L504 2005381-1•BVwG L504 2005381-1
L504 2005381-1Tribunal Administrativo Federal18 de jul. de 2014
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL über den Vorlageantrag von XXXX, vertreten XXXX, gegen die Einspruchsvorentscheidung der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 12.10.2012, XXXXbeschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG, § 412 Abs 3 ASVG idF BGBl. 1996/411, § 17 VwGVG, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit im Einleitungssatz des Spruches bezeichneten Bescheid hat die XXXX Gebietskrankenkasse (XXXXGKK) XXXX(im Folgenden kurz bezeichnet als XXXX) als Dienstgeber wegen Meldepflichtverletzung iSd § 33 Abs 1 ASVG gem. § 113/2 iVm § 113/1/1 ASVG den ursprünglich vorgeschriebenen Beitragszuschlag von 1300 Euro auf Grund eines erhobenen Einspruches auf 400 Euro herabgesetzt.
Dieser Bescheid wurde der ausgewiesenen Vertretung am 15.10.2012 nachweislich zugestellt.
Mit Schreiben vom 31.10.2012, Poststempel des Kuvert 31.10.2012, hat XXXX unter Bezugnahme auf die Einspruchsvorentscheidung die Herabsetzung des Beitragszuschlages auf 0 Euro und die Stundung des Betrages beantrag, was insgesamt als Vorlageantrag gewertet wurde.
Da der Aktenlage nach der Vorlageantrag als verspätet eingebracht erschien, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.5.2014 an XXXX bzw. an seine Vertretung einen Verspätungsvorhalt übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
XXXX hat das Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid verspätet eingebracht.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung
§ 28 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[...]
§ 412 ASVG idF BGBl. 1996/411
[....]
(3)Binnen zwei Wochen nach Zustellung der Einspruchsvorentscheidung kann beim Versicherungsträger der Antrag gestellt werden, dass der Einspruch dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorgelegt werden möge (Vorlageantrag). [....]
[...]
§ 32 AVG
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die angefochtene Einspruchsvorentscheidung der XXXXGKK wurde am 15.10.2012 erlassen. Die zweiwöchige Frist (§ 412 Abs 3 ASVG) zur Einbringung des Vorlageantrages endete daher gem. §§ 32 Abs 2, 33 AVG mit Ablauf des 29.10.2012.
Gegenständlicher Vorlageantrag wurde jedoch unstreitig erst am 31.10.2012 eingebracht und war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.