L514 1435917-1•BVwG L514 1435917-1
L514 1435917-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2014
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am XXXX2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er bereits XXXX 2011 nach Syrien gereist sei, von wo er schlussendlich seine Reise nach Europa angetreten habe.
Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er Sunnite sei und die Gruppe namens Almahdi alle Sunniten im Irak verfolgen und töten würde. So sei dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 von einem Mitglied der Almahdi in den Bauch geschossen und sei sein Bruder im Jahr 2008 getötet worden.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1989 bis 1992 eine Schule in XXXX besucht und seinen Lebensunterhalt als Schlosser verdient habe. Im Irak seien nach wie vor die Eltern, eine Schwester, die Ehegattin und die drei gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers aufhältig.
Am 26.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass ihm am XXXX2006 auf offener Straße in den Bauch geschossen worden sei, nachdem er zuvor zwei Mal zu Hause von Angehörigen der Almahdi Milizen bedroht worden sei. Dies deshalb, da er Sunnite und mit einer Schiitin verheiratet sei, von welcher er sich scheiden lassen und die Gegend verlassen solle. Im Juni 2006, nachdem er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, sei er zu einem Onkel in den Südirak gegangen. Dort habe er jedoch nicht zu leben vermocht, zumal im Süden des Irak hauptsächlich Schiiten leben würden, sodass er im XXXX 2007 nach Syrien gereist sei, wo er bis zum Jahr 2008 aufhältig gewesen sei. Nachdem der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei, sei er auf die Bitte seiner Mutter hin im XXXX 2008 wieder in den Irak zurückgekehrt, wo er bis zu seiner neuerlichen Ausreise nach Syrien XXXX 2011 gelebt habe. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer als Taxifahrer in Kurdistan und im Südirak gearbeitet und sei mehrmals bedroht worden. Im XXXX 2011 habe er an Demonstrationen in XXXX teilgenommen. Im Zuge der Teilnahme seien zwei Freunde des Beschwerdeführers von der Polizei festgenommen und der Beschwerdeführer geschlagen worden. Danach habe er sich wieder zu seinem Onkel in den Südirak begeben und sei ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden, dass er nicht mehr nach XXXX zurückkehren dürfe, zumal seine beiden Freunde inhaftiert worden seien und er zur Festnahme ausgeschrieben sei. Zur Untermauerung dieser Angaben wurde vom Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag im Original in Vorlage gebracht.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, Zl. 12 17.078-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund aus näher dargelegten Gründen als nicht glaubhaft.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 06.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben, beim Bundesasylamt eingelangt am 18.06.2013, fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Im Detail wurde, nachdem eingangs das bisher vom Beschwerdeführer Gesagte wiederholt wurde, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen detailreich und nachvollziehbar dargelegt habe. Wenn Fragen offen geblieben wären, so wäre das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, nachzufragen, was es jedoch unterlassen habe. Weiters habe sich das Bundesasylamt mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln nicht ausreichend auseinandergesetzt und seien auch keine weiteren Ermittlungen eingeleitet worden. Darüber hinaus seien die herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig, zumal sie sich nicht mir der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
2.3. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt zusammengefasst vor, dass er Sunnite sei und aus diesem Grund von den Mahdi Milizen bedroht worden sei. Dies sei soweit gegangen, dass er im Jahr 2006 durch einen Bauchschuss verletzt worden sei. Des Weiteren habe er im Jahr 2001 an Demonstrationen teilgenommen, weshalb er nunmehr von den irakischen Sicherheitsbehörden gesucht werden würde.
Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 angeschossen worden sei, glaubhaft seien, jedoch habe er diesbezüglich keinen Zusammenhang zu seiner Ausreise herstellen können. Hinsichtlich der behaupteten Furcht vor einer Festnahme wurde vom Bundesasylamt dargetan, dass den diesbezüglichen Ausführen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt habe werden können, zumal der in Vorlage gebrachte Festnahmeauftrag lediglich als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden könne. Auch seien die in diesem Zusammenhang stehenden Angaben, ebenso wie das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Drohungen und der Demonstrationsteilnehme, völlig vage geblieben.
Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat im Ergebnis jedoch nicht stattgefunden. In der Beschwerde wurde zu Recht moniert, dass das Bundesasylamt keine geeigneten Ermittlungen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers getätigt bzw keine Auseinandersetzung mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln stattgefunden habe. So wurden im Rahmen der niederschriftlichen Befragung des Beschwerdeführers am 26.04.2013, etwa in Bezug auf die behaupteten Drohungen oder die Demonstrati9onteilnahme, lediglich oberflächliche Fragen gestellt. Es obliegt jedoch dem Bundesasylamt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln bzw. darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die für eine Entscheidung notwendigen Angaben macht. Da aus dem Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt nicht hervorgeht, dass dieser etwa nach Details zu den behaupteten Drohungen oder der Demonstrationsteilnahme befragt worden wäre, kann es ihm vom Bundesasylamt auch nicht zum Nachteil gereicht werden, dass er selbst von sich aus keine Details hierzu genannt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid erweisen sich insofern als nicht nachvollziehbar bzw. ist die Beweiswürdigung in diesem Punkt als nicht schlüssig zu qualifizieren.
Jedenfalls wären aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde weitere Ermittlungen in Form von Befragungen geboten gewesen, welche jedoch vom Bundesasylamt unterlassen wurden, was wiederum dazu führt, dass die Beweiswürdigung als unschlüssig anzusehen ist.
Weiters findet sich keine substantiierte Auseinandersetzung in Bezug auf eine Relokation des Beschwerdeführers innerhalb des Iraks. Es wurde zwar vom Bundesasylamt in diesem Zusammenhang richtigerweise ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Südirak und in den Kurdengebieten aufgehalten und gearbeitet habe, jedoch findet sich weder in den Feststellungen noch in der Beweiswürdigung eine entsprechend tragfähige Begründung dafür, dass es dem Beschwerdeführer, einem arabischen Sunniten, möglich ist, sich in Kurdistan bzw im Südirak langfristig niederlassen zu können.
Der angefochtene Bescheid stützt sich zusammengefasst darauf, dass keine asylrelevante Verfolgung - mangels Glaubwürdigkeit - gegeben und eine Relokation innerhalb des Irak möglich sei. Die entsprechende Begründung erweist sich jedoch mangels entsprechender Ermittlungen und Feststellungen als nicht zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stamme, keine eingehende Auseinandersetzung mit der (aktuellen) Situation in XXXX stattgefunden hat, welche jedoch für die Frage der Rückkehrmöglichkeit bzw etwaiger Ausweichmöglichkeiten von Bedeutung ist.
Das Bundesasylamt hat sich nicht hinreichend mit den aus der Aktenlage offen gebliebenen Fragen fundiert auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Da im gegenständlichen Fall somit das den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) berechtigen, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers bzw einer Relokationsmöglichkeit nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit mit den entsprechenden Voraussetzungen fundiert auseinandergesetzt zu haben.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.