BVwG W141 2003455-1

W141 2003455-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2014

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Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG W141 2003455-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2003455.1.00

Spruch

W 141 2003455-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 28.08.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 sowie § 27 Abs. 1, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 17.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Befund, Omega Scan, Dr. XXXX, vom 05.09.2012

MRT-Befund LWS, XXXX, vom 17.11.2011

Histopathologischer Befund, XXXX vom 02.09.2010 (2fach)

Aufenthaltsbestätigung, XXXX vom 18.02.2013

Patientenetikette, Schmerzambulanz, XXXX vom 01.02.-15.05.2013

Laborbefund, XXXX vom 21.01.2013 und 15.01.2013

Sono Abdomen und Lymphknotenstationen, XXXX vom 17.01.2013

Befund, Thorax, XXXX vom 16.01.2013

Stationärer Patientenbrief, XXXX Dermatologie vom 21.01.2013

Patientenbrief, XXXX vom 24.11.2011

Befund, XXXX, Innere Medizin vom 27.05.2010

Patientenkurzbrief, XXXX, Schmerztherapie vom 02.05.2013

Befund, XXXX Neurochirurgie vom 04.05.2011 und 07.11.2012

Patientenbrief, XXXX vom 19.02.2013

MRT der LWS und beider Hüften, XXXX vom 21.05.2013

Bestätigung, XXXX, Neurologie und Psychiatrie vom 14.05.2013

Befund, Dr. XXXX, Neurochirurgie vom 29.05.2013

Patientenetikette, Schmerzambulanz, XXXX vom 01.02.-20.08.2013

Labor Endbefund, XXXX vom 25.06.2013

Sonographie beider Nieren, XXXX vom 25.06.2013

Patientenaufklärungsbogen für Schmerzpflaster

EEG-Befund, Dr. XXXX Neurologie vom 28.03.2013

EEG Befund, Dr. XXXX, Neurologie vom 16.06.2008

CW-Doppler und Duplexsonographischer Befund, Dr. XXXX vom 28.02.2013

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 09.07.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5-S1 mit Fusion vom L5-S1

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Wirbelkanalstenose L4-5 und Retrolisthese L5-S1 190 30 vH

02 Mittelgradige Innenohrstörung

Tabelle, Kolonne 2/Zeile 2 643 30 vH

03 Arterieller Bluthochdruck

Unterer Rahmensatz, da üblicherweise mit medikamentöser Therapie ausreichend behandelbar - inkludiert auch tachycarde Regulationsstörungen. 323 20 vH

04 Depressives Syndrom

Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da notwendige Medikation und Somatisierung 585 20 vH

05 S1 Syndrom links

Mittlerer Rahmensatz, da Parästhesien g.Z. 486 10 vH

06 Allergische Rhinoconjunktivitis

Unterer Rahmensatz, da nur saisonales Auftreten g.Z. 655 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 um eine Stufe ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt. Leiden 3 - 6 erhöhen nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.07.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) von Hundert (v.H.) vorliege.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.09.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer Vielzahl von Gesundheitsbeeinträchtigungen leide. Insbesondere an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und einer Innenohrstörung. Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um nur eine Stufe sei zu gering, da die Innenohrstörung im Zusammenwirken mit dem Wirbelsäulenleiden eine starke Beeinträchtigung im alltäglichen Leben und im Berufsleben mit sich bringe. Auf Grund der Innenohrstörung sei der Beschwerdeführer sehr schwindelanfällig. Dies führe im Zusammenwirken mit den Wirbelsäulenveränderungen dazu, dass er Wege außer Haus nicht alleine zurücklegen könne. Weiters seien die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen nach Richtsatzposition 191 einzuschätzen, da massive Beeinträchtigungen vorliegen würden. Er leide an ständig starken Schmerzen. Längeres Gehen und Stehen sei ebensowenig möglich wie Heben, Tragen, Bücken und vorne Überneigen. Desweiteren sei das depressive Syndrom zu gering eingeschätzt. Er bedürfe ständiger Medikation und Therapie. Auch bestehe ein Zusammenwirken mit den weiteren Gesundheitsschädigungen. Es liege ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. vor.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Heilkunde und Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 10.12.2013, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Caput/Collum: Hörapparat beidseits.

Thorax: symmetrisch, elastisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, mäßig adipös

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel ist horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken - und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang wird verlangsamt, insgesamt aber symmetrisch und hinkfrei ausgeführt. Zehenballengang ist gut durchführbar, Fersengang wird sehr umständlich ausgeführt, Einbeinstand problemlos.

Anhocken wird nur ansatzweise ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge rechts -0,5cm.

Die Durchblutung ist ungestört.

Knie und Sprunggelenke sind ergussfrei und bandfest, nicht gerötet oder überwärmt. Bei der endlagigen Hüftbeugung werden Schmerzen im Kreuz angegeben.

Beweglichkeit: Hüfte S 0/0/100 beidseits, R (S 90°) rechts 15/0/30, links 10/0/40,

Knie 0/0/135 beidseits,

Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken sind horizontal. Die Wirbelsäule im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Gering Hartspann lumbal. Über der Lendenwirbelsäule besteht eine etwa 7cm lange blasse Narbe nach PLIF. Das linke ISG ist druckschmerzhaft, die Gesäßmuskulatur ist minimal verschmächtigt.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: LJA 2/20 cm, Seitwärtsneigen 30/0/30, Rotation 65/0/65. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30 cm, beim Seitwärtsneigen reichen die Fingerkuppen bis Kniegelenksspalt, Rotation 30/0/30.

HNO Status:

Rechtes Ohr: narbig, bland, eingezogen. Linkes Ohr: idem,

Nase: mäßig Schleimhautschwellung.

Mund/Rachen: Tons. chron., chron. Pharynxrötung.

Gesicht: DS li. Schläfe, li. Kiefergelenk unauffällig.

Hals: palp frei. Stellmotorik: Romberg o.B., Unterberger kaum prüfbar weil schwach und schwerfällig aber ohne Seitabweichung.

Klinische Hörprüfung: Weber im Kopf + R +,

keine sichere Mitarbeit bei Flüstersprache 5 V 5.

Tonaudiogramm: nach Röser rechts Hörminderung von 32%, links von 25%.

Neurostatus:

Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig. Die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand beidseits möglich. Fersenstand beidseits möglich. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird im Bereich L5/S1 links als gestört angegeben.

Psychiatrischer Status:

Ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage depressiv mit Somatisierungsneigung, keine Ein -und Durchschlafstörungen, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung von L5 bis S1

Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule bei Wirbelkanalstenose L4-5 190 30 vH

02 Hörstörung beidseits - Tabelle, Kolonne 2,Zeile 1

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da verknüpft mit Tinnitus. 643 15 = 20 vH

03 Arterieller Bluthochdruck

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mit medikamentöser Therapie ausgleichend behandelbar - inkludiert auch tachycarde Regulationsstörungen 323 20 vH

04 Depressio mit Somatisierung

Wahl dieser Position mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da weiter FA Behandlung notwendig. 585 20 vH

05 L5/S1 Syndrom links

Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Parästhesien bestehen. g.Z 486 10 vH

06 Allergische Rhinoconjunktivitis

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur saisonales Auftreten. g.Z. 655 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 30 v.H, weil Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird.

Eine höhere Einstufung des Wirbelsäulenleidens ist nicht angezeigt, da lediglich eine mäßige Funktionsbehinderung besteht, ohne relevantes neurologisches Defizit. Auch ist keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen einem orthopädischen Leiden und einer Hörstörung, einem Bluthochdruck oder den übrigen Leiden abzuleiten. Zwischen Leiden 1 und Leiden 5 besteht Leidensüberschneidung. Die Schwindelbeschwerden sind nicht HNO bedingt. Bezüglich der Hörstörung zeigt sich bei der heutigen Untersuchung ein deutlich besserer Befund als beim auswärtigen Tonaudiogramm von 2010. Es liegt nicht eine mittelgradige Hörstörung beidseits, sondern beidseits nur eine geringgradige Hörstörung vor, daher ist die Reduktion des entsprechenden Grades der Behinderung erforderlich.

Zu den vorgelegten Befunden: Die vorhandenen orthopädischen Befunde, untermauert durch radiologische Befunde der Lendenwirbelsäule, dokumentieren die bekannten Beschwerden und Einschränkungen von Seiten der Wirbelsäule. Auf Grund dieser Befunde ist aber eine höhere Einstufung der Wirbelsäule nicht ableitbar. Es wurden weder für das Gutachten erster Instanz noch für die heutige Untersuchung neue Befunde bezüglich des Hörens oder Unterlagen bezüglich der Schwindelbeschwerden vorgelegt. Die vorliegenden Befunde

führen zu keiner Änderung der Einschätzung bei Parästhesien im Bereich des Dermatomes L5/S1 links und einer mäßige depressiven Symptomatik ohne stationäre Behandlung bisher.

Zum Gutachten erster Instanz: Orthopädisch/Unfallchirurgisch keine Änderung. Von HNO-Seite wird das Leiden geringer eingestuft. Dadurch kommt es zu einer Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung. Neurologisch keine Änderung zum Vorgutachten.

5. Mit Schreiben vom 29.04.2014 wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 01.04.2014 ohne Begründung oder Vorlage von Beweismitteln dagegen eingewendet, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestritten und die bisherigen Einwendungen aufrechterhalten würden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 (dreißig) von Hundert (vH.).

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 17.06.2013 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie den Angaben des Beschwerdeführers.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Deren Inhalt wurde im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) vH vorliegt, zu entkräften, da der Einwand lediglich eine Wiederholung des Beschwerdevorbringens zum Inhalt hatte, welches im Rahmen der Begutachtung bereits berücksichtigt wurde.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Der erhobene Einwand war somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 17.06.2013 auf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010)

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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