W224 2008525-1•BVwG W224 2008525-1
W224 2008525-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2014
Bescheiderlassung, Beschwerdefrist, Verspätung, Zustellung
W224 2008525-1/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 21.05.2013, GZ. 56439 2012/Bac1841X geb. 01.01.1989-Pru, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.02.2013 den Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Politikwissenschaften an der Universität Wien im Sommersemester 2013.
2. Mit Schreiben der Vizerektorin für Studierende und Lehre vom 26.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag unvollständig sei und näher bezeichnete Dokumente fehlen würden. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Nachreichung der Dokumente bis spätestens 28.04.2013 aufgefordert.
3. Mit Bescheid vom 21.05.2013, GZ. 56439 2012/Bac1841X geb. XXXX-Pru, wies das Rektorat der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers zurück, weil dieser dem aufgetragenen Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen sei und die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt habe. Dieser Bescheid wurde am 29.05.2013 mittels Zustellung ohne Zustellnachweis zur Zustellung an die Post als Zustellorgan übergeben.
4. Der Beschwerdeführer brachte am 20.06.2013 per Fax Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen diesen Bescheid ein.
5. Mit Schreiben vom 28.05.2014 übermittelte die belangte Behörde die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers samt Verwaltungsakt (Einlagen beim Bundesverwaltungsgericht: 05.06.2014), eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erstattet.
6. Mit Schreiben vom 18.06.2014, GZ. W224 2008525-1/5Z, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 21.05.2013, GZ. 56439 2012/Bac1841X geb. XXXX-Pru, nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre. Der Bescheid sei am 29.05.2013 mittels Zustellung ohne Zustellnachweis zur Zustellung an die Post als Zustellorgan übergeben worden. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gelte die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Die Rechtsmittelfrist habe somit am 18.06.2013 (vgl. § 46 UG in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2009 iVm § 63 Abs. 5 AVG) geendet. Die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Beschwerdeführers wäre am 20.06.2013 per Fax eingebracht worden.
7. Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, in der dieser vorbrachte, er könne "nicht genau sagen, warum diese Berufung erst am 20.06.2013 abgesendet worden ist". Er habe die Berufung mit 13.06.2013 datiert und an diesem Tag des Öfteren - leider vergeblich - versucht, mittels Fax die Berufung an die Universität Wien zu übermitteln. Letztlich sei ihm die Übermittlung der Berufung erst am 20.06.2013 gelungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der angefochtene Bescheid wurde seitens der belangten Behörde am 29.05.2013 mittels Zustellung ohne Zustellnachweis zur Zustellung an die Post als Zustellorgan übergeben. Der Beschwerdeführer brachte am 20.06.2013 per Fax Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen diesen Bescheid ein.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1.1. § 46 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 81/2009, lautete:
"Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. § 73 Abs. 2 AVG gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist."
3.1.2. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 471/1995, lautete:
"1. Abschnitt: Berufung
§ 63. (1) - (4) [...]
(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."
3.2. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid wurde seitens der belangten Behörde am 29.05.2013 mittels Zustellung ohne Zustellnachweis zur Zustellung an die Post als Zustellorgan übergeben. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der angefochtene Bescheid am 04.06.2013 zugestellt und somit gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde.
Die Frist zur Einbringung einer Berufung nach der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Rechtslage betrug zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides (§ 46 Abs. 1 erster Satz UG, BGBl. I Nr. 81/2009, iVm § 63 Abs. 5 AVG).
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellungnahme zum Vorhalt der verspäteten Einbringung nicht in Abrede, den angefochtenen Bescheid am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - also jedenfalls am 04.06.2013 - zugestellt bekommen zu haben. Die Frist zur Erhebung einer Berufung begann mit der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer am 04.06.2013 zu laufen und diese Rechtsmittelfrist endete somit am 18.06.2013. Die am 20.06.2013 per Fax übermittelte Berufung ist daher verspätet.
Die Einbringung der Berufung am 20.06.2013 ist verspätet und die (nunmehrige) Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der Stellungnahme des Beschwerdeführers geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 5 AVG (vgl. VwGH 22.2.1995, 93/03/0215; VwGH 5.6.1996, 96/20/0334; VwGH 29.8.2013, 2013/16/0050), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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