BVwG W123 1435598-1

W123 1435598-1Tribunal Administrativo Federal24 de jul. de 2014

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Regest

alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zumutbarkeit

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BVwG W123 1435598-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W123.1435598.1.00

Spruch

W123 1435598-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013 AZ. 1217.584- BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.07.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte - nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 02.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan wegen Streitigkeiten mit einer anderen Familie aus seinem Heimatdorf verlassen habe müssen. Die gegnerische Familie gehöre zur Familie der "XXXX", die Familie des Beschwerdeführers zur Familie der "XXXX". Die gegnerische Familie habe von "uns" verlangt, dass "wir" monatlich 5000 Afghani bezahlen sollten, ansonsten sie uns alles wegnehmen würden. Da die Familie sehr mächtig sei, habe der Vater des Beschwerdeführers ein Jahr lang die geforderte Summe bezahlt. Nach einem Jahr hätten sie die Summe auf 10000 pro Monat erhöht. Der Vater des Beschwerdeführers habe diese Summe nicht mehr bezahlen können, worauf ihn diese Leute getötet hätten.

2. Am 09.01.2013 erfolgte die erste Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater vor etwa sieben bis acht Monaten verstorben sei. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine Geschwister würden seit etwa einem Monat in Pakistan, XXXX, als Flüchtlinge leben. Der Beschwerdeführer wies nochmals auf die Probleme mit den zwei Familien in Afghanistan hin.

3. Am 20.02.2013 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er seit einem Jahr mit XXXX verlobt sei. Diese befinde sich in Afghanistan, Provinz Ghazni, Distrikt XXXX. Gefragt, welche Probleme der Beschwerdeführer in Afghanistan habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es auch ein Problem sei, wenn sich der Beschwerdeführer woanders in Afghanistan aufhalten würde. Der Beschwerdeführer sei Schiite und die Pashtunen seien Sunniten. Diese seien gleichzeitig auch die Feinde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe ein Video auf seinem Handy, worauf zu sehen sei, dass elf/zwölf Leute mit einer Kalaschnikow umgebracht würden.

4. Am 26.03.2013 fand vor dem Bundesasylamt die letzte Einvernahme statt. Der Beschwerdeführer sei aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Gebiet XXXX, Dorf XXXX. Er wies nochmals auf das Video hin. Gefragt, was dieses konkret mit seiner Person zu tun habe, gab der Beschwerdeführer an, dass einer dieser zwölf Leute, die dort getötet worden seien, sein Freund, ein Schiite, gewesen sei. Das bedeute, wenn diese Terroristen den Beschwerdeführer erwischen würden, würden sie auch ihn auf diese Art und Weise töten. Der Beschwerdeführer wiederholte das Vorbringen, dass sein Vater vor 11 Monaten, im Heimatdorf XXXX, getötet worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers, ein Bruder sowie zwei Schwestern würden sich in Pakistan, XXXX, aufhalten. Anschließend wurde der Beschwerdeführer nochmals ausführlich zu seinem ersten Fluchtgrund betreffend Feindschaft der Sippe "XXXX" bzw. der Sippe "XXXX" befragt.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt hielt im Rahmen der Beweiswürdigung zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer der Behörde jedenfalls kein nachvollziehbares, gehaltvolles und glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen konnte.

6. In der gegen diese Entscheidung durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.06.2013 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in Afghanistan ganz alleine auf sich gestellt wäre, da sein Vater ermordet worden sei und seine Mutter und die Geschwister nach Pakistan geflohen seien. Der Beschwerdeführer wies ferner auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan hin.

7. Am 22.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn an, dass es einige Sachen gebe, die er im Zuge vor dem Bundesasylamt nicht wahrheitsgemäß angegeben habe. Der Beschwerdeführer möchte diese berichtigen und entschuldigte sich dafür. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater vor ca. 10 Jahren getötet worden sei. Nach der Ermordung seines Vaters seien die Familie des Beschwerdeführers und die Familie des Onkels väterlicherseits nach Pakistan, XXXX, gezogen. Auch die Familie seiner jetzigen Verlobten sei damals mit ihnen nach XXXX gezogen; ebenso die Schwester des Vaters des Beschwerdeführers. Der Fluchtgrund sei vor ca. 10 Jahren passiert.

Der Beschwerdeführer legte aktuelle Fotos von der Familie des Beschwerdeführers (Mutter, Geschwister), die in Pakistan, in der Stadt XXXX, gemacht worden seien. Die Fotos wurden der Dolmetscherin zur Durchsicht vorgelegt. Die Dolmetscherin bestätigte, dass das auf diesem Foto ersichtliche Hotel (in der Stadt XXXX) existiert. Ferner gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Telefonnummer seiner Mutter (Handynummer) bekannt. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde vom Verhandlungssaal 6 telefonisch angerufen und erreicht. Die Dolmetscherin stellte ihr die Frage, wie der Sohn des Beschwerdeführers mit Vor- und Nachnamen heißt. Die Dolmetscherin bestätigte, dass die Mutter den Namen des Beschwerdeführers richtig angab. Ferner wurde die Mutter befragt, woher sie aus Afghanistan kommt. Die Dolmetscherin bestätigte wiederum, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Dorf ("XXXX") richtig wiedergab. Als die Mutter noch befragt wurde, wann sie ungefähr Afghanistan verlassen habe, beendete die Mutter des Beschwerdeführers das Telefonat mit der Dolmetscherin.

Nach Erörterung der Sach- bzw. Rechtslage mit dem Beschwerdeführer, gab die Vertreterin des Beschwerdeführers schließlich bekannt, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 02.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, und hat sich dort bis zu seiner Ausreise nach Pakistan aufgehalten. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Pakistan, in der Stadt XXXX. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in seinem Heimatstaat.

2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Rückkehrer

Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Bei ca. 25 Prozent der IDPs handelt es sich vermutlich um Rückkehrende, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltendprekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Schweizer Flüchtlingshilfe; Stand: 30.09.2013).

"Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann eine angemessene Alternative darstellt, wenn die Person erwarten kann, dass sie sinnvolle Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung erhält. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung in Hinblick auf externe Unterstützung sind alleinstehende gesunde Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellte Schutzbedürftigkeit, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben können, die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen und die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten." (UNHCR, 6. August 2013, S. 86; zitiert aus ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 18.02.2014).

Staatendokumentation, Stand 09.07.2014

Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Die Provinz Ghazni

Die Provinz Ghazni bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013)

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Ghazni im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013).

In der Provinz Ghazni griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013).

Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba Ahmadi Kakar, im Bezirk Ghazni von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.09.2013, Osten und Süden

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht (Jänner 2014)

Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage".

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen seitens de Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Für das Bundesverwaltungsgericht waren die Angaben des Beschwerdeführers, die er im Zuge der mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 zum Aufenthalt seiner Familie (Pakistan, XXXX) getätigt hat, glaubhaft. Dies insbesondere aufgrund der stichprobenhaften telefonischen Rückfrage der bestellten Dolmetscherin mit der Mutter des Beschwerdeführers (vgl. die entsprechenden Auszüge aus der Niederschrift, OZ 9).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zu A)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demgegenüber muss aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass nunmehr die gesamte Familie des Beschwerdeführers seit einigen Jahren in Pakistan, in der Stadt XXXX, wohnhaft ist und der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in seinem Herkunftsland verfügt.

Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich (siehe dazu bereits AsylGH 09.09.2013, C13 404.334-6/2013/7E sowie jüngst BVwG 30.06.2014, W123 1436431-1/4E).

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde ursprünglich aus der Provinz Ghazni stammt und diese Provinz als eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes gilt. Die Provinz Ghazni ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida (vgl. Länderfeststellungen). Im vorliegenden Fall müsste mit für gegenständliche Entscheidung maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Ghazni zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz als dermaßen unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatdistrikt XXXX gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde.

Als interne Fluchtalternative könnte insbesondere Kabul in Betracht kommen. Einer Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul steht allerdings neben seiner familiären Situation auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten entgegen, zumal er sich bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben in seiner Herkunftsprovinz aufgehalten hat.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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