BVwG G301 1315693-3

G301 1315693-3Tribunal Administrativo Federal23 de jul. de 2014

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Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Staatsangehörigkeit

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BVwG G301 1315693-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G301.1315693.3.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zl. 9810.199-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 02.05.2013, wurde der dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Bescheid vom 21.05.1999, Zl. 9810.199-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.); der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

2. Mit dem am 15.05.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 14.05.2013 datierten Schriftsatz erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Aberkennungsverfahren gegen den BF einzustellen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 21.05.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

3. Seit 01.01.2014 ist das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weiterzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.2. Zum Spruchteil A (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung):

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2.2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF in den Kosovo ausgewiesen.

Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, hat die belangte Behörde jedoch keinerlei Ermittlungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit des BF unternommen, obwohl der Klärung dieser Frage im gegenständlichen Fall maßgebliche Entscheidungsrelevanz zukommt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.1999, Zl. 9810.199-BAG, wurde dem BF in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass der BF "jugoslawischer Staatsangehöriger" sei.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, wurde ein Strafurteil des deutschen Landgerichts XXXX vom XXXX mit dem Ersuchen um Überprüfung der Aberkennung bzw. des Entzuges der Flüchtlingseigenschaft des BF übermittelt (AS 45 des Verwaltungsaktes). Während die Bezirkshauptmannschaft Bregenz in ihrem Schreiben von der Staatsangehörigkeit "StA. Serbien" ausging, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX, dass der BF "staatenlos" sei (AS 47).

In weiterer Folge ging das Bundesasylamt zwar von der serbischen Staatsangehörigkeit des BF aus (AS 89), obwohl es mit Schreiben vom 11.07.2007 dem damals in Deutschland in Haft befindlichen BF zur Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen zur Lage im Kosovo übermittelte.

In der schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 18.09.2007 (AS 119 ff des Verwaltungsaktes) wurden keine Angaben zur Staatsangehörigkeit des BF gemacht, sondern nur auf die Zugehörigkeit des BF zur albanischen Volksgruppe hingewiesen.

Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2007, Zl. 9810.199-BAG, ging die Behörde wiederum von der serbischen Staatsangehörigkeit des BF aus, wobei im Spruch die Ausweisung des BF "in den Kosovo (Serbien)" angeordnet wurde.

In der dagegen erhobenen Berufung vom 08.11.2007 wurde zwar mehrmals vom Kosovo als Herkunftsstaat gesprochen, eine explizite Staatsangehörigkeit des BF aber nicht angeführt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.01.2009, Zl. B10 315693-1/2008/6E, wurde der Bescheid vom 24.10.2007 aufgehoben.

Im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde festgestellt, dass der BF zwar in Serbien und Montenegro geboren, aber staatenlos sei (AS 303).

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.11.2011 wurden dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs neuerlich Feststellungen zur Lage im Kosovo übermittelt (AS 367 ff.).

Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zl. 9810.199-BAG, ging die Behörde im Anschreiben von der serbischen Staatsangehörigkeit aus, wies den BF im Gegensatz dazu aber in den "Kosovo" aus (AS 385). In der Begründung stellte das Bundesasylamt wiederum fest, dass der BF Staatsangehöriger der "Republik Kosovo" sei (AS 387) und führte zu dieser Feststellung beweiswürdigend aus, dass die Personaldaten des BF bereits in seinem Asylverfahren geprüft und als wahr bewertet worden seien (AS 393).

In der Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 06.02.2012 gegen den Bescheid vom 20.01.2012 wurde erstmals ausdrücklich angeführt, dass der BF staatenlos und nicht Staatsbürger des Kosovo sei (AS 421 und 431).

In der Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof vom 07.02.2012 ging die belangte Behörde wiederum von der Staatsangehörigkeit "StA. Serbien" aus (AS 493).

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2013, Zl. B10 315693-2/2012/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde festgestellt, dass der BF zwar in Serbien und Montenegro geboren, aber staatenlos sei (OZ 2).

In der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 15.03.2013 wird der BF wiederum als kosovarischer Staatsangehöriger geführt, gleichzeitig werden ihm auch Feststellungen zur Lage im Kosovo zur Kenntnis gebracht (AS 549).

In der schriftlichen Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 19.04.2013 wurde erneut ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der BF staatenlos und nicht Staatsbürger des Kosovo sei (AS 577 und 585).

Aus mehreren im Verwaltungsakt einliegenden ZMR-Auszügen betreffend Meldungen des BF (z.B. erstellt am 14.09.2011, 12.11.2011, 20.10.2012 und 07.03.2013) wird dessen Staatsangehörigkeit mit "Serbien" geführt (AS 325, 381, 413 und 523).

Während nach der im Verwaltungsakt einliegenden Haft-Vollzugsinformation von der Staatsangehörigkeit "Kosovo" ausgegangen wird (AS 363), ergibt sich aus der Eintragung im Strafregister der Republik Österreich wiederum die Staatsangehörigkeit "Albanien".

In dem mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013 ging die belangte Behörde von der kosovarischen Staatsangehörigkeit des BF aus und erließ die Ausweisung auch in den Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (AS 619). In der Begründung des Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass der BF "Staatsangehöriger der Republik Kosovo" sei (AS 625). In der Beweiswürdigung wurde zu den Feststellungen zur Person lediglich festgehalten, dass die Personaldaten des BF bereits in seinem Asylverfahren geprüft und als wahr bewertet worden seien (AS 632). Nähere Ausführungen dazu traf die belangte Behörde nicht.

In der gegenständlichen Beschwerde vom 14.05.2013 (AS 655 ff.) wurde neuerlich vorgebracht, dass der BF staatenlos und jedenfalls kein Staatsbürger des Kosovo sei, weshalb eine Ausweisung in den Kosovo jedenfalls unzulässig sei.

Der belangten Behörde ist nun vor dem Hintergrund dieses völlig unklaren Sachverhalts in Bezug auf den tatsächlichen Staatsangehörigkeitsstatus des BF vorzuwerfen, dass sie sich im angefochtenen Bescheid, ohne überhaupt irgendwelche Ermittlungen in dieser Hinsicht durchzuführen, mit der bloßen Feststellung begnügte, dass der BF kosovarischer Staatsangehöriger sei und sich diese Feststellung aus dem früheren Asylverfahren ergebe.

Dabei verkennt die belangte Behörde allerdings völlig, dass im bereits durchgeführten Asylverfahren, das im Mai 1999 mit der Asylgewährung an den BF endete, lediglich festgestellt wurde, dass der BF "jugoslawischer Staatsangehöriger" sei.

Des Weiteren ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt des nunmehr seit Oktober 2007 laufenden Aberkennungsverfahrens mit dem sogar wiederholt explizit vorgebrachten Einwand von Seiten des BF auseinandergesetzt hat, dass er staatenlos, jedenfalls aber nicht Staatsbürger des Kosovo sei.

In Anbetracht eines derart unklaren Sachverhalts, dessen Klärung allerdings für die Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung ist, hätte die belangte Behörde von Amts wegen Ermittlungen vornehmen müssen, um die Staatsangehörigkeit des BF oder aber dessen Staatenlosigkeit festzustellen. So wurde der BF zuletzt zwar am 15.03.2013 niederschriftlich einvernommen, eine Frage, welche Staatsangehörigkeit er habe, wurde ohne erkennbaren Grund aber nicht gestellt, obwohl der belangten Behörde zu jenem Zeitpunkt bereits bekannt sein musste, dass von Seiten des BF die kosovarische Staatsangehörigkeit (wiederholt) verneint worden war.

Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde grob mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde insoweit notwendige Ermittlungen jedoch gänzlich unterlassen und im angefochtenen Bescheid auch keine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere im Hinblick auf eine erforderliche herkunftsstaatsbezogene Prüfung - vorgenommen hat (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Die belangte Behörde (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) wird daher zunächst alle zur Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.2.3. Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im Hinblick auf die eben dargelegte Mangelhaftigkeit des Bescheides kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde zwar beantragt, da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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