BVwG W226 1313065-1

W226 1313065-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2014

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Regest

bestehendes Familienleben, Familieneinheit, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Zurückziehung

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BVwG W226 1313065-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W226.1313065.1.00

Spruch

W226 1313065-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA:

Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.06.2007, Zl. 06 07.783-BAT, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.06.2007, Zl. 06 07.783-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 26.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie am selben Tag beim illegalen Grenzübertritt von Soldaten des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen worden war.

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten XXXX (Zl. W226 1313029-1, nach moslemischem Ritus verheiratet) und dessen Familienangehörigen - Mutter und drei Brüder (Zlen. D14 312762-1/2008, D14 312759-1/2008, D14 312760-1/2008 und D14 312761-1/2008) - in das Bundesgebiet ein.

Am XXXX wurden im Bundesgebiet die minderjährigen Töchter XXXX (Zlen. W226 1313246-1, W226 1402069-1 und W226 1419859-1) geboren und für diese Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.07.2006 gab die Beschwerdeführerin als Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat an, dass ihr Schwiegervater ermordet und ihr Lebensgefährte mehrmals festgenommen worden sei. Sie habe Angst um das Leben ihres Mannes, weshalb sie allesamt beschlossen hätten zu fliehen.

Die Beschwerdeführerin brachte ihre russische Geburtsurkunde in Vorlage.

Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach Untersuchung am 18.08.2006 liege bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor.

Im Rahmen der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2006 vor der Erstaufnahmestelle Ost wurde die Beschwerdeführerin über die Zulassung ihres Verfahrens informiert.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX wurde der örtlich zuständige Wohlfahrtsträger mit der Obsorge der zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführerin betraut.

Die Grundsatz/Dublin Abteilung übermittelte am 26.02.2007 den am 07.11.2005 ausgestellten Inlandspass der Beschwerdeführerin.

Am 30.05.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen, wo sie unverändert erklärte, wegen ihrem Lebensgefährten ausgereist zu sein. Der Vater ihres Lebensgefährten sei umgebracht worden. Danach sei ihr Lebensgefährte hin und wieder festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin selbst haben niemals Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Gesundheitliche Probleme wurden von der Beschwerdeführerin verneint.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2007, Zl. 06 07.783-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr weder der Status des Asylberechtigten noch der einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte I und II). In Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 26.06.2007) eine als Berufung eingebrachte Beschwerde erhoben, in der dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten wurde.

Am 16.10.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei welcher die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte, dessen Mutter und dessen drei Brüder ergänzend einvernommen und zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden keine Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder vorgelegt, sondern lediglich Unterlagen zu integrativen Aspekten und zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Lebensgefährten.

Mit der in der Folge übermittelten Stellungnahme vom 12.11.2012 wurde betreffend den Lebensgefährten ein Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30.10.2012 über seine Behandlungsbedürftigkeit vorgelegt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass im Herkunftsstaat eine psychotherapeutische/psychiatrische Behandlung, wie sie der Lebensgefährte benötige, nicht zur Verfügung stehe.

Betreffend die verfügte Ausweisung wurde insbesondere auf die enge Bindung aller Familienmitglieder miteinander hingewiesen. Dieses außerordentlich intensive Familienleben würde zum Teil auf einen gemeinsamen Haushalt, zum Teil auf eine wechselseitige Unterstützung bzw. eine besonders intensive Bindung aufbauen. Verstärkt werde die Bindung durch die sehr schlechte psychische Verfassung des Lebensgefährten und dessen Mutter, welche diese beiden in besonderem Maße vulnerabel und auf die Unterstützung anderer angewiesen mache.

Betreffend die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder wurden keine Unterlagen betreffend integrative Aspekte vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013, Zl. D14 313065-1/2008/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2007 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gab dieser mit Erkenntnis vom 19.09.2013, Zlen. U 234/2013-18, U 235-238/2013-14, statt und hob die Entscheidung betreffend die Beschwerdeführerin, wie auch die Entscheidungen ihres Lebensgefährten und ihrer drei minderjährigen Töchter wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.

Im fortzusetzenden Verfahren übermittelte die Diakonie mit Faxeingabe vom 19.11.2013 ein Konvolut an Unterlagen zu integrativen Aspekten (wobei ein Teil der Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt wurde) und zum Gesundheitszustand:

Unterlagen betreffend ihren Lebensgefährten und die beiden älteren Töchter:

Einstellungszusage von XXXX vom 31.10.2013;

Bestätigung des Kindergartens XXXX betreffend XXXX vom 24.06.2013;

Teilnahmebestätigung Hochwasserhilfe vom 15.06.2013 samt Empfehlungsschreiben von XXXX;

Bekundung von Herrn und Frau XXXX vom 10.10.2012 und vom 14.05.2010;

Einstellungszusage der XXXX vom 11.10.2012 sowie

XXXX Deutschzertifikat A2 vom 23.03.2011.

Die vorgelegten medizinischen Unterlagen bestätigen das unveränderte Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Lebensgefährten und den regelmäßigen Besuch einer Psychotherapie.

Betreffend die Beschwerdeführerin wurden medizinische Unterlagen über einen Schwangerschaftsabbruch und damit verbundene psychische Probleme übermittelt.

In diesem Zusammenhang wurden weitere medizinische Unterlagen mit Schreiben vom 21.01.2014 und mit Faxeingabe vom 23.04.2014 übermittelt

Die Diakonie Flüchtlingsdienst übermittelte mit Faxeingabe vom 08.05.2014 eine als Stellungnahme zur Integration betitelte Eingabe.

Darin wurde eingangs darauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen seit Juli 2006 im Bundesgebiet aufhalten würden und die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes mit Juni 2007 datieren. Allein aufgrund des Aufenthaltes im Bundesgebiet von fast acht Jahren würde eine nunmehrige Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.

Der Lebensgefährte sei seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stets bemüht gewesen, für seine Familienangehörigen und sich selbst den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung und die bisherige mangelnde wirtschaftliche Integration würden an den engen rechtlichen Rahmenbedingungen liegen und seien demnach nicht dem Lebensgefährten zuzurechnen. Dem Lebensgefährten sei bereits im Jahr 2012 ein Arbeitsplatz bei der XXXX zugesichert worden. Außerdem sei er im Sommer 2013 als Freiwilliger bei der Hochwasserhilfe gewesen. Er verwies auch auf die aktuelle Einstellungszusage bei der XXXX, die vom 06.05.2014 datiert. Ferner erwähnte er seine Deutschsprachkenntnisse, die er bereits durch eine entsprechende A2-Prüfungsbestätigung nachgewiesen habe. Er spreche mittlerweile sehr gut Deutsch, würden ihm jedoch die finanziellen Mittel für die Ablegung weiterer Deutschprüfungen fehlen.

Die Tochter XXXX besuche die Schule und habe sich gut in die Klasse eingelebt. Seine Tochter kenne nur die hierzulande vorherrschenden schulischen Gewohnheiten. XXXX spreche im Übrigen Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Laut vorgelegtem Schreiben der Volksschule XXXX vom 09.12.2013 besucht XXXX die Vorschulstufe.

Im Fall des Lebensgefährten würden die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen. Der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung habe der Lebensgefährte erfolgreich abgelegt und habe er das A2-Zertifikat dem Antrag angefügt. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit spreche dafür, dass sich der Lebensgefährte und seine Familienangehörigen um ein geregeltes Leben in Österreich bemühen würden.

Aufgrund der nicht vorhandenen sozialen Kontakte im Herkunftsstaat, dem rechtstreuen Leben in Österreich, wo auch ausgeprägte soziale Kontakte bestehen würden, sei Österreich zur neuen Heimat der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen geworden. Die integrationsbegründenden Umstände würden im vorliegenden Fall derart schwer wiegen, dass der Lebensgefährte ein legitimes und sehr stark ausgeprägtes persönliches Interesse am Verbleib in Österreich habe. Der Aufenthalt in den vergangenen acht Jahren sei auch mindestens drei Jahre rechtmäßig gewesen.

Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen würden im vorliegenden Fall in den Hintergrund treten.

Mit Faxeingabe vom 18.06.2014 übermittelte die Diakonie eine Eingabe der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und ihrer minderjährigen Kinder, in der diese sinngemäß ihre Beschwerden zu Spruchpunkt I. und II. der von ihnen angefochtenen Bescheide zurückziehen, die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. jedoch ausdrücklich aufrechterhalten. Darin wird auf die Unzulässigkeit der Erlassung von Rückkehrentscheidungen verwiesen. Zur Ausräumung jeglichen Zweifels wurden der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen eine entsprechende verfahrensleitende Anordnung des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2014 übermittelt, um klarzustellen, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen vom 18.06.2014 im soeben dargestellten Sinne zu verstehen sind. Eine entsprechende Aufforderung zur Stellungnahme, falls die Erklärungen einen anderen als den dargestellten Zweck haben, blieb unbeantwortet, weshalb die Erklärungen vom 18.06.2014 zweifelsfrei als Zurückziehungen der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Entscheidungen zu verstehen sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. An ihrer Identität und ihren familiären Verhältnissen haben sich infolge der Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente keine Zweifel ergeben.

Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte sind seit 26.07.2006, somit seit acht Jahren, aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Im Bundesgebiet wurden am 01.05.2007, am 07.07.2008 und am 01.04.2011 die drei minderjährigen Töchter geboren, die sich ihr gesamtes bisheriges Leben im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Im Asylverfahren ihres Lebensgefährten wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W226 1313029-1/29E ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, wobei gleichlautende Entscheidungen im Fall ihrer drei minderjährigen Töchter getroffen wurden.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Gegen sie wurden weder ein Aufenthaltsverbot noch ein Rückkehrverbot verhängt.

Die Beschwerdeführerin - diese auch für die drei minderjährigen Töchter - sowie ihr Lebensgefährte zogen mit schriftlicher Eingabe vom 18.06.2014 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide, mit welchen den Anträgen auf Gewährung von internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen worden waren (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde betreffend die Beschwerdeführerin und die im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel.

Die Feststellungen zur Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer familiären bzw. privaten Situation beruhen auf ihren diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben sowie den vorgelegten unbedenklichen Dokumenten.

Die Feststellungen zu ihrem Lebensgefährten und ihren minderjährigen Töchtern ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Dass gegen die Beschwerdeführerin weder ein Aufenthaltsverbot noch ein Rückkehrverbot vorliegen und die Beschwerdeführerin unbescholten ist, ergibt sich aus dem amtswegig geführten Ermittlungsverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu I.:

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid vom 14.06.2007 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu II.:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; die vorliegenden Verfahren sind solche.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. - wie unter I. A) dargestellt - in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ihr Privat- und Familienleben darstellen würde:

Der erkennende Richter hat mit Erkenntnis betreffend den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom heutigen Tag die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung dahingehend behoben, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gleichlautende Entscheidungen wurden betreffend die drei gemeinsamen minderjährigen Töchter getroffen. Die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte und die drei gemeinsamen minderjährigen Töchter führen unbestreitbar ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin hätte zur Folge, dass diese mit Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung ohne ihren Lebensgefährten und ihren minderjährigen Töchtern, mit welchen sie unzweifelhaft ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führt, das Land verlassen und diese zurücklassen müsste. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Trennung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt wäre.

Darüber hinaus verweist der erkennende Richter ausdrücklich auf Spruchpunkt III. des zitierten Erkenntnisses des Lebensgefährten und erhebt diesen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

Da demnach zum Entscheidungszeitpunkt die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter Punkt II. A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. und II. war lediglich über die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. In diesem Ausmaß ist der Sachverhalt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den zuletzt übermittelten Eingaben der Beschwerdeführerin als geklärt anzusehen. Es hat sich schließlich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern ergeben.

Auch aus dem jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG (VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hat sich verfahrensgegenständlich keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeben.

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