W122 2001501-1•BVwG W122 2001501-1
W122 2001501-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2014
Bemessungsgrundlage, Betriebskosten, eigene Wohnung, Monatsmiete,<br/>Wohnkostenbeihilfe, Wohnkostenbeihilfe - Deckelung
W122 2001501-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 19.12.2013, GZ. P1138994/2-HPA/2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 20.10.2013, eingelangt am 29.10.2013, stellte der Beschwerdeführer (BF) beim Heerespersonalamt einen Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe und machte diesbezüglich im dazugehörigen Fragebogen vom 31.10.2013 entsprechende Angaben.
Das Heerespersonalamt erließ am 19.12.2013 zur GZ. P1138994/2-HPA/2013 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit folgendem Inhalt:
Es werde dem BF eine Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX, in Höhe von € 561,16 für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt. Der Anspruch entstehe mit dem Beginn des Grundwehrdienstes, das sei der 01.04.2014, und ende, sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher weggefallen sei, mit dem Tag der Beendigung des Grundwehrdienstes.
Der BF sei verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen nach deren Kenntnis dem Heerespersonalamt anzuzeigen. Die Wohnkostenbeihilfe ist am 15. eines jeden Kalendermonats auszuzahlen.
Als Rechtsgrundlagen wurde angeführt: 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
Zur maßgeblichen Rechtslage wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage aus einem Grundbetrag und einem allfälligen Zuschlag bestehe. Die Höhe des Grundbetrages richte sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei Kalendermonate - auf Antrag auch der letzten zwölf Kalendermonate - vor dem Monat, in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei.
Das Nettoeinkommen umfasse sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer sowie um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400. Die Verminderung um diese Beiträge trete nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Grundwehrdienstes weiter zu entrichten seien. Leistungen des Arbeitgebers nach § 26 EStG 1988 (zB Tages- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenvergütungen) zählten nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Höhe des Zuschlages richte sich nach dem pro Jahr gebührenden Ausmaß der sonstigen Bezüge (zB Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration). Sie betrage 4,25 vH, 8,5 vH, 12,75 vH oder höchstens 17 vH des Grundbetrages.
Zum Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe wurde ausgeführt, dass Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen hätten, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebten, eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage gebühre. Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebten, oder überhaupt keinen Anspruch auf Familienunterhalt hätten, gebühre eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH der Bemessungsgrundlage. Mit der Wohnkostenbeihilfe seien jene Kosten abzugelten, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Grundwehrdienstes entstünden.
Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung seien zu betrachten:
a) Benützungsentgelt
b) Betriebskosten
c) allfällige zusätzliche Leistungen (zB Liftgebühr)
d) Rückzahlungen von Verpflichtungen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden.
e) ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von € 16,39.
Sofern die Ehegattin/der eingetragener Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte verfüge, vermindere sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlichen nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 idgF, gebührenden Mindestsatz überstiegen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass seine Miete und seine Betriebskosten € 698,-- betragen würden. Die Wohnkostenbeihilfe, die ihm zugesprochen worden sei, betrage nur € 561,16. Es könne nicht sein, dass er finanzielle Verluste erleide, weil er dazu gezwungen sei, sechs Monate lang dem Staat zu dienen. Er sei derzeit und weiterhin bis März Lehrling. Die Höhe des Gehaltes sei nur durch Überstunden entstanden, welche der Aufbringung der Wohnung gedient hätten. Er habe keinerlei finanzielle Absicherung, da er die gesamte Lehrlingsentschädigung für Nahrung, Wohnung und Pkw benötige. Dass die Kosten für Miete und Betriebskosten die 30% der Bemessungsgrundlage überschreiten würden, sei nicht seine Schuld. Er habe lange nach einer günstigeren Wohnung gesucht, doch übersteige jede kleine Zweizimmerwohnung im Bezirk Bregenz die 30% der Bemessungsgrundlage. Es sei schlichtweg nicht möglich, dass der BF während seines Präsenzdienstes einen Teil seiner Miete mit den Geldleistungen des Bundesheeres bezahle, da er nicht sechs Monate lang mit nur € 100,-- im Monat leben könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
Die §§ 31 und 32 HGG 2001 lauten wie folgt:
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Ausmaß
§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Der BF brachte als Beschwerdegrund im Wesentlichen vor, dass die ihm gewährte Wohnkostenbeihilfe betragsmäßig geringer sei als die tatsächlichen Ausgaben für Miete und Betriebskosten seiner Wohnung, und er es sich nicht leisten könne, diese Kosten teilweise selbst zu tragen.
Dieses Vorbringen geht in Bezug auf § 31 und 32 HGG 2001 ins Leere:
Die Zielbestimmung des § 31 HGG 2001 regelt, welche Kosten einem Anspruchsberechtigten mit der Wohnkostenbeihilfe abzugelten sind. Es sind dies jene Kosten, die für die erforderliche Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen. Dem BF ist zuzugestehen, dass Miete und Betriebskosten grundsätzlich zu jenen Kosten zählen, die mit der Wohnkostenbeihilfe abzugelten sind. § 32 HGG 2001 deckelt den Ersatz der Kosten jedoch der Höhe nach mit 20% bzw. 30% der Bemessungsgrundlage. Im gegenständlichen Fall gelangte das Heerespersonalamt bei seiner - unangefochtenen - Berechnung zu dem richtigen Ergebnis, dass dem BF € 561,16 (das sind 30% der Bemessungsgrundlage) an monatlicher Wohnkostenbeihilfe gebühren.
Ob der BF - wie er vorbrachte - nicht dazu in der Lage sei, die restlichen Kosten für Miete und Betriebskosten selbst zu tragen, kann bei der Beurteilung des gegenständlichen Falls keine Berücksichtigung finden. Aufgrund der Deckelung der Wohnkostenbeihilfe kommt ein betragsmäßig über den 30% der Bemessungsgrundlage liegender Zuspruch an Wohnkostenbeihilfe nicht in Betracht.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es dem BF bei der individuellen Berechnung der Wohnkostenbeihilfe zugute kommt, wenn sein durch Überstunden erhöhter Lehrlingsgehalt herangezogen wird, da sich dadurch die Bemessungsgrundlage und somit auch die konkrete Wohnkostenbeihilfe entsprechend erhöht, weshalb seine diesbezüglich vage angeführte Bemerkung in der Beschwerde völlig ins Leere geht.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher aus den eben angeführten Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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