BVwG L505 2006700-1

L505 2006700-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2014

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Ausländerbeschäftigung, Rot-Weiß-Rot Karte

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BVwG L505 2006700-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.2006700.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice XXXX, vom XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt.

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als

unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

Die Bestätigung, dass XXXX die Voraussetzungen gem. § 20 e Abs. 1 Z 2 AuslBG erfüllt, wird versagt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 23.01.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX als zuständige Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus gem. § 41 a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

2. Die Magistratsabteilung richtete zunächst an das Arbeitsmarktservice XXXX eine Anfrage gem. § 41 a Abs. 1 NAG iVm § 20 e Abs. 1 Z 2 AuslBG, welche Anfrage in der Folge zuständigkeitshalber an das Arbeitsmarktservice XXXX am 28.01.2014 weitergeleitet wurde.

3. Nach einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherung, einer Anfrage beim

Dienstgeber, der XXXXXXXX sowie Prüfung der Lohnkontoblätter und Anhörung des Regionalbeirates lehnte das Arbeitsmarktservice XXXX mit Bescheid vom 31.01.2014 den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot -Karte plus gem. 20 e Abs. 1 Z 2 iVm § 20 Abs. 3 (wohl richtig § 20 e Abs. 3) des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 BGBl 218/1975 idgF ab und versagte die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gem. § 20 e Abs. 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz erfülle.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bisher vom XXXX XXXX eine Rot-Weiß-Rot-Karte (sonstige Schlüsselkraft gem. § 12 b Z 1 AuslBG) vom 07.02.2013 bis 04.02.2014 für eine unselbständige Tätigkeit bei der XXXXerteilt worden sei, laut Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherung der Beschwerdeführer jedoch vom Arbeitgeber XXXXinnerhalb der letzten 12 Monate nur drei Monate beschäftigt gewesen sei und somit keine innerhalb der letzten 12 Monate vorliegende zehn-monatige Beschäftigung vorliege.

4. Der gegenständliche und nunmehr angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen Referentin des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX persönlich am 28.02.2014 ausgehändigt.

5. Mit Schriftsatz vom 20.03.2014, eingegangen beim Arbeitsmarktservice XXXX am 25.03.2014 erstattete der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Er brachte insbesondere vor, er sei bereits seit 2009 an der XXXXXXXX als wissenschaftlicher Projektmitarbeiter, innerhalb eines Doktoratskollegs beschäftigt. Seit dieser Zeit sei er immer wieder an verschiedenen internationalen Projekten mit diversen internationalen Universitäten weltweit beteiligt und habe bereits im Jahr 2011 an einem Projekt zwischen der XXXXXXXX und der Universität XXXX mitgearbeitet. Auch 2013 sei dies wieder der Fall gewesen. Da dieses Projekt umfangreich gewesen sei, hätte die Regelung bestanden, dass er von Februar 2013 bis April 2013 in XXXX und von Mai 2013 bis Dezember 2013 in XXXX und in der Folge bis einschließlich Februar 2014 wiederum von XXXX bezahlt wird. Er habe sein Doktorratsstudium im Februar 2014 erfolgreich abgeschlossen und füge er den entsprechenden Bescheid der XXXXXXXX bei.

Sein letztes Visum innerhalb des Zeitraums von Februar 2013 bis Jänner 2014 sei die Rot-Weiß-Rot-Karte gewesen. Er habe daran anschließend nunmehr mit Ende Jänner 2014 die Rot-Weiß-Rot-Karte plus beantragt, er sei seit 2009 durchgehend in Österreich beschäftigt gewesen und lediglich innerhalb des Zeitraumes vom Mai 2013 bis Dezember 2013 von einer anderen Universität bezahlt worden. Nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums in Österreich läge ihm sehr viel daran, eine seiner Qualifikation entsprechende berufliche Zukunft in Österreich aufzubauen. Ein freier Arbeitsmarktzugang stelle dabei eine wesentliche Erleichterung dar, diese sei mit der Rot-Weiß-Rot-Karte plus gegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2014 gem. § 41 a Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Er war zu diesem Zeitpunkt im Besitze einer Rot-Weiß-Rot-Karte laufend für die Zeit 07.02.2013 bis 04.02.2014. Der Beschwerdeführer war bei der XXXXseit Februar 2009 innerhalb eines Doktorats Programms" Computational Mathematics " gemäß einem befristeten Arbeitsvertrag bis 31.01.2013 beschäftigt, welcher am 03.12.2012 in einem Nachtrag bis 30.04.2013 verlängert wurde. Das Dienstverhältnis zur XXXXendete mit 30.04.2013. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Universität XXXX -XXXX begann mit 01.05.2013 und endete mit 31.12.2013. Mit Arbeitsvertrag vom 27.01.2014 erhielt der Beschwerdeführer als wissenschaftlicher Projektmitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag der XXXXfür die Zeit vom 16.01.2014 bis 28.02.2014. Der Beschwerdeführer war - mit der für den Zeitraum vom 07.02.2013 bis 04.02.2014 ausgestellten Rot-Weiß-Rot-Karte - im Jahr 2013 bei der Johannes Keppler Universität, als seinem österreichischen Dienstgeber, drei Monate beschäftigt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt konnte aufgrund des vorgelegten Aktenkonvoluts im Zusammenhang mit den eigenen, dazu korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers im Antrag und in der Beschwerde, festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art.130 Abs.1 Z. 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs.1 AuslBG, BGBl. Nr.218/1975 i.d.g.F. erkennt das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdesachen nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreise der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

Es liegt sohin im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung:

§ 41a Abs.1 NAG lautet:

"(1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs.4 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs.1 oder 2 besitzen

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß § 20e Abs.1 Z 2 AuslBG vorliegt."

§ 41a Abs.11 NAG letzter Absatz lautet:

"Erwächst die negative Entscheidung der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs.1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

§ 20e AuslBG lautet:

"(1) Vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus"(§§ 41a Abs.1,2 und 7,47 Abs.4,56 Abs.3 NAG) hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer

1. die Voraussetzungen des § 15 erfüllt oder

2. als Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigte war oder

3. als Inhaber einer "Blauen Karte EU" innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören

"(2)Als Beschäftigung im Sinne des Abs.1 Z 2 und 3 gelten auch Zeiten

1. eines Erholungsurlaubes,

2. des Wochengeldbezugs

3. einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz 1989,dem Landarbeitsgesetz 1984

4. einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG

5. eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und

6. einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Angestelltengesetz, oder § 1154b des ABGB gilt.

"(3) Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige regionale Geschäftsstelle die Bestätigung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhalten besonders hochqualifizierte Schlüsselkräfte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte und ausländische Studienabsolventen zunächst eine auf ein Jahr befristete Rot-Weiß-Rot-Karte, die sie zur Beschäftigung, bei dem in der Karte angegeben Arbeitgeber, berechtigt.

Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten nach Ablauf eines Jahres eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, wenn sie die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (insbesondere über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familie verfügen) und zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber, beschäftigt waren (§ 41 a Abs. 1 NAG iVm § 20 e Abs. 1 Z 2).

Die regionale Geschäftsstelle überprüft das Vorliegen dieser Voraussetzungen anhand der Sozialversicherungsauszüge der Betroffenen und der darin ausgewiesenen Beitragsgrundlagen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der NAG Behörde schriftlich mit.

Nach den getroffenen Feststellungen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer mindestens zehn monatigen Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate in Österreich nicht vor und sind auch keine (Ersatz) Beschäftigungszeiten im Sinne des § 20 e Abs. 2 AuslBG gegeben.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXXseit 2009 die Rot-Weiß-Rot-Karte inne gehabt. Für die von ihm beantragte Rot-Weiß-Rot-Karte plus fehlt jedoch die geforderte Mindestbeschäftigungszeit von zehn Monaten innerhalb der letzten 12 Monate, sodass die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX zu Recht nach einem ordnungsgemäßen Verfahren, die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gem. § 20 e Abs. 1 Z 2 AuslBG erfüllt, versagt hat.

Seitens der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices wurde allerdings gleichzeitig der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.01.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus abgewiesen. Diese Abweisung erweist sich jedoch als überschießend, als § 20 e AuslBG Abs. 2 nur davon spricht, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die zuständige regionale Geschäftsstelle, die Bestätigung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln hat. Gemäß § 41 a Abs. 11 ist das Verfahren bei der zuständigen NAG Behörde, für den Fall dass die negative Entscheidung der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices über die Zulassung in den Fällen des § 20 e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft erwächst, ohne weiteres einzustellen. Daraus erschließt sich, dass jedenfalls seitens der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Antrag nicht abzuweisen ist, sondern auf die Erteilung oder Versagung der Bestätigung zu beschränken ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vor der Novelle in § 12 Abs.5 AuslBG geltenden Bestimmungen sind inhaltlich auf die nunmehrige Regelung des § 20e AuslBG anwendbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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