BVwG W178 1235328-2

W178 1235328-2Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2014

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Regest

Aufenthaltsrecht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Notstandshilfe

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BVwG W178 1235328-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.1235328.2.00

Spruch

W178 1235328-2/10E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Vorsitzende und die fachkundigen LaienrichterInnen Mag. Jutta Keul und Dr. Rudolf North über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices vom 21.11.2013, GZ. XXXX, wegen Einstellung der Notstandshilfe ab 01.11.2013 gemäß § 7 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 AlVG sowie §§ 24 Abs 1, 33 Abs 2, 38 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3, 2.Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Das AMS hat mit Bescheid vom 21.11.2013 gemäß §§ 7 iVm § 33, § 38 und § 24 Abs 1 AlVG die Notstandshilfe für den Beschwerdeführer eingestellt. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass er in Österreich keine Beschäftigung annehmen könne, weil er kein gültiges Aufenthaltsrecht besitze und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.

Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX rechtzeitig Berufung/ Beschwerde erhoben und darin zur Begründung vorgebracht, dass er gegen den Bescheid zur BH Mattersburg vom 07.08.2013 betreffend die Aberkennung seines Aufenthaltsrechts berufen habe, über diese Berufung sei noch nicht entschieden worden. Er besitze also de facto noch ein Aufenthaltsrecht.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 21.05.2014,

Zl.Ü 166/07/2014.010/013, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der BH Mattersburg vom 07.08.2013 wegen Erlassung eines auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

II. 2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II. 3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

II. 4. Rechtliche Beurteilung:

Eine Entscheidung durch das Gericht in der Sache selbst kann nur erfolgen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das Verwaltungsgericht hat die notwendigen Ermittlungen selbst zu pflegen, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist m(vgl. auch Erk des VwGH vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall steht nach der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland dieses dem Bezug der Notstandshilfe nicht mehr entgegen. Der BF steht bzw. stand der Arbeitsvermittlung gemäß §§ 7 Abs 3 Z 2 und 33 Abs 2 sowie 38 AlVG zur Verfügung.

Eine Entscheidung in der Sache ist aber beim derzeitigen Stand der Ermittlungen aus folgenden Gründen nicht möglich:

Die Weitergeltung des Aufenthaltsrechts im konkreten Fall ist durch Ermittlungen bei der Aufenthaltsbehörde noch zu prüfen.

Das Gericht kann des Weiteren mangels entsprechender Unterlagen im Akt nicht prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe (zB Aufnahme einer Beschäftigung etc.) vorliegen.

Der maßgebliche Sachverhalt steht somit nicht fest. Die Vervollständigung durch das Gericht wäre im konkreten Fall weder rascher noch kostensparender, vielmehr ist die Behörde näher an den für die Entscheidung notwendigen Daten.

Es liegen daher die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der neu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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