BVwG W178 2007302-1

W178 2007302-1Tribunal Administrativo Federal24 de jul. de 2014

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Berufsausbildung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Revision zulässig, Rot-Weiß-Rot Karte

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BVwG W178 2007302-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2007302.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Dr. Barbara Winkler und Kurt Zangerle als BeisitzerInnen in der Beschwerdesache der XXXX, vertreten durch Ecker, Embacher Neugschwendtner, Rechtsanwälte/-in, betreffend Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 12b Z 1 AuslBG an XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Mazedonien, durch das AMS Wien Laxenburgerstraße, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

In Erledigung der Vorlageanträge des XXXX und der XXXX vom 15.04.2014 wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2014, GZ. 964/08114/ABB-BE Nr. 3669219/2014, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 03.12.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" als "sonstige Schlüsselkraft" gemäß § 41 Abs 2 NAG iVm § 12b AuslBG. In der angeschlossenen Arbeitgebererklärung führte das Unternehmen XXXX an, sie beabsichtigte, den Beschwerdeführer als Burekbäcker mit einer Bruttoentlohnung von € 2.665,-- ganztätig und unbefristet zu beschäftigen. Es wurden auch Unterlagen zum Nachweis der Ausbildung, der Sprachkenntnisse und der bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegt.

I.2. Mit Schreiben vom 03.12.2013 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Antrag dem Arbeitsmarktservice, mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen.

I.3. Mit Bescheid vom 23.12.2013 wies das Arbeitsmarktservice Wien Laxenburgerstraße den Antrag nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Abs 1 iVm § 12d AuslBG ab, da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl vorliege, sondern 33 Punkte statt der geforderten 50.

I.4. Dagegen hat die XXXX rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Sie bringt darin zur Begründung vor, dass XXXX eine abgeschlossene Berufungsausbildung vorzuweisen habe und ihm daher 20 Punkte in diesem Kapitel zustünden. Er habe eine 5-jährige Berufserfahrung im Ausland, sodass ihm 10 Punkte statt 8 in diesem Kapitel zustünden.

Weiters wird für XXXX ein Sprachdiplom auf Niveau "A2 Grundstufe" vorgelegt, wofür 15 Punkte (statt 10) hinzuzurechnen seien. XXXX erfülle somit alle Voraussetzungen für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte".

I.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 20f und 12b AuslBG ab. Dabei stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller nur 38 Punkte nach der Anlage C vorzuweisen habe, wobei der Unterschied zur Punktezahl im Bescheid vom 23.12.2013 in der höheren Punktezahl für Sprachkenntnisse liegt.

I.7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellten die XXXX und XXXX, beide vertreten durch Ecker, Embacher Neugschwendtner, Rechtsanwälte/-in, fristgerecht einen Vorlageantrag. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die erforderliche Punkteanzahl sehr wohl erreicht werde, weil für die abgeschlossene Berufsausbildung - weitere - 20 Punkte zu vergeben wären. XXXX habe diese Ausbildung durch ein Diplom nachgewiesen. Unabhängig von dieser Frage verfüge er über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung als Burek-Bäcker und wären ihm aufgrund dieses Kriteriums 20 Punkte zu erteilen. Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass nur eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des österreichischen Ausbildungssystems eine solche darstelle, verkenne sie, dass der Gesetzgeber auch in der Praxis angeeignete Fähigkeiten und Kenntnisse berücksichtigt und als gleichwertig bezeichnet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot Karte für sonstige Schlüsselkräfte" gestellt und beabsichtigt in Österreich als Burek-Bäcker tätig zu sein. Er hat in Mazedonien eine Ausbildung abgeschlossen, Bereich "Gastwirt", konkret "Burek und Weißbäcker" lt. Diplom der Arbeiteruniversität Gostivar vom 29.12.2008. Die Ausbildung dauerte vom 07.11.2006 bis 29.12.2008.

Der Arbeitgeber hat in der Erklärung vom 01.12.2013 angegeben, dass er einen "Burek-Hersteller" sucht. Er hat weiters angegeben, dass er die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften wünscht. Das Gehalt wurde mit € 2.665,-- für eine Ganztagsbeschäftigung vereinbart.

XXXX hat seine Deutschkenntnisse durch ein Sprachdiplom auf Niveau "A2 Grundstufe Deutsch 2" des ÖSD vom 11.10.2013 nachgewiesen. Er hat in Mazedonien "vom Jahr 2009 bis zum Jahr 2013" in einem Burek-Erzeugungsladen in Gostivar als Meister "zu Burek- und Gebäckserzeugung" gearbeitet.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus den vorgelegten Unterlagen.

II. 3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit

§ 3. Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013, legt fest:

Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Im gegenständlichen Fall liegt daher Senatszuständigkeit vor.

II.3.2. Zur Frage der Rechtzeitigkeit

Trotz dokumentierter Bemühungen der belangten Behörden konnten die Rückscheine der Bescheidzustellung nicht vorgelegt werden, weil die Aufenthaltsbehörde (MA 35) , die die Zustellung des Bescheides zu § 12a AuslBG zu veranlassen hat , diese nicht zur Verfügung stellte.

Das Gericht geht aber nach den Daten der Erstellung des Bescheides und der Beschwerdeeinbringung von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels aus.

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Rechtsmittel wird, obwohl bereits im Jänner 2014 eingebracht, als "Berufung" bezeichnet. Die falsche Bezeichnung schadet nach Auffassung des Gerichtes nicht. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der - gesetzlich gebotene - Hinweis des Bescheides der belangten Behörde in dieser Frage nicht eindeutig ist. Der Gesetzgeber wollte im Übrigen im Übergangszeitraum der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform den Parteien die Möglichkeit geben, ihren Rechtsschutz ohne hohe formalistische Hürden durchzusetzen.

II. 3.3. Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen" hat.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht des VwG festgelegt (vgl. Erk vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), unter der Voraussetzung, dass der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der Schwerpunkt der Sachverhaltsermittlung liegt aber vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts.

Gemäß § 12b AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Masterstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Die über § 12b AuslBG weiterverwiesene Anlage C lautet:

§§ 12, 12a, 12b, 12c, 13 Schlüsselkräfte, Fachkräfte

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Kriterien Punkte

Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20

allgemeine Universitätsreife im Sinne

des § 64 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl I Nr 120 25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bil-

dungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30

ausbildungsadäquate

Berufserfahrung

maximal anrechenbare

10

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2

4

Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung 10

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder

Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 15

Alter maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre 20

15

Summe der maximal anrechenbaren 75

Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 15

II. 3.4. Das bedeutet für den konkreten Fall:

Eine Entscheidung in der Sache ist im vorliegenden Fall ohne weitere Erhebungsschritte nicht möglich, da wesentliche Entscheidungsgrundlagen fehlen. Es hindert die Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG nicht, dass der zusätzliche Ermittlungsschritt sich erst dadurch ergibt, dass das Gericht in einem wesentlichen Punkt eine andere Auffassung als die belangte Behörde vertritt.

Die Zurückverweisung ist nicht als eine Bewertung der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zu sehen, sondern eine Entscheidung, auf welcher Ebene die ergänzenden Fragen effizienter beantwortet werden können. Das ist im Fall der Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs 1 und 2 AuslBG jedenfalls das AMS.

3.5. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag dahingehend rechtlich beurteilt, dass die in Mazedonien absolvierte Ausbildung "Fachgebiet Burek und Weißgebäck" das Kriterium für Qualifikation gemäß Anlage C, nämlich eine abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung, nicht erfüllt und daher keine Punkte im Bereich Qualifikation vergeben. Nach Prüfung des AMS in der Beschwerdevorentscheidung werden mit den anderen Kriterien (ausbildungsadäquate Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter) 38 Punkte erreicht.

Demgegenüber vertritt der erkennende Senat die Auffassung, dass die Ausbildung an der Arbeiteruniversität Gostivar, Fachgebiet Burek und Weißgebäck", belegt mit Diplom vom 29.12.2008, als eine fachliche Ausbildung im auszuübenden Beruf, d.h. als abgeschlossene Berufsausbildung anzusehen ist und damit das erstgenannte Kriterium für Qualifikation erfüllt. Eine formale Gleichstellung mit in Österreich angebotenen Berufungsausbildungen ist nicht notwendig, vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (2014) RZ

337. Es ist eine inhaltliche Prüfung der Ausbildung vorzunehmen, in dem Sinn, dass geprüft wird, ob sie dem notendigen Qualitätsniveau einer Berufsausbildung im Sinne des geforderten Berufsbildes entspricht. Der Gesetzestext fordert keine Ausbildung in derselben Organisationsform und Dauer wie sie in Österreich angeboten wird.

Zwar sprechen die Erläuterungen zur Norm (RV 1077 BlgNr 24.GP, S

12), davon, dass ......als Qualifikationsnachweise Hochschul- und

Fachhochschulausbildungen , die den Stufen 5A und 6 der Internationen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED)1997 entsprechen und eine vierjährige (Anlage A) bzw. dreijährige Mindestdauer (Anlage B und C) aufweisen, jedoch hat diese Erläuterung keinen Eingang in die Formulierung der gesetzlichen Bestimmung, insbesondere nicht in den ersten Fall des Kriteriums Qualifikation, gefunden. In der ISCED 1997 ist für Level 3, um den es bei der vom Arbeitsgeber geforderten Ausbildung offensichtlich geht, keine Mindestdauer vorgesehen.

Es schadet somit nicht, dass die absolvierte Bäcker-Ausbildung 2 Jahre gedauert hat, hingegen diese Ausbildung in Österreich 3 Jahre dauert.

Im Übrigen wäre im Sinne des Vorbringens im Vorlageantrag zu prüfen, ob XXXX spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten (Burekbäcker) aufweist, die er in seiner bisherigen Berufstätigkeit erworben hat.

Es sind daher den 38 in der Berufungsvorentscheidung unstrittig vergebenen Punkten 20 Punkte für die abgeschlossene Berufungsausbildung hinzuzuzählen, was eine Gesamtzahl von 58 Punkten ergibt, sodass die Mindestpunktezahl von 50 erreicht wird.

Eine negative Entscheidung des Antrages auf eine "Rot-Weiß-Rot-Karte" nach § 12b AuslBG schon aus dem Grund des Fehlens der Mindestpunktezahl ist somit im gegenständlichen Fall nicht zulässig.

Ob weitere Punkte im Sinne des Vorbringens im Vorlageantrag hinzuzuzählen wären erübrigt sich somit.

Die weiteren gesetzlich geforderten Voraussetzungen (entsprechende Entgelthöhe u.a.) liegen unstrittig vor. Entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechen Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung der Stufe A2.

II. 3.6. Voraussetzung für die Übermittlung einer positive Stellungnahme an die Aufenthaltsbehörde ist in den Fällen des 12b AuslBG auch eine Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4 Abs 1 und 2 AuslBG, vgl. Deutsch/Novotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz (2014) RZ 340 sowie Erk des VwGH vom 24.01.2014, 2013/08/0070.

Diese fehlt im vorgelegten Akt und ist durch die belangte Behörde ergänzend vorzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber in seiner Erklärung vom 01.12.2013 angegeben hat, die Vermittlung von Ersatzarbeitskräften zu wünschen.

Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtene Beschwerdevorentscheidung des AMS gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.

Zu B)

II. 3.7. Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus folgenden Gründen zulässig:

II.3.7.1.

Es wurde die grundsätzliche Rechtsfrage beurteilt, ob eine Berufsausbildung in Österreich anerkannt und jedenfalls bei handwerklichen Berufen eine dreijährige Lehre vorgesehen sein muss, um gemäß der Anlage C als abgeschlossene Berufsausbildung zu gelten.

Diese Frage ist im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevant, auch wenn ein zurückweisender Beschluss gefällt wurde, weil die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren gemäß § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG an die im Beschluss vertretene Auffassung des Gerichtes in dieser Frage gebunden ist.

Eine Judikatur des VwGH genau zu dieser Frage liegt nach Auffassung des Gerichtes nicht vor.

II.3.7.2.

Nach dem Wortlaut des § 15 1.Satz VwGVG hat jede Partei des Verfahrens, ein Recht einen Vorlageantrag zu stellen. Der Gesetzestext schränkt dieses Recht nicht auf jene Fälle ein, in denen der Bescheid der Behörde inhaltlich verändert wurde, zB im Sinne des Beschwerdeführers und damit in die Rechte der andern Partei(en) eingegriffen wurde. Der Gesetzestext schließt auch jene Partei ein, die keine Beschwerde erhoben hat, vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren (2013) § 15 VwGVG, 4 bzw. Eder/Martschin/ Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜK (2013) § 15 VwGVG, K3.

Die formalen Voraussetzungen eines Vorlageantrages nach § 15 Abs 1 zweiter Satz liegen vor, sodass entsprechend dem Gesetzestext der Vorlageantrag des XXXX nicht zurückgewiesen wurde, obwohl er gegen den Bescheid des AMS vom 23.12.2013 keine Beschwerde erhoben hatte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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