W173 1422894-1•BVwG W173 1422894-1
W173 1422894-1Tribunal Administrativo Federal18 de jul. de 2014
Beweiswürdigung, Blutrache, Ermittlungspflicht, Kassation
W173 1422894-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2011, Zahl: 11 07.107-BAT, beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Über den Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, der am 8.7.2011 von der Polizei aufgegriffen wurde, wurde mit Bescheid vom 9.7.2011 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) verhängt.
2. Am 11.7.2011 stellte der BF einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeianhaltezentrum Graz) am 12.7.2011 an, als Pashtune am
XXXX geboren zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören. Er habe in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gewohnt. Im Februar 2008 sei er über Pakistan nach England geflohen, wo er einen Asylantrag gestellt habe, aber am 17.9.2008 wieder nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Im März 2009 sei er nach Griechenland geflohen, wo er um Asyl angesucht und sich 2 Jahre aufgehalten habe. Auf Grund der dortigen schlechten Lebensverhältnisse sei er 2011 nach Österreich weiter gereist. Als Fluchtgrund gab der BF Familienfeindschaften an, die auf seinen einzigen Bruder, XXXX, - einem Bodyguard und Kommandanten -, der sich in die Cousine (Tochter des Onkels mütterlicherseits) verliebt habe, zurückzuführen seien. Die Cousine habe zwei Brüder und drei Halbbrüder. Aufgrund von Gerüchten der drei Halbbrüder der Cousine - ebenfalls Bodyguard und Kommandanten -, wonach der Bruder des BF die geliebte Cousine entführen wolle, sei der Bruder des BF von den wütenden zwei Brüdern der Cousine, von XXXX nach XXXX entführt, über Nacht gefoltert und auf die Straße geworfen worden. Im Spital sei der Bruder des BF gestorben. Die Familie des BF sei daraufhin nach dem Begräbnis nach XXXX gezogen. Der BF sei aber trotzdem verfolgt worden, damit er nicht Rache an den Mördern seines Bruders nehmen könne. Im Fall der Rückkehr befürchte er seine Tötung, um seine allfällige auf die Ermordung von XXXX (Bruder des BF) begründete traditionelle Rache zu verhindern. Nach Griechenland wolle er nicht zurückkehren, da dort Chaos und schlechte Lebensbedingungen vorherrschen würden.
3. Am 22.8.2011 teilte die UK Border Agency auf Anfrage mit, dass der BF in Großbritannien als XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsbürger bekannt sei. Er sei am 1.8.2008 illegal eingereist. Der von ihm beantragten Asylgewährung sei nicht Folge gegeben worden, wogegen er am 28.8.2008 ein Rechtsmittel erhoben habe. Er sei am 16.9.2008 nach Kabul abgeschoben worden.
4. Aufgrund des Antrages des BF vom 1.9.2011 wurde mit Bescheid vom 14.9.2011, Zl 11 07.107-BAT, dem BF Frau XXXX als Rechtsberater für das Asylverfahren bei gestellt.
5. Bei der Einvernahme des BF in Anwesenheit eines Dolmetscher für die Sprache Pashtu durch das Bundesasylamt am 8.11.2011 gab der BF an, vollkommen gesund zu sein, sich an seine bei der Erstbefragung getätigten Aussagen zu erinnern und deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu bestätigen. Er sei am XXXX, in XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren, wo seine Eltern von der Landwirtschaft, bei der die Schwestern helfen würden, leben würden. Auf Grund ihres hohen Alters käme keine Rache in Frage. Er gehöre dem XXXX-Stamm an, dessen Stammesältester im Heimatdorf, XXXX, sei. Er habe neun Klassen Grundschule in XXXX absolviert und bereits mit zehn Jahren begonnen, im Schneidegeschäft seines Vaters zu arbeiten, der altersbedingt bereits in Pension sei. Nebenbei habe er eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise nach England auch als Bodyguard gearbeitet. Auch nach seiner Abschiebung von England nach Afghanistan (16.9.2008) habe er wieder im Heimatdorf XXXX sechs Monate gelebt, wobei er zwischen Kabul und XXXX und dem Heimatdorf gependelt sei, um sich zu verstecken. Neben Cousins habe er auch andere Verwandte in Kabul im Bezirk XXXX. In XXXX würden seine verheiratete Schwester und ihr Mann sowie ein Onkel leben. Mit seinen Verwandten habe er ein gutes Verhältnis. In der Provinz XXXX würden neben seinen Eltern noch zwei verheiratete Schwestern leben. Die Flucht nach Österreich sei teilweise vom Erlös des Verkaufs eines Hauses in der Stadt XXXX finanziert worden.
Sechs Monate vor der Ausreise des BF (22Jahre) nach England sei sein Bruder, XXXX verstorben. Der BF habe sich vier- bis fünfmal in der Folge an die Polizei in XXXX gewandt, dessen Schutz auch der Vater des BF einige Male in Anspruch genommen habe. Es sei dem BF zwar von der Polizei eine Untersuchung zugesagt worden, aber ohne Beziehungen und Geld funktioniere nichts. Unzutreffenden Gerüchten der in XXXX, im Dorf XXXX lebenden Cousins zufolge sollte der Bruder des BF seine Cousine entführt haben. Von den fünf Cousins sei XXXX, der sich nicht mit dem Bruder des BF verstanden habe, nach Aussagen der Dorfbewohner der Mörder gewesen. Der Bruder des BF habe in XXXX als Bodyguard gearbeitet und sei mit dem Dienstwagen manchmal zum Onkel gefahren. Zur Frage, ob sein Bruder die Cousine geliebt habe und die Absicht gehabt habe, um ihre Hand anzuhalten, konnte der BF nicht beantworten, da sein Bruder nicht mit dem BF über dieses Thema geredet habe.
Zwei Tage nach seinem letzten Besuch beim Onkel sei XXXX in XXXX umgebracht worden. Aus Angst vor seiner Ermordung, um einen allfälligen auf Grund der Ermordung von XXXX begründeten Rachefeldzug des BF zu unterbinden, sei der BF 3-4 Tage nach dem Begräbnis seines Bruders mit seinen Eltern nach XXXX zur Familie des Schwagers geflüchtet, wo sie vier oder fünf Monate gelebt hätten. Der BF habe sich auch bei anderen Verwandten versteckt. Danach seien die Eltern wieder ins Heimatdorf, Mondrawor, zurückgekehrt. Aus Erzählungen der Eltern wisse er, dass er von zwei der fünf Cousins, nämlich XXXX und XXXX, gesucht werde. Nach seiner Flucht und Abschiebung aus England sei die Anwesenheit des BF, der wieder in sein Heimatdorf nach XXXX zurückgekehrt sei, bekannt geworden. Als wieder nach dem BF gesucht worden sei, sei der BF damit mit den selben Problemen wie vor seiner Flucht nach England konfrontiert gewesen. Die Schlichtungsversuche des Dorfältesten seien gescheitert, da die Cousins die Angelegenheit als Privatsache betrachtet hätten. Seinen Cousins sei der BF zuletzt vor dem Tod seines Bruders persönlich begegnet. Da nach dem BF überall gesucht worden sei und der BF auch bei einem Aufenthalt bei Verwandten in Kabul aufgefunden worden wäre, habe er sich im März 2009 neuerlich für eine Flucht entschieden.
Auf den Vorhalt, bei der Erstbefragung ausgesagt zu haben, dass der Bruder in die Cousine verliebt gewesen sei und deshalb getötet worden sei, führte der BF aus, dass dies die Aussage der Cousine gewesen sei. Zum Vorhalt, bei der Erstbefragung über eine Entführung und eine zum Tod führende Folterung des Bruders durch mehrere Cousins gesprochen zu haben, nunmehr aber konkret den Cousin, XXXX, für den Tod des Bruders verantwortlich zu machen und keine Entführung erwähnt zu haben, gab der BF an, es wären zwar alle Cousins gemeinsam gewesen. XXXX hätte ihn aber umgebracht. Sie hatten aber die Absicht des Bruders behauptet. Im Fall der Rückkehr würde der BF von den Cousins - die ihn finden würden - getötet werden.
In Österreich habe der BF weder einen Freundeskreis noch Verwandte. Er besuche einen Deutschkurs. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen führte der BF aus, dass in Kabul vor kurzem der Rahbani getötet worden sei. Aus einem in Österreich mit Dorfbewohnern geführten Telefonat wisse der BF, dass zwei zurückkehrende Landsleute auf dem Weg von Kabul nach XXXX umgebracht worden seien. Nach Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF dessen Richtigkeit. Eine Kopie der Niederschrift wurde ihm ausgefolgt.
6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.11.2011, 1107.107-BAT, hinterlegt am 17.11.2011, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso, wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt aus, dass der BF als afghanischer Staatsangehöriger und Pashtune aus dem Stamm XXXX der sunnitischen Glaubensrichtung zuzurechnen sei. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul und XXXX. Der in Afghanistan, in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geborene und aufgewachsene BF habe mit 22 Jahren Afghanistan verlassen, um nach Großbritannien zu flüchten, von wo er im September 2008 nach Afghanistan zurückgekehrt sei, und abwechselnd in XXXX, Kabul und in seinem Heimatdorf gewohnt habe. Im März 2009 habe er zuletzt Afghanistan verlassen. Seine im Heimatdorf lebenden Eltern würden ein großes Grundstück bewirtschaften. Der BF habe neun Schulklassen absolviert und ab dem zehnten Lebensjahr als Schneider bzw. später als Bodyguard gearbeitet. Der BF habe den von ihm behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht. Seinem auf Allgemeinplätze beschränkten, realitätsfremden, vagen und detaillosen Vorbringen fehle es an eigenen Darstellungen. Seine Antworten auf Fragen würden konstruiert wirken. Im Rahmen der mehrstündigen Einvernahme vor der belangten Behörde habe das Vorbringen des BF vage, auffallend einsilbig und ungenau gewirkt. Eklatante Widersprüche hätten sich zwischen den Aussagen des BF bei der Erstbefragung und der Einvernahme durch die belangte Behörde am 8.11.2011 zum betroffenen Mädchen ergeben. Dieses sei der Grund für die Tötung des Bruders des BF, XXXX, gewesen. In der Folge habe der BF im Alter von 22 Jahren Afghanistan veranlassen müssen. Während der BF bei der ersten Befragung am 12.7.2011 angegeben habe, dass sein Bruder in die Cousine verliebt gewesen sei und aufgrund von familiären Gerüchten zur von XXXX beabsichtigten Entführung des Mädchens von ihren zwei leiblichen Brüdern getötet worden sei, habe der BF bei der Einvernahme am 8.11.2011 anders lautend behauptet, mangels Erörterung dieses Themas mit dem Bruder nicht zu wissen, ob sein Bruder die Cousine in irgendeiner Form gemocht habe. Der BF habe diesen Widerspruch nicht schlüssig aufklären können. Widersprüche hätten sich auch bei den Aussagen des BF zur Tötung seines Bruders in der Erstbefragung und der Einvernahme am 8.11.2011 ergeben. Während der BF in der Erstbefragung ausführt habe, der Bruder sei in XXXX entführt, nach XXXX gebracht, über Nacht gefoltert und auf die Straße geworfen worden und in der Folge im Spital verstorben, seien diese Umstände bei der Einvernahme am 8.11.2011 mit keinem Wort erwähnt worden. Vielmehr habe der BF auf die näheren Umstände befragt ausweichend geantwortet. Es könne daher den Aussagen des BF nicht gefolgt werden, dass sein Bruder wegen der "unterstellten Liebesbeziehung" zu seiner Cousine von seinen Cousins getötet worden wäre. Während in der Erstbefragung nach Aussagen des BF mehrere Cousins den Bruder des BF gefoltert und auf die Straße geworfen hätten, sei der BF bei seiner Befragung am 8.11.2011 von der Tötung seines Bruders durch seinen Cousin - XXXX - ausgegangen, der sich nicht gut mit XXXX verstanden hätte. Das Vorbringen des BF sei auch bei der zuletzt genannten Einvernahme als einsilbig, unvollständig bzw. nicht auf Fragen eingehend zu beurteilen gewesen. Der BF sei nicht daher in der Lage gewesen, sein Vorbringen glaubhaft zu machen.
Mangels Glaubwürdigkeit könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat gefährdet wäre. Aufgrund seiner Schulausbildung, seines Gesundheitszustandes, seiner langjährigen Berufserfahrung als Schneider und Bodyguard und seiner verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in den Städten Kabul und XXXX und seinem Heimatdorf sei es dem BF möglich und zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt in Afghanistan zu erneuern. Er könne auch bei seinen Verwandten in Kabul unterkommen und mit finanzieller Unterstützung seiner Eltern sich in Kabul Wohnraum beschaffen und eine berufliche Existenz aufbauen. Den Länderfeststellungen zufolge sei die Lage im Raum Kabul zufriedenstellend. Im Fall der Rückkehr bestünde für den BF keine Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK. Einer Ausweisung des BF stünde auch nicht eine Verletzung des Art. 8 EMRK entgegen. Der BF verfüge über keine familiären oder freundschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich und besuche lediglich einen Deutschkurs.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2011, hinterlegt am 17.11.2011, wurde dem BF zugleich der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshofs amtswegig zur Seite gestellt.
8. Gegen den am 17.11.2011 hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht am 29.11.2011 Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Der Bescheid der belangten Behörde wurde im vollen Umfang angefochten. Ausdrücklich wurde die Verletzung der Rechte gemäß Art. 15f der Richtlinie 2005/85/EG sowie von einfachgesetzlichen Vorschriften geltend gemacht. Unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH zur Rechtsberaterbestellung brachte der BF vor, an den Verein Menschrechte Österreich als seinen Rechtsberater gewandt zu haben, um sich beraten zu lassen. Zur Unterstützung seiner Beschwerdeerhebung sei ein Dolmetscher erforderlich gewesen, den der BF habe nicht beibringen können. Da die Verteidigungsrechte des BF iSd Judikatur des VfGH durch den bestellten Rechtsberater nicht gewahrt worden wären, sei dem BF nichts anderes übrig geblieben, als die Bestellung eines anderen Rechtsberaters zu beantragen. Der BF stützte sich dabei unmittelbar auf Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG. Es werde darüber hinaus die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um die Verteidigungsrechte in effektiver Weise wahrnehmen zu können. Der BF stütze sich ausdrücklich auf die Art. 47 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 3,7 der Grundrechtecharter der EU, demzufolge Art. 47 Abs. 2 leg.cit. wie Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen sei und eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei. Darüber hinaus werde die persönliche Einvernahme sowie Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt. Der BF sei Flüchtling iSd GFK. Seine Abschiebung würde auf eine erniedrigende/unmenschliche Behandlung, Folter und Lebensgefahr hinauslaufen. Die persönlichen Interessen des BF am Verbleib in Österreich würden öffentliche Interessen an seiner Abschiebung überwiegen. Die Beschwerde sei auf Basis eines formalisierten Vorgangs erstellt worden, wobei keine Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Vorbringen erfolgt sei. Es werde beantragt, für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof eine wirksame Rechtsberatung zur Verbesserung und inhaltlichen Ausführung der Beschwerde zur Seite zu stellen.
Außerdem werde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Vergabeverfahrensergänzung - zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und ihm eine subsidiäre Schutzberechtigung gemäß § 8 AsylG zuerkennen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und seine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
9. Mit Schriftsatz vom 19.1.2012 teilte der BF in deutscher Sprache mit, dass von der Affäre seines Bruders mit der Cousine keiner in der Familie Bescheid gewusst habe. Erst nachdem sein Bruder getötet worden sei, hätten die Cousins erzählt, ihn aufgrund der angeblichen Affäre zur Cousine ermordet zu haben. So wäre es der Mutter der Cousins erzählt worden, die es wiederum ihrer Schwester weitergegeben habe, die davon beim Begräbnis des Bruders des BF erzählt habe. Mangels Kontakt zu den Cousins seien die Informationen über den Mord am Bruder des BF von Dritten gekommen. Die Angaben zum Hergang des Mordes seien nicht widersprüchlich. Von Verwandten habe er beim Begräbnis erfahren, dass die Cousins gemeinsam den Bruder des BF aus XXXX entführt, nach XXXX gebracht und gefoltert hätten.
XXXX habe als ältester der fünf Brüder die Anweisungen dazu gegeben.
Die Ermordung habe sich folgendermaßen zugetragen: Der Bruder des BF sei als Bodyguard bei der Arbeit in XXXX entführt, nach XXXX gebracht, über Nacht gefoltert und am nächsten Tag auf der Straße gefunden worden. Noch am Leben sei er im Krankenhaus gestorben. Unabhängig davon, wo der BF sich in Afghanistan befinde, seine Cousins würden ihn finden und töten, um einen allfälligen auf die Ermordung seines Bruders zurückzuführenden Rachefeldzug des BF zu unterbinden. Seine Cousins, XXXX und XXXX, seien als Bodyguards für den sich in Kabul aufhaltenden, mächtigen und für das Innenministerium arbeitenden Kommandanten XXXX tätig. Trotz Terminvereinbarungsversuchen des BF zwecks Beschwerdeergänzung sei es dem BF nicht gelungen, einen Termin bei dem ihm zugeteilten Rechtsberater des Vereins Menschenrechte zu bekommen. Es würde keine weitere Beratung erfolgen, zumal die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht vom Verein verfasst worden sei.
10. Mit Schreiben vom 17.2.2012 legte der BF weitere Dokumente zum Beweis seines Vorbringens vor. Dazu zählten eine Kopie des afghanischen Personalausweises seines Vaters, seines Personalausweises und ein Schreiben des afghanischen Bezirksvorstehers zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben. In der Folge beauftragte der BF Rechtsanwältin XXXX mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung, die eine mit 19.6.2012 datierte Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses des BF und ein mit 27.12.2011 datiertes Zertifikat über einen Deutschkursbesuch des BF vorlegte. Mit 23.10.2012 legte die Diakonie - Flüchtlingsdienst GmbH eine Anmeldebestätig des BF für Psychotherapie im XXXX in XXXX vor. Der BF stehe auf der Warteliste für ein Erstgespräch. Am 29.1.2013 wurde eine weitere mit 1.2.2013 datierte Teilnahmebestätigung des BF über einen Deutschkursbesuch vorgelegt.
Am 8.3.2013 legte die Rechtsanwältin des BF einen Mietvertrag des BF, eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses, einen Arztbrief über eine akute XXXX des BF mit einem Befund vor. Aufrechterhalten wurde die Einholung eines länderkundlichen Gutachtens zum Thema Blutrache. Der BF sei nach England wegen seiner Befürchtung getötet zu werden, um einen allfälligen Rachefeldzug des BF wegen der Ermordung seines Bruders zu verhindern, geflüchtet. Nach seiner Abschiebung sei der BF in der Folge aus seinem Heimatland nach Österreich geflüchtet. Außerdem werde beantragt, vor Ort in XXXX und XXXX zu recherchieren, ob und wie der Bruder des BF getötet worden sei. Zudem seien die Eltern des BF und die Polizei zu befragen. Zu hinterfragen wäre, welche strafrechtlichen Schritte die Polizei gesetzt habe. Am 25.11.2013 teilte RA XXXX die Auflösung des Vollmachtverhältnisses mit. Die Vollmachtsauflösung wurde durch eine Mitteilung des Vereins Menschenrechte Österreich bestätigt. In der Folge wurde eine weitere Bestätigung eines Deutschkursbesuches des BF sowie ein Bescheid des AMS vom 4.7.2013 übermittelt, in dem ein Antrag des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit eines Gartenhelfers gemäß § 5 Abs. 6 AuslBG abgelehnt wurde.
Am 10.4.2014 wurde vom Verein für Menschenrechte Österreich ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 19.3.2014 nachgereicht. Am 17.4.2014 wurde ein Schreiben des XXXX weitergeleitet. Am 3.6.2014 bestätigte XXXX mit einem Schreiben die Integrationsbemühungen des BF. Eine weitere Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses des BF mit dem Ersuchen um rasche Entscheidung wurde am 3.7.2014 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 29.11.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 5.12.2011 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar auch zu begründen, dass die Voraussetzung der Z 1 und Z 2 des § 28 nicht vorliegen.
2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde vorerst zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Bei dessen Verneinung wäre in der Folge zum anderen zu beurteilen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.) Angst vor den Cousins zu haben, die ihn verfolgen und töten würden, um einen allfälligen, mit ihrer Ermordung von XXXX (Bruder des BF) begründeten Rachefeldzug des BF hintanzuhalten, und sich dabei nicht auf den Schutz der Sicherheitsbehörden in Afghanistan stützen zu können, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bei seinen auf Allgemeinplätze beschränkten, realitätsfremden, vagen, und detaillos wirkenden Ausführungen hätten durch den BF Widersprüche nicht schlüssig aufgeklärt werden können. Sein Vorbringen wirke konstruiert, einsilbig und ungenau. Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen des BF - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - wurden jedoch nicht gesetzt und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen. Dem im angefochtenen Bescheid aufscheinenden Länderbericht lassen sich keine genauen Auseinandersetzungen mit dem Thema Blutrache in der Heimatprovinz des BF und der Verfolgung von männlichen Familienmitgliedern, die eine solche allenfalls ausüben könnten, und dem von afghanischen Sicherheitsbehörden gewährten, effektiven Schutz von solchen Familienmitgliedern vor Verfolgung und drohender Tötung entnehmen.
Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme am 8.11.2011 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. So wäre es der belangten Behörde beispielsweise möglich gewesen, eine Anfrage an die Behörden in Großbritannien zu den vom BF vorgebrachten Asylgründen zu stellen, zumal der BF 2008 dort Asyl beantragte. Dies ergibt sich sowohl aus dem Vorbringen des BF selbst als auch aus dem Antwortschreiben der britischen Behörde. Nach den Ausführungen des BF sei er 2008 zuerst nach England zurückzuführen auf seine Angst vor der Verfolgung und Tötungsabsicht der Cousins geflohen, um die Ausübung einer allfälligen auf deren Ermordung von XXXX (Bruder des BF) zurückzuführenden Blutrache des BF hintanzuhalten. Nach seiner Abschiebung von England nach Afghanistan sei der BF wieder mit den gleichen Problemen konfrontiert gewesen und sei deswegen 2009 wieder geflohen. Auch die griechischen Behörden wären zu kontaktieren, zumal der BF auch dort nach seiner 2. Flucht aus Afghanistan 2009 um Asyl angesucht hat, bevor er nach einem zweijährigen Aufenthalt in Griechenland nach Österreich weitergereist sei. Außerdem hätte bei der Polizei in XXXX in Afghanistan urgiert werden können, die der BF mehrmals mit seiner Angelegenheit befasst habe. Selbst wenn eine solche Anfrage bzw. Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes bzw. widerlegendes Ergebnis gebracht hätte, wäre das Bundesasylamt entsprechend der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte jedenfalls verpflichtet gewesen, zur behaupteten Tötung seines Bruders und darauf begründete Verfolgung des BF durch die Cousins, um einer allfälligen mit der Ermordung seines Bruders begründeten Rache zu entgehen, zu ermitteln. Im Länderbericht wäre auf das Thema der Blutrache in der Heimatprovinz des BF und auf die diesbezügliche Schutzfunktion der Sicherheitsbehörden einzugehen. Die belangte Behörde hat außerdem zu berücksichtigen, dass es nach der Judikatur des VwGH für eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E).
Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben erforderlich gewesen. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß
§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Vielmehr hat die belangte Behörde lediglich eine Einvernahme des BF am 14.11.2011 vorgenommen und in Zusammenhalt mit dem Länderbericht nur ansatzweise ermittelt (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 zu § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG). Da sich die belangte Behörde in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nur auf die Ergebnisse der Einvernahmen und den - wie oben aufgezeigt - ergänzungsbedürftigen Länderbericht gestützt hat, wird auch der Eindruck vermittelt, schwierige Ermittlungen zu unterlassen, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden würden. Die aufgezeigten Sachverhaltsermittlungsmängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparender als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben. Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur (vgl VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084) bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden in Asylverfahren darauf hin, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern auch zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant eines fairen Asylverfahrens ist (VwGH 16.4.2002, 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert werden würde und sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Bundesverwaltungsgericht vormals Asylgerichtshof) nähern würde, da es die erste Instanz (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vormals Bundesasylamt) ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor der "obersten Berufsbehörde" (nunmehr Bundesverwaltungsgericht) beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) enden. Zu berücksichtigen sind außerdem Art 39 der RL 2005/85/EG und Art. 47 der GRCh sowie die eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit an die Höchstgerichte (vgl VfGH 12.12.2012, B 450/11; ebenso BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzusehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.3. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Da die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt II.), soweit dem BF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückverwiesen (vgl BVwG 18.2.2014, W131 1429479-1/3E; 7.7.2014, W173 142579-1/6E; 8.7.2014, W173 1429190-1/8E).
2.4. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben (vgl VfGH 11.12.2013, U2643/2012) und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden (vgl auch VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E) vor. Auf die Judikatur des VwGH zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen ist hingewiesen und eingegangen worden (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; BVwG 11.7.2014, W131 2002027-1/5E).
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