BVwG W149 2009914-1

W149 2009914-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2014

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Regest

Altersfeststellung, Asylantragstellung, Bescheidqualität, Beweise,<br/>EuGH, Minderjährigkeit, unbegleitete Minderjährige, Volljährigkeit,<br/>Zustellmangel

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BVwG W149 2009914-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W149.2009914.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum über die Beschwerde von XXXX, geb. 1996, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2014, IFA - Zl. 1018978504-14625221, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 10, 11 Abs. 2 und 16 BFA-VG als

unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Die Beschwerdeführerin wurde am 17.05.2014 bei einer fremdenpolizeilichen Einreisekontrolle ohne jedes Dokument aufgegriffen und stellte vor Beamten der Landespolizeidirektion Salzburg, Abt. Polizeianhaltezentrum, am 19.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie u.a. angab, 1996 (protokolliert "01.01.1996") geboren zu sein (AS 11, 31). Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab keinen Treffer.

Am 19.05.2014 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya, im Zuge derer die Beschwerdeführerin ua. angab, Sta. Eritrea zu sein und über Libyen nach Italien gekommen und von dort aus mit dem Zug nach Österreich gekommen zu sein, von wo aus sie weiter nach Deutschland gewollt habe. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe sie weder in Italien noch sonst irgendwo gestellt. Als Schulbildung gab die Beschwerdeführerin den Besuch von drei Jahren Grundschule (2003 bis 2009 an, sie habe die Ausbildung abgebrochen. Nach Verwandten im Herkunftsland befragt, gab die Beschwerdeführerin an dort würden noch ihre Eltern und vier Geschwister leben, deren Alter sie an Jahren und mit "ca." angab (AS 13).

Am 20.05.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ansuchen an die italienischen Behörden, in welchem als Geburtsdatum der 01.01.1996 angegeben war. Das Ansuchen bezog sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie von Libyen kommend zunächst in Italien eingreist sei (Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO) (AS 65).

Am 21.05.2014 wurde der Beschwerdeführerin per Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag wegen Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen und zu diesem Zwecke seit dem Vortage Konsultationen mit Italien geführt würden (AS 91).

Mit Schreiben vom 23.06.2014 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass das Ansuchen vom 20.05.2014 unbeantwortet geblieben sei, weshalb die Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 22 Abs. 7 und 25 Abs. 2 Dublin III-VO unwiderlegbar bei Italien liege.

Am 03.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, EAST West, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya und einer Rechtsberaterin (nicht als gesetzliche Vertretung) niederschriftlich einvernommen (AS 131), wobei die Beschwerdeführerin ua. auf Befragen angab, die Angaben aus der Erstbefragung, wonach sie am "01.01.1996" geboren sei, seien richtig. Ihre Identität könne sie mangels Dokumenten nicht nachweisen. Weiters gab die Beschwerdeführer auf Vorhalt, was sie damit meine, sie sei in Italien "nicht als Mensch behandelt" worden, an: "Mir war sehr kalt und ich habe auch sehr wenig zu essen bekommen. Sehr viele Jugendliche haben in Italien nicht die Chance, in die Schule zu gehen. Auch bekommen sie keine Unterkunft. Deshalb will ich nicht nach Italien zurück."

2. Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 09.07.2014, Zl. IFA 1018978504 - 14625221 (AS 139) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am selben Tag (AS 173), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Italien zuständig ist (I.).

Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (II.).

Im angefochtenen Bescheid wurden keine konkreten Feststellungen bezüglich des Alters des Beschwerdeführers getroffen und es erfolgte auch keine diesbezügliche Beweiswürdigung, etwa des Parteivorbringens.

Es wurde einzig angeführt:

"C) FESTELLUNGEN

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

[...]

Sie sind volljährig.

[...]

D) BEWEISWÜRDIGUNG

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

Hinsichtlich der behaupteten Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil diese nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind.

Mangels Vorlage eines unbenklichen nationalen Identitätsdokumentesoder sonstigen Bescheidungsmitteln steht Ihre Identität nicht fest. [...] "

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater für eine etwaige Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Diese wurde der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt (AS 175).

3. Beschwerde und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Besschwerde, eingegangen am 17.07.2014 legte die Beschwerdeführerin selbst gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein (AS 181).

Die Beschwerde langte am 21.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

Gemäß Abs. 3 ist ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.

Gemäß § 11 Abs. 2 BFA-VG sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 49) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 49) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.

Gemäß § 16 Abs. 1 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung als Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG, § 2 VwGVG und § 17 Abs. 1 Satz 1 BFA-VG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Unzulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch gemäß §§ 10, 11 Abs. 2 und 16 BFA-VG unzulässig, da der Bescheid der Beschwerdeführerin nach Aktenlage nicht wirksam zugestellt und damit nicht erlassen wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde nämlich an die Beschwerdeführerin selbst adressiert und ihr auch selbst zwecks Zustellung übergeben, obwohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Beweislage nicht davon ausgehen konnte, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits volljährig war.

Das Bundesasylamt ging bei Erlass des angefochtenen Bescheides nämlich offenkundig von einem Geburtsdatum "01.01.1996" aus, ohne dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin oder anderen Beweismitteln hätte ergeben könne, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich genau an diesem Tage des Jahre 1996 geboren wurde.

Aus den Protokollen ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich genau diesen Tag als Geburtsdatum angegeben hatte. Zudem hatte sie keinerlei Identitätsdokumente bei sich, weshalb die belangte Behörde in nicht nachvollziebarer Weise davon ausging, dass zwar das genaue Geburtsdatum, nicht aber die Identität (in welchem Ausmaß auch immer) erwiesen sei, weil die Angaben der Beschwerdeführerin insoweit widerspruchsfrei gewesen sein sollen.

Die Annahme, die Beschwerdeführerin sei genau am 01.01. des Jahres 1996 geboren, und damit zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bereits volljährig, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht demgegenüber willkürlich.

Es ist nämlich zum einen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin genau diesen Geburtstag angegeben haben soll, wenn sie für alle anderen Verwandten in der Erstbefragung nur Altersangaben in Jahren und dies auch nur mit "ca." beantworten konnte. Dies entspricht auch der sehr geringen Bildung der Beschwerdeführerin (drei Jahre Grundschule, abgebrochen). Zudem hatte die Beschwerdeführerin die Einschulung mit dem Jahr 2003 angegeben, was einer Einschulung mit sieben Jahren entprechen würde.

Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde keineswegs "widerspruchsfrei" das genaue Geburtsdatum mit "01.01." an, sondern bestätigte lediglich, dass ihre Angabe vor der Polizei insoweit richtig gewesen sei.

Schließlich gab die Beschwerdeführerin - ohne, dass dafür ein besonderer Anlass ersichtlich ist - spontan an, dass sie nicht nach Italien zurück wolle, weil "Jugendliche" dort keine Chancen hätten und schlecht behandelt würden. Daraus kann durchaus geschlosssen werden, dass sich die (nur sehr gering gebildete) Beschwerdeführerin selbst noch für eine Jugendliche hält, ohne dass ihr erkennbar war, dass die Betonung dessen rechtlich indiziert gewesen sein könnte.

Nur der Vollständigkeit halber mag angemerkt werden, dass es seit vielen Jahren gerichtsbekannte Praxis der Behörde und ihrer Vorgängerinstitution ist, Antragstellern, die als Geburtsjahr ein solches angeben, das eventuell zur Annahme der Minderjährigkeit und/oder zu weiteren diesbezüglichen Sachverhhaltsermittlungen Anlass geben könnte, willkürlich mit einem Geburtsdatum "01.01." in die Protokolle einzugeben, wodurch eine möglicherweise im laufenden Jahr erst später eintretenden Volljährigkeit von vornherein ausgeschlossen wird.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides war die Beschwerdeführerin somit nach Lage der Akten des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls noch nicht volljährig (§ 10 BFA-VG). Der angefochtene Bescheid konnte also nicht wirksam ihr allein zugestellt werden (§ 11 BFA-VG). Daher richtet sich die gegenständliche Beschwerde nicht gegen einen "Bescheid" iSd. § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und ist infolgedessen unzulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht weist obiter darauf hin, dass der Bescheid, wäre er in dieser Form wirksam erlassen, auch an einem schweren Verfahrensmangel leiden würde, da die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten in den behördlichen Einvernahmen ebenfalls noch nicht volljährig war und - entgegen § 10 Abs. 3 BFA-VG - ohne einen gesetzlichen Vertreter einvernommen wurde. Diese Einvernahmen können (vorbehaltlich eines noch erbrachten Beweises für die Volljährigkeit) daher einem allenfalls erneut zustellenden Bescheid nicht als Beweismittel dienen und wäre jedenfalls noch durchzuführen.

Des Weiteren wären ggf. Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO und die einschlägige Judikatur des EUGH zu beachten und diese mit der Beschwerdeführerin und ihrem gesetzlichen Vertreter zu erörtern.

2. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf auf die Ausführungen unter II.1 verwiesen werden.

III. Ergebnis

Die Beschwerde ist unzulässig. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

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