W143 1432831-1•BVwG W143 1432831-1
W143 1432831-1Tribunal Administrativo Federal24 de jul. de 2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Herkunftsort,<br/>Kassation, Lebensgrundlage, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Sicherheitslage, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr,<br/>Zwangsrekrutierung
W143 1432831-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2013, Zl. 12 11.417-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, verließ seinen Herkunftsstaat, reise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 27.08.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein und zwei Töchter sowie einen Sohn zu haben. Er habe 8 Klassen der Grundschule absolviert und besitze keine Ausbildung. Der Schwiegervater kümmere sich um seine Familie. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater bei der kommunistischen Regierung als Offizier gearbeitet habe und von den Taliban erschossen worden sei. Die Taliban hätten auch seinen Bruder erschossen und den Beschwerdeführer ebenfalls mit dem Tode bedroht. Die Taliban hätten von ihm verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Anderenfalls würden sie den Beschwerdeführer töten. Aus Angst um sein Leben, habe er sein Heimatland verlassen.
Am 29.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.01.2013 legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, eine handschriftliche Notiz der Dorfältesten, ein Foto seines Vaters in Uniform und zwei handschriftlich verfasste Drohbriefe der Taliban vor. Der Beschwerdeführer gab an, in Nangarhar, im Distrikt xxxx, geboren zu sein, 8 Jahre die Schule besucht zu haben und als Taxifahrer in xxxx, in xxxx sowie in xxxx gearbeitet zu haben. Der Schwiegervater habe ihn bei der Finanzierung seiner Ausreise unterstützt, da dieser wohlhabend sei und eine große Landwirtschaft in xxxx besitze. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die Familie schon länger Probleme mit den Taliban habe. Sein Bruder und sein Vater seien im April/ Mai 2012 von den Taliban ermordet worden. Der Grund für die Ermordung sei, dass sein Vater als Grenzoffizier und sein Bruder als Soldat bei seinem Vater arbeite. Sein Vater sei an der Grenze während der Arbeit erschossen worden. Auf die Frage, ob es für diese Vorfälle Berichte bzw. eine Stellungnahme vom Militär gebe, führte der Beschwerdeführer aus, dass keine derartigen Berichte existieren würden, die Dorfältesten jedoch die Angaben des Beschwerdeführers in einer handschriftlichen Notiz bestätigen würden. Der Beschwerdeführer vermute, dass die Taliban ihn für einen Verräter halten würden.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben sowie den Verfahrensgang wieder und stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Herkunft und volljährig sei. Die Identität des Beschwerdeführers könne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die belangte Behörde führte aus, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gewesen sei. Die Verfolgungsgefahr durch die Taliban sei nicht bewiesen, vielmehr habe der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen der schlechten Allgemeinsituation verlassen. Selbst unter der Annahme der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Zwangsrekrutierung sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den GFK genannten asylrelevanten Gründen darstelle, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Maßgebliche Anhaltspunkte, dass die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer aus ausschließlich ihn betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihren Reihen zu rekrutieren, seien vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet worden. Es könne keine wie auch immer geartete Gefährdung für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Der Beschwerdeführer könne sich - selbst wenn er aus Nangarhar stamme- in Kabaul, Mazar- i - Sharif, xxxx und Herat (auch ohne Beziehungen) ansiedeln. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan; der Schwiegervater unterstütze seine Angehörigen. Zudem könne dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen könne und daher der Antrag auf Asyl aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Ebenso wenig bestünden Gründe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, wobei der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Art und Weise, in welcher das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Hätte die Behörde den Sachverhalt in seiner Gesamtheit ausreichend ermittelt, wäre diese zu dem Ergebnis gekommen, dass eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. Unter Verweis auf Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan könne zudem nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Mit Beschwerdeergänzung vom 27.02.2013 legte der Beschwerdeführer Teilnahme- und Absolvierungsbestätigungen seines Vaters an den Bildungsprogrammen "xxxx", eine Bestätigung, dass sein Vater bei der "xxxx" in Pakistan als Lehrer gearbeitet habe, und die Geburtsurkunde seines Vaters vor.
Mit Schriftsatz vom 23.09.2013 legte die belangte Behörde im Zuge der Nachreichung zur Beschwerdevorlage eine Mitteilung betreffend Dublin- Rückübernahme vor.
Mit Schreiben vom 17.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Zwischenbeurteilung zum Hauptschulabschlusskurs.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.12.2013 wurde eine Kopie des neuen Meldezettels vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und hat am 27.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).
Gemäß § 18 Abs.1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch entsprechendes Nachfragen bzw. durch weiterführende Erhebungen festgestellt.
Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, zumal dem Akteninhalt - entgehen der Einschätzung der belangten Behörde - nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer äußerst vage Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer tätigte bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde mitunter sehr wohl genaue Zeitangaben hinsichtlich der Ermordung seines Vater und seines Bruders.
Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand einer einzigen und - in Bezug auf den Umfang des Protokolls - äußerst kurzen Einvernahme vor der belangten Behörde zu den Fluchtgründen, dass die Befragung des Beschwerdeführers alles andere als erschöpfend war. Die Behörde wäre gehalten gewesen, auf eine größere Detailliertheit der Schilderungen hinzuwirken und die Befragung zu vertiefen. Zu seinen Fluchtgründen wurde der Beschwerdeführer lediglich kursorisch befragt:
Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Ergebnis gleichbleibend vor, Afghanistan verlassen zu haben, da die Familie "schon länger Probleme mit den Taliban" habe, sein Vater als Grenzoffizier der kommunistischen Regierung sowie sein Bruder als Grenzsoldat von den Taliban getötet und der Beschwerdeführer von den Taliban mit dem Tode bedroht bzw. zur Zusammenarbeit gezwungen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde weder hinsichtlich der von ihm behaupteten Bedrohungen bzw. Aufforderung zur Zusammenarbeit durch die Taliban befragt, noch wurden die Umstände bzw. Hintergründe der Ermordung seines Vaters bzw. seines Bruders näher untersucht. Auch hinsichtlich der Drohbriefe der Taliban wurden von der belangten Behörde keine weitergehenden Ermittlungen gestartet, sodass völlig unklar geblieben ist, wie und wann genau bzw. in welchen Abständen die Drohbriefe an den Beschwerdeführer übermittelt wurden. Zudem unterlässt es die belangte Behörde Ermittlungen dahingehend zu unternehmen, ob es aufgrund der Ermordungen der beiden Familienmitglieder, die als Grenzoffizier bzw. Grenzsoldat tätig waren, zu polizeilichen Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gekommen ist und welchen Stand diese polizeilichen Ermittlungen haben.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher weitere Ermittlungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers anzustellen und dabei insbesondere die vorgebrachten Drohungen der Taliban gegen den Beschwerdeführer und die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der Ermordung der Familienmitglieder und den Bedrohungen des Beschwerdeführers besteht, sowie den polizeilichen Ermittlungsstand hinsichtlich der Ermordung der Familienmitglieder verlässlich - gegebenenfalls mittels Erhebungen vor Ort- abzuklären. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer hinreichend zu dem Umstand, dass schon längere Zeit Problemen mit den Taliban bestehen würden, zu befragen. Die Ermittlungsergebnisse sind jedenfalls mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
Selbst wenn die belangte Behörde von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgeht, ist sie ihrer Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt hinreichend festzustellen, nicht nachgekommen. Es ist nämlich hinsichtlich einer möglichen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei einem Sachverhalt, wie er vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurde, eine Zwangsrekrutierung asylrelevant sein kann, wenn zur drohenden Zwangsrekrutierung noch weitere (asylrelevante) Aspekte hinzutreten: "Aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein ist für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen, weil eine solch ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiert und deshalb nicht unter § 1 Z 1 AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage" (VwGH 19.09.1996, 95/19/0077; siehe auch VwGH 22.04.1999, 98/20/0280; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Für die Prüfung der Asylrelevanz der Zwangsrekrutierung ist von der belangten Behörde zu ermitteln, ob noch weitere (asylrelevante) Aspekte hinzutreten. Verfolgung kann beispielsweise schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; VwGH 21.09.2000, 98/20/0439; VwGH 30.01.2001, 98/18/0372).
Im gegenständlichen Fall wären aufgrund der Ausführung des Beschwerdeführers, dass seine Familie Probleme mit den Taliban habe, von der belangten Behörde Ermittlungen dahingehend zu betreiben gewesen, ob die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe (im gegenständlichen Fall wäre an die Familie des Beschwerdeführers zu denken, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 22.01.2013 vorbringt: "Ich habe Angst vor den Taliban. Wir hatten mit ihnen schon länger Probleme.") als Anknüpfungspunkt zu einem der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe in Betracht kommen kann. Diese Ermittlungsschritte hat die Behörde jedoch gänzlich unterlassen.
Im gegenständlichen Fall ist durch weitere Ermittlungsschritte zu erheben, ob sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner Angehörigeneigenschaft (wegen seiner Verwandtschaft mit seinem Vater und seinem Bruder, die beide als Offizier bzw. als Soldat für die Regierung arbeiteten und denen somit seitens der Taliban eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wurde, womit der Konventionsgrund der politischen Verfolgung verwirklicht ist), sohin auf Grund seiner eigenen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, von dritter Seite verfolgt glaubte (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871; VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310).
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Beschwerdeführer muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Beschwerdeführer erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. U 2436/2012 vom 07.06.2013, U 241/2013-12 vom 06.06.2013, U 2666/2012-13 vom 06.06.2013 sowie U 1416/12-12 vom 13.03.2013) ergibt sich jedenfalls, dass bei der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz grundsätzlich eine konkrete Herkunftsprovinz der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (sofern eine solche glaubhaft gemacht werden konnte). Bezüglich dieser ist dann die Sicherheitslage, die spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers sowie die Verbindung nach xxxx zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz Nangarhar (Distrikt xxxx). Auch die Behörde geht von diesen Angaben aus. Die belangte Behörde hat sich jedoch in keiner Weise mit der in der Herkunftsprovinz bzw. mit der im Herkunftsort aktuell herrschenden Lage und gegebenenfalls der Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen auseinandergesetzt. Die Situation der Sicherheitslage in Nangarhar wird von der belangten Behörde überhaupt nicht festgestellt; individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Nangarhar, oder gar zur Situation in seinem Heimatdistrikt xxxx, kann die Behörde somit gar nicht treffen. Die fehlenden Feststellungen ermöglichen keineswegs eine umfassende Beurteilung der spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers.
Auch bei der Frage nach der Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers belässt es die Behörde mit dem Verweis, dass xxxx vom Ausland aus auf dem Luftwege erreichbar sei. Ansonsten wird in den Feststellungen lediglich auf Entgelte für die Reisen zwischen den einzelnen Provinzen verwiesen. Ihrer Pflicht, anhand der individuellen Situation des Beschwerdeführers darzulegen, auf welchem Weg der Herkunftsort für den Beschwerdeführer in zumutbarer Weise erreichbar ist, kommt die Behörde folglich nicht nach.
Die belangte Behörde ist offenbar vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in xxxx, Mazar- i- Sharif, xxxx bzw. Herat ausgegangen. Wenngleich die Erreichbarkeit dieser Städte als Relokationsalternative zweifellos unproblematisch ist, unterließ die belangte Behörde individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in diesen Städten und umfassende Ermittlungen zur Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Neuansiedlung. Insbesondere wurde nicht ermittelt, auf welche Weise sich der Beschwerdeführer, der dem Akteninhalt zufolge noch nie in Mazar- i- Sharif, xxxx und Herat gelebt hat und in diesen Landesteilen über keinerlei soziales Netz verfügt, seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse - auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr (vgl. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13: "Die Entscheidung lässt auch in ihrer Aussage, dass dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen stehe, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft in xxxx an Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt. In den herangezogenen Länderfeststellungen wird nämlich festgehalten, dass es in xxxx keine Organisation/Einrichtung gibt, die Rückkehrer direkt nach ihrer Ankunft unterstützt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden kann.") - hinreichend sicher befriedigen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Soweit der Asylgerichtshof die Situation in xxxx schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in xxxx aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in xxxx verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in xxxx ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in xxxx allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in xxxx hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ‚mindestens 8.000,-- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in xxxx eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").
Zudem unterlässt der angefochtene Bescheid hinreichende Ermittlungen dahingehend, welche Verwandten des Beschwerdeführers sich an welchen Orten in Afghanistan aufhalten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass seine Ehefrau, seine Kinder und sein Schwiegervater in xxxx leben, wurde seitens der belangten Behörde nicht ermittelt, in welcher konkreten Weise (auf den Ausbildungsstand des Beschwerdeführers Rücksicht nehmend) die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers in xxxx befriedigt werden können bzw. ob und in welcher Weise der Schwiegervater den Beschwerdeführer im erforderlichen Ausmaß tatsächlich unterstützen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, U1006/12-13: "Der Asylgerichtshof hat es auch verabsäumt, auszuführen, welche konkreten anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung übernehmen könnte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich ist auch der Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, weil sich daraus nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde.")
Insgesamt hat sich die belangte Behörde mit dem Bestehen eines familiären Netzwerkes, das dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan den für einen Heimkehrer notwendigen Rückhalt bietet, nur unzureichend auseinandergesetzt. Davon ausgehend, welche Bedeutung das Bestehen eines familiären Netzwerkes für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes zukommt (vgl. z.B. AsylGH 21.09.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; VfGH 13.03.2013, U 2185/12 mwN), hätte die Behörde weitere Ermittlungen durchführen und begründen müssen, wo bzw. ob dem Beschwerdeführer ein familiärer Rückhalt für den Fall seiner Heimkehr zur Verfügung steht.
Die belangte Behörde hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.
Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 18 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe detailliert zu befragen sowie weitere Ermittlungen anzustellen, sich unter Berücksichtigung dieses Vorbringens mit aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben vorzuhalten. Insbesondere sind auch Ermittlungen zur konkreten Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen, wobei geeignete aktuelle Länderfeststellungen zur Provinz Nangarhar und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen sind. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie bereits ausgeführt wurde, wurden im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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