BVwG W168 2008136-1

W168 2008136-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2014

Abrir fonte

Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Kassation, psychische Störung, Überstellungsrisiko

Texto completo

BVwG W168 2008136-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2008136.1.01

Spruch

W168 2008136-1/10E

W168 2008135-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA in den Verfahren von

XXXX, geb. XXXX, StA: GUINEA, gegen den Bescheid des BFA EAST - OST vom 07.05.2014, Zl. 831455509 - 1314555

XXXX, geb. XXXX, StA: GUINEA, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des BFA EAST - OST vom 07.05.2014, Zl. 07.05.2014, Zl. 1009292207 - 1450020

beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die beschwerdeführenden Parteien brachten am 08.10.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit schriftlicher Erklärung vom 12.12.2013 teilte Frankreich ausdrücklich seine Zuständigkeit gem. Art. 9.4 der Dublin II VO mit.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.05.2014 wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 9 - 4 der VO der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs.1 FPG die Außerlandesbringung nach Frankreich angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.

4. Die Beschwerden langten am 22.5.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 26.05.2014 langte ein Schreiben der Universitätsklinik des XXXX ein. In diesem wurde ausgeführt, dass die Patientin aufgrund geäußerter Suizidgedanken und einer akut drohenden Destabilisierung des Gesundheitszustandes an die Psychiatrie der Universitätsklinik weitergeleitet wurde.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.5.2014 wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Mit Schreiben vom 13.06.2014 wurde ein Arztbrief des XXXX vorgelegt, in dem der nach ambulanter Einweisung erfolgte stationäre Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in der Dauer von 2 Wochen bestätigt und ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leidet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 7 BFA-Verfahrensgesetz: Bundesverwaltungsgericht

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. HS des FPG, 3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem

1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Die gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

2.2. Die Erstbeschwerdeführerin befand sich nach Information des LK Baden - Mödling in einem Zeitraum von 2 Wochen durchgehend in der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin in stationärer Behandlung. Den Befund dieser Abteilung ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leidet und mit diesbezüglichen Therapien begonnen wurde. Zusammenfassend wird seitens des behandelnden Facharztes festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin einer engmaschigen psychotherapeutischen Begleitung bedarf und aus diesen Gründen eine Überstellung nach Frankreich nicht möglich sei.

Um den aktuellen psychischen Gesundheitszustand abzuklären und darauf aufbauend die Frage einer allfälligen Überstellbarkeit der beschwerdeführenden Partei beurteilbar zu gestalten, wird eine neuerliche, jedoch erweiterte und aktualisierte fachmedizinische Abklärung des psychischen Zustandes der Erstbeschwerdeführerin in diesem Einzelfall erforderlich sein.

Dies auch aus dem Grund, da die beschwerdeführende Partei Mutter eines neugeborenen Kindes ist und auch in dieser Beziehung umso mehr abzuklären sein wird, inwieweit relevante psychische Beeinträchtigungen aktuell vorliegen, die bei bzw. nach einer Überstellung erwartbar zu Art. 3 EMRK relevanten Beeinträchtigungen führen könnten. Insbesondere auch im Hinblick auf ihr neugeborenes Kind werden Abklärungen hinsichtlich der sich in Österreich befindliche Angehörigen vorzunehmen sein. Es befindet sich dem oben angeführten Schreiben des XXXX ein Cousin der beschwerdeführenden Partei in Österreich, dessen Familie bzw. er in der gesamten Zeit des stationären Aufenthaltes der erstbeschwerdeführenden Partei, die Betreuung des Kindes der Erstbeschwerdeführerin übernommen hat. Dieserart erweiterte Abklärungen möglicherweise auch hins. Art.8 EMRK relevanter Punkte sind weiters auch in Bezug auf Abwägungen einer etwaigen Anwendung des Art. 17 Abs. 2 Dublin III - VO erforderlich.

Erst nach Einholung dieser aktualisierten Abklärungen hinsichtlich etwaiger familiärer Abhängigkeiten als auch nach aktualisierter Erforschung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes, insbesondere der Erstbeschwerdeführerin, kann auf diese erweiterten Informationen aufbauend das Bundesverwaltungsgericht in diesem Einzelfall bei allfälliger neuerlicher Befassung seiner nachgeordneten Überprüfungsfunktion nachkommen.

2.4. Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, zumal hinsichtlich der Entscheidung der Möglichkeit einer Zurückverweisung gem. §21 Abs.3 BFA - VG im Hinblick auf die Bestimmung des §7 Abs. 2 BFA - VG, dies insbesondere in Verfahrenskonstellationen, in denen die höchstgerichtlichen Behebung ein Verfahren des Asylgerichtshofes betrifft, eine Rechtssprechung der Höchstgerichte fehlt. Auf die diesbezüglich oben unter Punkt 2.2. bzw. 2.5 ausgeführten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist zu verweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.