I404 2004967-1•BVwG I404 2004967-1
I404 2004967-1Tribunal Administrativo Federal22 de jul. de 2014
Antragserfordernisse, ersatzlose Behebung, Pensionsversicherung,<br/>Verjährung
I404 2004967-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Albert Feichtner, Dr. Anneliese Lindorfer und Mag. Dr. Bernhard Feichtner gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 03.09.2013, Zahl VII-AP1001-13/0002-2, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 14.01.2013 bei der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Pflichtversicherung für den Zeitraum 01.05.1967 bis Jänner 1968.
Mit Bescheid vom 11.07.2013 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 01.05.1967 bis 31.01.1968 aufgrund seiner Tätigkeit für einen näher bezeichneten Dienstgeber der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) unterlegen ist. Gleichzeitig wurden die Beitragsgrundlagen für diesen Zeitraum festgestellt.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 02.09.2013 telefonisch den Antrag auf Nachentrichtung der verjährten Beiträge zur Pensionsversicherung. Dieser telefonische Antrag wurde von der belangten Behörde mittels Aktenvermerk vom 03.09.2013 beurkundet.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2013, Zahl VII-AP1001-13/0002-2, wurde der Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 68a ASVG für den Zeitraum 01.05.1967 bis 31.01.1968 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 02.09.2013 telefonisch die Nachentrichtung verjährter Beiträge für den bescheidmäßig festgestellten Zeitraum beantragt habe. Mit Schreiben vom 18.12.2012 habe die Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 20.10.2003 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt habe. Aufgrund eines aufrechten Dienstverhältnisses sei eine Antragsverschiebung erfolgt. Laut Versicherungsdatenauszug beziehe der Beschwerdeführer seit 01.01.2006 eine Berufsunfähigkeitspension von der Pensionsversicherungsanstalt. Somit ergebe sich der 01.01.2006 als Stichtag. Der telefonische Antrag vom 02.09.2013 sei damit erst nach dem Stichtag gestellt worden. Selbst wenn der dem Bescheid vom 11.07.2013 zugrunde liegende Antrag vom 14.01.2013 als Antrag gemäß § 68a ASVG gewertet werden würde, wäre auch dieser Antrag erst nach dem Stichtag gestellt worden.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr als Beschwerde behandelt). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein ihm von der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.08.2013 unterbreitetes Angebot wirksam entgegen genommen habe, sodass die belangte Behörde zur Gestattung des Nachkaufs verpflichtet sei. Außerdem resultiere die geltend gemachte Verspätung ausschließlich auf unrichtiger Beratung und Auskunftserteilung seitens der Pensionsversicherungsanstalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 02.09.2013 fernmündlich einen Antrag auf Nachentrichtung der verjährten Beiträge zur Pensionsversicherung. Dieses Telefonat wurde am 03.09.2013 in einem Aktenvermerk festgehalten. Der Aktenvermerk wurde vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2013 wurde der telefonische Antrag des Beschwerdeführers vom 02.09.2013 als verspätet zurückgewiesen.
Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn erstens der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder zweitens die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Gemäß § 68a Abs. 1 ASVG können Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
Gemäß § 357 Abs. 1 ASVG gelten für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen und in Verwaltungssachen insbesondere die Bestimmungen der §§ 13 bis 17a AVG über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht.
3.2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 02.09.2013 einen fernmündlichen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge gemäß § 68a ASVG.
Ein solcher Antrag ist jedoch längstens bis zum Stichtag gemäß § 223 Abs. 2 ASVG zu stellen. Das bedeutet, dass gemäß § 13 Abs. 1 AVG ein solches Anbringen, da es an eine Frist gebunden ist, jedenfalls schriftlich eingebracht werden muss. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob es sich um eine verfahrensrechtliche oder materielle Frist handelt, da der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG jedenfalls auch auf materiellrechtliche Fristen anzuwenden ist (vgl VwGH 19.01.1995, 94/18/0961 uva).
Im Fall gebotener Schriftlichkeit kann ein (fern)mündlich vorgetragenes Anbringen nicht schon durch die Dokumentation in einem Aktenvermerk Wirksamkeit erlangen. (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 2. Ausgabe 1. Teilband, § 13 Rz 17/2). Anderes gilt, wenn der Inhalt des Anbringens in Form einer von der Partei unterfertigten Urkunde vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da der Aktenvermerk auch nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde, und sind daher diesbezüglich Ausführungen nicht zu tätigen.
3.2.3. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erläßt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Hinweis E VfGH 20.6.1964, VfSlg 4730 und E VfGH 19.3.1968, VfSlg 5685), auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. dazu ua die Erk. des VwGH vom 20.09.2012 zu Zl. 2011/07/0149 und vom 26.07.2012 zu Zl. 2010/07/0215).
Auch kann der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.01.2013 auf Feststellung der Pflichtversicherung nicht als solcher Antrag gewertet werden, da sich dieser mit keinem Wort auf die Nachentrichtung verjährter Beiträge bezog.
3.2.4. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnis. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen insb die Unzuständigkeit der Behörde, das Fehlen eines verfahrenseinleitenden Antrags, die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrages (vgl.Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17f zu § 28).
Da - wie oben dargelegt - ein (wirksamer) verfahrenseinleitender Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68a ASVG fehlt, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Aus dem Akteninhalt war bereits ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keinen schriftlichen Antrag gemäß § 68a ASVG eingebracht hat, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Frage, ob der Bescheid der belangten Behörde mangels schriftlichen Antrages aufzuheben war, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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