W211 2009725-1•BVwG W211 2009725-1
W211 2009725-1Tribunal Administrativo Federal18 de jul. de 2014
Familienverfahren, Kassation
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden von 1) XXXX, geboren am XXXX, StA. Iran und 2) XXXX, geboren am XXXX, StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, 1) Zl. XXXXund 2) Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die erste beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige des Iran, ist mit der zweiten beschwerdeführenden Partei, einem männlichen Staatsangehörigen des Iran, verheiratet.
2. Die beschwerdeführenden Parteien hielten französische Schengen-Visa der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer von 15.03.2014 bis 14.04.2014.
3. Nach der Aktenlage wurde die erste beschwerdeführende Partei am 10.04.2014 wegen eines medizinischen Notfalls in ein Krankenhaus in Österreich eingeliefert. Am 14.04.2014 kam die zweite beschwerdeführende Partei zu einer Polizeiinspektion und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.04.2014 wurde mit der ersten beschwerdeführenden Partei telefonisch Kontakt aufgenommen, die dann auch angab, ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Die erste beschwerdeführende Partei wurde am 17.04.2014 aus der stationären Behandlung entlassen.
4. Bei der Ersteinvernahme der ersten beschwerdeführenden Partei am 17.04.2014 gab diese, zusammengefasst, an, ursprünglich als Touristin nach Europa gereist zu sein. Am 21.03.2014 seien die beschwerdeführenden Parteien mit dem Bus in die Türkei zur Geburtstagsfeier der Schwägerin gereist und von dort am 27.03.2014 nach Paris geflogen. In Paris haben sie sich zwei Tage aufgehalten und seien dann mit einem Reisebus weiter nach Österreich gefahren. Vier Tage seien sie in Wien und acht Tage in X. gewesen.
Der Grund für die Asylantragstellung sei, dass die beschwerdeführenden Parteien vor vier Monaten zum Christentum konvertiert seien. Vergangene Woche habe ihre Mutter sie angerufen und erzählt, dass die Polizei nach ihnen suche. Im Iran haben sie sonntags eine Hauskirche besucht.
5. Bei der Ersteinvernahme der zweiten beschwerdeführenden Partei am 14.04.2014 gab diese zusammengefasst an, als Tourist nach Europa gereist zu sein. Sie haben nicht vorgehabt, hier zu bleiben. Als sie jedoch in Wien gewesen seien, seien sie telefonisch verständigt worden, dass man im Iran erfahren habe, dass sie zum katholischen Glauben konvertiert seien. Zu diesem Zeitpunkt habe die zweite beschwerdeführende Partei entschlossen, nicht mehr zurückzukehren. Dies wäre zu gefährlich gewesen.
Sie seien am 26.03.2014 in Frankreich eingereist und dann mit dem Bus weiter nach Wien gefahren.
6. Am 16.04.2014 bzw. am 22.04.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Art. 12 Abs. 2 bzw. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestützte Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 29.04.2014 stimmten die französischen Behörden gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 betreffend die erste beschwerdeführende Partei und gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 betreffend die zweite beschwerdeführende Partei der Aufnahme ausdrücklich zu.
7. Bei der Einvernahme der ersten beschwerdeführenden Partei am 08.05.2014 gab diese, soweit wesentlich, an, dass sie an Asthma leide und wegen Stress auch einen Anfall gehabt habe. Sie solle laut den Ärzten drei Monate unter Beobachtung sein und Stress vermeiden. Sie sei eine Woche bzw. acht Tage im Krankenhaus gewesen. Es seien auch verschiedene Untersuchungen gemacht worden, und sie lege hiermit auch Befunde vor.
In Frankreich sei die medizinische Versorgung für AsylwerberInnen nicht optimal. Die Rechtsberaterin wies auf einen Bericht von AIDA aus dem Jänner 2014 hin, aus dem hervorgehe, dass der Zugang zur medizinischen Behandlung von AsylwerberInnen in Frankreich problematisch sei. Sie beantragte weiter eine medizinische Begutachtung, ob eine Überstellungsfähigkeit überhaupt vorliege.
8. Die zweite beschwerdeführende Partei führte bei ihrer Einvernahme am selben Tag zusammengefasst aus, dass ihre Frau krank sei, und es, soweit sie wisse, in Frankreich keine richtige medizinische Versorgung und keine anständige Unterkunft für AsylwerberInnen gebe.
In Frankreich habe es keine Vorfälle gegeben. Sie haben erst in Wien erfahren, dass die Polizei im Iran nach ihnen suche; deshalb haben sie erst hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
9. Vorgelegt wurde ein neurologischer Befundbericht vom 17.04.2014 betreffend die erste beschwerdeführende Partei, aus welchem hervorgeht, dass diese an einem ersten epileptischen Grand Mal-Anfall (Typ 1) gelitten habe. Ein Schädel-MRT habe links ein fronto-polares Cavernom ohne rezenten Blutungshinweis ergeben. Ein Klipptischbefund vom 14.04.2014 habe ein posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom gezeigt.
Es sei eine interdisziplinäre Besprechung erfolgt, in welcher bei dem vorliegenden Cavernom bei guter operativer Erreichbarkeit, kumulativem Blutungsrisiko und möglicherweise epileptogenem Fokus eine Empfehlung zur operativen Versorgung gestellt worden sei, welche jedoch als elektiver Eingriff durchzuführen wäre. Vorerst werde mit einer antiepileptischen Therapie mit Levebon 1000mg begonnen. Eine Kontrolle in einer neurologischen Spezialambulanz in 3 Monaten werde empfohlen.
Außerdem liegen handschriftliche Notizen auf Klientenkarten betreffend die erste beschwerdeführende Partei auf.
Ein Aktenvermerk vom 03.03.2009 betreffend eine Anfrage an die Apothekerkammer notierte als Antwort, dass in Europa die medizinische Versorgung annähernd gleich gegeben bzw. möglich sei. Alle Medikamente, zumindest mit demselben Wirkstoff, seien erhältlich.
10. Mit dem angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (hinsichtlich der ersten beschwerdeführenden Partei) bzw. gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (hinsichtlich der zweiten beschwerdeführenden Partei) zur Prüfung der Anträge zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.
Nach einer Zusammenfassung der Verfahrensgänge und der Einvernahmen traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien, zur Begründung des "Dublin-Tatbestandes" und zur Situation in Frankreich.
Insbesondere betreffend den Gesundheitszustand der ersten beschwerdeführenden Partei führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass diese wegen eines erstmalig erlittenen epileptischen Anfalls von 10.04.2014 bis 17.04.2014 stationär in einem Landeskrankenhaus in Behandlung gewesen sei, sich jedoch nach einer EEG Behandlung ein unauffälliger Befund ergeben habe. Die erste beschwerdeführende Partei sei lediglich mit Medikamenten versorgt, und eine Kontrolle sei empfohlen worden. Auch nach einer Rücksprache mit der Arztstation haben sich keine konkreten baldigen Behandlungen bzw. Kontrollen ergeben. Die vom Bundesamt besorgten medizinischen Unterlagen würden weiter unauffällig ausfallen.
Aus den Länderfeststellungen ergebe sich außerdem, dass AsylwerberInnen in Frankreich Anspruch auf eine allgemeine Krankenversorgung haben, was auch mehr oder weniger aus dem AIDA Bericht hervorginge. Außerdem habe sich Frankreich ausdrücklich bereit erklärt, die erste beschwerdeführende Partei aufzunehmen. Die Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei über die medizinische Versorgung in Frankreich seien generell und sehr oberflächlich gehalten geblieben. Diese habe nicht glaubhaft vorbringen können, warum gerade sie in Frankreich keine Versorgung erhalten würde.
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende gemeinsame Beschwerde, in der, so weit wesentlich, vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und die medizinische Begutachtung, die von der Rechtsberatung beantragt worden sei, nicht habe vornehmen lassen. Die erste beschwerdeführende Partei habe einen Röntgenbefund vom 01.07.2014 erhalten, in welchem weitere Abklärungen empfohlen werden. Sie habe nun einen Termin in einer Epilepsieambulanz am 26.08.2014 bekommen.
Handschriftlich führten die beschwerdeführenden Parteien ergänzend aus, dass sich der gesundheitliche Zustand der ersten beschwerdeführenden Partei während ihrer Zeit in Österreich verschlechtert habe. In Frankreich würde sie nicht richtig behandelt werden.
12. Im Verwaltungsakt liegen weiter auf:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass betreffend die gegenständlichen Bescheide der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde.
2.2. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Kontrolltermin der ersten beschwerdeführenden Partei auf der Epilepsieambulanz abwarten und auf die Einholung entsprechender fachärztlicher Befunde zum aktuellen gesundheitlichen Status der ersten beschwerdeführenden Partei, ihrer weiteren Behandlung sowie zu eventuellen weiteren und langfristigen Behandlungsempfehlungen hinwirken.
Diese (fachärztlichen) Informationen sind nicht nur betreffend die Einschätzung einer Überstellungsfähigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei notwendig, sondern sollen gegebenenfalls auch, im Falle einer akuten bzw. chronischen Behandlungsnotwendigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei, den französischen Behörden bei der Organisation der Überstellung rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden, um eine nahtlos anschließende eventuell notwendige medizinische Behandlung in Frankreich zu gewährleisten.
2.3. Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung der Bescheide vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.4. Die festgestellten Sachverhaltsmängel betreffen nur die erste beschwerdeführende Partei. Im Sinne des § 34 Abs. 4 und 5 AsylG war jedoch auch der Bescheid betreffend die zweite beschwerdeführende Partei zu beheben.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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