BVwG L504 2005883-1

L504 2005883-1Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2014

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Regest

Einbringung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung

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BVwG L504 2005883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L504.2005883.1.01

Spruch

BESCHLUSS

A)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL über den Antrag vom 09.12.2013 XXXX, vertreten XXXX, auf Wiederaufnahme in den vorigen Stand des durch Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 26.09.2013, GXXXX, abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:

Der Antrag wird gem. § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von JXXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 26.09.2013, XXXX, beschlossen:

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG, § 412 ASVG idF BGBl. 1996/411, § 17 VwGVG, als verspätet zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit im Einleitungssatz des Spruches bezeichneten Bescheid hat die XXXX Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) den XXXX als Dienstgeber wegen Meldepflichtverletzung iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113/2 iVm § 113/1/1 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 1800 Euro vorgeschrieben.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 02.10.2013 nachweislich zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist angeführt, dass dagegen binnen einem Monat nach der Zustellung Einspruch an den Landeshauptmann von XXXX erhoben werden kann. Der Einspruch wäre bei der XXXXGKK einzubringen.

Mit Schreiben vom 27.11.2013 teilte der Rechtsfreund der bP der XXXXGKK mit, dass er fristgerecht am 15.10.2013 Einspruch erhoben habe und ersuche daher um Bestätigung, dass die Mahnung vom 28.10.2013 gegenstandslos sei.

Mit Mail vom 4.12.2013 teilte die XXXXGKK dem Rechtsfreund der bP mit, dass hinsichtlich des Beitragszuschlagsbescheides kein Einspruch bei der XXXXGKK eingelangt sei und der Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen sei.

Am gleichen Tag übermittelte der Rechtsfreund der XXXXGKK einen mit 15.10.2013 datierten Einspruch samt Faxbestätigung.

Der "Faxbestätigung" ist zu entnehmen, dass am 15.10.2013 3 Seiten an den Empfänger "006628889167" übermittelt wurden. Unter "Art/Hinweis" steht: "Speich. OK G3".

Mit Mail vom 9.12.2013 teilte die XXXXGKK dem Rechtsfreund mit, dass der Einspruch nicht fristgerecht bei der XXXXGKK eingelangt sei. Die auf dem Transaktionsbericht vom 15.10.2013 angeführte Telefax-Nummer sei keine gültige Faxnummer der XXXXer Gebietskrankenkasse. Die Kontaktdaten der XXXXGKK seien sowohl auf gegenständlichem Bescheid als auch im Internet ersichtlich. Gem. § 13 AVG habe die XXXXGKK ihre Adressen, Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten auch unter avsv.at verlautbart. Die Erreichbarkeitskundmachung werde im Anhang übersandt.

Mit Vorlagebericht vom 9.12.2013 legte die XXXXGKK den Einspruch samt Verwaltungsakte dem Landeshauptmann zur Entscheidung vor. Die XXXXGKK führte in der Stellungnahme aus, dass die Zustellung des Bescheides am 2.10.2013 durch Hinterlegung gem. § 17 ZustellG erfolgt sei. Der Einspruch sei erst am 27.11.2013 per E-Mail gültig eingebracht worden. Darin habe sich der Einspruchswerber unter Berufung auf einen Transaktionsbericht darauf berufen, dass der Einspruch bereits am 15.10.2013 per Telefax fristgerecht bei der XXXXGKK eingebracht worden sei. Die auf dem Telefax-Transaktionsbericht angeführte Empfängernummer sei jedoch keine gültige Faxnummer der XXXXGKK. [...] Die Kontaktdaten der XXXXGKK seien sowohl auf gegenständlichem Bescheid als auch im Internet ersichtlich. Gem. § 13 AVG habe die XXXXGKK ihre Adressen, Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten auch unter www.avsv.at verlautbart.

Gem. § 412 ASVG sei die einmonatige Einspruchsfrist zum Einbringungszeitpunkt 27.11.2013 bereits abgelaufen gewesen und daher der Einspruch als verspätet zurückzuweisen.

Mit Schreiben v. 30.12.2013 hat der Landeshauptmann den Vorlagebericht der bP mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 8.1.2014 wurde ausgeführt, dass der Einspruch am 15.10.2013 der XXXXGKK per Telefax übermittelt worden sei und die Sendebestätigung auch "OK" aufwies. Die gewählte Telefonnummer 0662/8889-167 sei eine Faxnummer unter der die XXXXGKK erreicht werden könne. Aus diesem Grund ergebe sich kein Hinweis auf eine Fehlsendung. Die Übermittlung sei fehlerfrei erfolgt. Auch sei entgegen den Ausführungen der XXXXGKK auf dem angefochtenen Bescheid die Telefaxnummer nicht angegeben.

Mit ergänzender Stellungnahme v. 10.2.2014 übermittelte die XXXXGKK ua. ein anwaltliches Schreiben vom 9.12.2013 (Postaufgabestempel 10.12.2013) womit 1. ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der von der XXXXGKK vertretenen Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung gestellt wurde damit diese bekämpft werden könne.

In eventu werde 2. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei fristgerecht zumal erstmalig mit Schreiben der XXXXGKK vom 9.12.2013 Kenntnis davon erlangt worden sei, dass nach Ansicht der Kasse der Einspruch nicht fristgerecht erfolgt wäre. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 71 Abs 1 Z 1 ASVG gegeben. Den Einschreiter treffe - sollte eine Verspätung erfolgt sein - lediglich ein minderer Grad des Verschuldens. Der Einspruch sei erlaubterweise im Faxwege bei der XXXXGKK eingebracht worden und der Sendebericht habe für den Einschreitervertreter die Bestätigung OK ergeben. Der Sendebericht sei auch kontrolliert worden, sodass der Vertreter auch davon ausgehen habe können, dass der Einspruch auch bei der XXXXGKK angekommen sei. Dass ein Absender jede Faxsendung durch telefonisches Nachrufen und Anfragen ob die Sendung zugegangen sei quasi nachkontrolliert, würde die Sorgfaltspflichten überspannen.

Auch die Tatsache, dass die Mitarbeiterin des Einschreitervertreters die im Kanzleianwaltsprogramm (Advokat) beim Personenstamm der XXXXGKK gespeicherte Faxnummer 0662/8889-167 in den Einspruchsschriftsatz übernommen hat, stellt keinesfalls ein Versehen dar, das über den minderen Grad des Versehens im Sinne einer leichten Fahrlässigkeit hinausgehe.

Im Übrigen sei auf § 13 Abs 3 AVG zu verweisen wonach Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen würden.

Es hätte der dort diese Faxnummer betreuende Beamte allenfalls auf eine andere Faxnummer hinweisen müssen oder den Einspruch intern weiterleiten können.

3. werde beantragt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 76 Abs 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die XXXXGKK teilte in diesem Schreiben mit, dass die XXXX Gebietskrankenkasse ein Test-Fax an die gegenständliche, seitens des Beschwerdeführers verwendete Telefaxnummer gesandt habe und dieses gemäß beiliegendem Report nicht übermittelt werden konnte.

Dem Report ist zu entnehmen, dass am 23.12.2013 - offenbar von einem E-Mailprogramm aus - ein Fax an "FAXG3 167" gesandt wurde. Unter Status steht: ISDN-NET Fehler: Wiederherstellung nach Timeout (0 Seite(n) gesendet).

In einer Anfragebeantwortung teilte die XXXXGKK dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die gegenständliche, vom Vertreter verwendete Faxnummer weder der XXXXGKK noch einer anderen Gebietskrankenkasse zuordenbar ist.

Zur Einbringung des Rechtsmittels hätten folgende Telefaxnummern gewählt werden können:

+43 (0)662 8889-1111 (zentrale Faxeinbringungsstelle)

+43 (0)662 8889-4008 (zuständige Fachabteilung)

Die XXXXGKK verfüge ausschließlich über 4-stellige Faxnummern. Die allgemeinen Kontaktdaten der XXXXGKK seien im Internet unter www.XXXXgkk.at bzw. im Rahmen der gem. § 13 AVG verlautbarten Erreichbarkeitskundmachung unter www.avsv.at abrufbar. Für Dienstgeber existiere darüber hinaus ein eigenes Online-Serviceportal (www.forumdienstgeber.XXXXgkk.at). Auf dieser Website sind die Kontaktdaten (Name, Mailadresse, Telefonnummer) der gegenständlichen Fachabteilung "Dienstgeberservice" ersichtlich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.7.2014, 14.38h, an die gegenständliche Nummer 0662 - 8889 - 167 vom hsg. Telefax ein Schreiben übermittelt, worin der Empfänger der Sendung ersucht wird dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen wer Adressat der Faxnummer ist. Dem Sendebericht nach wurde die Nachricht "erfolgreich vermittelt". Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung erfolgte vom "Empfänger" keine Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der XXXXGKK, des Landeshauptmannes sowie dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

1. Feststellungen:

Die bP haben durch ihren rechtskundigen Vertreter den Einspruch gegen den angefochtenen Bescheid innerhalb offener Frist an eine bei der XXXXGKK zur Einbringung dieses Einspruches nicht gültige Telefaxnummer übermittelt. Eine gültige Telefaxnummer war im Internet kundgemacht und auch über die am Bescheid angeführte Website der XXXXGKK ersichtlich. Die spätere, gültige Einbringung des Einspruches per E-Mail erfolgte nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage bzw. dem Ermittlungsergebnis zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ebenso ergibt sich daraus für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diese Zuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33 VwGVG

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1.

nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.

nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Vorbilder der Regelung des § 33 VwGVG sind gemäß ErläutRV 2009 BlgNR

24. GP die §§ 71 und 72 AVG, deren subsidiäre Anwendung durch das VwG allerdings auf Grund von § 17 VwGVG ausgeschlossen ist. Struktur und Wortlaut der Bestimmung orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG.

Es kann daher im Wesentlichen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 71, 72 AVG auch auf § 33 VwGVG Anwendung finden.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nach Vorlage des Einspruches [nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen] bei der Rechtsmittelinstanz gestellt. Gemäß § 33 Abs 4 VwGVG hat daher das Bundesverwaltungsgericht und nicht die XXXXGKK darüber zu entscheiden.

Die vertretenen Wiedereinsetzungswerber geben im Antrag an erst durch ein Schreiben der XXXXGKK vom 9.12.2013 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass kein fristgerechter Einspruch erfolgt sei.

Dem kann nicht gefolgt werden, vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage, dass die XXXXGKK dies dem Vertreter per E-Mail schon am 4.12.2013 mitgeteilt hat. Jedenfalls ergibt sich aber auch mit diesem Zeitpunkt, dass die Einbringung des Antrages mit Poststempel 10.12.2013 jedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs 3 VwGVG und damit rechtzeitig erfolgte.

Im konkreten Fall haben nicht die Wiedereinsetzungswerber selbst gehandelt bzw. den Einspruch übermittelt, sondern deren gewillkürter rechtskundiger Vertreter, wobei es sich um einen Rechtsanwalt handelt. Ein Verschulden des Vertreters ist grds. dem Verschulden der vertretenen Wiedereinsetzungswerber gleichzusetzen; die Wiedereinsetzungswerber müssen sich daher grds. ein allfälliges Verschulden des Vertreters zurechnen lassen (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 43ff zu § 71).

Gegenständlich kann nicht gesagt werden, dass es sich beim Verschulden des Vertreters an der Fristversäumnis lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Die XXXXGKK hat gem. § 13 Abs 2 AVG schon seit 2007 von der Möglichkeit der organisatorischen Beschränkung des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten mit Beschluss vom 10.9.2007 Gebrauch gemacht und dies auch im Internet kundgetan. Auf dem angefochtenen Bescheid scheint keine Telefaxnummer auf, jedoch aber die Website der XXXXGKK auf der die Kontaktdaten, darunter auch eine gültige Telefaxnummer (+43 (0)662 8889-1111), angeführt sind.

Den Umstand, dass die Kanzleimitarbeiterin des Vertreters die im Kanzleianwaltsprogramm (Advokat) beim Personenstamm der XXXXGKK gespeicherte Faxnummer XXXX in den Einspruchsschriftsatz übernommen hat, ist auch dem Vertreter zuzurechnen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 49ff zu § 71). Die XXXXGKK hat bereits seit 2007 die Beschränkung verlautbart. Dass der Vertreter hier seiner gehörigen Überwachungspflicht für seine Kanzleibediensteten und der Organisation des Kanzleibetriebes gehörig nachkam, damit diese die richtigen Kontaktdaten der XXXXGKK im Programm verwenden, wurde nicht dargelegt. Auch wäre es dem Vertreter zumutbar und möglich gewesen bei der von ihm durchgeführten Kontrolle des Sendeberichtes ob dieser das OK für die Übermittlung aufweist auch die Telefaxnummer kurzerhand, etwa durch einen Abgleich im Internet auf der Homepage der XXXXGKK, zu überprüfen.

Bei gehöriger Sorgfalt wären somit für den rechtskundigen Vertreter die richtigen Kontaktdaten bzw. die richtige Telefaxnummer zur Einbringung des Anbringens leicht feststellbar gewesen. Es kann damit nicht gesagt werden, dass das Ereignis unvorhersehbar bzw. unabwendbar gewesen wäre und bloß auf einem minderen Grad des Versehens zurückzuführen wäre.

Selbst wenn man annehmen würde, dass der Einspruch an ein betriebsbereites Telefaxgerät, Faxnummer XXXX, der XXXXGKK übermittelt wurde - was gegenständlich aber durch den Vertreter nicht nachgewiesen wurde noch hat es das amtswegige Ermittlungsverfahren ergeben - und dort auch ankam, handelt es sich jedoch dabei nicht um eine zur Einbringung gültige Telefaxnummer bzw. eine zur Behandlung offenbar nicht zuständige Stelle, weshalb gem. § 6 AVG in diesem Fall der Einbringer die Gefahr für die Weiterleitung an die zuständige Stelle und eine eventuelle Fristversäumnis trägt.

Es war daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben.

Da hier über diesen Antrag bereits in der Sache entschieden wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf den gestellten Antrag dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

§ 28 VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[...]

§ 412 ASVG idF BGBl. 1996/411

(1)Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. [...] Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen.[...].

§ 32 AVG

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 AVG

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Der angefochtene Bescheid der XXXXGKK wurde am 02.10.2013 erlassen. Die einmonatige Frist (§ 412 Abs 1 ASVG) zur Einbringung des Rechtsmittels endete daher gem. §§ 32 Abs 2, 33 AVG, unter Berücksichtigung, dass es sich beim 2.11.2013 um einen Samstag handelte, mit Ablauf des 4.11.2013.

Die bP wendet ein sie habe den Einspruch gegen den gegenständlichen Bescheid am 15.10.2013 und damit rechtzeitig per Telefax an eine Faxnummer der XXXXGKK gesandt bzw. eingebracht. Die XXXXGKK argumentierte, dass es sich bei dieser Nummer um keine handelt an der rechtswirksam ein Rechtsmittel eingebracht werden könne.

Gemäß § 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Die XXXXGKK machte von der Möglichkeit der organisatorischen Beschränkung des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten Gebrauch und machte dies auch im Internet bekannt.

So führt die am Kopf des Bescheides angeführte Internetadresse XXXX unter der Rubrik "Kontakt" ua. auch zu einer gültigen Telefaxnummer für die Einbringung:

XXXX

Unter www.avsv.at ist die von der XXXXGKK durchgeführte amtlichen Verlautbarung der Beschränkungen iSd § 13 Abs 2 AVG öffentlich zugänglich:

XXXX Gebietskrankenkasse

Die XXXX Gebietskrankenkasse verlautbart gemäß § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 10/2004:

Kundmachung der

Adressen, Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten

(Erreichbarkeitskundmachung)

Die XXXX Gebietskrankenkasse ist für rechtswirksame Zustellungen und Anträge nach dem Verwaltungsverfahrensrecht unter folgenden Adressen und zu folgenden Zeiten erreichbar.

Andere Orte und Zeiten gelten nur dann, wenn sie der absendenden Stelle nachweislich unter Hinweis auf den jeweiligen Zweck der Sendungen bekannt gegeben wurden oder sich aus der jeweiligen Verfahrensvorschrift (z. B. die Empfangsberechtigung für ParteienvertreterInnen in behördlichen Verfahren) ergeben.

Für Einzelfälle und im Vorhinein festgelegte Zeiträume, welche einen Monat nicht überschreiten dürfen, können abweichende Regeln vereinbart werden. Solche Regeln können der XXXX Gebietskrankenkasse nur entgegengehalten werden, wenn sie schriftlich mit einem dafür vertretungsbefugten Organ (VertreterIn, MitarbeiterIn etc.) der XXXX Gebietskrankenkasse vereinbart wurden.

Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen werden durch die in dieser Kundmachung genannten Adressen und Zeiten nicht verändert.

Die Rechtswirkungen einlangender Sendungen und Anträge sowie die Fristenberechnung richten sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften, z. B. nach § 13 Abs. 5 AVG.

Adressen

Sendungen, die auf anderen Wegen oder bei anderen Stellen, Anschlüssen usw. einlangen, werden auf Gefahr des Absenders/der Absenderin weitergeleitet, sofern die zuständige Stelle klar erkennbar ist.

Sendungen, die zwar an die Adresse der XXXX Gebietskrankenkasse, aber namentlich an DienstnehmerInnen oder FunktionsträgerInnen der XXXX Gebietskrankenkasse gerichtet werden, gelten im Zweifel als persönliche Sendung an die genannte Person, nicht jedoch als Sendung an die XXXX Gebietskrankenkasse und werden dem/der genannten EmpfängerIn geschlossen vorgelegt, auf Risiko des Absenders/der Absenderin weitergeleitet bzw. bis zu deren Rückkehr geschlossen aufbewahrt.

Sendungen, die an die XXXX Gebietskrankenkasse, aber "zu Handen", "c/o" oder mit einer ähnlichen Zuordnung an eine Person einlangen, werden als Sendung an die XXXX Gebietskrankenkasse betrachtet und dürfen in der Posteingangsstelle geöffnet werden.

Für persönliche Übermittlung, durch Boten oder Direktzustellung

Posteingangsstelle:

Hauptstelle: XXXX, Information

Außenstellen: Schalterhalle der jeweiligen Außenstelle

Tennengau A-5400 Hallein, Burgfriedstrasse 2

Pongau A-5500 Bischofshofen, Gasteinerstrasse 29

Pinzgau A-5700 Zell am See, Ebenbergstrasse 3

Lungau A-5580 Tamsweg, Bröllsteig 1

Für Sendungen per Brief- und Paketpost

Postadresse:

XXXX

Für Sendungen, die nicht durch die Österreichische Post AG oder einen sonst zur Benützung dieser Adresse berechtigten Betreiber von Zustelldiensten übermittelt werden, ist die Posteingangsstelle maßgebend.

Für Sendungen per Telefax

Telefaxanschluss:

8889-1111 (Poststelle für alle Sendungen, für die keine andere Telefaxnummer angeführt ist), aus dem Ausland jeweils mit der Vorwahl +43 662, aus dem Inland außerhalb des XXXX Telefonnetzes mit der Vorwahl 0662.

Für Sendungen per e-mail

Mailadresse:

XXXX

Für Sendungen über Internetformular:

XXXX, jeweils mit der Auswahlfunktion Service/Online-Formulare

Entgegennahme schriftlicher Sendungen (Amtsstunden)

In der Hauptstelle XXXX und in den Außenstellen von Montag bis Donnerstag 7:15 bis 15:00 Uhr, an Freitagen von 07:15 bis 12:15 Uhr; außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember.

Zeiten für persönliche oder telefonische Vorsprachen (Parteienverkehr)

In der Hauptstelle XXXX und in den Außenstellen von Montag bis Donnerstag 7:15 bis 15:00 Uhr, an Freitagen von 07:15 bis 12:15 Uhr; außer an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember.

In dieser Zeit können mündliche Auskünfte eingeholt und mündliche Anbringen eingebracht werden.

Telefonanschluss: 8889-0, aus dem Ausland jeweils mit der Vorwahl +43 662, aus dem Inland außerhalb des XXXX Telefonnetzes mit der Vorwahl 0662.

In Kraft treten

Diese Kundmachung gilt ab 01.10.2007 und tritt an die Stelle der Amtlichen Verlautbarung Nr. 103/2004.

Diese Kundmachung wurde vom Verwaltungsausschuss der XXXX Gebietskrankenkasse am 10. September 2007 beschlossen.

Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei der von den bP gewählten Faxnummer 0662 - 8889 - 167 um keine gültige Nummer zur Einbringung des Einspruches bei der XXXXGKK handelte.

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, war die XXXXGKK - so wie die bP im Einspruch einwenden - auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Im Verfahren konnten die bP auch nicht darlegen wem konkret diese Faxnummer zugewiesen sein soll und konnte dies auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht eruiert werden. Selbst wenn es sich dabei tatsächlich um eine aktuelle Faxnummer mit betriebsbereitem Telefaxgerät der XXXXGKK handeln würde, so trägt die bP gem. § 6 AVG die Gefahr einer Weiterleitung. Dies bedeutet, dass der Einschreiter alle rechtlichen Nachteile, zB Fristversäumnis, trägt, wenn das Anbringen nicht oder nicht ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weitergeleitet wird.

Gegenständliches Rechtsmittel wurde somit erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist am 27.11.2013 per E-Mail rechtsgültig bei der XXXXGKK eingebracht und war daher das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die oa. Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen sein wird.

Der für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Im Antrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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