BVwG L507 1313184-1

L507 1313184-1Tribunal Administrativo Federal24 de jul. de 2014

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aktuelle Gefahr, Familienverfahren, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit, Religion

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BVwG L507 1313184-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.1313184.1.00

Spruch

L507 1313184-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Singer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2007, Zl. 06 09.271-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2012 und 19.04.2012, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Für den damals minderjährigen Beschwerdeführer, einen irakischen Staatsbürger arabischer Abstammung sabäischen Glaubens, wurde durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am XXXX2006 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus ein Antrag gemäß § 35 AsylG in Bezug auf den bereits in Österreich lebenden Vater des Beschwerdeführers gestellt. Er reiste in der Folge am 11.03.2007 gemeinsam mit seiner Mutter und zwei Brüdern legal mittels Visum per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein, wo seine Mutter für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz einbrachte.

Hiezu wurden der Beschwerdeführer und seine Mutter am 16.03.2010 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Erstbefragung aus, dass er und seine Familie aufgrund der Religion Schwierigkeiten hätten und er mit seinen Eltern zusammen leben wolle.

Am 05.06.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er im Irak entführt worden sei. Dabei sei ihm Geld geboten worden, damit er zum Islam konvertiere bzw. solle er den Irak verlassen, wenn er nicht konvertiere. Zudem sei er in der Schule regelmäßig von Schülern verprügelt worden.

2. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2007, Zl. 06 09.271-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2008 erteilt.

Vom Bundesasylamt wurde dazu im Wesentlichen begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zur sabäischen Glaubensgemeinschaft als glaubhaft gewertet werden, dem Vorbringen zur Entführung jedoch aufgrund der vagen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt werden könne.

3. Dieser Bescheid wurde der Mutter des Beschwerdeführers am 20.06.2007 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen die Mutter des Beschwerdeführers mit einem gemeinsamen Schreiben vom 02.07.2007 gegen den in deren Verfahren zeitgleich vom Bundesasylamt erlassenen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhob. Darin wurde darauf verwiesen, dass damit gleichzeitig für sämtliche Familienmitglieder und somit auch für den Beschwerdeführer Beschwerde erhoben werde.

4. Mit Schriftsatz vom 05.07.2007 erstattete die Mutter des Beschwerdeführers eine Berufungsergänzung. Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Hinsichtlich der vom Bundesasylamt angeführten Ungereimtheiten wurde ausgeführt, dass sich diese auf den psychischen Ausnahmezustand der Mutter des Beschwerdeführers zurückführen ließen, weshalb in weiterer Folge die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, inwieweit psychische Belastungen die Erinnerungsfähigkeit und Aussagegenauigkeit im allgemeinen und im speziellen Bezug auf das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers beeinflussen würden, beantragt wurde. Zudem könne der Familie des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, dass die Entführer nicht entsprechend den Medienberichten vorgegangen seien. Die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer hätten alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet, wobei sie nicht mit den angeführten Unglaubwürdigkeiten konfrontiert worden seien. Die Beweiswürdigung sei zudem nicht schlüssig, zumal das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer und die Länderfeststellungen mangels auf ihr Vorbringen bezogener Ermittlungen nicht in Relation gesetzt werden könnten. In den Länderfeststellungen sei auch weder auf die Lage von christlichen Minderheiten noch auf die Glaubensgemeinschaft der Sabäer eingegangen worden, weshalb das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei.

5. Am 24.02.2012 und 19.04.2012 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seiner Mutter (XXXX) und Geschwister (XXXX) gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer sowie dessen Mutter und Geschwister Gelegenheit gegeben, neuerlich die Ausreisemotivation umfassend darzulegen.

6. Mit Schriftsatz vom 15.03.2012 erstattete die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2010 zur Kenntnis gebrachten Länderberichten. Darin wird ausgeführt, dass eine freie Religionsausübung für den Beschwerdeführer im Irak nicht möglich sei und sich dies aus den der Stellungnahme beigelegten Berichten auch ergebe. Im Weiteren wurden die Berichte auszugweise zitiert.

7. Am 27.03.2014 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurde das Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 20.08.2012 zur autonomen Kurdenregion und zu den christlichen Glaubensgemeinschaften im Irak übermittelt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen eingeräumt.

8. Mit Schriftsatz vom 18.04.2014 erstattete die Beschwerdeführervertreterin eine Stellungnahme, worin sie ausführte, dass das übermittelte Gutachten des Europäischen Zentrums für kurdische Studien keinen Bezug auf die spezielle Situation der Sabäer betreffend die innerstaatliche Fluchtalternative im Nordirak nehmen würde. Zudem wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 15.03.2012 sowie auf die darin zitierten Berichte verwiesen und angemerkt, dass das besondere Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, wobei diesbezüglich im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Schließlich wurde noch auf einen Bericht von Spiegel Online hingewiesen, woraus hervorgehe, dass die Sabäer anders als die Chaldäer, nicht der christlichen Religion angehören würden, sondern eine stark verfolgte nicht muslimische Minderheit sei. Die bestehenden Vorurteile (Sabäer würden als Teufelsanbeter gelten) seien im Irak tödlich. Verwiesen wird auch auf die Berichte "Das Leiden von Minderheiten im Irak" von Deutschlandradio Kultur-Kritik vom 28.03.2011 und "Irak Muslim wider Willen" vom 19.03.2013 sowie auf das Buch "Engel des Südens" von Najem Wali, welche ebenfalls die prekäre Situation der Sabäer im Irak belegen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak arabischer Abstammung und sabäischen Glaubens. Er lebte gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in XXXX in der Nähe von XXXX.

Der Vater des Beschwerdeführers XXXX lebt seit XXXX 2003 in Österreich. Sein Asylantrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Zl. XXXX, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Irak nicht zulässig sei.

Der Beschwerdeführer ist der Sohn der XXXX sowie der Bruder des XXXX, deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen wurden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist bzw. im Falle ihrer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.

Zur Lage im Irak wird festgestellt:

Lage der Christen; innerstaatliche Fluchtalternative für Christen aus den zentral- und südirakischen Provinzen in der Kurdenregion (KRG), Provinzen Arbil, Dohuk, Sulaimania; Lebensbedingungen für Binnenflüchtlinge / IDP

Anm.: Der Ausdruck "Christen" wird für alle christlichen Gruppen im Irak (zB. Chaldäer, Mandäer, Aramäer, Assyrer etc.) verwendet (vgl. UK-Home Office, Operational Guidance Note Iraq, Christians. 3.11, 1.10.2010; UK-Home Office, COI-Report, Iraq, 25.3.2011). Ca. zwei Drittel der Christen sind Chaldäer, beinahe ein Fünftel sind Assyrer, weitere sind Syrer, Armenier, Anglikaner, Protestanten. Die meisten assyrischen Christen leben im Nordirak, die meisten syrischen Christen sind aufgeteilt zwischen Bagdad, Kirkuk, und der Provinz Ninewa. Christliche Leiter schätzen, dass mehr als 50 Prozent der Christen in Bagdad leben, zwischen 30 und 40 Prozent leben im Nordirak, mit den größten Christengemeinden in und um Mosul, Arbil, Dohuk und Kirkuk. Der Erzbischof der Armenisch-Orthodoxen Diözese berichtete, dass zw. 15.000 - 16.000 armenische Christen im Land blieben, vor allem in den Städten Bagdad, Basra, Kirkuk und Mosul. Evangelikale Christen, etwa 5.000 bis 6.000, sind im Nordirak, als auch in Bagdad, mit einer geringen Anzahl in Basra, wohnhaft).

Allgemeines

Die Sicherheitslage im Irak hat sich zwar erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der Region Kurdistan-Irak - immer noch verheerend. Seit dem Frühsommer 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80% abgenommen. 2009 halbierte sich nach offiziellen irakischen Angaben die Zahl der Todesopfer auf 4.068 im Vergleich zu 2008. Auch im Jahresverlauf 2010 kam es immer noch wöchentlich zu ca. 200 Anschlägen, bei denen - mit z.T. großen Schwankungen - insgesamt ca. 150 Todesopfer wöchentlich zu beklagen sind.

Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe (Ninewa, Ninawa) mit der Hauptstadt Mosul. Neuerdings wurden aber auch Anschläge von Al-Qaida in Iraq (aQiI) im Raum Basra verzeichnet.

Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak (KRG) kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes.

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 6, Zusammenfassung, 28.11.2010.

Die Statistik zeigt deutlich, dass in Bagdad, gefolgt von (der Provinz) Ninewa (Ninawa), die meisten (terroristischen) Angriffe (Attentate, Angriffe) erfolgen. Es folgen die Provinzen Salah ad Din, Diyala, Tamim, Anbar (Al-Anbar). Die Region KRG (Kurdistan-Region Irak) mit den Provinzen Dohuk (Dahuk), Erbil (Arbil), Sulaimania (Suleimaniya) ist dagegen als relativ sicher einzustufen.

CSIS, Center for Strategic International Studies, Iraq: Patterns of Violence, Casualty Trends and Emerging Security Threats. 38, 9.2.2011.

Trotz der signifikant verbesserten Sicherheitssituation seit dem Jahr 2007 und der zurückgegangenen Anzahl der durch Gewalt verursachten Todesfälle bei der Zivilbevölkerung seit 2008 um 50 Prozent, bleibt die Gewaltebene hoch.

Die am stärksten von Gewalt betroffenen Gegenden sind (die Städte) Bagdad, Mosul und (die Provinz) Diyala. In Bagdad sind die am meisten von Gewalt betroffenen Stadtteile Karrada und Dora, beide mit einer gemischten Bevölkerung, die eine nicht unerhebliche Anzahl von Christen aufweisen. Viele Christen haben seit der religiösen Gewalt in den Jahren 2006-07 (den Stadtteil) Dora verlassen. Allerdings gibt es dort noch immer funktionierende Kirchen.

Al Kaida (in Irak) hat ihre stärkste Position im Westen von Mosul, einer Stadt mit alter christlicher Tradition. Obwohl Sicherheitsexperten die Ansicht vertreten, dass (die Terrororganisation) Al Kaida schwächer wird und die Armee und die Polizei langsam stärker werden, hat diese augenscheinlich noch immer die Fähigkeit in Bagdad und anderen Städten im Zentralirak Anschläge zu verüben. Angriffe auf Christen haben zumeist in Bagdad und in Mosul stattgefunden. Angriffe auf einzelne Personen und Drohungen gegen die gesamte Christengemeinde im Irak haben Panik unter den Christen ausgelöst. Gegenwärtig ist die Kurdistan-Region (KRG) der sicherste Platz für Christen im Irak. Der KRG-Präsident Massoud Barzani hat versprochen, all jene Personen (in die KRG) aufzunehmen, die aus dem Rest des Landes flüchten müssen.

Zusammenfassung der Erkundungsreise in den Irak, Okt-Nov. 2010., FFM der norwegisch-schwedischen Delegation, 9.12.2010.

Im Irak selbst beeinträchtigen ethnische Konflikte (Araber, Kurden), sowie Gebietsansprüche (umstrittene Gebiete), im Nordwesten der Einflussbereich der Al-Kaida, interreligiöse Konflikte (schiitische Milizen, sunnitische Aufständische, intra-schiitische Gewalt), sowie Machtkämpfe (innerschiitische Kämpfe um Macht und Ressourcen) die Sicherheitslage. .

CSIS, Center for Strategic International Studies, Iraq: Patterns of Violence, Casualty Trends and Emerging Security Threats. 29, 9.2.2011.

In den Kandil-Bergen an der Grenze zu Iran haben sich auf kurdisch-irakischem Gebiet die extremistische PKK (auch: Kongra-Gel) und deren iranische Schwesterpartei PJAK festgesetzt. Dort haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terroroperationen mit zum Teil erheblichen militärischen Mitteln (Panzerbeschuss, Luftangriffe) ausgeführt. Dabei soll es auch vereinzelt zivile Opfer gegeben haben.

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 15, Zusammenfassung, 28.11.2010.

Iraks neue Regierung plant - nach Aussagen des Ministers für Migration und Vertreibung - das Problem der Binnenflüchtlinge anzugehen.

IRIN, Integrated Regional Information Networks, New government plans to tackle population displacements. 5.1.2011.

Ungefähr 87 Prozent der Binnenflüchtlinge sind Schiiten und Sunniten (Araber), die verbleibenden 13 Prozent sind Angehörige von Minderheiten, (Shabaks, Assyrer, Chaldäer, Armenier, Feyli-Kurden, Jeziden, Sabäer und Mändäer).

Binnenflüchtlinge sind in Gebiete geflohen, wo ihre religiöse bzw. ethnische Gruppe vorherrschend war, wodurch es zu einer geographischen Homogenisierung der Provinzen und größeren Trennung der Gemeinschaften kam.

Christen wurden innerhalb der Provinz Ninewa vertrieben, wo sie schon seit jeher zusammen waren, aber sie sind auch in die sichereren Provinzen des Nordirak geflohen, wo sie über die Hälfte der Binnenflüchtlinge in Dohuk ausmachen und ungefähr ein Viertel der Binnenflüchtlinge in Arbil.

Die irakische Zentralregierung hat mehrere wichtige Schritte unternommen, um die Bedürfnisse der Rückkehrer und Binnenflüchtlinge zu bewältigen. Der Mangel an institutionellen Kapazitäten hat jedoch Korruption und Bürokratie gedeihen lassen und (daher) die Fähigkeit begrenzt, auf die (Lebens) Bedürfnisse der Binnenflüchtlinge zu reagieren. Zusätzlich hat der politische Stillstand, das Fehlen einer nationalen Versöhnung und die daraus folgende Unsicherheit die Entwicklung einer dauerhaften Lösung für Binnenflüchtlinge nicht erlaubt.

IDMC, Political wrangling leaves around 2,8 million displaced Iraqis with no durable solutions in sight.National and international responses. Government of Iraq, 14.12.2010.

Lage der Christen 1 2

Gemäß dem Weltverfolgungsindex (WVI) 2011 von Open Doors werden rund 100 Millionen Christen aufgrund ihres Glaubens weltweit verfolgt und sind damit die größte Gruppe aller aus religiösen Gründen Verfolgten.

Der Irak ist von Position 17 auf Platz 8 unter jenen Ländern vorgerückt, in denen Christen am stärksten verfolgt werden. Grund hierfür ist die hohe Zahl von Gewaltakten mit Todesopfern und Verletzten. Zudem erhielt Open Doors vermehrt Informationen über die Zahl entführter Christen sowie über christenfeindliche Anschläge. Nach Sprengstoffanschlägen auf Kirchen im Dezember 2009 ist etwa annähernd die Hälfte der christlichen Einwohner von Mosul aus der Stadt geflohen. Auch während der Parlamentswahlen nahmen die Angriffe auf Christen deutlich zu. Die Ausschreitungen begannen kurz vor den im Januar 2010 erwarteten Wahlen und dauerten bis zu dem auf Anfang März verschobenen Wahltermin an. Ende Oktober 2010 endete ein Geiseldrama in einer Kirche in Bagdad für 58 Menschen tödlich. Mindestens 60 Menschen wurden verletzt. Im Berichtszeitraum kam es noch zu weiteren gezielten Tötungen von mindestens 90 Christen u.a. in Mossul, Bagdad und Kirkuk.

Bereits vor 2.000 Jahren gab es in der Region erste christliche Gemeinden, lange vor der Entstehung des Islam. Nur schätzungsweise 334.000 Christen leben noch im Irak, weniger als halb so viele wie im Jahr 1991. Die meisten gehören traditionellen Kirchen an, wie assyrischen, chaldäischen, katholischen oder armenischen Gemeinden. Zudem gibt es etliche tausend evangelikale Christen.

Die Motive für die Gewalt gegen Christen sind vielfältig: religiös, politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich. Heute sind sie v.a. der Verfolgung durch kriminelle Banden und radikale Islamisten ausgesetzt, die sie als Verbündete des Westens ansehen.

Open Doors, Weltverfolgungsindex 2011, Erläuterungen, 5.1.2011.

Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Allgemeines

Die Regierung der Region Kurdistan-Nordirak zeigt sich offen und liberal gegenüber religiösen und ethnischen Minderheiten. Christliche Minderheiten, Jeziden und Shabak (diese beiden Gruppen gelten als Kurden) werden generell nicht verfolgt, auch Turkmenen haben (mit Ausnahme von Mitgliedern der ITF) ein gutes Verhältnis zur Regierung, Araber sind u.U. mit dem Generalverdacht von Beziehungen zum Terrorismus oder zum früheren Regime konfrontiert.

Grundsätzlich haben alle irakischen Staatsbürger das Recht in die Region einzureisen und dort zu arbeiten, Kurden und Christen werden allgemein akzeptiert, alleinstehende Araber ohne Bürgen/Sponsor können gravierenden Problemen bei Einreise und Arbeitssuche begegnen. Einreisende ohne Aufenthaltsberechtigung für die Region müssen sich bei den Asayesh melden, für einen Aufenthalt bis zu einem Monat wird ein Visum erteilt, bei Zeitüberschreitung droht Verhaftung, Deportation und Rückkehrverbot. Für Aufenthalte über einem Monat ist ein Bürge/Sponsor nötig, der eine Haftungserklärung zugunsten des Einreisenden abgibt, Ausnahmen gelten für Investoren und hochqualifizierte Arbeitskräfte (z.B. Ärzte), die Asayesh stellen eine Aufenthaltskarte für ein Jahr aus, die verlängerbar ist. Als Bürgen/Sponsoren fungieren im KRG-Gebiet ansässige Verwandte, Bekannte oder (für Christen) eine Kirche.

Binnenflüchtlinge werden in Zusammenarbeit von UNHCR, ICRC, dem KRG-Innenministerium und dem irakischen Immigrationsministerium betreut. Ihre seit 2003 stetig zunehmende Zahl stellt eine hohe Belastung für die lokale Infrastruktur sowie das Gesundheits- und Bildungswesen dar. Schwierigkeiten für IDP können aufgrund fehlender ID-Dokumente auftreten, fehlende Kurdisch-Kenntnisse erschweren u.U. den Zugang zum Arbeitsmarkt. Schulen für arabisch-sprechende Kinder sowie Kirchen wurden errichtet, außer in Ainkawa im Stadtgebiet von Erbil sind die Binnenflüchtlinge kaum sichtbar und vermischen sich mit der Ursprungsbevölkerung.

Eine Rückkehr aus dem Ausland in die Region ist (auch mit Hilfe von IOM) grundsätzlich möglich, ein soziales Netzwerk und Parteibeziehungen vor Ort sowie Kapital für den Aufbau eines Geschäftes sind hilfreich.

Schweizerisch-finnische Dienstreise nach Amman und in den Nordirak, 10.-22.Mai 2011, Bericht BMF Schweiz, Workshop Irak am BAMF Nürnberg, 28.06.2011

Jeder im Besitz einer irakischen ID-Karte (Jinsiya) oder eines irakischen Reisepasses ist in der Lage in die Kurdenregion (KRG) ohne Einschränkungen einzureisen. Einem Iraker, der nicht im Besitz der genannten Dokumente ist, würde es - an jedem beliebigen Checkpoint - verwehrt werden in die KRG einzureisen. (Quelle:

General Gaywan Tawfeq, General Manager, Kurdistan Checkpoints, Kurdistan Regional Security Protection Agency, Security General Directorate, Erbil)

Mindestens 10.000 Personen reisen an den Checkpoints täglich in die Kurdenregion (KRG) ein. Die meisten Personen reisen ein, da sie Arbeit oder eine medizinische Behandlung suchen, weil sie Verwandte besuchen oder aus bloßen Sicherheitsüberlegungen.

Jeder, der legal über einen Checkpoint (in die Kurdenregion) eingereist ist, kann sich innerhalb der KRG frei bewegen.

Entry Procedures and Residence in Kurdistan Region of Iraq (KRI) for Iraqi Nationals Report from Danish Immigration Service's fact-finding mission to Erbil, Sulemaniyah, Dahuk, KRI and Amman, Jordan, 6 to 20 January and 25 February to 15 March 2010, 47, 15.4.2010

Einer aktualisierten Überprüfung der bisherigen Einreisebestimmungen und Kontrollmaßnahmen im März 2011 zufolge sind diese bis dato offiziell unverändert geblieben. Einer Anmerkung von UNHCR zufolge, die sich auf individuelle Aussagen von einigen Personen in Versorgungseinrichtungen innerhalb der KRG-Region stützte, kann deren Umsetzung im Einzelfall einer individualisierten Handhabung der jeweiligen an den Checkpoints tätigen Offiziere oder anderweitiger Diskriminierung unterliegen. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen ethnischen Gruppen wird bei diesen Kontrollen aber offiziell nicht praktiziert bzw. eine solche vielmehr strikt verneint, ebenso wie es offiziell keine Unterschiede in der Praxis zwischen den jeweiligen Provinzen gibt, punktuelle Erhöhungen der Sicherheitsmaßstäbe können jedoch zu strengeren Personenkontrollen an der Grenze führen. Dabei kann es auch zur Anhaltung in Haft und Befragung von (in der Praxis meist arabisch-stämmigen) Verdächtigen durch die Asayesh kommen. Das Hauptaugenmerk liegt nach wie vor bei der Identifizierung von potentiellen Terroristen bzw. Personen, die auf einer "schwarzen Liste" von Verdächtigen stehen. Im Übrigen wird Einreisenden am Checkpoint grundsätzlich eine Aufenthaltskarte, gültig für bis zu 10 Tage, ausgestellt. Für längere Aufenthalte wird eine Erlaubnis der KRG-Behörden benötigt, welche gegebenenfalls eine sogen. "Informationskarte" (ehemals: Aufenthaltskarte, diese wird nur mehr Ausländern ausgestellt) ausstellen. Der Grenzübertritt selbst erfolgt standardgemäß in allen drei Provinzen ohne das bis Dezember 2009 bestehende Erfordernis eines am Checkpoint anwesenden Bürgen, außer es ergeben sich im Einzelfall gravierende Sicherheitsbedenken den Einreisenden betreffend. So bestand lediglich im November 2010 ein Einreiseverbot Personen arabischer Herkunft gegenüber, Angehörige dieser Personengruppe können weiterhin im Einzelfall dem Erfordernis eines Bürgen unterliegen. Während andere Personengruppen, die sich dauerhaft aufhalten wollen, in der Folge anlässlich der Registrierung bei einem Büro der Asayesh einen Bürgen namhaft zu machen haben, gilt dies nicht für Christen. Andererseits verfügen in der Regel alle Zuziehenden über persönliche Beziehungen in der Region, die eine Niederlassung in dieser Weise ermöglichen. Es wurden bis dato praktisch keine Fälle bekannt, in denen ein Bürge tatsächlich von den Behörden der KRG an Stelle des Zugezogenen haftbar gemacht wurde.

Aktuell halten sich ca. 35.000 binnenvertriebene Familien in der Region auf, die u.a. von der zuständigen Behörde BMD (Bureau of Migration Displacement, KRG) betreut werden, deren Regionalbüro sich in Erbil befindet. Binnenvertriebene (IDP) innerhalb des Irak haben grundsätzlich Anspruch auf eine monatliche Unterstützung in Höhe von 150.000 Dinar (ca. 150 $) pro Familie, deren Auszahlung unterliegt jedoch nach wie vor aufgrund von Diskrepanzen zwischen KRG und Zentralregierung auf Eis.

Update on Entry Procedures at KRG-Checkpoints and Residence in Kurdistan Region if Iraq, Report from Danish Immigration Service's FFM to Erbil, Suleimaniyah and Dohuk, 7.-24.3.2011; June 2011

Wirtschaftliche Lage:

Danke eines 17%igen Anteils am irakischen Staatsbudget boomt die Region wirtschaftlich, der Löwenanteil des regionalen Budgets wird für Löhne von Angestellten des öffentlichen Dienstes verwendet, wo der Großteil aller Arbeitnehmer arbeitet, dennoch ist die Arbeitslosigkeit hoch. Parteizugehörigkeit und persönliche Beziehungen sind bei der Arbeitssuche maßgeblich, Korruption ist im öffentlichen Sektor weitverbreitet. Die Lebenskosten und Preise sind grundsätzlich hoch, der landwirtschaftliche bzw. industrielle Sektor der Region kann den regionalen Bedarf nicht decken, Waren und Arbeiter werden aus dem Ausland importiert, das Ausbildungsniveau ist eher niedrig. Der Bausektor boomt, ausländische, meist türkische, Firmen sorgen aber kaum für Arbeitsplätze für Einheimische. Wohnraum ist ausreichend vorhanden, aber teuer. Die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung hat sich verbessert, ist aber zum Teil noch ungenügend. Die Stromversorgung ist durch entsprechende Investitionen sprunghaft angestiegen und fast rund um die Uhr gewährleistet. Die Verkehrsinfrastruktur ist bereits gut ausgebaut.

Gesundheitsversorgung:

Die allgemeine öffentliche Krankenversorgung in der KRG-kontrollierten Region ist für Patienten kostenlos, es gibt keine Krankenversicherung, ein kleinerer Teil der Gesundheitsleistungen wird von privaten Spitälern und Gesundheitszentren gedeckt, die Wahl des Krankenhauses ist frei, weshalb auch Iraker aus dem Zentral- und Südirak zur Behandlung in den Norden reisen. Die Gesundheitsversorgung in den umstrittenen Gebieten südlich der Region ist hingegen kritisch.

Heute existieren in der Region über 60 Spitäler, 880 Gesundheitszentren, 8000 Ärzte und 18.000 Paramedics (Sanitäter). Die Ausstattung der Spitäler ist allgemein zufriedenstellend (z.B. CT, MRI). Unterversorgung besteht im Bereich der psychischen Erkrankungen - es sind nur 20 niedergelassene Psychiater und drei psychiatrische Zentren (Erbil, Dohuk, Sulaimanyia) verfügbar, psychische Erkrankungen werden sozial stigmatisiert - sowie der Spezialbehandlungen (z.B. Transplantationen, Herzoperationen, Chemotherapien). Bei schwerwiegenden Erkrankungen bzw. Behandlungserfordernissen weichen Patienten nach Syrien, Jordanien, Iran und in europäische Länder aus, wobei letztere häufig befristete Krankenvisa erteilen.

Medikamente werden durch die irakische Zentralregierung und durch kurdische Firmen im Ausland geliefert, die jeweils einer Qualitätskontrolle durch das KRG-Gesundheitsministerium unterliegen. Die Impfrate bei Kindern ist hoch.

Schweizerisch-finnische Dienstreise nach Amman und in den Nordirak, 10.-22.Mai 2011, Bericht BMF Schweiz, Workshop Irak am BAMF Nürnberg, 28.06.2011

Situation der Christen im Besonderen:

In einem Bericht vom Februar 2011 über das Phänomen der Vertreibung innerhalb des Landes stellt IOM fest, dass Christen in Bagdad - trotz der größeren Anzahl von "Checkpoints" (Sicherheitskontrollpunkten) nahe ihrer Wohnungen - einer Lebensbedrohung ausgesetzt sind. Laut IOM suchten daher über 1.300 Christenfamilien in den nördlichen Provinzen Arbil (Erbil), Dohuk und Sulaimania (Sulaymaniyah) und Ninewa (Ninewa, Ninawa) Zuflucht. Arbil hat dabei den größten Flüchtlingsstrom mit über 700 vertriebenen Christenfamilien seit Dezember 2010 erlebt. Einige dieser Familien flüchteten ursprünglich in die Provinz Ninewa (Ninawa), bevor sie von dort neuerlich vertrieben wurden, in Ninewa lebten zum Berichtszeitpunkt noch 276 Familien.

Die Vertreibung der Christen führt auch zu finanziellen Härten. Oft nicht in der Lage, ihre Häuser (Wohnungen) zu einem gerechten Preis schnell zu verkaufen und mit Schwierigkeiten konfrontiert, ihre Arbeitsplätze zu transferieren oder neue Einnahmequellen zu finden, finden es laut IOM viele Christenfamilien schwer sich während der Vertreibung selbst zu versorgen und sind in manchen Gebieten mit einer hohen Anzahl von vertriebenen Christen die Mieten auch für bescheidene Unterkünfte drastisch gestiegen.

Der Bildungsbereich ist für viele Vertriebene ein ernstes Problem, besonders unter den Universitätsstudenten. Fast alle, die vorher in Bagdad und in Mosul studiert haben, fanden es unmöglich ihre Studien an anderen Universitäten fortzusetzen, weshalb sich manche gezwungen sahen, nach Mosul zurückzukehren um (dort) ihre Prüfungen abzulegen.

IOM berichtet auch, dass - mit wenig Aussicht auf eine verbesserte Sicherheitslage für Christen im übrigen Irak und im Speziellen in Ninewa - eine Mehrheit derjenigen, die nach Erbil (Arbil), Dahuk (Dohuk) und Sulaymaniyah (Sulaimania) vertrieben wurden, beabsichtigt sich dort niederzulassen.

IOM, Iraqi Christian Continue to Face Threats of Violence and Economic Insecuity. 1.2.2011.

Die Erhöhung der Zahl von registrierten IDP-Familien in Erbil (Arbil) ist teilweise durch einen Zustrom von ungefähr 200 Familien von Ninewa nach Erbil zu erklären, ein anderer signifikanter Teil damit, dass viele Familienoberhäupter in die KRG reisten um dort ihre Familien zu registrieren, aber dann nach Bagdad oder Mosul zurückkehrten um ihre Familien und ihr Eigentum für die Reise vorzubereiten.

IOM-Iraq, IOM Emergency Needs Assessments, Displacement of Christians to the North of Iraq, Updated Situation of Internally Displaced Christian Families, 31.1.2011

Der Direktor von BMD, Erbil, erklärte, dass die Aufgabe des Migrationsbüros die Registrierung und Förderung der Rückkehr von Binnenflüchtlingen (IDP) sei. Dieses Verfahren sei in allen drei Provinzen des KRG gleich. Die KRG unterstützt die Binnenflüchtlinge, sollten diese wünschen in ihren Herkunftsort zurückzukehren. Die Förderung der freiwilligen Rückkehr findet in Zusammenarbeit mit den Regierungsbehörden in Bagdad statt.

BMD hat ungefähr 2.000 Christenfamilien, 1.000 Jezidenfamilien und 74 Sabäer-Mandäer-Familien registriert.

BMD hat in Zusammenarbeit mit dem Welternährungsprogramm (WFP) einige der Binnenflüchtlinge mit Nahrungsmitteln und mit Mobiliar versorgt. Aber die Zentralregierung hat die Finanzmittel für diesen Zweck an die Kurdenregion eingestellt, was dazu geführt hat, dass das BMD die Verteilung der Hilfsgüter an die Binnenflüchtlinge einstellen musste.

Die drei Nichtregierungsorganisationen CDO (Civil Development Organization, Sulaimania), PAO (Public Aid Organization, Arbil) und HARIKAR (NGO, Dohuk) treten als Partner von UNHCR auf, sie betreiben "Schutz- und Hilfszentren" des UNHCR (sogen. PAC) und beobachten dabei die Situation der Binnenflüchtlinge in der KRG.

Laut ICRC3, (Unter)Abteilung-Erbil, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Christen gegenüber anderen Minderheiten diskriminiert würden.

Laut PAO (Public Aid Organization, Erbil) kann ein Christ überall in Erbil Eigentum kaufen, während ein Moslem kein Eigentum in Ainkawa kaufen könne. Ainkawa sei eine Christenenklave in Erbil und die Regierung habe das Land für die Christengemeinde frei zur Verfügung gestellt. Es wurde jedoch hinzugefügt, dass die christlichen Binnenflüchtlinge, die aus Mosul fliehen und nach Erbil kommen, bei der Ankunft (in der KRG) kein Land mehr kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen. Die Regierung stoppte diesen Service vor zwei Jahren.

Die Situation der Christen in Shamoun (KRG) betreffend betonte die Chaldäische Kulturgemeinschaft (CCS), dass diese sehr sicher sein würden, ebenso Christen, die vom Süden (des Irak) in die Kurdenregion fliehen. Das Finanzministerium der Kurdenregion (KRG) teile der chaldäischen Kirche in Ainkawa Geld und Nahrungsmittel zu, um sie den christlichen Binnnenflüchtlingen zu geben. Jede Familie bekomme $ 100,-- (an Unterstützung) pro Monat. Die Chaldäische Kulturgemeinschaft habe alle christlichen Binnenflüchtlinge in der Kurdenregion (KRG) registriert. Jede(r) Christ(in) mit einer irakischen ID-Karte kann in die Kurdenregion einreisen. Nach der Einreise in die KRG kann die betreffende Person bei den Sicherheitskräften (Asayish) um eine Aufenthaltsgenehmigung ansuchen. Die Chaldäische Kulturgemeinschaft in Shamoun wußte nur von fünf Christen, denen die Aufenthaltserlaubnis in der Kurdenregion verweigert wurde, diese fünf Personen waren vorbestraft bzw. Steuerhinterzieher. Arbeitsmöglichkeiten und Dienstleistungen seien für die Christen in der Kurdenregion gleich gut wie für Kurden und Moslems. Aber die Arbeitslosigkeit sei hoch und die Situation für Christen sei bei Nichtzugehörigkeit zu den wichtigsten politischen Parteien (PUK und KDP) besonders schwierig. Diese Diskriminierung am Arbeitsmarkt sei am meisten im öffentlichen Sektor verbreitet. Aber das Fehlen der Zugehörigkeit zu den Parteien PUK oder KDP habe keinen negativen Einfluss auf die Unterkunftssuche oder den Zugang zum Gesundheitswesen.

Danish Immigration Service (DIS), Security and Human Rights Issues in Kurdistan Region of Iraq (KRI), and South/Central Iraq (S/C Iraq) Report from the Danish Immigration Service¿s (DIS), the Danish Refugee Council¿s (DRC) and Landinfo's joint fact finding mission to Erbil and Sulaymaniyah, KRI; and Amman, Jordan, 6 to 23 March 2009, 5.4.2, 3.7.2009.

UNHCR hat in einer Anfragebeantwortung vom 27.2.2011 an den AsylGH zu seiner Position zur internen Fluchtalternative für Christen angemerkt:

"Wie im Juli 2010 in den Anmerkungen zur Fortdauer der Anwendbarkeit der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer Asylsuchender vom April 2009 festgestellt wurde, kommt letzteren bis zu ihrer Aktualisierung und Anpassung Geltung zu.

UNHCR spricht sich daher dafür aus, dass sich die für die Beurteilung von Anträgen irakischer Asylsuchender zuständigen Stellen weiterhin an die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers vom April 2009 halten. UNHCR ist somit nach wie vor der Auffassung, dass die Frage, ob innerhalb der drei nordirakischen Provinzen eine interne Fluchtalternative besteht, sorgsam und unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalles im Lichte der erforderlichen Relevanz- und Zumutbarkeitsanalyse geprüft werden sollte.

Zur für die Prüfung der Zumutbarkeit der internen Fluchtalternative relevanten aktuellen Situation von Personen christlichen Glaubens, die jüngst in die drei nordirakischen Provinzen geflohen sind, dürfen wir Ihnen ergänzend nach Rücksprache mit unserer Zentrale in Genf folgende aktuellen Informationen übermitteln:

Im Zeitraum von Anfang November 2010 bis 10. Dezember 2010 sind rund 600 Familien aus Bagdad und Mosul in das Gebiet der drei nordirakischen Provinzen geflohen.

Die Verfügbarkeit von Wohnraum stellt dabei die größte Herausforderung für die Binnenvertriebenen dar: Über 90% der rund 420 nach Erbil geflohenen Familien suchten in Ainkawa Zuflucht. Gemäß einem Vertreter der christlichen Gemeinschaft gab es in Ainkawa infolge dessen Ende November 2010 keine freien Mietimmobilien mehr. In Sulaimaniya haben im gleichen Zeitraum rund 100 christliche Familien Zuflucht gesucht. Die Hälfte von ihnen lebt notdürftig in einer Kirche mit dem Namen Mariot Yousif, die übrigen Familien leben in der Stadt verstreut.

Die meisten der Familien haben ihr Zuhause überstürzt verlassen und bedürfen somit grundlegender Unterstützung. UNHCR hat die betroffenen Familien - wie alle besonders hilfsbedürftigen Binnenvertriebenen - mit elementaren Gebrauchsgütern wie Plastikplanen, Bettdecken, Kanistern sowie Küchenutensilien versorgt. Diese wurden in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) verteilt, welche zusätzlich Eisenbetten, Gasöfen, Decken und Teppiche zur Verfügung stellte. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) hat an die betreffenden Personen darüber hinaus Lebensmittelpakete verteilt.

Die finanzielle Unterstützung von staatlicher Seite ist beschränkt. Christliche binnenvertriebene Familien, die seit 1. November 2010 in die drei nordirakischen Provinzen geflohen sind, erhalten vom Ministerium für Vertriebene und Migration eine einmalige Beihilfe in Höhe von 500.000 irakischen Dinar (umgerechnet rund 310 Euro)."

UNHCR, Anfragebeantwortung an den Asylgerichtshof, E1, Position zur internen Fluchtalternative für Christen im Irak. 27.1.2011

Einer aktuellen Angabe des zuständigen Ministeriums der KRG zufolge lebten ursprünglich bereits ca. 2.200 christliche Familien in Ainkawa, einem überwiegend christlichen Teil von Erbil, mittlerweile kamen ca. 2.700 binnenvertriebene christliche Familien dazu. Außerhalb von Ainkawa leben aktuell ca. 150 Familien im Stadtgebiet von Erbil. Weiteren Angaben zufolge lebten ursprünglich über 2.800 christliche Familien in der Provinz Erbil, über 2.700 kamen als vertriebene dazu, in der Provinz Suleimaniya lebten ursprünglich 350 christliche Familien, zu denen 150 dazukamen, in der Provinz Dohuk ehemals über 5.500 christliche Familien, zu denen über 7.200 dazukamen.

Dem Bürgermeister von Ainkawa zufolge stellte - nach dem Fall des Saddam-Regimes 2003, als ca. 3.000 Familien vor allem nach Ainkawa kamen - der bekannte Angriff auf eine Kirche in Bagdad am 31.10.2010 einen wesentlichen auslösenden Faktor für die Flucht von damals ca. 700 weiteren Familien aus dem Restirak in die Region dar. Die Mehrheit der Flüchtlinge verbleibe grundsätzlich in der Region um sich hier niederzulassen und Geschäfte zu eröffnen, die übrigen würden versuchen das Land zu verlassen, alle christlichen Familien würden im Nordirak wohlwollend aufgenommen und von Regierungsbehörden, Lokalbehörden, Kirchenorganisationen, UNHCR und ICRC betreut und soweit nötig versorgt, es fehle an jedweder Diskriminierung oder Verfolgung durch andere ethnische Gruppen oder durch Behörden. Es sei auch zum Neubau zahlreicher Kirchen gekommen, in der Region des KRG gebe es zwischenzeitig mehr als 50 Kirchen verschiedener Glaubensrichtungen, alleine in Ainkawa befänden sich

5. In der Region würden Angehörige der Assyrer, Armenier, Orthodoxe, Chaldäer, Katholiken, Syrisch-Orthodoxe, Protestanten und Sabäer-Mandäer leben, deren größte Gruppe sei die der Chaldäer, auch etwa 100 Familien der Sabäer-Mandäer würden gut integriert in Ainkawa leben. Das Phänomen der Emigration von Christen aus dem Irak nach Europa werde sowohl von Vertretern der KRG als auch von lokalen Kirchenvertretern mit Bedauern wahrgenommen.

Einem verantwortlichen Behördenvertreter der Provinz Dohuk zufolge waren bis März 2011 insgesamt über 19.000 binnenvertriebene Familien registriert, deren größter Teil aus Mosul und Umgebung stammt, unter denen wiederum zahlreiche Christen zu finden waren, die ursprünglich aus der Provinz Dohuk selbst dorthin verzogen waren.

Dem Gouverneur der Provinz Suleimaniya zufolge werden die meisten christlichen Binnenflüchtlinge von deren lokalen Kirchen unterstützt.

Beim Zugang zum Wohnungsmarkt, zu Gesundheitsleistungen, Bildungseinrichtungen und dem Arbeitsmarkt unterliegen Binnenflüchtlinge in der Region KRG offiziell weiterhin keinerlei Einschränkungen. In der Praxis gibt es lediglich Ausnahmen für Angehörige der arabischen Volksgruppe, die keinen höheren Bildungsgrad oder kein größeres Investitionsvermögen besitzen, beim Erwerb von Immobilien. Während ehedem christliche IDP zur Niederlassung in Mehrheitsgebieten wie z.B. in Ainkawa tendierten, führte der Druck des Zuzugs in der jüngsten Vergangenheit zur Niederlassung in allen Teilen der Städte Dohuk, Erbil und Suleimaniya, in Ainkawa etwa waren die Preise für Mieten und Kaufobjekte stark gestiegen, sodass Christen vermehrt in andere Teile von Erbil auswichen.

Der Zugang zu den besser bezahlten Segmenten des Arbeitsmarktes hängt auch von Kurdisch-Sprachkenntnissen ab, die Zugezogenen mit arabischer Muttersprache oftmals fehlen, welche sich daher meist mit schlechter bezahlten Jobs zu begnügen haben. Personen mit höherer Bildung haben in der Regel keine Probleme eine Beschäftigung zu finden. Die ausschließliche Kenntnis der arabischen Sprache führt in der Regel zu keinen Verständigungsschwierigkeiten im täglichen Leben oder bei Behörden, da die arabische Sprache generell gesprochen und verstanden wird. Alleinstehende Frauen werden auf dem Arbeitsmarkt nicht diskriminiert, ja werden sie aus Sicherheitsüberlegungen und wegen ihrer Verläßlichkeit überwiegend bevorzugt eingestellt, sie werden im Einzelfall von Kirchen und Privatpersonen besonders unterstützt, soweit dies erforderlich ist.

Aus dem Ausland zurückkehrende ehemalige Asylwerber können problemlos durch die Sicherheitskontrollen am Flughafen von Erbil einreisen, dies gilt auch für Binnenreisende vom Flughafen in Bagdad kommend.

Update on Entry Procedures at KRG-Checkpoints and Residence in Kurdistan Region if Iraq, Report from Danish Immigration Service's FFM to Erbil, Suleimaniyah and Dohuk, 7.-24.3.2011; June 2011

Sicherheitsbehörden in der autonomen Kurdenregion (KRG)

Die Fusion der kurdischen Administration (KDP in Erbil und PUK in Suleimaniya) ist seit 2010 de iure abgeschlossen. Auch die Zusammenlegung der Asayesh-Sicherheitsdienste wurde kürzlich beschlossen. Die allgemeine Sicherheitslage in der Region KRG ist als gut zu bezeichnen, auch weil die kurdische Bevölkerung mit den Sicherheitskräften zusammenarbeitet, die letzten Anschläge liegen bereits Jahre zurück, (die Terrororganisation) Ansar al-Islam ist heute nicht mehr aktiv. Innerhalb des Gebietes kann man sich frei und ohne Personenschutz bewegen. Die Kriminalitätsrate ist sehr niedrig. Die Sicherheitskräfte in den Städten sind kaum sichtbar, Kontrollen bei Checkpoints an den Grenzen der Provinzen werden diskret und ohne wesentliche Schikanen durchgeführt.

Im Einzelnen sind als Sicherheitskräfte zu unterscheiden:

Peshmerga:

Sie hat ca. 200.000 Mitglieder, ihre offizielle Aufgabe ist die Grenzsicherung des KRG-kontrollierten Gebiets. Es gibt keinen obligatorischen Militärdienst, es ist jedem freigestellt, sich bei den Peshmerga zu bewerben oder diese wieder zu verlassen.

Polizei:

Sie untersteht dem KRG-Innenministerium und ist für die lokale Sicherheit, den Verkehr, etc. zuständig.

Zerevani:

Eine paramilitärische Spezialgarde, die ebenfalls dem Innenministerium untersteht und für die Sicherung von Militäranlagen, von Erdöl- und Erdgasfeldern und der Flughäfen verantwortlich ist.

(Bei Polizei und Zerevani sind ca. 100.000 Personen tätig).

Asayesh:

Asayesh ("Sicherheit") unterstehen formell dem KRG-Ministerrat und sind offiziell für die Bekämpfung des Drogenhandels, die Terrorabwehr und die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität verantwortlich. De facto geht man davon aus, dass die Asayesh den operativen Arm der KRG-Geheimdienste darstellen.

Parastin/Zanyari:

Die beiden Nachrichtendienste sind der KDP (Parastin, "Azhansi Parastni Asaishi Haremi Kurdistan") und der PUK (Zanyari, "Dazgay Zanyari") zuzuordnen.

Schweizerisch-finnische Dienstreise nach Amman und in den Nordirak, 10.-22.Mai 2011, Bericht BMF Schweiz, Workshop Irak am BAMF Nürnberg, 28.06.2011

Die Lage in de umstrittenen Gebieten an der Südgrenze der autonomen Kurdenregion

Hauptforderungen der KRG sind: Garantien für eine Lösung der offenen Fragen um die umstrittenen Gebiete (v.a. Provinz Kirkuk), die Verteilung der Öl- und Gas-Ressourcen sowie die Anerkennung der kurdischen Sicherheitskräfte (Peshmerga) als Teil des irakischen Verteidigungssystems.

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie insbesondere bei Einsätzen in den zwischen Arabern und Kurden umstrittenen, an das Gebiet der Region Kurdistan-Irak angrenzenden Gebieten der Provinzen Niniwe und Diyala Menschenrechtsverletzungen begehen.

AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 6, Zusammenfassung, 12, 28.11.2010

Laut IOM-Irak, Amman, führt die kurdisch-arabische Bruchlinie entlang der umstrittenen Gebiete zu einem angespannten Umfeld und Minderheiten finden sich in dieser Situation gefangen. Unter diesen (Minderheiten) sind Christen, aber auch Turkmenen, sowie Jeziden. In vielen Gebieten werden die Minderheiten zu Wahlkampfzeiten dazu benützt, die Machtverhältnisse und das Stimmungsverhalten eines Gebietes zu verändern.

Entlang der umstrittenen Grenzgebiete gibt es weiterhin kleine Ströme von Personen, die vertrieben werden und die sich nicht in der Lage sehen, in ihre Herkunftsorte zurückzukehren. Die Mehrheit der Vertreibungen ist jedoch in Bagdad und (der Provinz) Diyala geschehen.

In den umstrittenen Gebieten stellen die KRG-Sicherheitskräfte und nicht die Regierungsbehörden im Zentralirak de-facto die kontrollierenden Sicherheitskräfte dar, einschließlich von Ninewa, während Kirkuk eine Ausnahmekonstellation darstellt. Gemeinsam durchgeführte Sicherheitskontrollen ("Checkpoints") von irakischen und kurdischen Sicherheitskräften, von den mutitnationalen Sicherheitskräften beaufsichtigt, wurden in einigen Gebieten eingerichtet.

Der ungelöste Status der umstrittenen Gebiete birgt jedoch eine große Quelle von Spannungen und bis zur Lösung dieser Frage bleibt eine zerbrechliche Sicherheitslage zurück.

Danish Immigration Service (DIS), Security and Human Rights in South/Central Iraq: Report from the Danish Immigration Service¿s fact-finding mission to Amman, Jordan and Baghdad, Iraq . 25 February to 9 March and 6 to 16 April 2010, Disputed Areas, 10.9.2010.

Autonome Kurdenregion und christliche Glaubensgemeinschaften im Irak (Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 20.08.2012):

1 Welche christlichen Glaubensgemeinschaften sind im genaueren in welchen Provinzen bzw. Städten der autonomen kurdischen Region im Nordirak (KRG) vertreten und wo sind ihre Vertretungen/Kirchen dort genau situiert?

Es gibt eine Vielzahl christlicher Glaubensgemeinschaften in der kurdisch verwalteten Region des Irak, und dementsprechend auch eine Vielzahl von Kirchen/Vertretungen. Was hingegen nicht existiert, ist eine Auflistung sämtlicher Kirchen/Vertretungen oder verlässliche Angaben zur Zahl der Gläubigen. Die folgende Auflistung - die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann - wurde in Kleinstarbeit mit Alexander Sternberg, Sekretär der Regionalregierung Kurdistan/Irak (KRG) in Berlin, erstellt. Demnach sind folgende christliche Gemeinschaften mit Anhängern im kurdisch verwalteten Nordirak zu nennen:

1. Die Kirche des Ostens. Zu dieser Kirche gehört zum einen die Assyrische Kirche des Ostens (die so genannten "Nestorianer"). Weltweit hat diese Kirche circa 385 000 Gläubige, ihr Oberhaupt ist Katholikos Mar Dinkah IV mit Sitz in Chicago und Erbil. Zahlreiche Nestorianer leben in Dörfern in den kurdisch verwalteten Gebieten, viele dieser Dörfer verfügen über eine eigene, häufig überdimensionierte Kirche.

Darüber hinaus zu nennen ist die Alte Assyrische Kirche des Ostens, die sich 1964 von der oben genannten Assyrischen Kirche des Ostens abgespalten hat. Oberhaupt ist Katholikos Mar Addai II Gewargis, sein Sitz ist in Bagdad.

2. Die Orthodoxe Kirche des Ostens. Zu dieser Richtung gehört die Syrisch-Orthodoxe Kirche, die ihren Sitz in Bagdad hat, weltweit wird von etwa 500 000 Gläubigen ausgegangen.

Zum zweiten zu nennen ist die Armenisch-Orthodoxe Kirche, die im Irak um die 3 000 Anhänger haben dürfte, davon 350 bis 500 in der Region Kurdistan-Irak, vor allem in dem Dorf Avzeriok in der Region Sulivani und in Sulaimaniya selbst.

Darüber hinaus gibt es eine geringe Anzahl griechisch-orthodoxer sowie russisch-orthodoxer Gläubiger, ein Vertreter letzterer, Diakon Saraphim Maamdi, ist in Dohuk ansässig.

3. Die Katholische Kirche. Hier ist zum einen die Chaldäische Kirche zu erwähnen - neben der Assyrischen Kirche des Ostens die wichtigste Gruppierung innerhalb der kurdischen Gebiete. Die letzten Zahlen hinsichtlich der Verteilung der Gläubigen stammen aus dem August 2005. Demnach leben im Erzbistum al-Qosch 17 487, im Erzbistum Amadya 2 000, im Erzbistum Akra 310, im Erzbistum Zakho 12 700, im Erzbistum Sulaimaniya 200, im Erzbistum Erbil 12 200, im Erzbistum Kirkuk 20 600 und im Erzbistum Mosul 5 700 Chaldäer. Hieraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 27 410 Chaldäern in der Region Irakisch-Kurdistan sowie weitere 38 087 in der Niniveh-Ebene und Mosul-Stadt. Wie die Nestorianer leben zahlreiche Chaldäer auf dem Dorf: Auch die chaldäischen Dörfer verfügen vielfach über eigene Kirchenbauten.

Darüber hinaus gibt es einzelne Gläubige der Syrisch-Chaldäischen Kirche, der Armenisch-Katholischen Kirche, der Römisch-Katholischen Kirche und der Griechisch-Katholischen Kirche in Irakisch-Kurdistan. Wer diese wo vertritt, konnten wir nicht recherchieren - allerdings sind diese Kirchen in der Region letztlich so klein, dass sie hinsichtlich der Unterstützung von Flüchtlingen auch dann keine Rolle spielen würden, wenn sie in diesem Bereich aktiv wären.

4. Protestantische Kirche. Anders, als die unter 1-3 genannten Kirchen, sind die protestantischen Kirchen im Irak bzw. in der kurdisch verwalteten Region nicht ursprünglich in der Region angesiedelt, sondern es handelt sich um "Importe" aus den USA, die seit 1991 in der Region Irakisch-Kurdistan Fuß gefasst haben. Zu nennen ist hier zunächst die der Presbyterianischen Kirche zugehörige Reformed Church of America, vertreten durch die in Dohuk angesiedelten Amerikaner Greg und Chris Callsison. Außerdem zu nennen ist die Methodist Church, u. a. mit einer Niederlassung in Dohuk. Pastor dort ist Maan Sheer, ein Professor an der Universität Dohuk. Ihren Sitz in Kirkuk und Vertretungen in Dohuk, Sulaimaniya und Erbil hat die Nationale [irakische] Evangelikale Kirche. Es handelt sich bei ihr um eine lokale, in Bagdad registrierte Kirche, deren Gründung jedoch ebenfalls aus den USA angestoßen wurde. Dasselbe gilt für die Assyrische Evangelikale Kirche und die Armenische Evangelikale Kirche - wobei in beiden Fällen nicht herauszufinden war, wo diese in den kurdischen Gebieten Niederlassungen haben. Mit einem derzeit im Bau befindlichen Aktionszentrum in Simel (bei Dohuk) ist die US-amerikanische Southern Baptist Church of Christ in Irakisch-Kurdistan vertreten. Das Ende 2011 initiierte Zentrum soll, wenn es fertig gestellt ist, neben Kirchen- und Versammlungsräumen auch eine Klinik für Frauen und Kinder, eine Schule sowie Sporteinrichtungen umfassen.1 Die KRG hat für das Projekt ein Grundstück im Wert von 2 Millionen USD zur Verfügung gestellt.

Eine weitere evangelikale Kirche ist die Kurdziman (= kurdischsprachige) Church of Christ. Diese wurde 1994 gegründet, ebenfalls auf Anregung aus den USA, und ist in Erbil registriert. Die Kurdziman Church of Christ hat Kirchen und Versammlungsräume in Erbil, Sulaimaniya, Dohuk, Akra und anderen Städten. Für Konferenzen und religiöse Zeremonien erhalten ihre Vertreter von der Kurdischen Regionalregierung öffentliche Räume, etwa in Universitäten.

Über die Gesamtzahl der Kirchen in den kurdischen Gebieten liegen keine genauen Zahlen vor. Grundsätzlich hat die Kurdische Regionalregierung seit 2003 zahlreiche Kirchebauten finanziert, nicht nur in der de jure kurdisch verwalteten Region, sondern etwa auch in den umstrittenen Gebieten der Niniveh-Ebene.2 Dem christlichen Bürgermeister von Ainkawa, Fahmy Maty Salaha, zufolge gibt es allein im KRG-verwalteten Gebiet (ohne umstrittene Gebiete) über 50 Kirchen.3

2 In welcher Form betreiben sie Einrichtungen/Projekte zur Unterstützung von Binnenflüchtlingen/Rückkehrern in die KRG (Unterbringung allgemein und von Personen mit Sonderbedarf, Erwerbstätigkeit, ...)?

Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass die christlichen Kirchen in der KRG-Region von der Kurdischen Regionalregierung finanziert werden (Gebäude, Gehälter etc.), sie verfügen kaum über eigene Gelder. Dementsprechend betreiben sie auch keine Flüchtlingsunterkünfte oder bilden Rückkehrer/Flüchtlinge aus. Die Unterstützung der Kirchen für Rückkehrer bzw. Binnenflüchtlinge beschränkt sich in erster Linie auf spontane, nicht strukturierte Nothilfe in Form von finanzieller oder Sachunterstützung an besonders bedürftige Familien. Darüber hinaus gibt es einige christliche NGOs bzw. Missionswerke, die allerdings weder Flüchtlingsunterkünfte betreiben noch Arbeitsplätze anbieten, sondern, wie andere NGOs auch, in strukturelle Hilfe wie beispielsweise Ausbildungsmaßnahmen investieren.

Die diversen evangelikalen Kirchen bekommen einerseits Spendengelder von ihren "Mutterkirchen" in den USA, die sie im Irak ausgeben können. Gleichzeitig erhalten aber auch sie teils große Summen von der Kurdischen Regionalregierung - sei es in Form von Grundstücken, Gebäuden oder über die Zahlung von Gehältern etwa für Lehrer und Lehrerinnen an von den Kirchen eingerichteten Schulen.

Auch die evangelikalen Kirchen bieten keine spezifischen Einrichtungen für IDPs/christliche Flüchtlinge an, sie investieren hauptsächlich in Kampagnen zur Missionierung (muslimischer) Gläubiger sowie in Einrichtungen - etwa Schulen - die dies Missionierung ermöglichen.4 Von Seiten der KRG wird diese Form der Missionierung explizit geduldet - bzw. indirekt finanziell unterstützt.

Die Reformed Church of America hat vor einigen Jahren aus den USA den expliziten Auftrag erhalten, auf Missionstätigkeit zu verzichten und konkrete Arbeit für IDPs im Irak zu leisten. Es ist jedoch nicht bekannt, dass dies konkret umgesetzt werden konnte.5

3 Wie funktioniert die Kooperation der Kirchen mit den Behörden der KRG in Hinblick auf die behördliche Registrierung und die allfällige Versorgung hilfsbedürftiger Binnenflüchtlinge/Rückkehrer?

Zunächst ist festzuhalten, dass die Zahl christlicher Familien in den kurdisch verwalteten Gebieten in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist. In Ainkawa, einem überwiegend christlichen Viertel von Erbil, lebten ursprünglich um die 2 200 christliche Familien. Diese Zahl hat sich mehr als verdoppelt - um die 2 700 christliche Familien sind aus anderen Teilen des Irak, insbesondere auch Bagdad, zugezogen. Hinzu kommen rund 150 weitere christliche Familien, die in Erbil, jedoch außerhalb von Ainkawa leben. Insgesamt waren in der Provinz Erbil vor 2003 2 833 christliche Familien ansässig. Bis 2011 kamen 2 783 IDP-Familien hinzu. In der Provinz Sulaimaniya lebten bis 2003 insgesamt 350 christliche Familien, bis 2011 kamen 150 weitere Familien hinzu. In Dohuk betrug die Zahl der christlichen Familien vor 2003 5 537, bis 2011 stieg diese Zahl um mehr als das Doppelte, es kamen 7 250 christliche Familien hinzu. Die Mehrzahl dieser Familien kam entweder direkt nach dem Sturz des Regimes im Jahr 2003 (etwa 3 000 Familien), bzw. nach der Explosion in der Katholischen Sayidat al-Nedschat Kirche in Bagdad am 31. Oktober 2012 - damals flohen rund 700 christliche Familien von Bagdad in die kurdisch verwaltete Region.6 Ein Teil dieser Familien floh weiter Richtung Europa.7

Während es seit Ende 2009 nicht mehr erforderlich ist, an den Checkpoints zum KRG-Gebiet eine Referenz vorzulegen, um das kurdisch verwaltete Gebiet zu betreten, müssen IDPs, die beabsichtigen, sich in der Region nieder zu lassen, sich unter Vorlage einer Referenz beim Asaisch (Geheimdienst) in Erbil registrieren lassen. Christliche IDPs aus dem Zentralirak sowie den umstrittenen Gebieten sind von dieser Pflicht - Angabe einer Referenzperson - befreit.8

Notwendig für den Erhalt finanzieller Hilfe ist hingegen eine Registrierung bei den lokalen christlichen Komitees - etabliert während der Amtszeit des christlichen Finanzministers Aradschan - in Akra, Dohuk bzw. Erbil. Dort registrierte IDPs erhalten zwischen 150 und 270 USD pro Familie, diese Summe wird von der Kurdischen Regionalregierung finanziert.9 Darüber hinaus stünde IDP aus dem Zentralirak grundsätzlich ein Betrag von weiteren 150 USD (150.000 Irakische Dinars) zu, die von der Zentralregierung in Bagdad zu zahlen wäre. Diesbezüglich gab es bislang jedoch keine Übereinkunft mit der KRG, so dass diese Zahlungen bislang nicht geleistet werden.10 Registrierte IDPs verfügen grundsätzlich über denselben (im Prinzip kostenfreien) Zugang zum Gesundheitssystem und zum Bildungssystem sowie zum Arbeitsmarkt wie alle anderen Bewohner der KRG-Region. Darüber hinaus können Christen - anders als andere IDPS - bereits seit einiger Zeit im öffentlichen Dienst angestellt werden.11 Eine ministerielle Kommission beschäftigt sich explizit mit der Lage der Christen, insbesondere mit der Frage des Zugangs zu Land und Besitz, der Unterbringung der IDPS, der Möglichkeit christlicher Studierender, ihre Ausbildung in der KRG-Region fortzusetzen sowie der bereits erwähnten Übertragung von Jobs im öffentlichen Dienst vom Zentralirak in die kurdisch verwaltete Region.12 In diesem Zusammenhang hat es insofern kürzlich eine Änderung gegeben, als der Ministerrat der KRG am 25. Juli 2012 beschlossen hat, die Gehälter von IDPs, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, generell weiterzuzahlen,13 inklusive Renten bzw. Pensionen.14 In der Regel übernimmt Bagdad die Zahlung dieser Gehälter, wenn Personen aus ihrem Heimatort fliehen mussten. Im Fall der Flucht in die KRG-Region allerdings weigert sich die Zentralregierung bislang, diese Kosten zu tragen. Aus dem uns vorliegenden Artikel geht nicht ganz eindeutig hervor, ob diese Regelung des Ministerrats ausschließlich für christliche auch für andere IDPs gilt - möglicherweise hat sich durch den neuen Beschluss auch die Lage nicht-christlicher IDPs hinsichtlich ihrer Anstellung im öffentlichen Dienst erheblich verbessert.

Um den christlichen IDPs Bildung in arabischer Sprache zugänglich zu machen, wurden in Ainkawa mehrere arabischsprachige Schulen von der KRG eingerichtet. Auch darüber hinaus gibt es arabischsprachige Schulen in Erbil, Dohuk, und Sulaimaniya, wobei deren Kapazitäten nicht ausreichend sind für sämtliche arabischsprachigen IDPs. Auch auf dem Land ist eine arabischsprachige Unterrichtung von IDPs nicht notwendig gewährleistet - wobei gleichzeitig der Zugang zu kurdischsprachiger Bildung (im Rahmen des auf dem Land generell möglichen) offen steht.15

Schließlich hat die KRG für christliche IDPs Wohnraum geschaffen - insgesamt wurden hierfür mindestens 9 Millionen UDS zur Verfügung gestellt.16

Soweit zu den Maßnahmen der KRG für (christliche) IDPs. Für Rückkehrer aus Europa gelten diese Hilfen zunächst einmal nicht - wobei darauf zu verweisen ist, dass es bislang keinen nennenswerten Rückzug (bedürftiger) christlicher Flüchtlinge aus Europa/den USA gegeben hat, hier also kein akuter Handlungsbedarf besteht. Eine irgendwie geartete Koordination zwischen den Kirchen und der KRG hinsichtlich Registrierung und Versorgung der christlichen Flüchtlinge findet nicht statt. Da die Kirchen keinerlei reguläre Dienstleistungen für IDPs anbieten (siehe weiter oben), ist eine solche Koordination nicht erforderlich.


1Siehe "Baptists in Iraqi's Kurdistan mark historic milestone for Christians. Governor gives believers land for new cultural center in Dohuk", 13. Oktober 2011, eingesehen unter http://gofbw.com/news.asp?ID=13383fp=Y. Die Klinik soll 2012 fertig gestellt werden.

2 Einem unveröffentlichten Berichtsentwurf der KRG aus dem Jahr 2005/2006 zufolge hatte die KRG bereits bis zu diesem Zeitpunkt in der Provinz Dohuk sowie angrenzenden Gebieten in der Niniveh-Ebene 26 neue Kirchen errichtet und 43 bereits existierende Kirchen renoviert.

3 Danish Immigration Service (DIS) 2011: "Update on Entry Procedures at Kurdistan Regional Government (KRG) Checkpoints and Residence in Kurdistan Region of Iraq (KRI); Report from Danish Immigration Service's fact-finding mission to Erbil, Suleimaniyah and Dohuk, 7 to 24 March 2011, Copenhagen: 18.

4 Am 1. März 2012 schoss ein muslimischer Schüler einer christlich-evangelikalen Schule in Sulaimaniya seinen amerikanischen Lehrer nieder, ehe er sich selbst tötete. Der 17-Jährige soll unter Druck gestanden haben, zum christlichen Glauben zu konvertieren. Die Schule gehört zum so genannten "Medes-Programme", das insgesamt drei Schulen in der KRG-Region führt, mehr als 2 000 Schüler sind dort eingeschrieben, 95 Prozent von ihnen sind Muslime. Siehe "American teacher killed in north Iraq"., 3/1/2012, eingesehen unter http://www.usatoday.com/news/world/iraq/story/2012-03-01/us-teacher-killed-in-Iraq/53313792/1; außerdem "Exclusive Interview with Father of Student Who Shot his American Teacher", 15/03/2012, eingesehen unter http://www.rudaw.net/english/interview/4527.html. Das "Medes-Programme" soll der Presbyterianischen Kirche zuzuorden sein.

5 Interview mit Alexander Sternberg, Sekretär der Regionalregierung Kurdistan/Irak in Berlin, 17. August 2012.

6 Hierbei handelt es sich um die registrierten christlichen Flüchtlinge - vermutlich existiert jedoch eine erhebliche Dunkelziffer.

7 Siehe DIS 2011: 16-17.

8 DIS 2011: 29.

9 Interview mit Alexander Sternberg, Sekretär der Regionalregierung Kurdistan/Irak in Berlin, 17. August 2012.

10 Interview mit Alexander Sternberg, Sekretär der Regionalregierung Kurdistan/Irak in Berlin, 17. August 2012.

11 In einer Studie des Danish Immigration Service aus dem Jahr 2011 heißt es, dass einige christliche IDPs ihre Arbeitsplätze offiziell aus dem Zentralirak in die kurdisch verwaltete Region übertragen konnten, während andere noch auf diese Übertragung warten. Anderen Christen sei es gestattet worden, zeitlich begrenzte Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst aufzunehmen. DIS 2011: 39.

12 DIS 2012: 30.

13 Siehe Kurdsih Globe, 4. Juli 20112, "After approval of Kurdistan's 2012 budget, ministers waste no time in getting to work", eingesehen unter

http://www.krg.org/articles/detail.asp?anr=44549rnr=73lngnr=12smap=02010200

14 Mitteilung von Alexander Sternberg, Sekretär der Regionalregierung Kurdistan/Irak in Berlin, 17. August 2012.

15 DIS 2012: 35.

16 DIS 2012: 32.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.

Verhandlung der Beschwerdesache.

Einsicht in die in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie die christlichen Glaubensgemeinschaften in der autonomen Kurdenregion.

Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

Irakischer Reisepass Nr. XXXX

Irakischer Personalausweis Nr. XXXX

Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis, Nr. XXXX

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Personenstandsurkunden.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben sowie auf die nachvollziehbaren Ausführungen seiner Mutter im Asylverfahren.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht vermag - wie schon das Bundesasylamt - in den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, welche als Ausreisegrund unter anderem auch die Entführung des Beschwerdeführers vorbrachte, keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. In diesem Zusammenhang wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag die Mutter des Beschwerdeführers betreffend verwiesen (XXXX). Aus deren Vorbringen hinsichtlich der Entführung des Beschwerdeführers war unter Bedachtnahme der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Brüder für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal dieser Verfolgungsbehauptung keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz zuerkannt werden konnte.

Sofern vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht wurde, dass Sabäer im Irak generell verfolgt werden würden (der Beschwerdeführer hat angegeben, von Mitschülern beschimpft und geschlagen worden zu sein), ist auszuführen, dass alleine die bloße Zugehörigkeit zu einer nicht-moslemischen Minderheit angesichts der vorliegenden Länderberichte keinen hinreichenden Anlass bietet, von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden landesweiten Verfolgungsgefahr in asylrelevanter Intensität auszugehen. Zudem können keine genauen Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten, angeblich während seiner Schulzeit stattgefundenen Vorfällen getroffen werden, bei welchen er von seinen Mitschülern beschimpft und geschlagen worden sei. Selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens handelt es sich um längst abgeschlossene Ereignisse, welche viele Jahre zurückliegen und keine gezielte, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgung darstellen, aus denen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf eine künftige Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer geschlossen werden kann.

Gefährdungsmomente aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak sind, mit Ausnahme der nordirakischen kurdischen Provinzen, durch die Gewährung subsidiären Schutzes abgedeckt.

Was die Möglichkeit einer allenfalls in Anspruch zu nehmenden innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit innerhalb des irakischen Staatsgebiets angeht, die faktisch verfügbar und zumutbar sowie hinreichend sicher ist, ist ebenfalls auf die Ausführungen im Erkenntnis der Mutter des Beschwerdeführers vom heutigen Tag zu verweisen

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist bzw im Falle seiner Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zudem war die Beurteilung gegenständlichen Falles nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig sondern von Fragen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens betreffend.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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