W192 1410695-1•BVwG W192 1410695-1
W192 1410695-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W192 1410695-1/16E
W192 1420700-1/16E
W192 1420701-1/6E
W192 1420702-1/7E
W192 1425111-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 02.505-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs.1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2011, Zl. 11 02.728-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2011, Zl. 11 02.729-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs.1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2011, Zl. 11 02.731-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs.1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zl. 11 15.443-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs.1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der weiteren Beschwerdeführer. Er stellte am 26.02.2009 nach illegaler Einreise zunächst unter Angabe eines anderen Namens in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamts vom 04.12.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde, wobei dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er sei durch seine früheren Arbeitgeber gefährdet, weil dieser ihm unterstelle, an der Tötung seines Sohnes beteiligt gewesen zu sein, als nicht glaubhaft. Die Zuerkennung von Refoulement-Schutz erfolgte im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Eine gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung gerichtete Beschwerde war seit 28.12.2009 beim Asylgerichtshof und ist nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Die Zweitbeschwerdeführerin beantragte für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer, im Jänner 2010 bei der österreichischen Botschaft in Islamabad jeweils die Gewährung von Einreisetiteln zwecks Stellung eines Antrages auf Internationalen Schutz gemäß § 35 AsylG. Das Bundesasylamt richtete mit 14.02.2011 eine Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG an die Österreichische Botschaft in Islamabad, wonach den Antragstellern ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer auszustellen wäre. Diese reisten am 18.03.2011 auf dem Luftweg legal mit einem von der Botschaft am 09.03.2011 ausgestellten Visum nach Österreich ein und stellten am 21.03.2011 die vorliegenden Anträge auf Internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder an, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, um mit ihren Kindern bei ihrem subsidiär schutzberechtigten Ehemann in Österreich zu leben. Es sei dort für eine alleinstehende Frau mit 2 Kindern unmöglich, das Leben weiter zu führen. In Afghanistan hätten Frauen keine Rechte, könnten keine Schule besuchen und keine Ausbildung genießen und auch das Haus nicht verlassen und dürften nicht arbeiten. Sie habe in Afghanistan als alleinstehende Frau keine Möglichkeit, den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 06.06.2011 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie aus der Provinz Kabul stamme und nicht zur Schule gegangen sei. Sie habe Ihren Ehemann vor etwa 17 Jahren geheiratet. Nach der Ausreise des Erstbeschwerdeführers habe Sie im Haus einer Tante mütterlicherseits in der Stadt Kabul und später für etwa 6 Monate in Pakistan gelebt, sei aber nach Kabul zurückgekehrt. Auf die Frage nach etwaigen Konflikten mit Privatpersonen im Herkunftsstaat brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass es einerseits die Probleme Ihres Ehemannes gegeben habe und andererseits jemand um die Hand Ihrer Tochter angehalten hätte, als diese 5 Jahre alt gewesen sei. Dieser Antrag sei vom Schwiegervater der Zweitbeschwerdeführerin als Familienoberhaupt akzeptiert worden, Sie sei jedoch nicht einverstanden gewesen. Vor 4 Jahren habe dieser Mann dieses Versprechen "auffrischen" wollen und der Schwiegervater der Zweitbeschwerdeführerin habe neuerlich akzeptiert, während Sie dagegen gewesen sei weil Sie gewollt habe, dass Ihre Tochter ein anderes Leben habe. Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte im Verlauf der weiteren Einvernahme Angaben über den durch den Erstbeschwerdeführer behaupteten Konflikt mit einem Arbeitgeber. Danach führte Sie auf Befragen aus, dass ein entfernter Verwandter Ihres Schwiegervaters um die Hand Ihrer Tochter angehalten habe, als diese 5 Jahre alt gewesen sei. Sie habe der Zusage des Schwiegervaters als Familienoberhaupt widersprochen, worauf der Schwiegervater sie geschlagen habe. Vor 4 Jahren habe der Mann das Versprechen mit einer Verlobung festigen wollen und die Zweitbeschwerdeführerin habe - da Ihre Tochter noch ein Kind gewesen sei - gewollt, dass diese in die Schule gehe. Der Schwiegervater der Zweitbeschwerdeführerin habe gesagt, dass es nicht Sitte sei, dass Mädchen in die Schule gehen und es sei wieder zu einem Streit gekommen und Ihr Schwiegervater habe die Zweitbeschwerdeführerin verprügelt und auch den Viertbeschwerdeführer verletzt. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Zweitbeschwerdeführerin Opfer der Probleme Ihres Mannes zu werden und Ihre Tochter hergeben zu müssen.
Die Zweitbeschwerdeführerin trage das Kopftuch und einen dunklen Mantel. Die Burka, die Sie in Afghanistan getragen habe, habe Sie hier abgelegt, aber es entspreche Ihren religiösen Überzeugungen, dass es "ganz ohne" nicht gehe. Ihr Ehemann habe die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan gut behandelt. Ihr Schwiegervater habe Sie nur geschlagen, wenn Ihr Mann nicht zu Hause gewesen sei. Aber auch Ihr Mann habe sich dem Schwiegervater unterordnen müssen. Ihr Ehemann habe die Zweitbeschwerdeführerin dahingehend unterstützt, dass seine Tochter in die Schule gehen soll und es sei deshalb immer wieder zum Streit mit dem Schwiegervater gekommen; Ihr Mann habe sich dem Schwiegervater beugen müssen.
Die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin sei in Afghanistan nicht in eine offizielle Schule gegangen, die Familie sei jedoch mit dem Schwiegervater letztlich übereingekommen, dass sie in einer Analphabeten-Gruppe etwas lernen könne und sie habe 2 Klassen abgeschlossen. Nach dem Tod des Schwiegervaters habe Sie die Schule nicht besucht, da die Familie Angst wegen der Verfolger des Erstbeschwerdeführers und wegen der Familie, die die Tochter der Zweitbeschwerdeführerin haben wollte, gehabt hätte.
Die Verlobung der Tochter der Zweitbeschwerdeführerin sei deshalb im Vorbringen ihres Mannes und im Auslandsantrag und der Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin nicht angesprochen worden, da die Zweitbeschwerdeführerin in Pakistan nur nach ihrem Mann und nach den Gründen für die Reise nach Österreich und in Österreich nur nach etwaigen Problemen mit der Regierung in Afghanistan befragt worden sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte für sich, die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer jeweils eine von der Botschaft von Afghanistan in Wien am 26.05.2011 ausgestellte Geburtsurkunde vor.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am selben Tag vor dem Bundesasylamt als Zeuge zu den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der beiden gemeinsamen Kinder niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auf Befragen an, dass er über die Verlobung seiner Tochter deshalb weder bei der Einvernahme über seinen Asylantrag noch bei der Zeugenbefragung am 07.02.2011 (im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln für die Zweitbeschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder) Angaben getätigt habe, da dies für seine eigenen (Ausreise-) Gründe nicht ausschlaggebend gewesen sei; sein Vater habe dies beschlossen und er habe sich fügen müssen. Es sei in Afghanistan üblich, dass neugeborene Mädchen einer Familie versprochen werden. Seine Frau sei damit nicht einverstanden gewesen und er selbst habe sich dazu nicht äußern können, weil sein Vater dies als Familienoberhaupt beschlossen habe. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen weiters an, dass ein namentlich genannter entfernter Verwandter seines Vaters um seine Tochter angehalten habe, als diese etwa 5 Jahre alt gewesen sei. Es sei immer wieder zu Diskussionen zwischen dem Vater des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gekommen, wobei der Erstbeschwerdeführer dazu nichts sagen habe können, weil sein Vater das Oberhaupt der Familie gewesen sei. Vor 4 Jahren sei es deshalb zu einem Streit gekommen, wobei der Vater des Erstbeschwerdeführers die Zweitbeschwerdeführerin geschlagen und auch den Viertbeschwerdeführer verletzt habe. Auch nach dem mittlerweile eingetretenen Tod des Vaters des Erstbeschwerdeführers gelte dessen Wort und bei einer Rückkehr müsse die Drittbeschwerdeführerin den entfernten Verwandten heiraten.
1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.07.2011 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihnen jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 04.12.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Behörde führte begründend aus, dass die auf eine Bedrohungssituation des Erstbeschwerdeführers gegründete Behauptung von Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer nicht glaubhaft sei. Das Vorbringen, dass die Drittbeschwerdeführerin von einer Zwangsverheiratung bedroht gewesen sei, sei nicht glaubhaft, da die Zweitbeschwerdeführerin darüber bei der Erstbefragung ebenso keine Angaben gemacht habe, wie Ihr Ehemann bei seiner Zeugeneinvernahme am 07.02.2011 im Einreiseverfahren. Es gebe auch einen Widerspruch, da die Zweitbeschwerdeführerin am 06.06.2011 angegeben hätte, dass Sie gewünscht hätte, die Drittbeschwerdeführerin solle zur Schule gehen, aber Ihr Schwiegervater hätte dies verhindert, während der Erstbeschwerdeführer bei der Zeugenbefragung im Einreiseverfahren am 07.02.2011 angegeben hätte, dass die Drittbeschwerdeführerin 2 bis 3 Jahre lang die Schule besucht hätte. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass Frauen keine Rechte hätten, nicht die Schule besuchen könnten, nicht arbeiten könnten und nicht außer Hause gehen dürften würden auch nicht im Einklang damit stehen, dass die Drittbeschwerdeführerin offensichtlich die Schule besuchen habe können, die Zweitbeschwerdeführerin - "wenn auch zu Hause" als Näherin gearbeitet habe und überdies zusammen mit dem Mann Ihrer Tante im Basar gewesen sei, um vor der Ausreise Ihren Schmuck zu verkaufen. "Solche massiven Widersprüche und Steigerungen des diesbezüglichen Vorbringens" seien für die Behörde eindeutige Indizien dafür, dass die am 6.6.2011 vorgebrachten Gründe für die Drittbeschwerdeführerin und grundsätzlich bezüglich Frauen keinesfalls glaubwürdig seien.
In der angefochtenen Entscheidung wurden Feststellungen über die allgemeine Lage einschließlich der Situation von Frauen in Afghanistan getroffen und es erfolgte die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer im Hinblick auf das bestehende Familienverfahren mit dem in Österreich bereits subsidiär schutzberechtigten Erstbeschwerdeführer, dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer.
1.3. Gegen den Spruchpunkt I dieser Entscheidung wurde durch die Beschwerdeführer mit gleichlautenden Schreiben vom 10.08.2011 Beschwerde erhoben.
Darin wurde vorgebracht, dass die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Einklang mit näher bezeichneten Abschnitten der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides stehen würden. Auch die Vorhaltungen bezüglich der Angaben hinsichtlich der Zwangsheirat der Drittbeschwerdeführerin seien unrichtig, da Widersprüche zu den Aussagen Ihres Mannes nicht erkennbar seien. Es läge insbesondere auch kein Widerspruch zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers, wonach dieser sich dem Schwiegervater als Familienoberhaupt unterordnen haben müssen und der Beschreibung dieser Situation durch die Zweitbeschwerdeführerin vor.
1.4. Mit dem weiteren angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012 wurde der für den in Österreich als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin geborenen Fünftbeschwerdeführer am 22.12.2011 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 4.12.2014 erteilt (Spruchpunkt III). Auch gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides ist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben worden, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan; ihre Identität steht fest.
Der aus Kabul stammende Erstbeschwerdeführer hat Afghanistan 2009 verlassen und ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 04.12.2009 - nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt.
Die Zweitbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, sowie ihrem minderjährigen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, im März 2011 legal auf Grund von durch die Österreichische Botschaft in Islamabad erteilten Visa nach Österreich ein und es stellte für sich und die beiden Kinder am 21.03.2011 Anträge auf internationalen Schutz. Ihnen sowie dem in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführer wurde - nach jeweiliger Abweisung ihrer Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten - im Familienverfahren im Hinblick auf den bereits in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.07.2011 bzw. vom 16.02.2012 ebenfalls jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat die von Ihrem Schwiegervater, dem Vater des Erstbeschwerdeführers, getroffene Vereinbarung einer Verehelichung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin mit einem entfernten Verwandten abgelehnt und ist deshalb von Ihrem Schwiegervater geschlagen worden, wobei im Zuge einer solchen Auseinandersetzung auch einmal der Viertbeschwerdeführer durch den Schwiegervater der Zweitbeschwerdeführerin verletzt worden ist. Der Erstbeschwerdeführer hat sich aufgrund der Position seines Vaters als Familienoberhaupt nicht in der Lage gesehen, dieser Festlegung der Verheiratung der Drittbeschwerdeführerin entgegen zu treten. Die Drittbeschwerdeführerin müsste daher im Herkunftsstaat konkret mit einer Zwangsverheiratung rechnen. Die Zweitbeschwerdeführerin lehnt eine derartige Praxis ab.
Diese Einstellung der Zweitbeschwerdeführerin steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Selbstbestimmung und Bewegungsfreiheit für Frauen. Im Herkunftsstaat wäre sie ebenso wie ihre Tochter schutzlos allfälligen Übergriffen wegen Verletzungen bestehender gesellschaftlicher Normen ausgesetzt.
Der Erstbeschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Dem Erst-, dem Viert- und dem Fünftbeschwerdeführer ist die Fortführung des bestehenden Familienlebens mit der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin in einem anderen Staat nicht möglich.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Verfassung gewährleistet die wichtigsten Grundrechte und schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Afghanistan verfügt damit über eine - gerade im regionalen Kontext - moderne und demokratische Verfassung. Die afghanische Verfassung beinhaltet allerdings, wie viele andere Verfassungen islamisch geprägter Staaten, einen Vorbehalt (Artikel 3), dass kein Gesetz dem Islam widersprechen darf. Artikel 130 der afghanischen Verfassung sieht die Anwendung religiösen Rechts (Scharia) in den Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist. In der Praxis führen beide Vorbehalte zu einer Konkurrenzsituation zwischen der modernen staatlichen Rechtsordnung und der Scharia.
Die Situation afghanischer Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. Diese Prägung wirkt immer noch nach. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der weiblichen Bevölkerung auf dem Lande ein übliches Kleidungsstück. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt deren Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde") kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor.
Es gibt keine staatliche Vorschrift, die zum Tragen der Burka verpflichtet: Der im Mai 2003 gegründete "Islamische Rat", dem Geistliche aus allen Landesteilen angehören, hat die Beachtung der "Hijab"-Kleidervorschriften (Schleier, langes Kleid), nicht jedoch der Burka gefordert. Die meisten Afghaninnen tragen sie dennoch, auch aus Furcht vor Übergriffen. In Kabul ging der Gebrauch der Burka v.a. in akademisch geprägten Milieus und unter Oberschülerinnen zwar zurück, ist aber insgesamt auch hier nach wie vor verbreitet. Vielfach geben Frauen an, dass sie die Burka angesichts einer nach wie vor schwierigen Sicherheitslage wie einer außerordentlich patriarchalisch geprägten Gesellschaft auch nach dem Machtwechsel tragen, weil sie ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermittle. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Frauen waren weiterhin überall Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, und wussten meist nicht über ihre Rechte nach dem Gesetz und der Verfassung Bescheid. Die Diskriminierung war in ländlichen Gegenden und in Dörfern stärker. Das Verweigern von Bildungsmöglichkeiten, eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten und fortgesetzte Sicherheitsbedrohungen erschwerten weiterhin die Möglichkeiten vieler Frauen ihre Lage zu verbessern, trotz des Fortschrittes die Frauen in den städtischen Gebieten in Hinblick auf Zugang zum öffentlichen Leben, zu Bildung, zu Gesundheitsversorgung und zu Arbeit machten. Laut UNAMA gab es einen Zuwachs an Gewalt gegen Frauen, die in der Öffentlichkeit arbeiteten.
Die soziale Diskriminierung gegen Frauen, wie häuslicher Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsheirat, Zwangsprostitution, Austausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Entführungen und Ehrenmorde, dauern an. Trotz des durch die Verfassung geschützten Rechts der Reisefreiheit, ist es vielen Frauen verboten ihr Haus ohne Begleitung eines männlichen Verwandten zu verlassen. Diese kulturellen Verbote bedeuteten, dass viele Frauen nicht außerhalb des Hauses arbeiten konnten und sie oft keinen Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Polizeischutz und anderen sozialen Diensten erhielten.
Das Ministerium für Frauenangelegenheiten (MOWA-Ministry of Women's Affairs) und NGOs warben weiterhin für die Rechte und Freiheiten von Frauen. Laut UNIFEM sind 26 Prozent aller Regierungsangestellten weiblich. MOWA ist die primäre Regierungsagentur, die für die Prüfung der Bedürfnisse von Frauen verantwortlich ist, und verfügt über Büros in den Provinzen. Die Organisation litt jedoch unter geringen Kapazitäten. Die Büros in den Provinzen halfen hunderten Frauen durch Rechts- und Familienberatung. Falls sie selbst nicht in der Lage waren den Frauen zu helfen, verwiesen sie diese an die zuständigen Organisationen. (US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Im Januar 2003 wurde die von UNIFEM (United Nations Development Fund for Women) finanziell unterstützte "Afghan Women Judges Association" gegründet, deren Ziel es ist, eine aktive Beteiligung von Richterinnen und Anwältinnen in der Justiz zu sichern und gleichzeitig juristischen Beistand für afghanische Frauen bei der Durchsetzung ihrer Rechte bereitzustellen. Die Organisation musste jedoch im Dezember 2008 ihre Aktivitäten im Land einstellen, da der Oberste Gerichtshof eine Vereinigung von Richtern wegen der richterlichen Unabhängigkeit generell als verfassungswidrig einstufte.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete "National Action Plan for Women of Afghanistan" (NAPWA) von der afghanischen Regierung im Rahmen der "Afghan National Development Strategy" (ANDS) gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Einigen der hier aufgezählten Bedenken wird durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" [Anm.: "Afghanistan Law on Elimination of Violance against Women"] (EVAW-Gesetz) Rechnung getragen. [...] Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Fraglich bleibt freilich, ob das EVAW-Gesetz auch in der Rechtspraxis als vorrangige Norm angewendet werden wird. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Heirat und Zwangsheirat
Laut Human Rights Watch und UNIFEM waren über 70% der Hochzeiten Zwangsheiraten und trotz des gesetzlichen Verbots dieser Praxis ist die Mehrheit der Bräute unter 16 Jahren alt. Diese Praxis geht durch alle sozialen, ethnischen, religiösen, tribalen und ökonomischen Schichten. (US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)
Gewalt gegen Frauen
Verwurzelt in diskriminierenden Ansichten über die Rolle und Stellung der Frau in der afghanischen Gesellschaft betreffen traditionelle benachteiligende Handlungen Frauen und Mädchen überproportional. Solche Handlungen umfassen Kinds- und Zwangsheirat, das Weggeben von Mädchen um Streit zu schlichten, Austausch-Hochzeiten, erzwungene Isolation im zuhause und Ehrenmorde. [...]
Die meisten afghanischen Frauen in ländlichen Gebieten verlassen das Grundstück der Familien aufgrund von gesellschaftlichem und familiärem Druck nicht ohne Burka und einen männlichen Begleiter. Unbegleitete Frauen oder Frauen ohne männlichen Vormund (mahram), darunter fallen auch geschiedene Frauen, unverheiratete Frauen, die keine Jungfrauen mehr sind und Frauen deren Verlobung gelöst wurde, sind weiterhin sozialer Stigmatisierung und generell Diskriminierungen ausgesetzt. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Dezember 2010)
Laut NGO-Berichten erlitten hunderttausende Frauen weiterhin Misshandlungen durch die Hände ihrer Ehemänner, Väter, Brüder, Bewaffnete, parallele Gesetzessysteme und staatliche Einrichtungen wie Polizei und Justiz. [...] Gewalt gegen Frauen wird von weiten Teilen der Gesellschaft toleriert und praktiziert. [...] Die Reaktion der Polizei auf häusliche Gewalt ist nur gering, entweder weil die Verbrechen nicht angezeigt werden, wegen Mitgefühls mit dem Täter, aber auch wegen des geringen Schutzes für Opfer, dies gilt auch für Zeugen bei ernsten Verbrechen. AIHRC dokumentiert 51 Fälle von Ehrenmorden 2009, wenn auch vermutet wird, dass die Dunkelziffer viel höher liegt. [...]
Während der ersten neun Monate des Jahres 2009 dokumentierte AIHRC 86 Fälle von Selbstverbrennung, im Vergleich zu 72 Fällen im Jahr 2008. Andere Organisationen berichteten von einem Anstieg der Fälle über die letzten 2 Jahre.
Frauen im öffentlichen Leben sind in einem unverhältnismäßigen Ausmaß Drohungen und Gewalt ausgesetzt. Viele Parlamentarierinnen und weibliche Mitglieder von Provinzräten berichten von Todesdrohungen. Frauen waren auch Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. (US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Staatliche Vorgehensweise
Lokale Behörden nahmen oft Frauen auf Verlangen von Familienmitgliedern gefangen, da sie sich der Wahl des Ehepartners durch die Familie widersetzten oder wenn sie der Bigamie oder des Ehebruchs beschuldigt wurden. [...] Lokale Offizielle inhaftieren Frauen auch anstatt von Familienmitgliedern, die ein Verbrechen begangen haben und nicht aufgefunden werden konnten. Einige befinden sich in Haftanlagen, da sie vor häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat geflüchtet waren.
Polizistinnen, speziell auf Hilfe im Fall von häuslicher Gewalt ausgebildet, beschwerten sich, dass ihnen verboten wurde, den direkten Kontakt zu suchen. Sie sollten warten, dass die Opfer von häuslicher Gewalt in den Polizeistationen auftauchten. Dies behinderte ihre Arbeit, vor allem auch deshalb, da es gesellschaftlich nicht akzeptiert ist, Fälle von häuslicher Gewalt anzuzeigen, und viele Frauen nicht alleine zu den Polizeistationen reisen können. Die UNAMA berichtet, dass die Polizeiführung den Polizistinnen die Ausrüstung und Fahrzeuge, die für Untersuchungen vor Ort von Nöten sind, verweigert. Die 42 Family Response Units [...] sind primär mit Polizistinnen besetzt, die sich mit Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien beschäftigen. Die 897 Frauen, die auf zivilen und ANP- Positionen im MOI dienten [...], boten Mediation und Ressourcen, um künftige häusliche Gewalt zu verhindern. (US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Frauenhäuser
Es gab 11 Frauenhäuser in Afghanistan, einige wurden vom MOWA und einige von NGOs betrieben. MOWA und andere Organisationen leiteten Frauen an diese Zentren weiter, die Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und Gesundheitsversorgung Frauen, die vor Gewalt zu Hause flüchteten oder rechtliche Unterstützung in Familienstreitigkeiten suchten, zur Verfügung stellten. MOWA berichtete, dass es zwei oder drei Opfer häuslicher Gewalt pro Monat aufnahm, aber der Raum in diesen spezialisierten Einrichtungen war beschränkt. Frauen, die keinen Platz in den Kabuler Frauenhäusern fanden, endeten oft im Gefängnis. (US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif, Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 20 bzw. 20 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatsanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.
Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Zugang zu Gesundheitswesen sowie bezahlten Arbeitsmöglichkeiten
Das Verweigern von Bildungsmöglichkeiten, eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten und fortgesetzte Sicherheitsbedrohungen erschwerten weiterhin die Möglichkeiten vieler Frauen ihre Lage zu verbessern, trotz des Fortschrittes den Frauen in den städtischen Gebieten in Hinblick auf Zugang zum öffentlichen Leben, zu Bildung, zu Gesundheitsversorgung und zu Arbeit machten. Laut UNAMA gab es einen Zuwachs an Gewalt gegen Frauen, die in der Öffentlichkeit arbeiteten. (US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)
Es gibt keine gesetzlichen Einschränkungen, denen zufolge Frauen bestimmte Berufe verwehrt werden würden - Afghaninnen dürfen jeden Beruf erlernen. In der Praxis wird der Zugang zu verschiedenen Berufsfeldern durch die Sicherheitslage, mangelnde Ausbildung sowie kulturelle und traditionelle Gründe eingeschränkt. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)
Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23%) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Außerdem ist eine Behandlung von Frauen durch Männer unüblich. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.
Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
2.1. Die Identität der Beschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten, insbesondere den bereits in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen Geburtsurkunden der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Kinder.
Die Feststellungen über die für die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Tochter im Herkunftsstaat bestehende Bedrohungssituation ergibt sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie aus den im angefochtenen Bescheid bereits getroffenen einschlägigen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat. Entgegen den Ausführungen der angefochtenen Bescheide weisen die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin über eine Bedrohung der Drittbeschwerdeführerin durch Zwangsheirat keine solchen "massiven Widersprüche und Steigerungen" auf, dass sie keinesfalls als glaubwürdig angesehen werden könnten. Vielmehr hat die Behörde einerseits übersehen, dass der -ohnehin bloß einen marginalen Aspekt betreffende- vorgehaltene Widerspruch über einen Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin zwischen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich nicht besteht, da im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beweiswürdigung des an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Bescheides diese bei Ihrer Einvernahme am 6.6.2011 auf die Frage nach einem Schulbesuch der Tochter durchaus angegeben hat, dass diese zwar "keine offizielle Schule" besucht, aber in einer Analphabeten-Gruppe etwas gelernt und 2 Klassen abgeschlossen habe.
Auch die als widersprüchlich bezeichneten Angaben über die Haltung der Zweitbeschwerdeführerin und Ihres Ehemannes über die bereits im Kindesalter Ihrer Tochter seitens Ihres Schwiegervaters vorgesehene Eheschließung ist tatsächlich nicht gegeben, da die Zweitbeschwerdeführerin in völliger Übereinstimmung mit der durch den Erstbeschwerdeführer dazu beschriebenen Haltung bei Ihrer Einvernahme angegeben hat, dass sich "ihr Mann...dem Schwiegervater beugen" musste.
Die als beweiswürdigende Erwägungen angebotenen Ausführungen der Behörde vermögen daher eine entsprechende negative Feststellung über das Vorbringen zur drohenden Zwangsverheiratung der Drittbeschwerdeführerin nicht zu tragen und es sind diese Angaben der Beurteilung zugrunde zu legen, zumal derartige Phänomene auch im Einklang mit den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide über die Stellung der Frau in Afghanistan stehen. Aus diesen Länderfeststellungen ist auch ersichtlich, dass es im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin trotz einzelner beschriebener normativer und institutioneller Bemühungen für Frauen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich ist, die Selbstbestimmung in Hinblick auf die Wahl eines Ehepartners zu beanspruchen, zumal selbst lokale Behörde oft Frauen auf Verlangen von Familienmitgliedern gefangen nehmen, da diese sich der Wahl des Ehepartners durch die Familie widersetzen. Aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren, dass er der entsprechenden Entscheidung seines Vaters als Familienoberhaupt nicht habe entgegen treten können und dass dessen Wille auch nach dem mittlerweile eingetretenen Tod zu respektieren sei, ist ersichtlich, dass die Drittbeschwerdeführerin und die Sie unterstützende Zweitbeschwerdeführerin auch aus den engsten Familienkreis keine wirksame Unterstützung zur Sicherung Ihrer Selbstbestimmung erwarten könnte.
2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation ergeben.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Beschwerdeführerinnen zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformen Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, wie vorliegend der Ablehnung der Schließung einer arrangierten Ehe durch die Drittbeschwerdeführerin) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend sind die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt sind.
Für die Beschwerdeführerinnen wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie als Frauen im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und - durch das Bestehen dieser Situation - einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Hinzu tritt, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen, insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin, um eine Frau mit einer persönlichen Wertehaltung handelt, die im Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden und das traditionell-religiöse Rollenbild der Frau prägende Werteverständnis steht, da sie schon während ihres Aufenthaltes im Herkunftsstaat die schon im Kindesalter erfolgte Zusage einer Verheiratung der Drittbeschwerdeführerin abgelehnt hat, was den die Bewegungsfreiheit und die Selbstbestimmung von Frauen einschränkenden gesellschaftlichen Auffassungen in Afghanistan widerspricht, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt. Dieses Risiko hat sich auch bereits im Herkunftsstaat verwirklicht, da die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge von Auseinandersetzungen über diese Frage von ihrem Schwiegervater geschlagen wurde. Auch der mittlerweile eingetretene Tod des Schwiegervaters der Zweitbeschwerdeführerin beseitigt diese Bedrohungslage nicht, da dessen Zusage zur Verehelichung der Drittbeschwerdeführerin nach Angaben des Erstbeschwerdeführers wirksam bleibt. Daher müssen die Beschwerdeführerinnen mit etwaigen Sanktionen nicht nur von Seiten der Familie des Bräutigams sondern auch des Schwiegervaters rechnen.
Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan wären sie bei einer Beibehaltung dieser Lebenshaltung relevanter Verfolgung ausgesetzt. Denn nach der Einschätzung des UNHCR (Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, Juli 2009, 32), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09). Die Beschwerdeführerinnen, die sich der Zwangsverheiratung der Drittbeschwerdeführerin entgegenstellen, würden als solche Frauen wahrgenommen und wären also einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt. Sie würden nach den Länderfeststellungen auch keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten.
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, d. h. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung an sich nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - wie bereits erwähnt - auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Länderfeststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerinnen ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie als Frauen, die das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition ablehnen und aus diesem Grund befürchten müssen, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall der Beschwerdeführerin einerseits ihrer Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN).
Aufgrund der Situation in Afghanistan besteht für die Antragstellerinnen keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist somit den Beschwerdeführerinnen der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Auf Grund der erfolgten Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführerinnen war dieser Status auch dem Erst-, dem Viert- und dem Fünftbeschwerdeführer im Hinblick auf das Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen.
3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den beschwerdeführenden Parteien damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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