land verbliebenen ca. 400.000 der früher 1,5 Millionen Christen zu bewegen, den Irak nicht zu verlassen. So waren im Frühjahr 2013 bei der Amtseinführung eines neuen chaldäischen Patriarchen sowohl Regierungschef Maliki als auch Parlamentspräsident Nujaifi zugegen.

In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (etwa im größeren Teil der sog. Niniveh-Ebene), sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willkürliche Enteignungen früherer Jahre nicht rückgängig gemacht wurden.

Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.

Die Spannungen zwischen Sunniten und der Zentralregierung

Die Proteste von Regierungsgegnern begannen bereits 2012 in den überwiegend sunnitischen Teilen im Westen des Landes, in Anbar, Nineveh und Salahadin. (Qantara 22.04.2013) Am 23. Dezember 2012 folgten tausende Iraker im sunnitischen Norden und Westen des Landes dem Aufruf bekannter Politiker, Stammesführer und religiöser Würdenträger zu Massendemonstrationen und Streiks. Die größten Proteste ereigneten sich in der Provinz Anbar, wo die Autobahnverbindung nach Syrien und Jordanien blockiert wurde. Auch in den Provinzen Salahuddin, Niniveh, Diyala und Bagdad wurden in der Folge Kundgebungen abgehalten (Zenith 21.03.2013).

Die Demonstranten beklagten willkürliche Verhaftungen im Namen der Terrorbekämpfung, die Politisierung der Justiz und die Billigung von Korruption durch Premierminister Nuri al-Maliki. Die Menge forderte auch ein Ende der gezielten Verfolgung von Sunniten durch die Regierung. Einige Teilnehmer zeigten ihre Wut und Enttäuschung über den schiitischen Regierungschef durch anti-schiitische Parolen, Sympathiebekundungen für den gestürzten Diktator Saddam Hussein - und drohten mit einem Marsch auf Bagdad (Zenith 21.03.2013).

Seither schaukelte sich die Situation immer weiter auf (für Bsp. siehe z.B. Zenith 21.03.2013, BBC News 28.04.2013). Im Jänner verlor die Zentralregierung die Kontrolle über Falluja in der Provinz Anbar an ISIS und seine Verbündeten (TAZ 15.6.2014). Zur Eskalation der Lage in Anbar inkl. einer massiven Fluchtwelle aus der Provinz, siehe Abschnitt "Sicherheitslage"

Die Sunniten, einst unter Saddam die Elite des Landes, sind im politischen System des heutigen Irak vollkommen außen vor gelassen. Friedliche Proteste der Sunniten mit der Forderung, diese Ausgrenzung zu ändern, wurden sträflich ignoriert. Al-Maliki hatte Angst, den Sunniten auch nur einen Finger zu reichen, da er befürchtete, sie nähmen mit Bagdad die ganze Hand. Selbst als sich die Sunniten wieder mit Waffengewalt zurückmeldeten und eine Anschlagsserie einsetzte, die allein im Mai 2014 900 Menschen tötete, glaubte al-Maliki immer noch, dies ignorieren zu können (Qantara.de 13.6.2014).

Mossul ist nach nur wenigen Tagen sporadischer Gefechte in die Hände der radikalen Islamisten der ISIS gefallen - eine Stadt größer als Wien, München oder Hamburg. Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann sind zusammengebrochen und haben die Stadt fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. Der ISIS Erfolg bei einem derartigen Zahlenverhältnis lässt sich nur als Ergebnis einer jahrelangen Entfremdung der Sunniten von der Zentralregierung in Bagdad erklären, die von Premier Nouri al-Maliki sowie anderen radikalen schiitischen Parteien geführt wird (Qantara.de 13.6.2014).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme.

Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013

Qantara.de (Karim El-Gawhari) (13.6.2014): Im Griff der Dschihadisten:

http://de.qantara.de/inhalt/der-vormarsch-der-isis-und-die-maliki-regierung-im-griff-der-dschihadisten;

Zugriff am 17.6.2014

Qantara.de (25.03.2013): Ernüchterung statt Zuversicht:

http://de.qantara.de/Ernuechterung-statt-Zuversicht/20846c525/index.html;

Zugriff am 22.04.2013

TAZ (Online-Ausgabe) (15.6.2014): "Sie werden keinen Staat aufbauen":

http://www.taz.de/Islamwissenschaftler-ueber-Isis-im-Irak/!140368/;

Zugriff am 17.6.2014

Zenith (Online-Ausgabe) (21.03.2013): Wut und Ränkespiele im irakischen Frühling:

http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/wut-und-raenkespiele-im-irakischen-fruehling-003609/;

Zugriff am 22.04.2013

BBC News (17.6.2014): Iraq conflict: Clashes on approaches to Baghdad: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27881995; Zugriff am 17.6.2014

BBC News (16.6.2014): Is this the end of Iraq?:

http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27815618; Zugriff am 17.6.2014

Der Standard (Online-Ausgabe) (28.5.2014): Dutzende Tote bei Anschlägen im Irak:

http://derstandard.at/2000001642277/Dutzende-Tote-bei-Anschlaegen-im-Irak;

Zugriff am 30.5.2014

Der Standard (Online-Ausgabe) (Gudrun Harrer) (10.6.2014): Einladung zum Bürgerkrieg:

http://derstandard.at/2000001908904/Einladung-zum-Buergerkrieg;

Zugriff am 11.6.2014.

Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.06.2014.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst aus, dass sein Vater getötet worden sei und auch er Angst habe, dass ihm das gleiche Schicksal drohen werde.

Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten vermochte es der Beschwerdeführer jedoch nicht, eine asylrelevante Verfolgung seiner Person ins Treffen zu führen.

Anlässlich der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer noch an, dass sein Vater aus religiösen Gründen getötet worden sei. Auch in der Beschwerde wurde das religiöse Motiv nochmals betont, das für den Tod des Vaters des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen sei. Erstmalig in der Stellungnahme vom 03.04.2013 wurde ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers Journalist gewesen und aus diesem Grund getötet worden sei. In der Beschwerdeverhandlung danach gefragt, weshalb er bisher nur angeführt habe, dass sein Vater ein Zeitungsverkäufer und nicht ein Journalist gewesen sei, wurde vom Beschwerdeführer dargetan, dass er dies sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der Beschwerde erwähnt habe, wobei ihn der Dolmetscher im Rahmen der Verfassung der Beschwerde nicht so gut verstanden habe. Abgesehen davon vermochte der Beschwerdeführer auf Nachfrage in diesem Zusammenhang lediglich nebulos anzuführen, dass sein Vater für Kunden Inserate verfasst und für mehrere Zeitungen Artikel, anfangs im kulturellen Bereich und danach auch im politischen Bereich, geschrieben habe. Abgesehen von diesen Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer von sich aus diesbezüglich keine genaueren Angaben zu machen oder Beweismittel in Vorlage zu bringen. Dies ist jedoch insofern nicht nachvollziehbar, als er auch ausgeführt hat, dass sein Vater 15 bis 20 Jahre journalistisch tätig gewesen sei. Somit wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang detailliertere Angaben, zumal seine Ausreisemotivation auch darauf beruhen würde, zu den Tätigkeiten seines Vater anzuführen vermöge.

Des Weiteren verwickelte sich der Beschwerdeführer auch in Widersprüchlichkeiten das Sterbedatum seines Vaters betreffend. Gab er in der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt noch übereinstimmend an, dass sein Vater am XXXX2007 getötet worden sei, so führte er in der Beschwerdeverhandlung aus, dass dies im XXXX 2006 gewesen sei. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht vermeinte der Beschwerdeführer, dass er eine Sterbeurkunde in Vorlage gebracht habe. Darauf hingewiesen, dass sich im gesamten Akt keine Sterbeurkunde findet, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dieses Dokument dem Dolmetscher und dem Anwalt gegeben habe und ihm gesagt worden sei, dass sie der Beschwerde beigelegt werden würde. Darauf hingewiesen, dass der Beschwerde weder eine Sterbeurkunde angeschlossen bzw dass auch keine Korrektur des Sterbedatums des Vaters vorgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Urkunde dem Dolmetscher übergeben und diese nicht mehr zurückerhalten habe. Darauf hingewiesen, dass auch in der Stellungnahme vom 03.04.2013 keine Korrektur das Sterbedatum des Vaters betreffend vorgenommen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in diesem Zusammenhang mit dem Verfasser der Stellungnahme nicht über die "alten Sachen" gesprochen habe, sondern nur gefragt worden sei, ob es etwas Neues geben würde. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, zumal es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, das für ihn einschneidende Erlebnis, nämlich den Tod bzw das Datum des Todes seines Vaters, konsistent darzulegen. Auch der erstmalig in der Beschwerdeverhandlung behauptete Umstand, dass er zum Beweis für die Ermordung seines Vaters eine Sterbeurkunde in Vorlage gebracht habe, die jedoch niemals Eingang in den Akt des Beschwerdeführers gefunden habe und welche nunmehr verschollen sei, vermag an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes nichts zu ändern, dass diese Ausführungen als ledigliche Schutzbehauptungen zu werten sind.

Auch hinsichtlich der Personen, die seinen Vater entführt hätten, machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Gab er anlässlich der Ersteinvernahme noch an, dass es unbekannte Personen gewesen seien, so führte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde bereits aus, dass es sich um Personen in Polizeiuniformen gehandelt habe. In der Stellungnahme am 03.04.2013 wurde wiederum dargetan, dass es sich um Mitglieder der Mahdi Milizen gehandelt habe. In der Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass es sich um Mitglieder der Mahdi Milizen gehandelt habe, die seinen Vater mitgenommen hätten. Nachgefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass es sich um Mitglieder der Mahdi Milizen gehandelt habe, führte er aus, dass dies allgemein bekannt sei, dass die Razzien im Stadtviertel, in welchem der Beschwerdeführer gewohnt habe, von den Mahdi Milizen durchgeführt werden würden. Auf Vorhalt, weshalb er dies nicht bereits vor dem Bundesasylamt oder zumindest in der Beschwerde dargelegt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er damals jung gewesen sei, sich nicht gut mit Politik ausgekannt habe und Angst gehabt habe, die Mahdi Milizen zu beschuldigen. Diese Ausführungen vermögen das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass durch die Stellungnahme versucht wurde, asylrelevante Anknüpfungspunkte zu konstruieren, welche vom Beschwerdeführer dem Grunde nach in der Verhandlung wiederholt wurden.

Bezüglich einer Anzeige betreffend den Tod des Vaters des Beschwerdeführers verwickelte sich der Beschwerdeführer auch in Widersprüchlichkeiten. Gab er im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch an, dass er aus Angst, selbst Probleme aufgrund seines sunnitischen Glaubens zu bekommen, keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, führte er demgegenüber in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sehr wohl die Tötung seines Vaters angezeigt worden sei. Seine Mutter habe ein Jahr nach der Tat bei der Polizei Anzeige erstattet, um die Witwenrente zu erhalten. Diese Ausführungen sind jedoch insofern nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch ausführte, Angst aufgrund seiner Religionszugehörigkeit vor der Polizei gehabt zu haben, diese Angst seine Mutter ein Jahr später aber offensichtlich nicht mehr hatte. Ob der Unplausibilität vermag das Bundesverwaltungsgericht auch diesen Ausführungen keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen.

Darüber hinaus vermochte es der Beschwerdeführer nicht, die behauptete Tötung des Vaters mit einem asylrelevanten Anknüpfungspunkt nachvollziehbar in Verbindung zu bringen. Dies gründet sich zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage, weshalb nur der Vater von den religiösen Verfolgungen betroffen gewesen sein sollte und nicht auch der Rest der Familie, lediglich ausführte, dass nur Männer entführt worden seien. Zum anderen stützt sich der Beschwerdeführer lediglich auf unsubstantiierte Spekulationen, was die Entführung des Vaters aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit angelangt, zumal er wiederum selbst in der Beschwerdeverhandlung ausführte, dass sie in XXXX vor dem Tod des Vaters keine Bedrohungen erhalten hätten und sein Vater in XXXX auch keinen journalistischen Aktivitäten nachgegangen sei.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers stellt der Umstand dar, dass sich der Beschwerdeführer nach der Entführung seines Vaters zwei Jahre lang bei seiner Schwester, Onkeln und Tanten in XXXX aufzuhalten vermocht habe. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung weiters vor, dass er sich in der Öffentlichkeit nicht gezeigt habe, weil er ansonsten erkannt worden wäre, weil er seinem Vater, als sie noch in XXXX gelebt hätten, öfter in der Buchhandlung ausgeholfen habe, und ihm aus diesem Grund nichts passiert sei. Auf Nachfrage, wer ihn in Bakuba verfolgen sollte, vermeinte der Beschwerdeführer anfangs, dass ihm das gleiche wie seinem Vater passieren könnte, um sodann weiter auszuführen, dass er eine freien Lebensstiel führe, was in XXXX verboten sei. Diese Ausführungen vermögen in keinster Weise zu überzeugen. Vielmehr gewinnt man neuerlich dadurch den Eindruck, dass versucht wird, in irgendeiner Form einen Anknüpfungspunkt zur Person des Beschwerdeführers zu konstruieren. Dieser Eindruck wird vor allem auch dadurch untermauerte, indem der Beschwerdeführer weiter ausführte, dass seine Mutter und seine Schwestern nunmehr auch wieder in XXXX zu leben vermögen. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers in der Heimatstadt nicht leben würden, wenn durch den Ehegatten bzw Vater aufgrund seiner journalistischen Tätigkeiten eine Gefahr bestehen würde. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, seinen Angaben folgend, XXXX deshalb verlassen habe, weil die Mietenkosten zu hoch gewesen seien, was wiederum gegen eine asylrelevante Verfolgung der Familie im Irak spricht.

In einer Gesamtschau vermochtes es der Beschwerdeführer nicht, religiöse oder politische Gründe für die Ermordung seines Vaters glaubhaft darzulegen. In weiterer Folge ist es ihm auch nicht gelungen, eine konkrete Bedrohung seiner Person aus dem Umstand der Ermordung seines Vaters herzustellen. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdeverhandlung selbst dar, dass er niemals in irgendeiner Form konkreten und individuellen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Was die ins Treffen geführten Drohbriefe anbelangt, so ist dazu festzuhalten, dass diese zum einen den Vater des Beschwerdeführers betroffen hätten und zum anderen es diesen an der nötigen Aktualität mangelt, zumal diese vor dem Umzug nach XXXX im Jahr 2006 übermittelt worden seien. Darüber hinaus mangelt es der Bedrohung durch zwei Drohbriefe auch an der notwendigen Intensität der Verfolgung. Hinsichtlich der vagen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass nach seiner Ausreise Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten und seine Mutter nach dem Aufenthaltsort seiner Person gefragt worden sei, ist festzuhalten, dass es auch diesem Vorbringen an der notwendigen Intensität mangelt. Weiters wurden vom Beschwerdeführer auch keine individuellen Bedrohungen aus anderen Gründen - unabhängig vom Vater - dargetan, welche auf eine seine Person betreffende Verfolgung schließen lassen könnten.

Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass in der Stellungnahme vom 03.04.2013 ausgeführt wurde, dass neben dem Vater noch weitere Familienmitglieder des Beschwerdeführers zu Tode gekommen seien. Danach in der Beschwerdeverhandlung gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Schwager und ein weiterer entfernter Verwandter im Jahr 2011 im Rahmen eines Überfalles auf ein Wettbüro, als sie davor ein Brettspiel gespielt hätten, von den Tätern erschossen worden seien. Eine gezielte Tötung, aus welchen Gründen auch immer, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Auch der Tod der Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 2012 ist auf die allgemeinen Verhältnisse zurückzuführen, zumal, er diesbezüglich angab, dass sie auf dem Weg von der Universität in XXXX nach XXXX in XXXX von einer Autobombe getötet worden sei. Somit ist daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Letztlich wurde vom Beschwerdeführer noch apodiktisch ausgeführt, dass er bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak entweder für oder gegen die ISIS kämpfen müsse. Weitere Details oder fundierte Ausführungen blieb der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch schuldig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Insgesamt vermochte es der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht, plausibel eine Verfolgung im Irak darzulegen, weshalb von keiner asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführers wurde in der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, welche er auch wahrnahm. Er führte in diesem Zusammenhang aus, dass er den Länderfeststellungen zustimme

Durch diese Ausführungen wurden keinerlei substantiierte Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht.

Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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