W170 1432405-1•BVwG W170 1432405-1
W170 1432405-1Tribunal Administrativo Federal17 de jul. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, exilpolitische<br/>Aktivität, gesamte Staatsgebiet, politische Gesinnung
W170 1432405-1/16E
Schriftliche Ausfertigung des am 3.6.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:
staatenlos alias Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes, vom 09.01.2013, Zl. 12 05.153-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer - ein nach seinen Angaben in der Erstbefragung syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der sunnitischen Konfession angehört - stellte am 26.4.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 28.4.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass der Beschwerdeführer als Kurde keine Rechte habe, der Vater des Beschwerdeführers in Syrien seit 2004 in Haft und der Bruder des Beschwerdeführers fahnenflüchtig sei. Daher hätte der Beschwerdeführer statt des Bruders einrücken sollen, da der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe, habe man ihn einsperren wollen. Daher habe die Mutter des Beschwerdeführers beschlossen, dass dieser das Land verlassen solle.
Am 28.6.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 19.9.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen; in dieser Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe und führte weiters aus, dass sein Vater Mitglied in einer kurdischen Partei gewesen sei; deshalb habe man diesen 2004 verhaftet und sei dieser immer noch in Haft. Auch habe der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und werde deshalb von der Polizei gesucht. Freunde, die auch demonstriert hätten, seien verhaftet worden. Einer der Freunde sei nach zwei Wochen enthaftet worden, dieser sei während der Haft geschlagen und gefoltert worden.
In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer die Kopie seines syrischen Familienbuches vor.
Mit Schriftsatz vom 27.9.2012 nahm die beschwerdeführende Partei abermals zu ihrem Vorbringen Stellung, wiederholte ihre Fluchtgründe und führte aus, dass ihr daher im Falle der Rückkehr nach Syrien Verfolgung asylrelevanter Intensität drohe.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.1.2013, erlassen am 16.1.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund von Widersprüchen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft, diesem aber auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 14.1.2013, Az. 12 05.153-BAI, wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit am 30.1.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei. Neben einer Wiederholung der in der Einvernahme am 19.9.2012 vorgebrachten Fluchtgründe wurde angeführt, dass das syrische Regime rigoros gegen Demonstranten vorgehe und in Syrien Kurden diskriminiert seien. Daher drohe dem Beschwerdeführer in Syrien eine Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugungen und als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Am 10.3.2014 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer einerseits an, dass er ein staatenloser Kurde sei, der in Syrien gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er in Innsbruck bisher an zwei regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe; er habe zwar keine diesbezüglichen Fotos, könne aber Zeugen nennen, die seine Angaben bestätigen könnten.
Nach Nennung der Zeugen mit Schriftsatz vom 23.4.2014 wurde am 3.6.2014 vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts eine weitere mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers und der genannten Zeugen abgehalten. Auch gab der Beschwerdeführer nunmehr an, in einem kurdischen Verein aktiv zu sein, was von den Zeugen ebenso wie die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers bestätigt wurde.
Schließlich wurden eine negative Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers sowie folgende Länderberichte in das Verfahren eingeführt:
Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Februar 2012;
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum;
US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;
UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;
UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerationswith regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;
Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,
The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und
Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012.
Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und des Bundesverwaltungsgericht wurden die oben genannten Beweismittel in das Verfahren vorgelegt bzw. von Amts wegen beigeschafft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich des Spruchpunktes I. angefochten wurde, wobei Verfahrensfehler und materielle Rechtswidrigkeit gerügt wurde.
Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist entweder ein syrischer Staatsangehöriger oder ein staatenloser Kurde, dessen Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes Syrien war. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war und ist in Österreich gegen das syrische Regime exilpolitisch tätig, da er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat und sich vor allem an der Arbeit des Vereins XXXX, die Großteils politisch und auch öffentlich wahrnehmbar ist, etwa als Ordner bei Veranstaltungen, beteiligt.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass er wegen dieser exilpolitischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Syrien staatliche Repressalien, insbesondere Verhöre unter Anwendung von Folter, erleiden würde, ist objektiv nachvollziehbar. Diese Gefahr besteht insbesondere bei der Einreise nach Syrien.
Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.
Mangels eines unbedenklichen syrischen Personalausweises oder anderen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Mangels gleichbleibender Angaben steht auch nicht fest, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger oder ein staatenloser Kurde aus Syrien ist; jedenfalls hat der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben vor der Flucht in Syrien verbracht, was sich aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben und seiner Sprach- und Ortskenntnis ergibt.
Die Feststellung hinsichtlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Österreich ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie den - unter Strafbewehrung stehenden - Aussagen der Zeugen, die in sich schlüssig und nachvollziehbar waren.
Die Feststellungen zur objektiven Nachvollziehbarkeit des Befürchtung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Syrien von den syrischen Behörden insbesondere im Rahmen der Rückübernahme verfolgt zu werden, stützen sich auf folgende Überlegungen, denen trotz entsprechendem Vorhalt in der Verhandlung nicht entgegengetreten wurde:
Nach dem Bericht des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012) werden öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011), in den USA und in Deutschland wurden laut Medienberichten verschiedene Mitarbeiter eines syrischen Nachrichtendienstes angeklagt, weil diese Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den USA, in Deutschland und in Syrien gegen das syrische Regime protestierten. (The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011 und Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012).
Die Feststellung zum Fehlen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen stützt sich auf den Umstand, dass keinerlei Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu finden waren.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 16.1.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 30.1.2013 zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Im vorliegenden Fall ist dies ohne Zweifel Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, somit auf Grund ihrer politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
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