BVwG G306 2008751-1

G306 2008751-1Tribunal Administrativo Federal24 de jul. de 2014

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Asylausschlussgrund, Begründungspflicht, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Mitgliedstaat

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BVwG G306 2008751-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2008751.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tschechische Republik, vertreten durch XXXX, vom 22.05.2014, Zahl: 1002035306/14467205 zu Recht erkannt:

A)

Der Asylantrag vom 18.03.2014 wird im Grunde des einzigen Artikels des Protokolls Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstatten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 (bzw. BGBl. III Nr. 132/2009) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Frühjahr 2012 gemeinsam mit seiner Familie (Ehegattin und drei Kinder) in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Aufgrund eines internationalen Haftbefehls der tschechischen Justizbehörden wurde der BF am XXXX festgenommen und in die Justizanstalt XXXX überstellt (Auslieferungshaft).

3. Der Rechtsvertreter des BF reichte am 04.03.2014 einen schriftlichen Asylantrag ein. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 AsylG mit der Begründung als gegenstandslos abgelegt, dass eine schriftliche Einbringung eines Asylantrages nicht vorgesehen sei und der BF diesen bei einem Exekutivorgan zu stellen habe.

4. Nach dieser Information stellte der BF am 18.03.2014 in der Justizanstalt XXXX seinen nunmehrigen Asylantrag. Der BF wurde am 18.03.2014 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Tschechien keinen Schutz habe und daher Verfolgungen und Bedrohungen ausgesetzt wäre. Er sei in den Jahren 2003 bis 2006 in verschiedenen Firmen tätig gewesen. Bei diesen Tätigkeiten sei er von der Mafia unter Druck gesetzt worden. Da er jedoch bei den Machenschaften der Mafia nicht mitgemacht habe, sei er, als auch seine Familie, mit dem Tod bedroht worden. Er habe im Anschluss mit der tschechischen Polizei zusammengearbeitet. Als dies die Mafia erfahren habe, habe sie eine Todesanzeige auf seinen Namen lautet und mit Datum versehen, aufgegeben. Er als auch seine gesamte Familie sei in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden. Nach der Parlamentswahl 2006 sei die Polizeigruppe, mit welcher er zusammengearbeitet habe, aufgelöst worden. Alle jene Personen, welche aufgrund seiner Aussagen in Haft gekommen seien, wäre plötzlich freigelassen worden. Auf einmal sei er angeklagt und zu einer 6 jährigen Freiheitsstrafe wegen Betrug und Geldwäscherei verurteilt worden. Das Urteil sei im Jahr 2011 rechtskräftig geworden. Er habe Beweise, dass es sich beim Urteil um ein politisches Urteil handle. Aufgrund dessen sei er im Frühling 2012 mit seiner Familie nach Österreich geflüchtet.

5. Vom Landesgericht XXXX wurde das Übergabeverfahren mit Tschechien geführt. Mit Beschluss vom XXXX, Zahl: XXXX wurde vom Gericht die Übergabe genehmigt und der BF in weiterer Folge am XXXX den tschechischen Justizbehörden übergeben.

6. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, Zahl: IFA 14-1002035306 + VZ 14467205, vom Rechtsvertreter des BF am 23.05.2014 übernommen, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 zurückgewiesen.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller EU-Bürger sei und in Österreich sämtliche Rechte die aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie möglich wären aktiv in Anspruch genommen habe. Der Herkunftsstaat des BF sei seit dem 01.05.2004 Mitglied der Europäischen Union und habe den Vertrag von Lissabon unterzeichnet. Der BF sei seit Einreise in Österreich, Frühjahr 2012, bis zum 18.02.2014, Zeitpunkt seiner Festnahme, gemeinsam mit seiner Familie im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Der BF sei aufgrund eines EU-Haftbefehls festgenommen und in die Justizanstalt Klagenfurt eingeliefert worden. Dem EU Haftbefehl sei eine Anordnung zur Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, erlassen vom Stadtgericht in XXXX, vom XXXX, Az:

XXXX zu Grunde gelegen. Der BF sei in seinem Heimatsstaat zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe wegen Betrug und Geldwäsche verurteilt worden und würde er diese zurzeit verbüßen. Die belangte Behörde führte in weiterer Folge das Protokoll 24 zum EU Vertrag zu Lissabon an.

7. Am 10.06.2014 langte beim BFA, Regionaldirektion XXXX die mit 05.06.2014 datierte Beschwerde des BF ein. Der BF beantragte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid ersatzlos zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, die unter Punkt 3 der Beschwerde formulierte Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen; in eventu dem BF den Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Abschiebung des BF auf Dauer unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG zu erteilten; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen und eine mündlich Verhandlung anzuberaumen.

Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde rechtlich unrichtig beurteilt habe. Der Asylantrag sei, ohne in die Sache einzutreten, aufgrund des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgewiesen worden. Der BF habe jedoch der belangten Behörde ausführlich dargelegt, welche staatliche und private Verfolgung ihm in seinem Heimatland Tschechien droht und es ihm daher nicht möglich sei die Hilfe von nationalen Gerichten in Anspruch zu nehmen. Der BF habe auf eine enge Verstrickung der Mafia mit der tschechischen Justiz hingewiesen. Die Schilderungen würden sich auch mit Berichten über die in Tschechien vorherrschende Korruption decken. Das BFA hätte daher weitere Ermittlungen zu tätigen gehabt, ob und wie weit der BF in Tschechien die Möglichkeit gehabt hätte sich rechtlich und auch effektiv gegen das Strafurteil z.B. durch die Rechtsmittel der Nichtigkeitserklärung oder Revision zu Wehr zu setzen. Da diese Ermittlungen vom BFA nicht geführt worden wären, müsste dies das Bundesverwaltungsgericht nachholen. In Weiterer Folge geht der BF in der Beschwerde auf das Protokoll Nr. 24 ein und kommt zum Schluss, dass das Protokoll Nr. 24 der GRV widerspricht und sollte das Bundesverwaltungsgericht den EuGH damit beschäftigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Antragsteller heißt, XXXX und wurde am XXXX in XXXX (Tschechien) geboren. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Tschechien und bekennt sich zum römisch katholischen Glauben. Die Muttersprache des Antragstellers ist Tschechisch.

1.2. Der BF hat seinen Herkunftsstaat Tschechien laut eigenen Angaben im Frühjahr 2012 verlassen.

1.3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat vorbestraft und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX, Zl.: XXXX wurde das Übergabeverfahren positiv abgeschlossen und der BF zur Vollstreckung des Urteils des Stadtgerichtes XXXX vom XXXX, Zl.: XXXX am XXXX am Grenzübergang XXXX den tschechischen Justizbehörden übergeben.

1.4. Der Antragsteller führte im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen immer die angeblich machtpolitisch motivierte verhängte Haftstrafe von 6 Jahren an und die damit im Zusammenhang stehende Angst der Rückkehr nach Tschechien. Die Haftbedingungen in Tschechien wären im Lichte des Art. 3 EMRK zu prüfen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch zum Erkenntnis, dass die Angaben des BF zu seinen angeblichen Fluchtgründen, dahingestellt bleiben können. Auch aus den Entscheidungen der österreichischen Strafgerichte, was die Übergabe an die tschechischen Justizbehörde bzw. den Europäischen Haftbefehl anbelangt, ist nicht erkennbar, dass die Verurteilung des Antragstellers in Tschechien politisch motiviert gewesen wäre. Das die Missachtung der Verfahrensgrundsätze eines fairen Verfahrens durch das tschechische Strafgericht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgte, wurde von den entscheidenden österreichischen Gerichten nicht angenommen und in keiner Weise in ihren Entscheidungen erwähnt.

1.5. Tschechien gilt als sicherer Herkunftsstaat und ist sei 01.05.2004 Mitglied der Europäischen Union. Untrennbar mit dem Beitritt ist die positive Beurteilung der allgemeinen Menschrechtslage in diesem Staat verbunden.

Der Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 und am 1. Jänner 2007 ist untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden. Nach Art. 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Art. 6 EUV) beantragen, Mitglied der Europäischen Union zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Art. 6 Abs. 2 EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Art. 49 EUV Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein (vgl. ausführlich Herrnfeld, in:

Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Art. 49 EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann (vgl. Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in:

Grabitz/Hilf, Art. 49, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 24 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gemäß Art. 49 EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum 1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum 1. Jänner 2007 vollzogen worden (s. dazu bereits UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04, 27.02.2007, Zl. 309.971-1/2E-XI/34/07 u.a.m.).

Zudem ist Tschechien - wie bereits oben ausgeführt - seit dem 1. Mai 2004 Mitgliedstaat der Europäischen Union und des geltenden EU-Rechts, somit ein Rechtsstaat und eine Demokratie im Sinne der Standards der EU. Es kann daher auch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems im Herkunftsstaat des BF - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des Antragstellers getroffen wurden, beruhen diese auf den im Akt befindlichen Unterlagen und den dort getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten für die Identifizierung der Person des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus Tschechien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des Antragstellers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Antragstellers im Asylverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. 1 Die gegenständliche Beschwerde wurde am 10.06.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 16.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

Protokoll (Nr.24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der europäischen Union lautet:

"Die hohen Vertragsparteien - in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten sind, in der Erwägung, dass die Grundrechte nach Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören, in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält, in der Erwägung, dass nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Werte achten muss, eingedenk dessen, dass Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorsieht, unter Hinweis darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten, in dem Bewusstsein, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in dem Wunsch, zu verhindern, dass Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird, in der Erwägung, dass dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet - sind über folgende Bestimmungen Übereinkommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Einziger Artikel

In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,

wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen;

wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat;

wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat;

wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird."

Der Punkt d lässt die individuelle Einzelfallüberprüfung eines Schutzersuchens zu, allerdings ist vor einer genauen Prüfung zu entscheiden, ob der Antrag - von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen ist - so viel Substanz hat, dass eine Prüfung notwendig ist, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Dazu muss der Asylwerber allerdings eine glaubwürdige, nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Fluchtgeschichte darlegen, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt sein muss. Darüber hinaus muss der Asylwerber nachvollziehbare und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringende Ausführungen darbringen, warum er sich nicht des Schutzes des Staates - also insbesondere der Gerichte - bedient hat, um einer privaten oder punktuellen staatlichen Verfolgung zu entgehen. Erst dann kann davon gesprochen werden, dass der Asylwerber in der Lage war darzulegen, die - widerlegliche - Vermutung des Gesetzes, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, stimme nicht (s.a. UBAS 16.02.2007, Zl. 254.648/0/25E-XIII/66/04).

Die Tatbestände der lit. a bis c des angeführten Protokolls trafen und treffen derzeit auf keinen EU-Mitgliedstaat zu. Ebenfalls ergab bereits eine Grobprüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit. d des Protokolls nicht, dass die in lit. d des Protokolls Nr. 24 statuierte Vermutung im Falle des BF unzutreffend ist.

Von einer glaubwürdigen, nachvollziehbaren und mit den Zuständen im Herkunftsstaat in Einklang zu bringenden Fluchtgeschichte, die mit Beweisangeboten bzw. mit dem Hinweis, wie die nötigen Beweise beschafft werden können, unterlegt wäre, kann keine Rede sein. Da somit im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Beschlussfassung iSd lit. d besteht und auch die Tatbestände der lit. a bis c des Protokolls Nr. 24 nicht erfüllt sind, darf der gegenständliche Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß dem einzigen Artikel des genannten Protokolls nicht berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden.

Daher war der Asylantrag gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstatten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt III Nr. 132/2009 zurückzuweisen.Weil der Antrag zurückzuweisen war, brauchte das erkennende Gericht nicht weiter auf die unsubstantiierten Anträge eingehen.

3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.

In der gegenständlichen Entscheidung kam es ausschließlich auf die Tatsachenfeststellung an und gab es im gesamten Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte die sich auf eine Rechtsfrage bezogen.

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