W170 2000738-1•BVwG W170 2000738-1
W170 2000738-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2014
Beschwerdezurückziehung, Rechtskraft, Verfahrenseinstellung
W170 2000738-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, nunmehr XXXX, vertreten durch deren Geschäftsführer XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 6.7.2011, Zl. 45.925/5/2011, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 7, 28 Abs. 1 VwGVG wegen
Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Das gegenständliche Verfahren bezieht sich auf folgende Objekte in St. Pölten, XXXX, Ger. Bezirk St. Pölten, Niederösterreich, XXXX St. Pölten (im Folgenden: Liegenschaft): Produktionshalle mit zwei Wassertürmen unter Ausnahme des nach 1942 erfolgten Anbaus (im Folgenden lediglich: Produktionshalle), Verwaltungsgebäude und Kraftzentrale.
Die Objekte waren zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides und sind auch nunmehr laut eines am 15.7.2014 beigeschafften Grundbuchsauszuges Eigentum der XXXX. Laut einem beigeschafften Firmenbuchauszug wurde die XXXX am 11.7.2007 im Firmenbuch gelöscht, deren Vermögen wurde laut Auszug aus dem Firmenbuch mit 20.6.2007 von der XXXX übernommen, die somit nunmehr die Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdeführerin wird durch deren Geschäftsführer XXXX vertreten.
Diesbezüglich wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein Grundbuchauszug und zwei Firmenbuchauszüge beigeschafft.
2. Mit Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 5.7.2010, Gz. 45.925/1/2010 wurde festgestellt, dass die Erhaltung der (gesamten) Produktionshalle mit zwei Wassertürmen, des Verwaltungsgebäudes, der Kraftzentrale und des Nachreife-Turms auf der gegenständlichen Liegenschaft gemäß §§ 1 und 3 DSMG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. bzw. 14.7.2010, dem diese vertretenden Rechtsanwalt RA Mag. Bernd Rajal, Schönherr Rechtsanwälte GmbH, am 13.7.2010, dem Landeshauptmann von Niederösterreich am 7.7.2010 sowie dem Bürgermeister von und der Stadtgemeinde St. Pölten am 6.7.2010 zugestellt.
3. Mit am 15.7.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde seitens der Beschwerdeführerin Vorstellung gegen den oben genannten Mandatsbescheid erhoben und einleitend angeführt, dass keine Gefahr im Verzug vorläge, da der Abbruch nicht in Auftrag gegeben worden sei und der Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben wäre.
Weiters werde bestritten, dass die Erhaltung der im Bescheid angeführten Objekte im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Es wurde daher beantragt, den unter 2. bezeichneten Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und ein normales Ermittlungsverfahren und Parteienbeteiligung einzuleiten.
4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 6.7.2011, Gz:
45. 925/5/2011, über die unter 3. dargestellte Vorstellung entschieden und dieser dahingehend Folge gegeben, als der unter 2. dargestellte Mandatsbescheid hinsichtlich des Nachreifeturms und des nach 1942 erfolgten Anbaus an die Produktionshalle behoben wurde. Hinsichtlich der Produktionshalle mit zwei Wassertürmen unter Ausnahme des nach 1942 erfolgten Anbaus, des Verwaltungsgebäudes und der Kraftzentrale auf gegenständlicher Liegenschaft wurde festgestellt, dass deren Erhaltung gemäß §§ 1, 3 DMSG "im Sinne einer Teilunterschutzstellung" gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen seien.
Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Bescheid wurde am 11.7.2011 der Beschwerdeführerin und dem Landeshauptmann von Niederösterreich, am 8.7.2011 dem Bürgermeister der und der Stadtgemeinde St. Pölten zugestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 19.7.2011 wurde gegen den unter 4. bezeichneten Bescheid von der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung ergriffen. Dieses Rechtsmittel wurde am 19.7.2011 zur Post gegeben.
6. Mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 25.7.2011 wurde die Berufung samt dem Verwaltungsakt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegt; von diesem wurde die (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Berufung samt Verwaltungsakt mit undatiertem Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht am 3.2.2014 eingelangt, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.6.2014, Gz. W170 2000738-1/2Z, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung eines Mangels in der Beschwerde (Fehlen eines Begehrens) aufgefordert, über den weiteren Gang des Verfahrens aufgeklärt und dazu angehalten, sich zu einem relevanten Beweismittel zu äußern.
8. Mit Schriftsatz vom 14.7.2014 zog die Beschwerdeführerin die Berufung gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG iVm § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Gz. 2013/07/0106).
Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde der einzigen Partei, die eine solche ergriffen hatte, endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.