BVwG L509 1421060-1

L509 1421060-1Tribunal Administrativo Federal21 de jul. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, gesamtes<br/>Staatsgebiet, individuelle Verhältnisse, politische Aktivität,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG L509 1421060-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1421060.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2014, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1

Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 07.08.2010 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Bruder XXXX (ho GZ L509 1.421.059-1/2011) illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung des Antrages führte sie bei der Erstbefragung am 10.08.2010 aus, sie sei gemeinsam mit ihrer Freundin zufällig in eine gegen die Regierung gerichtete Demonstration geraten und von zivil gekleideten Personen verhaftet worden. Ihre Freundin hätte zu diesem Zeitpunkt ein grünes Tuch als Zeichen ihrer Anhängerschaft für Mousawi am Handgelenk getragen. Bei der Vernehmung habe man die irakische Abstammung der Beschwerdeführerin festgestellt und ihr vorgeworfen, sie sei eine irakische Spionin. Zwei Tage danach sei sie frei gelassen worden. Einige Zeit später hätte sie allerdings eine Vorladung von den Sicherheitskräften erhalten. Sie habe der Ladung Folge geleistet und sei gemeinsam mit ihrem Vater zu den Sicherheitskräften gegangen. Wiederum sei ihr vorgehalten worden, eine irakische Spionin zu sein. Ihr Vater hätte eine Grundbuchrolle als Sicherheitsleistung hinterlegen müssen, damit sie wieder frei gelassen wurde. Einige Zeit danach sei bei ihr zu Hause eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Die Nachbarn seien Anhänger des regierenden Präsidenten (Ahmadinejad) und diese hätten die Verhaftung der Beschwerdeführerin mitbekommen. Vor den Wahlen hätte die Beschwerdeführerin in einem Gespräch auch einmal angedeutet, dass sie für Mousawi stimmen werde. Daraufhin hätten die benachbarten Bassij sie beschimpft und ihr vorgeworfen, sie würde Unruhe stiften. Ihr Vater habe daher beschlossen, die Beschwerdeführerin und ihren Bruder in das Ausland zu schicken. Sie könne nicht mehr zurückkehren, da sie, nachdem sie das Land verlassen hatte, von den Sicherheitskräften wieder verhaftet und abermals beschuldigt werden würde, eine Spionin zu sein.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2011, FZ. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ebenfalls abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte in der Begründung des Bescheides fest, dass die Beschwerdeführerin als iranische Staatsangehörige illegal nach Österreich eingereist sei, zur Volksgruppe der Faili-Kurden gehöre und sich zur islamischen Religion bekenne, sie aber weder aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit noch aufgrund der Religionszugehörigkeit Probleme im Herkunftsstaat Iran hätte. Sie sei auch nie politisch tätig gewesen, sei ledig und habe keine Kinder. Die Beschwerdeführerin leide auch an keiner psychischen Erkrankung. Das Bundesasylamt erkannte weder eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgungsgefahr noch das Vorhandensein von Abschiebungshindernissen und erachtete die Ausweisung als gerechtfertigt.

In der Beweiswürdigung gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur ihrer Person den Tatsachen entsprechen. Das Bundesasylamt folgte jedoch nicht den Angaben der Beschwerdeführerin zum Ausreisegrund. Nach Ansicht des Bundesasylamtes wäre eine legale Ausreise nicht nachvollziehbar, wenn tatsächlich ein Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführerin anhängig gewesen wäre, da sie in diesem Fall von den Behörden nicht die erforderliche Zustimmung für die Ausreise erhalten hätte. Das Datum auf dem vorgelegten Schreiben (Vorladung zu Gericht) könne nicht den Tatsachen entsprechen, da es unmöglich sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieses Schreibens bereits am 15.04.1389 ausgereist sei. Dieses Schreiben sei erst am 17.04.1389 - und somit nach der angegebenen Ausreise - ausgestellt worden. Die Behauptung, ihr Bruder habe ebenfalls an der Präsidentenwahl 2009 teilgenommen, sei falsch, da dessen Geburtsurkunde keinen einzigen Wahlstempel enthalte. Es sei auch bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin - ihrer Aussage entsprechend - den Dienstausweis infolge der Kündigung zurückgeben hätte müssen, diesen aber dennoch einige Wochen später in Kopie dem Bundesasylamt vorlegen habe können. Gegen die behauptete Bedrohung, Belästigung und Diskriminierung der im Iran lebenden Angehörigen spreche, dass sich ihre Schwestern in T. aufhalten und dort verschiedene Prüfungen ablegen würden. Die Verfolgungsbehauptung sei daher insgesamt nicht glaubhaft gemacht.

Es würden der Beschwerdeführerin auch keine Gefahren drohen, die die Erteilung einer subsidiären Schutzberechtigung rechtfertigen würde. Aufgrund der Umstände ihrer Ausreise, könne eine Rückkehrgefährdung bei der Wiedereinreise ausgeschlossen werden. Die Eltern und Geschwister würden problemlos im Herkunftsland leben, weshalb die Beschwerdeführerin auch über weitreichende Anknüpfungspunkte im Falle der Rückkehr verfügen würde.

3. Gegen den angeführten Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wird der Bescheid im gesamten Umfang mit der Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft und auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen, das von der belangten Behörde nicht in gehöriger Weise berücksichtigt worden sei. Eine inhaltliche Konkretisierung der Beschwerde erfolgte mittels Beschwerdeergänzung vom 09.09.2011 - eingelangt beim Asylgerichtshof am 13.09.2011.

4. Die Beschwerde langte samt Akt am 01.09.2011 beim Asylgerichtshof ein und wurde der Gerichtsabteilung E2 zugeteilt.

5. Mit der Beschwerdeergänzung wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid entgegengetreten und ausgeführt, die legale Ausreise sei deshalb möglich gewesen, da ein Colonel bestochen worden sei. Bei den auf der Gerichtsladung angeführten Daten sei die belangte Behörde einem Irrtum unterlegen und habe sie die Aktennummer für das Ausstellungsdatum gehalten. Ein solches sei jedoch auf der Ladung gar nicht ersichtlich. Bei der Teilnahme an der Präsidentenwahl handle es sich um ein Missverständnis. Aufgrund der vielen Stempeln (in den Dokumenten) habe die Beschwerdeführerin diese nicht eindeutig zuordnen können und daher einen Stempel in der Geburtsurkunde ihres Bruders, der eine Hilfsaktion der iranischen Regierung betrifft, für einen Wahlstempel gehalten. Der Bruder sei zwar für diese Hilfsaktion bereits bezugsberechtigt, nicht jedoch sei er bereits wahlberechtigt gewesen. Hinsichtlich des Dienstausweises wurde angeführt, dass sie das Original des Dienstausweises zurückgeben hätte müssen. Ihr Vater hätte jedoch noch eine Kopie in ihren Unterlagen gefunden. Ihre Familie stehe unter ständiger Beobachtung und Kontrolle, der Vater stünde wegen der hinterlegten Kaution in Form des Grundbuchauszuges massiv unter Druck und die Mutter und Schwestern seien nach Ilam umgezogen. Ihre Flucht würde von den iranischen Behörden als Beweis für regimefeindliche Gesinnung und Schuldeingeständnis gewertet werden. Im Fall der Rückkehr würde sie sofort verhaftet und aufgrund der Zustände und Praktiken in iranischen Gefängnissen menschenrechtswidrig behandelt werden. Als Kurdin irakischer Abstammung werde sie vor dem Hintergrund des Vorgefallenen von den iranischen Behörden von Haus aus der Spionage verdächtigt.

6. Mit Eingabe vom 17.08.2012 wird geltend gemacht, dass bei der Beschwerdeführerin eine gelungene Integration vorliege und die Beschwerdeführerin sich aufgrund von Depressionen in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Ihr psychischer Zustand stünde im Zusammenhang mit ihrer Fluchtgeschichte und eine Ausweisung würde nach Ansicht des Psychotherapeuten eine Verschlechterung ihres Zustandes zur Folge haben. Eine adäquate Behandlung wäre im Iran nicht gewährleistet.

7. Mit Eingabe vom 28.09.2012 wurde die Kopie eines Hauptschulabschlusszeugnisses über die 4. Klasse Hauptschule und mit Eingabe vom 04.03.2013 die Kopie eines Semesterzeugnisses vom Bundesrealgymnasium für Berufstätige sowie mit Eingabe vom 24.05.2013 ein Unterstützungsschreiben eines Deutsch-Nachhilfelehrers vorgelegt.

8. Der Asylgerichtshof hat aktuelle Länderfeststellungen getätigt und die Parteien mit Schreiben vom 22.07.2013 vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, binnen Frist von 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen gleicher Frist, jene bezeichnete und in Kopie vorgelegte, persische Gerichtsladung im Original vorzulegen sowie Änderungen oder Ergänzungen hinsichtlich ihrer Fluchtgründe, Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von im Heimatland aufhältigen Familienangehörigen bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin wurde des Weiteren gebeten mitzuteilen, ob Änderungen im Privat- oder Familienleben in Österreich eingetreten sind und schließlich ihre aktuelle gesundheitliche Situation darzustellen.

9. Das Bundesasylamt hat bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Aus der fristgerecht für den Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter abgegebenen Stellungnahme ergibt sich:

Im vorgelegten Länderbericht werde auf die aktuelle Situation der Minderheiten eingegangen und darauf hingewiesen, dass es glaubwürdige Berichte über die Diskriminierung von Kurden gäbe. Es werde auch berichtet, dass kurdischen Aktivisten separatistische Tendenzen vorgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin sei zwar keine Aktivistin gewesen, sei aber im Rahmen einer Demonstration festgenommen worden. Aufgrund ihrer kurdischen Herkunft sei sie ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten. Im Falle der Rückkehr hätte die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, sich von den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu befreien. Sie könne mit keinem fairen Verfahren rechnen und sei als Frau der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Strafverfolgungsbehörden bzw. unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden. Unabhängig vom Fluchtvorbringen sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin nur durch Bestechung eines Beamten aus dem Iran ausreisen hätte können. Sie würde im Fall der Rückkehr überprüft werden und aufgrund ihrer Flucht ins Ausland erst recht in das Visier der iranischen Behörden geraten. Das als Kaution eingesetzte Haus sei nach der Flucht der Beschwerdeführerin tatsächlich gepfändet worden, die Eltern seien in die Provinz Ilam umgezogen. Die Nachbarn hätten berichtet, dass die Behörde Erkundigungen nach der Familie der Beschwerdeführerin angestellt und nach deren Verbleib gefragt hätte. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder würden in Österreich in einer Wohnung zusammenleben, beide seien eigenständig und sozial sehr engagiert. Sie hätten sich bereits einen Freundeskreis aufgebaut. Die Beschwerdeführerin besuche derzeit noch das Abendgymnasium, ihr Bruder die HTL in S. Sie würden jede freie Minute nutzen um sich weiter zu bilden und ihre sozialen Kontakte auszubauen. Beide würden derzeit bereits über gute Deutschkenntnisse verfügen. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor wegen depressiver Störungen in Psychotherapie. Die unsichere Aufenthaltssituation und die Angst vor einer Rückkehr in den Iran seien sehr belastend und würden sich negativ auf die Psyche der Beschwerdeführerin auswirken. Neben dem Original der Gerichtsladung waren der Stellungnahme mehrere Unterstützungsschreiben und eine psychotherapeutische Stellungnahme angeschlossen.

10. Aufgrund des Hinweises in der Stellungnahme, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren depressiven Störung leide, wurde zur Feststellung eines etwaigen Abschiebungshindernisses ein psychiatrisch-neurologisches Sachverständigen-Gutachten in Auftrag gegeben. Des Weiteren wurde die im Original vorgelegte Ladung des iranischen Gerichtes übersetzt und der Echtheit und Authentizität über die österreichische Botschaft in Teheran überprüft.

11. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde die Beschwerdesache gemäß der Geschäftsverteilung zunächst der Gerichtabteilung L505 zugewiesen. Die zuständige Richterin erstattete ein Unzuständigkeitseinrede gemäß § 24 der geltenden Geschäftsverteilung (Familienzusammengehörigkeit mit der Beschwerdesache Zl L509 1.421.059-1/2011), worauf ggst. Beschwerdesache der nunmehr zuständigen Gerichtabteilung L509 zugewiesen wurde.

12. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 19.03.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, die in Anwesenheit der geladenen Beschwerdeführerin, ihres Bruders und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme eines Vertreters bei der Beschwerdeverhandlung, beantragte aber schriftlich die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im asylbehördlichen Verfahren getätigten Aussagen sowie durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten ihres Bruders, der von der belangten Behörde erhobenen Beweise und durch persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie durch ergänzende Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige, islamischer Religionszugehörigkeit (schiitische Konfession), gehört zu Volksgruppe der Kurden (Faili-Kurdin) und spricht die Sprachen Kurdisch, Farsi und Arabisch. Die Beschwerdeführerin kann auf eine zahnärztliche Ausbildung verweisen und übte im Heimatland in einem Krankenhaus den Beruf einer zahnärztlichen Helferin aus.

Die Beschwerdeführerin hat Ende Juni 2010 gemeinsam mit ihrem zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Bruder das Herkunftsland Iran in Richtung Türkei durch eine legale Ausreise verlassen und gelangte nach einem etwa 25-tätigen Aufenthalt in I. auf illegalem Wege von Schleppern unterstützt nach Österreich. Hier stellte das Geschwisterpaar gleichzeitig am 08.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Iran an einer Demonstration teilgenommen, die anlässlich der von einem großen Teil der iranischen Bevölkerung vermuteten verfälschten Präsidentenwahl im Jahr 2009 stattgefunden hat. Sie ist dadurch in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten - die Beschwerdeführerin wurde festgenommen und es wurde festgestellt, dass sie aus einer Familie stammt, die der aus dem Irak stammenden Volksgruppe der Faili-Kurden zuzuzählen ist. Ihre Freilassung ist gegen Hinterlegung einer Grundbuchrolle als Kaution erfolgt.

Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, im Iran einer asylrelevanten Gefährdung durch staatliche Organe ausgesetzt zu sein und es besteht hinreichend Grund zur Annahme, dass sie im Falle der Rückkehr mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte.

1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsland Iran (Quelle: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen

Republik Iran vom 11.02.2014, Stand: Oktober 2013):

Zusammenfassung:

Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert.

Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Vorhaben nach seinem Amtsantritt umgesetzt werden.

Es sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen. Menschenrechtsaktivisten werden weiterhin systematisch und massiv mit dem Ziel verfolgt, konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Menschenrechtsanwälte, die politisch Gefangene verteidigen, werden eingeschüchtert oder selbst verurteilt. Eine angemessene rechtliche Verteidigung in politischen Fällen ist derzeit nicht gewährleistet.

Die Gewaltenteilung in Iran unterliegt starken Einschränkungen. Besonders auf die Justiz wird in zahlreichen Strafverfahren Druck von Seiten der Exekutive ausgeu¿bt; dies macht faire Verfahren in politisierten Fällen unmöglich. Auch die Unabhängigkeit iranischer Anwälte ist vor diesem Hintergrund eingeschränkt.

Die Zahl der bekannt gewordenen vollstreckten Hinrichtungen 2012 ist im Vergleich zum Vorjahr gesunken (mind. 371, 2011 waren es mind. 430). Im Jahr 2013 wurde dagegen die Vorjahresgesamtzahl der Hinrichtungen bereits im November überschritten (über 400; Stand November 2013). Allein seit dem Amtsantritt Präsident Ruhanis am 3.8.2013 sind über 200 Hinrichtungen erfolgt. Todesurteile können für eine Vielzahl von Delikten, darunter auch politische Straftaten, verhängt werden. Über 80 % der Todesurteile werden für Drogendelikte ausgesprochen. Hinrichtungen werden regelmäßig öffentlich vollstreckt. Körperstrafen wie Peitschenhiebe oder Amputationen werden weiterhin angewendet. Auch nach Einführung des neuen Strafgesetzes im Juni 2013 ist die Steinigung als Todesstrafe weiterhin vorgesehen. Ob sie in der Vollstreckung ausgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt. Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Ereignisse, wie z.B. der Präsidentschaftswahl im Juni 2013, wird gezielt gegen oppositionelle Print- und elektronische Medien gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Zu Beginn des Jahres 2013 wurden viele regimekritische Journalisten und Blogger verhaftet, mehrere sind noch immer in Haft. Die notwendigen Genehmigungen für Versammlungen werden von den zuständigen Innenbehörden in der Regel nicht erteilt. Nichtgenehmigte Versammlungen werden im Einzelfall gewaltsam aufgelöst. In letzter Zeit wird verstärkt Druck auf Netzbürger ausgeübt und die Kontrolle des Internets ausgebaut.

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist im Iran deutlich eingeschränkt. Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Diese anerkannten sog. "Buchreligionen" dürfen ihre religiösen Praktiken ausüben, allerdings nur in eingeschränktem Rahmen. Gegen missionierende Gruppierungen wird aktiv vorgegangen. Persischsprachige christliche Gemeinden werden verstärkt unter Druck gesetzt. Andere Religionen werden nicht akzeptiert: insbesondere die Angehörigen der Baha'i-Gemeinde sowie gelegentlich Sufis sind staatlicher Repression ausgesetzt. Der Abfall vom Islam (Apostasie) wird in Iran hart bestraft. Für Männer, die sich vom Islam abwenden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Seit mehreren Jahren wurde in Iran keine Hinrichtung wegen Apostasie mehr bekannt.

Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine im regionalen Vergleich gemäßigte Politik. Gegen jegliche als "separatistisch" empfundene Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen. Von Repression betroffen sind v.a. Ahwazi-Araber, Belutschen und Kurden.

I. Allgemeine politische Lage

1. Aktuelle Lage

Der Alltag in Iran war bis zu den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Im Vorfeld der Wahlen wurden politische Aktivisten, Journalisten und Berichterstatter gezielt und systematisch eingeschüchtert. Befürchtete Proteste oder Demonstrationen gab es im Zusammenhang mit den Wahlen nicht. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist nach 2009 zum Erliegen gekommen. Die prominentesten Vertreter der Reformorientierten, Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi, befinden sich noch immer unter Hausarrest. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus.

Menschenrechte werden noch immer als kulturell zu relativierendes Konstrukt und politische Waffe des Westens dargestellt und ihnen islamische, "mit der iranischen Kultur kompatible" Werte und Rechte entgegengesetzt. Die nach Ansicht der Regierung westliche Doppelmoral gegenüber Iran einerseits und den arabischen Ländern und Israel andererseits sowie angebliche schwere Menschenrechtsverletzungen in westlichen Ländern sind immer wieder Thema im innenpolitischen Diskurs. Im Dezember 2012 wurde erneut eine Resolution in der VN-Generalversammlung verabschiedet, die die prekäre Menschenrechtslage in Iran anprangert.

Ähnliche Resolutionen wurden auch vom Europäischen Parlament und vom US-Repräsentantenhaus verabschiedet. Im März 2013 hat die EU weitere Personen, die an Menschenrechtsverbrechen beteiligt waren und sind, mit Reiseverboten und Finanzsanktionen belegt.

Die iranische Regierung weigert sich weiterhin, den VN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Iran, Ahmad Shaheed, nach Iran einreisen zu lassen, oder auf sonstige Weise mit ihm zusammen zu arbeiten. Herr Shaheed hat im Oktober 2013 seinen letzten Bericht über Menschenrechtsverletzungen vorgelegt, welche von verschiedenen Organisationen an ihn herangetragen wurden. Sein Mandat wurde im März 2013 für ein weiteres Jahr verlängert.

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3. Organisation und Unabhängigkeit der Justiz

In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, im Zweifelsfall kann jedoch die Sharia vorrangig angewendet werden. Das gesamte kodifizierte Recht wird durch den Wächterrat auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft.

Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen. Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegen nimmt.

5. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).

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II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die politischen Missbrauch ermöglichen. Daran hat auch eine im Juni 2013 in Kraft getretene Neufassung des Strafrechts nichts geändert (s. II.1.5.). Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon, ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder volkstümlicher Bräuche sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung.

Als Grundlage für staatliche Repression durch die Justiz dienen die Artikel 279 bis 288 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden" ("Efsad bil Arz"). Unter beide Tatbestände können von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst werden. Ein "Kämpfer gegen Gott" ist nach dem Gesetzeswortlaut jeder, der in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 284 iStGB ist ein "Verbreiter von Korruption auf Erden" jede Person, die auf großer Ebene ein Verbrechen gegen das Leben von Menschen, gegen die innere oder äußere Sicherheit des Landes verübt, bzw. falsche Informationen verbreitet, die Wirtschaft stört, Feuer oder Verwüstung verursacht, giftiges oder gefährliches Material verbreitet, oder Korruptions- oder Prostitutionszentren aufbaut. Während nach dem bisherigen Strafrecht die Straftatbestände "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden" nur erfüllt waren, wenn Waffen eingesetzt wurden, ist dies seit Juni 2013 keine Voraussetzung mehr für die Strafbarkeit der Handlung. Rechtsexperten sowohl im In- als auch im Ausland fürchten einen politischen Missbrauch der neuen Regelungen. Der "Kampf gegen Gott" und die "Korruption auf Erden" sollen gem. Art. 282 iStGB in der Regel mit der Todesstrafe geahndet werden. Zwar sind alternativ auch die Amputation von Gliedmaßen und die Verbannung vorgesehen, diese wurden jedoch in der ju¿ngeren Vergangenheit in diesem Zusammenhang nicht verhängt. Nur wenn die Absicht des Schuldigen nicht die schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung war, kann das Gericht auch eine zeitlich begrenzte Haftstrafe verhängen.

Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe("Korruption auf Erden" oder "Kampf gegen Gott") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 16 und 17 des 5. Buches des iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sabb-on-Nabi": "Verunglimpfung des Propheten") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.

1.1. Politische Opposition

Anhänger der 2009 entstandenen politischen Oppositionsbewegung werden systematisch überwacht und verfolgt. Sie sehen sich mit Freiheitsentzug, hohen Haftstrafen, Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe konfrontiert. Angehörige oppositioneller Inhaftierter berichten z.T. von Misshandlungen und Folterungen der politischen Gefangenen während der Haft. Während der Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 existierte eine politische Oppositionsbewegung faktisch nicht. Die Nichtzulassung mehrerer aussichtsreicher, reformorientierter Kandidaten (wie z.B. Ayatollah Ali Akbar Hashemi Rafsanjani) durch den Wächterrat im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen rief im Land keine größeren Proteste hervor. Bereits Monate vor den Wahlen wurden oppositionelle Journalisten und Blogger verhaftet. Die Erfahrungen aus dem Jahr 2009 und die Wahl Präsident Ruhanis ließen die Oppositionellen im Land größtenteils verstummen.

Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischer Dimension aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum, um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.

Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszufiltern, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die weitere Islamisierung der iranischen Hochschulen. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z.B. Mudjahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die fru¿here Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin wurden in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt.

Angehörige und Sympathisanten der MKO werden in Iran weiterhin scharf verfolgt und sind Repressalien ausgesetzt, die MKO wird als terroristische Organisation bekämpft. Regimekritische Iraner werden häufig der MKO-Mitgliedschaft bezichtigt, um eine Verurteilung zu begründen und sicherzustellen. Allgemeingültige Aussagen zum Strafmaß für MKO-Anhänger können nicht getroffen werden. Nach Art. 88 des fünften Strafgesetzbuches (Tazirat) droht eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren Haft und höchstens 74 Peitschenhiebe bei Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates oder die Grundlagen der Staatsform der Islamischen Republik oder gegen Ehre, Leben und Besitz der Bevölkerung, wenn diese Straftat von einer Vereinigung von zwei oder mehr Personen geplant worden ist, sofern die Straftat nicht unter den "Kampf gegen Gott" oder das "Verderbenstiften auf der Erde" fallen. Nach dem Gesetzeslaut ist der Straftatbestand für "Moharebeh" - "Kampf gegen Gott"- erfüllt, wenn eine Person Mitmenschen verängstigt und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Unter diesen Straftatbestand können je nach Ansicht des Richters die unterschiedlichsten "Straftaten" fallen. Je nachdem, was ihnen vorgeworfen wird, können MKO-Anhänger demzufolge sogar von der Todesstrafe bedroht sein. Dies hängt jedoch stark vom Einzelfall und vom jeweiligen Richter ab.

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1.4. Religionsfreiheit

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 88 % Schiiten und ca. 10 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Die in Iran lebenden Schiiten gehören zum größten Teil zu den sogenannten 12er-Schiiten. Sie folgen einer Reihe von 12 Imamen. Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 117.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (25.000 -300.000), Zoroastrier (ca. 19.000), Juden (ca. 10.000) und Mandäer (ca. 5.000).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fünf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt. Religions- und Glaubensfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer.

Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt sind das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, sowie das Recht, für einen Glauben oder eine Religion frei zu werben. Ehemals muslimischen Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Kämpfer gegen Gott" ("Moharebeh") (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.

Auch sunnitische Muslime erfahren Diskriminierung. Trotz einer geschätzten Zahl von ca. 1,5 Mio. Sunniten allein im Großraum Teheran existiert dort keine sunnitische Moschee. Regelmäßige Versuche, Baugenehmigungen für sunnitische Moscheen in Großstädten zu beantragen, liefen bislang ins Leere. Im Januar 2012 haben die sunnitischen Abgeordneten des Parlaments sich in einem Brief an Ayatollah Khamenei für die Zulassung sunnitischer Kandidaten zu den Präsidentschaftswahlen eingesetzt und ihn an die bisher nicht erteilten Baugenehmigungen erinnert. Botschaften mit sunnitischen Gebetsräumen wurde des Weiteren untersagt, iranischen Staatsangehörigen Zutritt zu den Gebetsräumen auf dem Botschaftsgelände zu gewähren. In Mashhad wurde im Jahr 1993 die Feyz-Moschee zerstört, die bis dahin einzige sunnitische Moschee der Stadt. Der Bau von schiitischen Moscheen wird dagegen staatlich gefördert. Die Genehmigung für die Ausstrahlung sunnitischer Gebete wird grundsätzlich nicht erteilt. Auch im Alltag werden Sunniten mitunter sowohl aufgrund ihrer religiösen als auch ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert, da viele kurdischer oder arabischer Volkszugehörigkeit sind.

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1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten. Die seit Juli 2008 diskutierte Strafrechtsnovelle ist im Juni 2013 in Kraft getreten. Verschiedene Unstimmigkeiten zwischen Parlament und Wächterrat waren verantwortlich für die Dauer der Überarbeitung. Entgegen anfänglicher Erwartungen ist die Steinigung als Bestrafung fu¿r Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Die bedeutendsten Änderungen wurden im Bereich des Jugendstrafrechts vorgenommen.

Die Straffähigkeit von Kindern und Jugendlichen wurde neu definiert und eine Reihe von Alternativstrafen für Jugendliche wurde festgelegt. Für Kinder im Alter von 9 bis 15 kommen seitdem nur noch alternative Strafen, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt in Frage. Auch nach dem neuen Strafrecht weiterhin möglich ist die Verhängung der Todesstrafe V Minderjährige, allerdings hat der Richter einen größeren Spielraum, die mangelnde Reife des Täters festzustellen und statt der Todesstrafe Haft oder Geldstrafen zu verhängen.

Wegen Überlastung und Ineffizienz des Gerichtsapparates kommt es oft zu Verzögerungen in den Verfahrensabläufen. Hinzu kommt eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch Richter, die juristisch sehr unterschiedlich qualifiziert sind und in einzelnen Fällen auch durch den Chef der Justiz, die unmittelbaren Vorgesetzten oder die Exekutive beeinflusst werden.

Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils, weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils, weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch.

Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (vgl. Abschnitt I.4). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial ist nicht möglich. Anwälte werden in vielen Fällen durch unvollständige Gerichtsakten oder durch verspätete bzw. sehr kurze Überlassung der Akten an einer effektiven Verteidigung gehindert. Politische Prozesse finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, obwohl die Verhandlungen nach iranischem Recht frei zugänglich sein müssten. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es sind zahlreiche Berichte bekannt geworden, die von durch Folter und psychischen Druck erzwungenen Geständnissen berichten.

Viele ehemalige Gefangene berichten, sie seien Schlägen, Elektroschocks, Vergewaltigung oder entsprechenden Drohungen ausgesetzt gewesen. Manche seien in engen Räumen eingesperrt oder kopfüber aufgehängt worden, um Geständnisse abzulegen. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Das Einlegen von Rechtsmitteln wird dadurch erschwert, dass der Angeklagte und sein Anwalt das Protokoll der Hauptverhandlung nicht einsehen können oder ihnen das Urteil erst Wochen nach der Entscheidung mündlich oder schriftlich mitgeteilt wird.

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III. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der o.a. Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen. Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium fu¿r Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative, derzeit Sadeq Laridschani. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein.

Iran hat folgende VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:

2. Folter

Folter ist nach Art. 38 der Verfassung verboten. Dennoch wurde von Einzelpersonen, Rechtsanwälten und NROen über zahlreiche Fälle seelischer und körperlicher Folter glaubhaft berichtet. Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran beinhalten in einzelnen Fällen seelische (Augenverbinden, Herbeiführung einer einschüchternden Atmosphäre und Drohungen, u.a. mit Blick auf das Wohlergehen der Familie und negative berufliche Konsequenzen, Beleidigungen, Dunkelzelle, Kontaktsperre, Schlafentzug, Androhung von Gewalt) wie körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (Verharrenlassen in unnatürlichen Haltungen, Zusammenpferchen auf kleinem Raum, Geräuschterror sowie Vorenthalten notwendiger hygienischer Bedingungen und mangelhafte Ernährung, Schläge u.a. mit Kabeln auf Rücken und Fußsohlen, Elektroschocks, Verbrennungen mit Zigaretten bis hin zu Vergewaltigungen).

Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts vorrangig in den zahlreichen nicht-registrierten Gefängnissen; aber auch aus "offiziellen" Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welches unmittelbar vom Geheimdienstministerium kontrolliert wird. Seit den Wahlen im Juni 2009 wurden belastbaren Berichten zufolge Häftlinge teils tagelang unter Folter verhört mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen.

Neben der Erpressung von Geständnissen ging es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung und Gewaltanwendung den Willen von diesen und anderen Oppositionellen zu brechen und sie von einem weiterem Eintreten für ihre Ansichten und politischen Ziele abzuhalten.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht fu¿r eine große Zahl von Delikten verhängt werden:

Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("Moharebeh"), Staatsschutzdelikte. Unter den Straftatbestand "Kamp gegen Gott" (moharebeh) und Staatsschutzdelikte können auch bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin fallen und mit dem Tod bestraft werden. Nach in Iran mittelbar anwendbarem Scharia-Recht kann auch der Abfall vom Islam ('Apostasie') mit der Todesstrafe geahndet werden. Die letzte bekannt gewordene Hinrichtung in diesem Zusammenhang fand im Jahre 1990 statt, seitdem wurden keine Hinrichtungen wegen Apostasie mehr vollstreckt.

Es ist davon auszugehen, dass in den meisten Verfahren, die mit der Verhängung der Todesstrafe enden, gegen grundlegende internationale oder iranische Rechts- und Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, z.B. gegen das Recht auf einen Rechtsbeistand.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen, Haftbedingungen

Es sind Fälle von Bestrafung durch Verstümmelung bekannt geworden, die für Vergeltungsdelikte ("Qesas, s.o. II 1.5."), Diebstahl und für "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") angeordnet werden können. Da der dem Täter zugefügte Schaden in "Qesas"-Fällen auf keinen Fall größer sein darf als der vom Opfer erlittene, sehen Richter in diesen Fällen oft von der Vollstreckung der Amputation ab und versuchen die Fälle anders beizulegen (z.B. durch Zahlung von Blutgeld).

Das iStGB sieht für Diebstahl bei einer erstmaligen Verurteilung die Abtrennung von vier Fingern der rechten Hand vor, bei erneuter Verurteilung Amputation des linken Fußes. Nur vereinzelt werden Amputationen von offizieller Seite bestätigt. Im November 2012 wurden zwei Dieben in Yazd jeweils 4 Finger in der Öffentlichkeit amputiert. Die letzte öffentliche Amputation von Fingern wurde im Januar 2013 bekannt. Einem 29-jährigen Mann seien wegen des Führens einer unmoralischen Beziehung 4 Finger amputiert worden. Peitschenhiebe werden häufig und regelmäßig als Strafe verhängt und zum Teil auch öffentlich vollstreckt. Insbesondere der Konsum von Alkohol wird - in ländlichen Gegenden - mit Auspeitschung bestraft. Vor allem bei weniger schwerwiegenden Fällen soll es zuverlässigen Berichten zufolge möglich sein, die Peitschenhiebe durch Zahlung einer Ersatzgeldstrafe zu vermeiden. Die Entscheidung darüber fällt in das Ermessen des zuständigen Richters. Ersatzgeldstrafen gibt es nicht für Wiederholungstäter.

Es gibt weiterhin willkürliche Festnahmen und lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil. Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen voneinander ab. Politische Gefangene, insbesondere aus Kreisen der Opposition, haben größtenteils unter menschenunwürdigen Haftbedingungen zu leiden. Darüber hinaus gibt es immer wieder glaubhafte Berichte über Todesfälle von politischen Häftlingen in iranischen Gefängnissen in Folge mangelhafte oder verweigerter medizinischer Behandlung.

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IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Brot, Wasser und Energieträger werden derzeit noch staatlich subventioniert. Iranische Staatsangehörige erhalten für die stufenweise Abschaffung der Subventionen im Rahmen der Subventionsreform staatliche Ausgleichszahlungen.

Verschärfte Wirtschaftssanktionen gegen Iran, steigende Arbeitslosigkeit und hohe Inflation verschärfen die Situation für sozial schwache Iraner allerdings zunehmend. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard. Wegen des Platzmangels in diesen Heimen ist es schwierig, dort aufgenommen zu werden.

1.2. Medizinische Versorgung

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, sie liegt aber in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben. Aufgrund mangelhafter Bereitstellung von Devisen staatlicherseits und Sanktionen auch im Finanzbereich ist allerdings eine stete Verschlechterung der Versorgungslage zu beobachten, sowohl bei Medikamenten als auch bei medizinischen Gerätschaften.

Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern.

Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen).

2. Behandlung von Rückkehrern

Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren.

Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezügliche Veränderung der Lage.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.

Zur Kurdenproblematik im Iran bzw. Faili-Kurden:

Die Faili- Kurden sind eine der meist unterdrücktesten Kurdengruppen. Wie auch andere Kurden wurden sie im Irak während dem Regime von Saddam Hussein geschmäht und verfolgt. Statistiken der Vereinten Nationen zeigen, dass in den 1980 Jahren mehr als 450.000 Faili-Kurden in den Iran deportiert wurden und nahezu 10.000 Faili-Kurden im Alter zwischen 13 und 30 Jahren bis zum gegenwärtigen Augenblick noch immer vermisst werden. Die Vertreibung dieser kurdischen Minderheit wurde von Saddam Hussein mit der Behauptung begründet, dass die Vorfahren dieser Bevölkerungsgruppe Iraner seien und wurde ihnen bereits zuvor im Jahre 1963 die irakische Staatsbürgerschaft verweigert und begann eine skrupellose Kampagnie gegen sie, vergleichbar mit einem systematischen Genozid. Der Mehrheit dieser, in den Iran vertriebenen Faili-Kurden, ist es bis heute nicht gelungen die iranische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die Meisten von ihnen haben keinen Zugriff auf ihre Geburtsurkunden oder auf die ihrer Eltern, da diese meist von den irakischen Behörden vernichtet worden waren und daher der Nachweis einer iranischen Abstammung gegenüber den iranischen Behörden nicht erbracht werden konnte. Diese Personengruppe lebt weiterhin im Iran und zwar ohne gültigen iranischen Personalausweis.

Arbeitsgenehmigungen wurden nur jenen Faili-Kurden erteilt, die über die "weiße Karte" verfügten. Zur Anschaffung von Grundstückseigentum verlangt der Iran eine spezielle Autorisierung, die meist von den Faili- Kurden nicht erbracht werden kann und brauchen Faili- Kurden bei Eheschließung, zur Anerkennung als Ziviltrauung (wenn sie einen iranischen Bürger ehelichen wollen) ebenfalls eine spezielle Autorisierung um bei einem bevollmächtigten Standesamt verzeichnet zu werden. Folglich heiraten Faili-Kurden in den meisten Fällen einfach auf religiöser Ebene, und wird der iranische Personalausweis nur auf den Namen einer iranischen Mutter und nicht auf den eines ausländischen Faili-Vaters ausgestellt . UNHCR ist dazu übergegangen aus dem Irak vertriebene Faili-Kurden als staatenlose Bona-Fide-Flüchtlinge anzuerkennen. Faili-Kurden denen es nicht gelungen ist, die iranische Staatsbürgerschaft zu erlangen, sind seit mehreren Jahren von Abschiebungen in den Irak - der sie jedoch ohne Personaldokumente nicht als Staatsbürger anerkennt - bedroht.

Die vorwiegend an der Grenze zum Irak und zur Türkei lebenden (rund sechs Mio.) Kurden (ca. 7-10 % der Bevölkerung) sind nicht allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit staatlichen Repressionen ausgesetzt. Die Zahl kurdischer Publikationen nimmt zu. Auch werden Kurden in größerer Zahl in hohe Ämter der Provinzverwaltungen berufen. Gleichzeitig bleiben aber Regierungsversprechen, etwa Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen und Universitäten einzurichten, unerfüllt. Einzelne Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, stehen unverändert im Zentrum der Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPKI). Diese wird von der iranischen Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Es gibt Hinweise, dass die Regierung wieder verschärft gegen diese Organisationen vorgeht. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen (einschließlich der Todesstrafe) gegen mutmaßlich radikale Mitglieder kommen weiterhin vor. Mohammad Sadigh Kabudvand wurde im Juni 2008 wegen Gründung der "Kurdistan Human Rights Organisation" zu einer Gefängnisstrafe von 11 Jahren verurteilt.

Bei einem Polizeieinsatz am 25. Juni 2008 wurden zwei Mitglieder der DPKI getötet. Der Journalist Kamal Sharifi, ein Mitglied der "Association of Kurdish Freelance Journalists", wurde im Juli 2008 festgenommen und ist in einem Gefängnis des Informationsministeriums in Sanandaj inhaftiert. Im Juli 2008 wurden zwei kurdische Lehrer, Farzad Kamangar und Farhad Vak, zum Tod verurteilt. Kamangar ist ein Gründungsmitglied der unabhängigen Union von Lehrern im iranischen Kurdistan und ein Gewerkschaftsaktivist.

Die Sicherheitskräfte gingen und gehen aktuell im Zuge der Proteste gegen die Regierung landesweit mit unverminderter Härte gegen die Opposition vor und wurden im Juni 2009 im Kurdengebiet im Zuge von Polizeiaktionen fünf Menschen getötet, die Zahl der Verletzten oder Verhafteten ist nicht bekannt. Die kurdischen Parteien insbesondere die marxistische Komalah und die DPKI (auch DPK/KDP) sind nach wie vor verboten, ihre Unterstützer werden verfolgt.

Quellen:

• Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 23.02.2009

• UNHCR November 2001, Jänner 2004

• International Crisis Group, März 2005

• Deutsches Orient-Institut 27.07.2005

• GIGA German Institute of Global and Area Studies 11.06.2007

• Entscheiderbrief Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 10/2009

• Die Zeit 15/2003

• Deutsches Orient Institut, Juni 1996

• Accord Anfragebeantwortung a6862 v. 27.07.2009

• Refugee Review Tribunal Australia,PRT Research Response IRAN,29.09.2005

• UNHCR Position Mai 2009

• UK Border Agency, Mai 2009, August 2008, März 2009

• Erhebungen bei der österreichischen Botschaft Teheran 18.08.2005, 03.11.2009

• Arztbrief 29.04.2009

Beurteilung der Rückkehrsituation durch das Bundesverwaltungsgericht:

In Hinblick auf die Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland hat sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 verschlechtert, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) - im Falle eines Zusammenhanges mit politischen Ansichten: aus asylrelevanten Gründen - gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 08.10.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.

Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. In solchen Fällen wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat, der bereits vor der Ausreise - oder danach, durch sein Verhalten im Ausland - in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung (oder eine asylrelevante Gefährdung) darstellt.

Eine reale Gefährdung von iranischen Staatsangehörigen im Sinne des Art. 3 EMRK im Allgemeinen bei ihrer Rückkehr anzunehmen, in Anbetracht der Feststellung, dass sie weder vor ihrer Ausreise noch während ihres Auslandsaufenthaltes für iranische Behörden auffällig geworden sind, etwa bloß weil sie im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist - ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte - aus der angeführten Judikatur jedenfalls nicht abzuleiten und würde wohl auch nicht mit den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sein (vergl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, Kap. IV Pkt. 2, Behandlung von Rückkehrern: "Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Ru¿ckkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden u¿ber den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte daru¿ber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren. Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zuru¿ckgefu¿hrte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurde. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezu¿gliche Veränderung der Lage".)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Angaben zur Identität der BF ergeben sich ebenso wie die Ausführungen zu Herkunft, familiären und persönlichen Verhältnissen aus der Vorlage unbedenklicher iranischer Personaldokumente sowie den diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Schilderungen der BF und waren daher nicht in Zweifel zu ziehen. Die Urkunden wurden übersetzt und bereits von der belangten Behörde als echt und unverfälscht anerkannt.

2.2. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren - entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes - ein glaubhaftes Asylvorbringen erstattet. Das Vorbringen ist gleichbleibend, plausibel und in Anbetracht der hier relevanten Situation im Herkunftsland nachvollziehbar. Die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich bei den Vernehmungen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders ergeben haben, sind zwar teilweise gegeben, jedoch entweder vernachlässigbar oder erklärbar dadurch, dass der Bruder der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig war und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch seine psychische und physische Gesundheit zu berücksichtigen, somit ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit und Genauigkeit seiner Aussagen zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009, VfGH U 98/12-11 vom 27.06.2012). Insgesamt wird die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht wesentlich beeinträchtigt. Entscheidende Bedeutung kommt dabei den vom Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung veranlassten Erhebungen über den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Teheran zu. Demnach hat sich als richtig ergeben, dass von den Eltern der Beschwerdeführerin eine Anwältin kontaktiert worden war (die Anwältin konnte vom Vertrauensanwalt befragt werden), um ihre Tochter zu vertreten, die zur Zeit der Unruhen im Zusammenhang mit der Präsidentenwahl 2009 inhaftiert worden war. Die Anwältin habe zwar die Vertretung - entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin - abgelehnt, wobei aber die Begründung - es hätte eine solche nicht genützt, weil die Regierung beschlossen hätte, sehr hart vorzugehen - hier von besonderer Relevanz ist. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits einmal in das Blickfeld der Behörden geraten war und ihre geäußerte Befürchtung, sie könnte neuerlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen sein, durchaus nachvollziehbar erscheint. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Auskunft der Rechtsanwältin um eine "bestellte Auskunft" handle, wurden vom Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht erkennbar.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes war daher aufgrund der sich aus einer Gesamtbeurteilung ergebenden Beweisergebnisse von einem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen.

2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich von Protesten im Zusammenhang mit der Präsidentenwahl im Juni 2009 festgenommen und befand sich zwei Tage in Haft. Sie ist ethnisch eine Angehörige der sogenannten faili-kurdischen Volksgruppe, wobei es sich um Iraner handelt, die im Grenzgebiet zum Irak oder überhaupt im Staatsgebiet des Irak geboren wurden und dort auch lebten. Zur Zeit des Saddam-Hussein-Regimes wurden sie in großer Zahl verfolgt und aus dem Irak ausgewiesen. Ihre Aufnahme im Iran stieß insofern auf Schwierigkeiten als ihnen über lange Zeit die Ausstellung von Dokumenten verweigert wurde und sie nicht nachweisen konnten, dass sie Iraner sind. Noch derzeit müssen sie im Iran Diskriminierungen in Bezug auf Grundstückserwerb und Eheschließungen hinnehmen (vergl. Ddazu die o. a. Länderberichte). Durch den rein arabischen Vornamen ist die Beschwerdeführerin als Faili-Kurdin leicht zuordenbar. Im Falle der Rückkehr muss die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass sie für einige Tage inhaftiert wird, um ihr früheres Verhalten im Iran und das Verhalten im Ausland zu überprüfen (vergl. auch dazu die o. a. Länderberichte zur Rückkehrsituation von abgewiesenen Asylwerbern im Iran). Es ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass ihre frühere Festnahme und Anhaltung als Demonstrationsteilnehmerin bekannt wird. Vor dem Hintergrund der o. a. Feststellungen zur Lage der Menschenrechte im Iran ist eine menschenrechtswidrige Behandlung der Beschwerdeführerin durch staatliche Organe des Iran, gerade weil sie ein Mitglied der Volksgruppe der Faili-Kurden ist, keineswegs auszuschließen.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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