W119 1428526-1•BVwG W119 1428526-1
W119 1428526-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2014
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion
W119 1428526-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx, StA:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 8. 2012, Zl 11 13.018-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. 7. 2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 28. 10. 2011 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am 29. 10. 2011 durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab der Beschwerdeführer zunächst an, am xxxx3 geboren zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und Schiit zu sein. Seine Familie sei etwa zehn Jahre zuvor in den Iran ausgereist. Er habe von 2000 bis 2005 die Grundschule in xxxx und danach in Teheran besucht. Zuletzt habe er als Schweißer und Lackierer im Iran gearbeitet. Seine Mutter und seine beiden Geschwister würden im Iran leben. In Österreich habe er keine Verwandten. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Offizier während der Herrschaft von Dr. Najibullah gewesen sei. Vor etwa zehn Jahren sei sein Vater auf Grund seiner Tätigkeit von seinen Feinden umgebracht worden. Seine Mutter habe danach beschlossen mit ihren Kindern in den Iran zu flüchten. Sein Bruder sei ein Jahr zuvor nach Afghanistan zurückgekehrt und umgebracht worden. Seitdem sei der Beschwerdeführer mehrmals in Teheran von zwei Afghanen attackiert worden. Als er vor ihnen geflohen sei, hätten sie ihn mit dem Auto angefahren. Er habe Verletzungen am rechten Oberschenkel und zwei Messerstiche am Bauch erlitten. Er sei auch im Krankenhaus gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er umgebracht zu werden.
In der am 12. 7. 2012 beim Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zunächst an, in xxxx geboren und aufgewachsen zu sein. Sein Bruder und seine Schwester würden bei seiner Mutter im Iran leben. In Afghanistan lebe ein Onkel väterlicherseits, den er jedoch nicht kenne. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht wisse, was sein Vater gemacht habe. Er sei Offizier beim afghanischen Militär gewesen. Vielleicht habe er jemanden umgebracht. Er wolle nicht für die Taten seines Vaters verantwortlich gemacht werden. Seine Mutter habe nicht in Afghanistan bleiben wollen. Auf Nachfrage gab er an, dass seine Familie in Afghanistan keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Er habe Angst um sein Leben; sein Bruder sei auch dort umgebracht worden. Auf Nachfrage brachte er vor, dass er nicht wisse, welchen Militärrang sein Vater gehabt habe, wie lange er beim Militär gewesen sei oder welche Tätigkeiten er ausgeführt habe. Er könne sich nicht vorstellen in Afghanistan zu leben. Er habe auch im Iran keine afghanischen Freunde gehabt; er könne mit dem afghanischen Volk nicht umgehen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. 8. 2012, Zl 11 13.018-BAG, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten müsse von den Feinden seines Vaters getötet zu werden. Er habe auf Grund der vagen, allgemeinen sowie widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und keine Familienzugehörigkeit glaubhaft machen können. Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen würden, seien nicht mehr beachtlich. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er oder seine Familie aktuell in Afghanistan einer Gefahr wegen der damaligen Tätigkeit seines Vaters ausgesetzt seien.
Überdies erwog das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer mangels bekannter verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Afghanistan nicht in der Lage sei seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Eine Rückverbringung stehe daher im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG.
Mit Schriftsatz vom 9. 8. 2012 erstattete der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Länderfeststellungen mangelhaft gewesen seien und die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Da der Beschwerdeführer auf Grund der Zugehörigkeit seines Vaters zum Militärapparat des Najibullah-Regimes politisch verfolgt werde, was durch den Tod seines Vaters und Bruders bewiesen worden sei und der afghanische Staat nicht willens bzw. fähig sei seine körperliche Integrität zu schützen, wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 12. 12. 2012 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen bzw. Ausweise seines Vaters über dessen Militärdienst sowie diverse ärztliche Bestätigungen vor.
Mit Schriftsatz vom 7. 10. 2013 brachte der Beschwerdeführer ein Taufzeugnis der Iranischen Christlichen Gemeinde in der xxxx in Vorlage, wonach er am xxxx getauft worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 7. 7. 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, in xxxx geboren zu sein und dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt zu haben. Er habe etwa neun oder zehn Jahre in Afghanistan gelebt. Auf Nachfrage, wer die Feinde seines Vaters gewesen seien, gab er an, dass sein Vater Offizier unter der Regierung von Präsident Najibullah gewesen sei. Er glaube, dass sein Vater Kommunist gewesen sei. Wer ihn getötet habe, wisse er nicht. Seine Mutter habe nicht darüber gesprochen. Er wisse auch nicht, ob sein Vater während seiner Tätigkeit jemanden geschadet oder getötet habe. Er möchte für die Fehler seines Vaters nicht bestraft werden. Soweit er wisse, habe sein Vater zuerst in der Provinz xxxx und später in xxxx gearbeitet. Sein Vater sei getötet worden, als er noch ein Kind gewesen sei. Auf Nachfrage, warum sein Bruder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, erklärte er, dass die afghanischen Flüchtlinge im Iran mit vielen Problemen zu kämpfen hätten. Sein Bruder sei als Ältester für die Familie verantwortlich gewesen und habe in Afghanistan Arbeit finden wollen. Die Mutter habe es verboten, weil sie Angst um sein Leben gehabt habe. Er wisse bis heute nicht, ob sein Bruder getötet worden oder einen natürlichen Tod gestorben sei.
Auf Nachfrage, wann er den Entschluss gefasst habe, seinen Glauben zu wechseln, gab er an, dass er in keiner streng religiösen Familie aufgewachsen sei. Während der Mitte des Jahres 2012 seien zwei seiner Mitbewohner in einer Kirche getauft worden, in der er auch ein Gedicht vorgelesen habe. Er sei neugierig geworden und habe Informationen über die christliche Religion eingeholt. Seine Mitbewohner hätten ihn der iranisch-christlichen Gemeinde vorgestellt. Mit einem afghanischen Bekannten, der Muslim sei, führe er immer wieder heftige Diskussionen über den Glauben und stelle ihm oft die Frage, weshalb er nicht bereit sei zum Christentum zu konvertieren. Sein Bekannter habe kein Verständnis dafür, dass er nunmehr Christ sei. Bis zu seiner Taufe sei er jeden Sonntag in die Kirche gegangen. Er habe auch am Glaubensunterricht teilgenommen. 2013 habe er seinen Hauptschulabschluss nachgeholt und sei mindestens einmal im Monat in die Kirche gegangen. Seit er seinen Glauben gewechselt habe, habe er sich als Mensch stark verändert. Er fühle sich Gott sehr nahe. Er verstehe im Islam sehr viele Dinge nicht; er wisse nicht, warum sich Schiiten und Sunniten bekämpfen würden. Er sei der Meinung, dass alle Menschen gleich seien und jeder seine Religion selbst wählen solle. Er könne momentan regelmäßig an Veranstaltungen teilnehmen und er freue sich, seine "Brüder" in der Kirche zu treffen. Neue Mitglieder unterstütze er, indem er sie zu diversen Terminen begleite und für sie dolmetsche. Seine Familie wisse noch nichts von seiner Konversion. In Afghanistan sei er gezwungen sich an die Vorschriften zu halten. Er glaube aber nicht mehr an diese Religion und diese Vorschriften. Personen, die vom Islam abschwören, würden in Afghanistan mit dem Tode bestraft. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, wolle er offen über seine Religion sprechen können. Bedauerlicherweise würden Muslime andere Religionen nicht anerkennen.
Mit Schreiben vom 4. 7. 2014 bestätigte der Leiter der Iranischen Christlichen Gemeinde in der xxxx, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 Veranstaltungen besuche, sich öffentlich zum Christentum bekenne und ein treues Mitglied der Gemeinde sei.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Situation in Afghanistan eine zweiwöchige Frist gewährt. Er verzichtete bereits in der mündlichen Verhandlung auf die Abgabe einer Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und am xxxx geboren.
Der Beschwerdeführer begann im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich, sich für den christlichen Glauben zu interessieren und besuchte eine evangelikale Kirche der Iranischen Christlichen Gemeinde. Er wurde im xxxx getauft. Der Beschwerdeführer besucht nach wie vor verschiedene Veranstaltungen dieser kirchlichen Gemeinschaft.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Es ist nicht anzunehmen, dass er bereit ist, seinen christlichen Glauben - insbesondere auch nicht in islamischer Umgebung (wie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan) - zu verleugnen.
Situation der Konvertiten in Afghanistan:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten. Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat. Angesichts der Aussagekraft der vorgelegten unbedenklichen Beweismittel ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist: Es sind überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Verdacht einer Schein-Konversion auch nur ansatzweise aufkommen lassen würden. Die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers am Gemeindeleben und seine Taufe wurden durch die vorgelegten schriftlichen Beweismittel bestätigt (vgl dazu Taufzeugnis vom xxxx und das Schreiben vom 4. 7. 2014). Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind auch keine sonstigen Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Dafür, dass dies auch von innerer Überzeugung getragen ist, spricht insbesondere die Stellungnahme dieser evangelikalen Kirche, welche den Besuch kirchlicher Veranstaltungen und der Taufvorbereitung belegen. Auf Grund der Lebensumstände des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus bekannt geworden ist.
Nach Ansicht des erkennenden Senates besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.
Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund, wonach sein Vater während des kommunistischen Regimes Offizier gewesen sei und der Beschwerdeführer aus diesem Grund Verfolgungshandlungen befürchte, kann in Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers von einer weiteren Ermittlungstätigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes Abstand genommen werden.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 9. 8. 2012 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, zumal auch bereits Beweise vorliegen (Taufurkunde, erkennbarer Besuch von Veranstaltungen in der Gemeinde), die unschwer nach Afghanistan gelangen könnten. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich auch in Afghanistan dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten und darüber zu sprechen beabsichtigt. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht ist den Feststellungen zugrunde gelegt worden.
Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.
Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.
Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteil würde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.