W137 1420602-1•BVwG W137 1420602-1
W137 1420602-1Tribunal Administrativo Federal18 de jul. de 2014
Befragung, Beweiswürdigung, Dolmetscher, exilpolitische Aktivität,<br/>Kassation, Minderheitenzugehörigkeit, Sprachkenntnisse
W137 1420602-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. VR China, vertreten durch xxxx gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011, Zl. 11 02.236-BAE, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der VR China und gehört der Volksgruppe der Uiguren sowie dem islamischen Glauben an. Sie wurde in Xinjiang geboren und lebte zuletzt in Urumci, wo sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auch ihre Familie aufhielt. Die Beschwerdeführerin reiste im März 2011 - nach einem rund zweimonatigen Voraufenthalt in der Türkei - mit dem Flugzeug legal ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2011 im Transitbereich des Flughafen Wien/Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, neben ihrer uigurischen Muttersprache auch Englisch und Türkisch "mittel" zu beherrschen. Ihr chinesischer Reisepass (ausgestellt am 14.09.2009, gültig bis 13.09.2019) konnte im Flugzeug sichergestellt werden.
Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag im Verlauf ihrer in türkischer Sprache durchgeführten Erstbefragung am 09.03.2011 damit, dass sie am 05.07.2009 als Studentin an der Universität in Xiangjang am Hauptplatz von Urumci für "Freiheit und Unabhängigkeit" demonstriert habe. Zwei Wochen später sei sie verhaftet und für zwei Monate eingesperrt worden. Sie sei aus der Universität ausgeschlossen worden und habe sich wöchentlich bei der Polizei melden müssen. Ihr Freund sei am 01.08.2009 festgenommen worden und am 17.08.2009 im Gefängnis verstorben. Sie habe in China nicht studieren und nicht arbeiten können und habe auch keine Rechte mehr. Aufgrund ihrer Flucht fürchte sie, von der Polizei getötet zu werden.
Im Verlauf einer in chinesischer Sprache durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.05.2011 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie aus "Wulumuqi" in der Provinz Xinjiang stamme und dort die Grundschule (1995 bis 2001), eine AHS (2001 bis 2007) und eine "Berufsbildende Höhere Schule" (2009 bis 2010) besucht habe. Von 2009 bis 2011 habe sie selbständig eine Schulmensa in ihrer Herkunftsstadt betrieben. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, Englisch und chinesisch zu sprechen. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei ausgezeichnet, es gebe keine Probleme.
Darüber hinaus führte sie aus, dass sie für das Fach Chemie an der Landwirtschaftlichen Universität in Xinjiang für das Fach Chemie studienberechtigt gewesen wäre. Deshalb habe sie sich als Studentin bezeichnet. Vor Studienbeginn sei es aber zu der Verhaftung gekommen. Bis zur Ausreise habe sie bei ihren Eltern gelebt. Ihre Familie sei wohlhabend; der Vater sei leitender Beamter im Arbeitsamt, die Mutter sei Herzchirurgin und unterrichte an der staatlichen Krankenschwesternschule.
Zu ihren Antragsgründen gab sie im Wesentlichen an, wegen der Teilnahme an einer Demonstration am 05.07.2009, bei der sie gefilmt worden sei, am 13.08.2009 verhaftet worden zu sein. Ende Oktober 2009 sei sie dann enthaftet worden. Ihr Freund sei am 01.08.2009 verhaftet und später wegen der Demonstrationsteilnahme zum Tode verurteilt worden. Seine Familie habe ihr mitgeteilt, dass die Hinrichtung am 26.04.2010 erfolgt sei. Sie habe die Auflage erhalten, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden. Ein diesbezügliches Schriftstück müsste sich bei ihren Eltern befinden - sie werde es binnen drei Wochen vorlegen. Zudem sei ab 2010 von der Polizei etwa alle zwei Monate Geld von ihnen verlangt worden. Auf Vorhalt, dass ihr Reisepass am 14.09.2009 ausgestellt worden sei - als sie sich in Haft befunden haben will - erklärte die Beschwerdeführerin, diesen habe ihr Vater besorgt und dabei "seinen Einfluss spielen lassen". Auf Vorhalt, sie habe bei ihrer Erstbefragung andere Daten - etwa bezüglich ihrer Verhaftung und des Todes ihres Freundes angegeben, erklärte die Beschwerdeführerin, hinsichtlich ihrer Verhaftung ein fiktives Datum angegeben zu haben und den Todestag ihres Freundes erst nach der Erstbefragung erfahren zu haben. Im Übrigen glaube sie nicht, dass eine Asylantragstellung im Ausland in China keine Verfolgungshandlungen nach sich ziehe.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zur Situation in der VR China und der Region Xinjiang sowie zur besonderen Situation der Uiguren in dieser Region und zur Behandlung von Rückkehrern übergeben und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Im Rahmen der Einvernahme übergab die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt ein Konvolut an Unterlagen, das in Kopie zum Akt genommen wurde. Darin enthalten waren unter anderem ein Notariatsakt zu den Verwandtschafts- und Familienverhältnissen, Schulzeugnisse, der internationale Impfpass, der Gesundheitspass und der Reisepass der Beschwerdeführerin sowie ihr Maturazeugnis.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011, AIS 11 02.236 - BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Ihr Vorbringen sei insgesamt zu widersprüchlich und unplausibel, insbesondere hinsichtlich ihrer Behauptungen zu den Festnahmen und zum Tod ihres Freundes. Auch die Ausstellung eines Reisepasses just zum Zeitpunkt einer behaupteten Haft sei nicht glaubhaft und die Beschwerdeführerin habe weder ihre Studienberechtigung noch ihren Studienausschluss belegen können. Unabhängig davon sei es der Beschwerdeführerin - selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens - nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen.
Eine allgemeine Gefährdung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen - etwa aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Existenz der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach China sei gesichert und es gebe keine Gründe unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und zunächst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am Flughafen in türkischer Sprache einvernommen worden, obwohl dieses nur einen geringen Verwandtschaftsgrad zu ihrer uigurischen Muttersprache aufweise. Dies obwohl die Beschwerdeführerin neben ihrer Muttersprache auch Chinesisch und fließend Englisch spreche. Die dadurch bewirkten Verständigungsprobleme hätten dann zu den vermeintlichen Widersprüchen zu den Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt geführt.
Darüber hinaus sei das Bundesasylamt auch seinen amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen. So würde eine Asylantragstellung von Uiguren im Ausland sehr wohl für Probleme bei einer Rückkehr sorgen, wenn Verdacht auf oppositionelle Betätigung bestehe. Auch seien keine hinreichenden Nachforschungen zur Demonstration am 05.07.2009 angestellt worden. Schließlich sei für die Beschwerdeführerin Chinesisch eine "Fremdsprache", weshalb für die Beschwerdeverhandlung ein Dolmetscher für die uigurische Sprache beizuziehen sei.
1.4. Am 06.10.2011 wurde dem Asylgerichtshof vom "World Uyghur Congress (WUC)" ein Bericht des "Uyghur Human Rights Project (UHRP)" über uigurische Asylwerber und Flüchtlinge in Europa mit der "Empfehlung" übermittelt, ihn als "Hintergrunddokument" bei Entscheidungen über einschlägige Asylanträge zu benutzen.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin durch den Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 04.01.2012 gab die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof ihre Bevollmächtigung bekannt.
1.5. Mit Schreiben vom 23.05.2014, GZ 1420602-1/8Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" an die Beschwerdeführerin sowie das Bundesamt. Diese enthielt aktuelle Feststellungen zur Situation in der VR China, insbesondere auch in der Region Xinjiang, und zu den persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich und zu China. Unter einem wurde den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Diese Frist wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin bis zum 04.07.2014 verlängert. Im Antrag wurde ausgeführt, dass es aufgrund der geringen Zahl an uighurischen Dolmetschern zu "Kommunikationsschwierigkeiten" gekommen sei.
1.6. Mit Schriftsatz vom 07.07.2014 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin eine Stellungnahme samt Beilagen. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der "Uighurischen Gemeinde Österreich (UGÖ)" und "seit ihrer Ankunft in Österreich" politisch aktiv sei. Sie habe für die Rechte der Uighuren und ein freies "Ostturkistan" demonstriert. Dabei sei sie auch beobachtet worden - mutmaßlich von Mitarbeitern der chinesischen Botschaft und Geheimdienstpersonal. Im Falle einer Rückkehr wäre aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten mit strafrechtlicher Verfolgung und menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen.
Erneut wurden Probleme bei der Kommunikation mit der bei der Erstbefragung tätigen Türkisch-Dolmetscherin vorgebracht. Hinsichtlich des Dolmetschers in der Einvernahme vom 24.05.2011 wird ausgeführt, dass es "bekannt sei" dass dieser im Zuge von Einvernahmen und Begutachtungen "auffallend parteiisch und voreingenommen" gegenüber der uighurischen Minderheit in China zu sein schien. Im Zuge eines Verfahrens sei deswegen auch ein begründeter Ablehnungsantrag gestellt worden. Aufgrund dieser Vorkommnisse stelle die Beschwerdeführerin auch die Übersetzung aus dem Chinesischen in Frage. Es werde daher die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die uighurische Sprache beantragt.
Abschließend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Mutter eines am 09.12.2013 geborenen Buben geworden sei.
Beigelegt waren der Stellungnahme eine mit 10.02.2013 datierte Mitgliedsbestätigung der UGÖ, in der ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe "bei jeden bisherigen von UGÖ organisierten Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen". Ebenfalls vorgelegt wurden vier Fotografien (in Kopie), die die Beschwerdeführerin als Teilnehmerin einer uighurischen Demonstration in Wien (Stephansplatz) zeigen. Schließlich wurden die "Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005" und die Geburtsurkunde ihres Sohnes vorgelegt.
2. Die Geburtsurkunde des Sohnes der Beschwerdeführerin weist xxxx als Kindesvater aus. Diesem wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.11.2012, Zl. C3 422.155-1/2011/11E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
3. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin, dem Akt des Asylgerichtshofes/Bundesverwaltungsgerichts und einer Nachschau im Zentralen Melderegister sowie im Verfahrensadministrationssystem des Bundesverwaltungsgerichts.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
1.4. Wie bereits unter Punk II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) 12)), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).
Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.
1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
In der Beschwerde vom 04.08.2011 und der Stellungnahme vom 07.07.2014 konnte die Beschwerdeführerin schlüssig darlegen, dass ihre Erstbefragung in einer Sprache (Türkisch) erfolgt ist, die sie nur rudimentär beherrscht. Damit relativieren sich die vom Bundesasylamt in der Beweiswürdigung aufgezeigten deutlichen Widersprüche zwischen ihren Angaben bei der Erstbefragung und jenen in der Einvernahme nachhaltig, da sie wesentlich (auch) - insbesondere hinsichtlich ihrer Intensität - aus der Beiziehung einer Türkisch-Dolmetscherin zur Erstbefragung herrühren können. Dies relativiert die unter Ausklammerung dieses Faktors ausführliche und schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erheblich.
Unabhängig davon wurden in der Stellungnahme auch eine im erstinstanzlichen Verfahren nie thematisierte exilpolitische Tätigkeit (Teilnahme an Demonstrationen der UGÖ) der Beschwerdeführerin und die Geburt eines Kindes vorgebracht. Aus der Geburtsurkunde ihres Kindes ergibt sich die Identität des Kindesvaters, bei dem es sich um einen Asylberechtigten aus China handelt, der ebenfalls der uigurischen Volksgruppe angehört und dem der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner politischen Aktivitäten in China und Österreich zuerkannt worden ist.
Damit ergeben sich zwei potenzielle Gefährdungsgründe betreffend die Beschwerdeführerin, zu denen bisher keinerlei Ermittlungen erfolgt sind: eine Gefährdung aufgrund der Nahebeziehung zu einem uigurischen Dissidenten bzw. eine Gefährdung aufgrund eigenständiger Exilpolitischer Aktivitäten.
Auf diese Sachverhaltselemente ist jedenfalls die oben wiedergegebene Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden, da eine diesbezügliche Klärung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Einvernahme völlig ausgeschlossen ist.
1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Verhältnis zum nunmehr erstatten Vorbringen im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme betreffend das konkrete individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin - insbesondere jenes ihrer exilpolitischen Aktivität und daraus resultierender Gefährdung - unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde und den weiteren Beschwerdeergänzungen und Stellungnahmen als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspräche. Damit ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht über zwei wesentliche Punkte des Vorbringens - die im Übrigen auch keinem Neuerungsverbot unterliegen - erstmalig und damit inhaltlich als faktisch "erste Instanz" zu entscheiden. Dies würde einer massiven Rechtsschutzminderung gleichkommen (und würde auch den Intentionen der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit nachhaltig entgegenlaufen), weshalb die mangelhafte Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auf einer reinen Faktenbasis, nicht jedoch unter Berücksichtigung einer Verschuldenserfordernis zu erfolgen hat.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Vielmehr ist die behauptete exilpolitische Aktivität und die mögliche daraus resultierende Gefährdung der Beschwerdeführerin auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, wobei mehrfach auf Informationen der Sicherheitsbehörden (etwa zu den Zeitpunkten und Abläufen der Demonstrationen) zurückzugreifen sein wird. Aus verfahrensökonomischer Sicht erscheint überdies eine Verbindung mit einem etwaigen Verfahren ihres unmündigen Sohnes als sinnvoll.
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt die Beschwerdeführerin einerseits erneut zu ihren vorgebrachten Fluchtgründen zu befragen haben, wobei insbesondere auf die behauptete Haft, den Tod ihres damaligen Freundes und die Ausstellung des Reisepasses sowie die Umstände ihrer Ausreise mit diesem Pass trotz behaupteter Meldeverpflichtung einzugehen sein wird. Andererseits hat sich das Bundesamt mit ihrer Mitgliedschaft und ihren Aktivitäten bei der UGÖ sowie einer etwaigen Gefährdung durch die Beziehung mit einem einschlägig aktiven Asylberechtigten zu befassen. Eine neuerliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unabdingbar.
1.7. Zur Frage der Dolmetscher bei der Einvernahme ist festzuhalten, dass eine Einvernahme in türkischer Sprache jedenfalls nicht schlüssig argumentiert werden kann. Für die Unzulässigkeit einer Einvernahme in chinesischer Sprache besteht hingegen basierend auf der Aktenlage keine schlüssige Begründung. Die Beschwerdeführerin hat in China eine weit überdurchschnittliche Schulbildung genossen und ein Maturazeugnis vorgelegt, aus dem sich das fließende Beherrschen der chinesischen Sprache ergibt. Zudem verfügte sie nach eigenen Angaben über eine Studienberechtigung in China. Gegebenenfalls wäre zu klären, in welcher Sprache das Studium hätte erfolgen sollen, da die Einvernahme einer schulisch gut ausgebildeten Person in einer Sprache, in der ihr ein akademisches Studium möglich ist, jedenfalls kein Problem in Sinne der Benutzung einer ihr "nicht verständlichen Sprache" darstellen kann.
Im Übrigen wurden auch die Zweifel am Chinesisch-Dolmetscher im erstinstanzlichen Verfahren nicht mit konkreten - insbesondere auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin bezogenen - Ausführungen begründet sondern lediglich mit allgemeinen Ausführungen (Probleme mit ihm seien "bekannt" und er "schien" voreingenommen).
1.8. Aufgrund des dargelegten Mangels hinsichtlich der Ermittlungspflichten betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, können auch die übrigen (darauf basierenden) Spruchpunkte keinen Bestand haben und war aus diesem Grund der gesamte angefochtene Bescheid zu aufzuheben.
1.9. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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