W157 1417737-1•BVwG W157 1417737-1
W157 1417737-1Tribunal Administrativo Federal17 de jul. de 2014
Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung
Zl. W157 1417737-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2011, AZ 10 09.765-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich das Bezirkspolizeikommando XXXX, am Tag der Antragstellung, gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache XXXX zu seiner Person an, am XXXX in XXXX, Afghanistan geboren zu sein, ledig zu sein und der Religion der Sunniten anzugehören. Seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder würden noch in Afghanistan leben, sein Vater sei im Jahr 2010 verstorben. Rund zwei Monate vor der Einreise in Österreich sei er gemeinsam mit seinem Bruder XXXX und einem Schlepper illegal in den Iran gefahren, wo sie ca. einen Monat lang geblieben seien. Danach seien sie weiter in die Türkei gefahren, wo er seinen Bruder verloren habe; dann sei er mit einem anderen Schlepper alleine weitergereist bis Österreich. Er wisse nicht, über welche Staaten die weitere Reise geführt habe. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF an, sein Vater habe bei der afghanischen Regierung gearbeitet. Er wisse nicht genau, was konkret. Der Vater sei von den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten das Haus der Familie des BF überfallen, um auch den BF zu töten. Aus Angst um sein Leben habe er das Heimatland verlassen. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab der BF an, er habe Angst vor den Taliban.
Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) am 22.10.2010 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache XXXX ergänzend an, dass er zu Hause eine Geburtsurkunde habe. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF ergänzend an, sein Vater sei bei der afghanischen Armee gewesen, die Taliban hätten ihm mehrmals Briefe geschrieben, dass er aufhören solle dort zu arbeiten. Sein Vater habe das nicht akzeptiert und sei weiter in die Arbeit gegangen. Deshalb wären vor ca. drei Monaten die Taliban in der Nacht zum Tor des Hauses der Familie des BF gekommen, der jüngere Bruder habe geöffnet, die Taliban seien eingedrungen und hätten den Vater des BF festgenommen sowie an Händen und Füßen gefesselt. Sie hätten dem Vater des BF mit einem Messer die Kehle aufgeschlitzt. Der BF habe ebenfalls versucht, wegzulaufen, da habe einer der Taliban auch ihn mit dem Messer angreifen wollen. Er habe ihn am linken Oberarm erwischt. Der BF sei dann weggelaufen, es sei dunkel gewesen und er habe sich versteckt. Er sei nicht wieder zurück nach Hause gekehrt. Zwei oder drei Tage später sei er wieder zurück nach Hause gegangen, sein Vater sei schon begraben worden. Nachdem er Zuhause gewesen sei, habe seine Mutter gesagt, dass er fliehen müsse, sonst werden sie auch ihn umbringen. Daraufhin sei er mit seinem jüngeren Bruder geflohen. Auf die Frage, ob seine Familie schon früher von den Taliban bedroht worden sei, gab der BF an, sie hätten drei Mal Briefe an seinen Vater geschickt. Er selbst sei nur an jenem Abend, an dem sein Vater getötet worden sei, von den Taliban bedroht worden. Weiter Fluchtgründe habe er nicht. Er könne die Briefe der Taliban und Unterlagen über die Tätigkeit seines Vaters als Beweismittel vorlegen.
Mit Schriftsatz vom XXXX bevollmächtigte die Stadt XXXX, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrt als gesetzliche Vertreterin des BF die Mitarbeiter der Caritas XXXX und XXXX mit der Vertretung im asylrechtlichen Verfahren.
Dem Akt liegen außerdem folgende Unterlagen bei:
Ein Arztbrief der Unfallchirurgie XXXX vom 20.10.2010, aus dem hervorgeht, dass der BF eine Radiusfraktur am Handgelenk hatte, es sei keine weitere Therapie erforderlich.
Ein Kurzarztbrief der Allgemeinen Pädiatrie des Landeskrankenhauses XXXX vom 26.11.2010, aus dem hervorgeht, dass eine Kontrolle des rechten Unterarms weiterhin notwendig ist; der behandelnde Arzt empfohl eine weitere Betreuung über den Verein XXXX.
Eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 29.12.2010 einer Psychotherapeutin des Vereins XXXX, in der dem BF eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Der BF befinde sich in intensiver psychotherapeutischer Behandlung beim Verein XXXX und sei es derzeit nicht absehbar, wie lange er einer Behandlung bedürfe.
Weiters liegen dem Akt in Kopie, mit dem Hinweis dass die originalen Dokumente sich beim BF befänden, folgende Dokumente bei:
Die Geburtsurkunde des BF, eine Bestätigung über die Tätigkeit seines Vaters, eine Bestätigung der Dorfleute, dass der Vater des BF getötet worden sei.
Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.01.2011 gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache XXXX an, dass er die Sterbeurkunde seines Vaters vorlege. Der direkt in der Einvernahme übersetzte Text der Urkunde besagt, dass der Vater des BF durch die Taliban in seinem Wohnhaus am 28.06.1389 ermordet worden sei. Aussteller ist das Verteidigungsministerium in XXXX. Nach Vorlage einer Geburtsurkunde, aus der hervorgeht, dass der BF im Jahr XXXX Jahre alt war, wird sein Geburtsdatum mit dem XXXX festgelegt. Der BF gab weiters an bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt zu haben, 8 Jahre lang die Schule besucht zu haben und in einer wirtschaftlich guten Lage gewesen zu sein. Auf die Frage, warum er in Österreich um Asyl ansuche, gab der BF an, dass sei wegen der Taliban in Afghanistan. Diese hätten seinen Vater umgebracht, hätten auch ihn umbringen wollen, er sei aber weggelaufen. Sein Vater sei früher Polizist gewesen und daher könnten die Taliban auch ihn umbringen. Er könne keine konkreten Angaben machen, welche Personen seinen Vater umgebracht hätten. Es seien jedenfalls Taliban. Sein Vater sei umgebracht worden, weil es seine Aufgabe gewesen sei, herauszufinden, wo die Taliban sich aufhielten. Zuvor hätten sich keine Vorfälle ereignet. Auf die Frage, warum nun er bedroht sein solle, gab der BF an, weil er der Sohn seines Vaters sei. Wenn der Vater umgebracht werde, könne der Sohn Blutrache nehmen. Sie würden befürchten, dass er die Arbeit bei der Polizei fortsetzen würde. Sein Vater habe zwei oder drei Schreiben von den Taliban erhalten, in denen gestanden habe, dass er die Taliban nicht verraten solle. Andernfalls würde er umgebracht. Auf die Frage, was die Polizei gemacht habe, gab der BF an, die Taliban seien weg gewesen und die Polizei habe alles aufgenommen, habe aber nichts machen können. Er selbst habe nicht mit der Polizei gesprochen. Seine Mutter würde jetzt bei seinem Onkel leben. Er selbst sei 7 bis 8 Tage nach dem Vorfall mit seinem Vater ausgereist. Die Polizei bearbeite den Fall, wie weit sie damit sei wisse er nicht. Er könne kein Datum nennen, an dem sein Vater umgebracht worden sei. Er könne auch nicht innerhalb Afghanistans, zum Beispiel nach Kabul, übersiedeln, weil er dort keine Angehörigen habe. Auf die Frage, ob dem BF konkret bis zu seiner Ausreise etwas passiert sei, gab er an, nein, es sei ihm nichts passiert, er habe keine anderen Fluchtgründe. Im Falle seiner Rückkehr könnten die Taliban ihn bedrohen, auch er könnte umgebracht werden. Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan zu einer Stellungnahme binnen 10 Tagen ausgehändigt. Mit Schriftsatz vom 14.01.2011 gab der BF eine Stellungnahme zum Länderbericht ab. Er machte darin insbesondere Anmerkungen zur prekären Sicherheitslage in Afghanistan sowie zur schwierigen Situation für Rückkehrer.
2. Das BFA wies mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 18.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Dem BF wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 26.01.2012 erteilt (Spruchpunkt III.)
In der Begründung des angefochtenen Bescheides, der umfassende Feststellungen zur Lage in Afghanistan enthält (AS 177 - AS 213), führte das BFA nach ausführlicher Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle zusammengefasst aus, dass die Identität des BF feststehe, jedoch keine Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes festgestellt werden können, aus denen hervorgehe, dass der BF in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Der BF sei ein Betroffener der Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland. Zur Situation im Falle der Rückkehr des BF stellte das BFA fest, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Feststellungen zur Person des BF getroffen werden konnten, weil seine Angaben diesbezüglich glaubhaft seien. Eine Geburtsurkunde habe er vorlegen können. Beweiswürdigend führte das BFA betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes aus, dass auch die Angaben des BF, ein Betroffener der allgemeinen Bürgerkriegssituation und der allgemeinen schlechten Sicherheitslage zu sein, glaubhaft gewesen seien. Aufgrund des vom BF vorgelegten Schreibens hinsichtlich der Ermordung seines Vaters seitens unbekannter Taliban sei davon auszugehen gewesen, dass der Vater des BF Opfer der allgemeinen unsicheren Lage in Afghanistan gewesen sei. Der Tod des Vaters sei vom BF glaubhaft gemacht und durch ein Schriftstück bestätigt worden. Eine konkret die Person des BF betreffende, zur Asylgewährung führende Verfolgung habe der BF jedoch nicht glaubhaft machen können. Er habe seine eigenen Furcht vor Verfolgung damit begründet, dass sein Vater Polizist gewesen sei und nun unbekannte Taliban, so vermute der BF, glauben könnten, dass er an die Stelle seines Vaters treten würde, um Nachforschungen über den Aufenthaltsort der Taliban zu machen. Der BF habe angegeben, dass ihm selbst bis zu seiner Ausreise nichts Konkretes passiert sei. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Afghanistan selbst einer Gefahr der Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung ausgesetzt gewesen sei. Betreffend die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr und die Lage im Herkunftsland des BF ging das BFA beweiswürdigend davon aus, dass keine individuelle Verfolgungssituation von privater, staatlicher oder quasi-staatlicher Seite vorliege. Die Behauptungen des BF, er laufe Gefahr, nunmehr von unbekannten Taliban getötet zu werden, habe er nicht glaubhaft begründen oder darstellen können. Er sei ein Betroffener der Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland. Da der BF aus XXXX komme, dort noch zur Schule gegangen sei, minderjährig sei und eine Versorgung durch die verbliebene Mutter unter Berücksichtigung der derzeit angespannten Situation in Afghanistan derzeit nicht möglich sei, ergebe sich auf Basis der vorliegenden Länderfeststellungen derzeit noch eine Rückkehrgefährdung und könnte aufgrund der noch ständig in Afghanistan und dem Wohngebiet bzw. Aufenthaltsbereich des BF stattfindender Anschläge, der schlechten Versorgungslage und der hohen Arbeitslosenrate von einer einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach der Rückkehr in die Heimat gesprochen werden. Rechtlich kam das BFA zum Ergebnis, dass kein Asylgrund gegeben sei, die Behörde jedoch im vorliegenden Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgehe, wenn der BF in sein Heimatland zurückkehren müsse. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der BF habe ein Schreiben bezüglich des Todes seines Vaters in Vorlage gebracht, das vom BFA nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Ein weiteres Schreiben sei im gegenständlichen Bescheid überhaupt nicht erwähnt worden. Der BF könne außerdem eine konkrete seine Person betreffende Verfolgung glaubhaft machen. Die vom BFA als Widersprüche gewerteten Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er versuche daher Gedanken, Gefühle und Gespräche, die in Verbindung mit den traumatischen Ereignissen stehen, zu vermeiden. Der BF habe ausschließlich individuelle Gründe und nicht vom BFA ausgeführt die allgemeine schlechte Sicherheitslage als Fluchtgrund angegeben. Der BF sei als Sohn eines Mannes, welcher für die Sicherheitskräfte tätig gewesen sei, einer besonderen Gefahr ausgesetzt.
Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 09.02.2011 vom BFA dem Asylgerichtshof (seit 01.01.2014 Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BVwG) vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2013 übermittelte das BFA dem BVwG eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage, nämlich eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.06.2013, aus der hervorgeht, dass der BF am 12.06.2013 aus Österreich ausgereist ist, um nach eigener Angabe via Doha nach Pakistan zu reisen, wo er für ca. drei Wochen aufhältig sein wolle. Die Ausreise sei gestattet worden.
Am 02.07.2013 übermittelte das BFA dem BVwG eine weitere Nachreichung zur Beschwerdevorlage, nämlich eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.06.2013, aus der hervorgeht, dass der BF am 27.06.2013 aus Doha kommend wieder in das österreichische Bundesgebiet einreisen wollte, die Einreise sei ihm gestattet worden.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2013 übermittelte der BF weitere Unterlagen als Beweismittel. Am 06.06.2013 habe sich in XXXX ein Anschlag auf das Elternhaus der Familie des BF durch Mitglieder der Taliban ereignet. Bei diesem folgenschweren Ereignis seien die Mutter und der zwölfjährige Bruder des BF massiv verletzt worden. Die Motive des Anschlages auf den Bruder seien in der Auslöschung der Familie des XXXX (des Vaters des BF) gelegen. Zum Nachweis dieses Vorfalles bzw. des Zusammenhangs mit dem Fluchtvorbringen und der Furcht vor Verfolgung des BF werde auf folgende Beweismittel verwiesen: Einen Zeitungsartikel mit einer Berichterstattung über den Anschlag, eine Berichterstattung der Militärambulanz an die Sicherheitsdirektion in XXXX über den Vorfall vom 06.06.2013, medizinische Befunde über die Betreuung und den Operationsverlauf der Mutter und des Bruders des BF, diverse Fotografien betreffend die Dokumentation der Verletzungen der beiden Familienangehörigen, eine Videoaufnahme des Onkels väterlicherseits XXXX, der ein Gespräch der Mutter und dem behandelnden Arzt über ihren Gesundheitszustand dokumentiere. Der Inhalt dieses Gesprächs wurde zusammengefasst. Zusammenfassend werde festgehalten, dass dem BF neuerlich die Gefahr vor Verfolgung bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan drohen würde, da aus politisch/religiös motivierten Gründen von Seiten der Taliban die Kernfamilie des XXXX infolge seiner Tätigkeit für die Regierung (Armee/Polizei) ermordet werden solle.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2013 übermittelte das BFA dem BVwG eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage, nämlich eine Vollmachtsbekanntgabe von Rechtsanwalt XXXX, mit der er bekannt gibt, dass er selbst sowie der XXXX mit der Vertretung des BF betraut worden sei.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2014 ersuchte der BF im Hinblick darauf, dass das Beschwerdeverfahren bereits seit ca. 3 Jahren anhängig sei, um eine rasche Entscheidung.
Am 28.05.2014 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung zum gegenständlichen Beschwerdefall in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache XXXX statt.
4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch:
Einsichtnahme in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt,
Einsichtnahme in die dem BF nach der mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung übermittelten, aktuellen zusammenfassenden Berichte zum Herkunftsstaat des BF (verweisend auf die Länderfeststellungen zu Afghanistan des BFA Staatendokumentation vom September 2013 und vom 28.01.2014, den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06..2013, die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 und vom 30.09.2013, die Richtlinien des UNHCR, den UNAMA Mid-Year Report vom Juli 2013, die ANSO Quarterly Reports von Juni 2012 und von April 2013, den Country Report des US Department of State vom 19.04.2013) sowie die dazu am 11.06.2014 beim BVwG eingelangte Stellungnahme des BF,
Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2014,
Einsichtnahme in die in der Beschwerdeverhandlung am 28.05.2014 vorgelegten Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, stammt der Provinz XXXX aus dem Distrikt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Paschtune sunnitischen Glaubens, ledig und kinderlos.
Der BF kam im Oktober 2011 illegal nach Österreich, nachdem er aufgrund eines gewalttätigen Überfalls der Taliban auf seine Familie, bei dem sein Vater umgebracht worden war, gemeinsam mit seinem Bruder aus Afghanistan geflüchtet war.
Der BF ist aufgrund der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Gefahrenlage in seiner Heimatregion, die für ihn persönlich in der Ermordung seines Vaters in seinem Elternhaus gipfelte, aus Afghanistan geflohen.
1. 3 Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Zur Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
In den ersten Monaten des Jahres 2014 nahm die Gewalt in Kabul deutlich zu, was u.a. mit den im April abgehaltenen Präsidentschaftswahlen zu tun hatte. Beispielhaft sind folgende Meldungen:
Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).
Am 18.01.2014 kamen bei einem Terroranschlag auf ein Restaurant in Kabul vier zivile Mitarbeiter der Vereinten Nationen ums Leben gekommen. Insgesamt stieg die Opferzahl auf 21. Die Taliban behaupten, ihre Attacke habe deutschen Diplomaten gegolten (Bericht der dpa vom 18.01.2014).
Am 20.03.2014 kamen bei einer Schießerei in einem Luxushotel in Kabul mehrere Menschen ums Leben. Männer hatten das Restaurant des bei Ausländern beliebten Hauses gestürmt und wurden von Sicherheitskräften erschossen. Offenbar handelte es sich um eine Attacke der Taliban (Bericht der Nachrichtenagentur Reuters vom 20.03.2014).
Am 25.03.2014 berichtete die dpa, dass die Taliban ihre Drohung der Sabotage der afghanischen Wahlen im April 2014 bereits umsetzen:
Angreifer attackierten in Kabul ein Wahlbüro, zwei Menschen wurden verletzt.
Am 29.03.2014 berichtete die dpa, dass eine Woche vor den afghanischen Präsidentschaftswahlen Extremisten erneut in der Hauptstadt Kabul zugeschlagen haben. Sie griffen das Hauptquartier der Wahlkommission an, feuerten auf Sicherheitskräfte. Augenzeugen berichten von Explosionen.
Am 02.04.2014 wurde der Wahlkampfabschluss in Afghanistan von neuer Gewalt überschattet. Bei einem Selbstmordanschlag auf das Innenministerium in Kabul kamen mehrere Polizisten ums Leben. Die Taliban drohten für die Wahl mit weiteren Angriffen (Bericht von Spiegel Online am 02.04.2014).
Am 24.04.2014 berichtete die Nachrichtenagentur Reuters, dass bei einem Anschlag in einem Kabuler Krankenhaus mindestens drei US-Ärzte getötet wurden. Ein Wachmann soll das Feuer eröffnet haben. Wer hinter dem Attentat steckt, ist unklar.
Seit der Präsidentschaftswahl im April 2014 kam es in vielen Landesteilen zu Gewaltakten. So berichtete beispielsweise die APA am 30.06.2014, dass bei einem Angriff hunderter Taliban-Kämpfer auf Stellungen von Sicherheitskräften im Osten Afghanistans mehr als 50 Menschen getötet worden seien. Bei den Toten handle es sich um 40 Aufständische, 8 Polizisten und 3 Soldaten. In der südafghanischen Provinz Helmand hatten wenige tage zuvor mehr als 1.000 Taliban-Kämpfer Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Bei den tagelangen Gefechten sind mehr als 330 Menschen getötet worden seien, darunter Dutzende Zivilisten.
Am 07.07.2014 berichtete die APA, dass vor Bekanntgabe des vorläufigen Ergebnisses der Stichwahl für das Präsidentenamt bei Gefechten neuerlich mindestens 20 Menschen getötet worden seien. In Kunduz seien bei einem Luftangriff der Regierungstruppen mindestens zehn Taliban-Kämpfer getötet worden; bei einem weiteren Gefecht in der Provinz seien fünf Zivilisten ums Leben gekommen, als eine Rakete der Taliban in das Wohnhaus einer Familie einschlug. Bei einem Angriff Aufständischer in der westafghanischen Provinz Herat wurden fünf Polizisten getötet, darunter der Polizeichef eines Distrikts.
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.08.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.08.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Zum Thema Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Zur Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Zu Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Sharia; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Exkurs: Ehrenmord und Blutrache
Der Begriff "Ehrenmord" bezeichnet die vorsätzliche Tötung bzw. Ermordung eines Menschen, durch die, aus der Sicht des Täters, die Ehre einer bestimmten Person oder einer Personengruppe wieder hergestellt werden soll. Die "Blutrache" ist ein Prinzip zur Sühnung von Verbrechen, bei dem Tötungen durch Tötungen gerächt werden. Sie stellt die ultima ratio der Konfliktbewältigung innerhalb der Fehde dar. Die Tat wird durch den Ehrenkodex der Paschtunen (Paschtunwali) gerechtfertigt (vgl. Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan, S. 14, von Sachverständiger Frau Mag. Zerka Malyar vom 27.07.2009).
Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Zu den Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2. 1 Die Feststellungen zur Person des BF basieren auf den im Verwaltungsakt festgehaltenen glaubhaften Angaben des BF, den vorgelegten Dokumenten und seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
2. 2 Was die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF anbelangt, war Folgendes zu erwägen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF bereits im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Beweismittel vorgelegt hat (siehe unter I.3), die seine Angaben betreffend die berufliche Tätigkeit seines Vaters und dessen Tod glaubhaft machen.
Eine über die allgemeine Gefahrenlage in der Herkunftsprovinz des BF hinausgehende, seine Person im Speziellen betreffende Bedrohung, die fluchtauslösend war, konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen. So konnte er zwar in der Beschwerdeverhandlung durch detailreiche Schilderung und rasche Antworten neuerlich glaubhaft vermitteln, dass sein Vater im Jahr 2010 im Zuge eines gewaltsamen Überfalls der Taliban in der Wohnung der Familie des BF umgebracht worden war und wird dessen Tod auch durch einen in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten und in Folge übersetzen Artikel in der Tageszeitung XXXX vom 07.06.2013 bestätigt. Nicht nachvollziehbar darlegen konnte er allerdings, dass nach dem Tod seines Vaters er selbst befürchten musste, von den Taliban getötet zu werden.
Einerseits konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass die Taliban ihn töten wollten, damit er - zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch minderjähriger Schüler - nicht die berufliche Laufbahn seines Vaters fortsetze. Dies geht v.a. aus folgenden Aussagen in der Beschwerdeverhandlung hervor (vgl. S. 6 der Verhandlungsniederschrift):
Verhandlungsrichterin (VR): Haben Sie selbst jemals für die Regierung gearbeitet oder in dieser Hinsicht etwas geplant?
BF: Ich war noch in der Schule, aber ich habe das in Erwägung gezogen. Ich hatte noch 4 bis 5 Jahre bis zum Schulabschluss.
[...]
VR: Wieso gehen die Taliban davon aus, dass Sie die Arbeit Ihres Vaters fortführen möchten?
BF: In Afghanistan ist es üblich, dass die ältesten Söhne den Platz des Vaters nach dessen Tod einnehmen. Sei es die Position als Dorfvorsteher oder der Beruf als Polizist, das ist in Afghanistan gang und gäbe.
VR: Die Taliban können aber davon ausgehen, dass Sie die Nachfolge nicht mehr antreten werden, weil sie seit vier Jahren nicht mehr zu Hause sind. Wieso würden die Taliban Ihnen etwas antun, wenn Sie zurückkehren würden?
BF: Die Taliban fühlen sich dadurch bedroht. Sie denken, dass ich während meines Aufenthaltes möglicherweise eine Ausbildung als Polizist genossen habe oder mir Taktiken angeeignet habe, um gegen sie vorzugehen bzw. eine Arbeit für die Regierung auszuführen. Die Taliban wissen nicht, dass ich in Österreich bin. Sie gehen bestimmt davon aus, dass ich in Afghanistan oder in Pakistan eine Ausbildung erhalte.
V.a. die erste und die letzte der wiedergegebenen Aussagen des BF zeigen, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan den Taliban nicht den Eindruck vermittelt haben kann, dass er die Tätigkeit seines Vaters fortsetzen möchte, da er zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise eine Ausbildung für die Armee oder die Polizei absolviert hatte, sondern noch die Schule besucht hat. Auch kam es bisher nie zu einem direkten Kontakt zwischen dem BF und den Taliban, was die Bedrohung des BF durch die Taliban eine reine Vermutung des BF erscheinen lässt, die jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintritt; vgl. dazu folgende Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung (siehe auch S. 7 der Verhandlungsniederschrift):
VR: Hatten Sie bisher direkten Kontakt mit Taliban, in Afghanistan und Pakistan?
BF: Nein. Ich hatte nie direkten Kontakt mit ihnen, es war nie möglich mit ihnen in Kontakt zu treten. Die Taliban können uns überall finden, aber für uns Menschen ist es nicht einfach, sie überall zu finden.
Auch die Tatsache, dass der BF keine Verfolgung durch bestimmte Personen befürchtet, sondern sich allgemein auf "die Taliban" bezieht (vgl. dazu insbesondere die Aussage des BF in der Einvernahme vom 12.01.2011, AS 97, auf die Frage, wer seinen Vater umbegracht habe: "Ich kenne diese Leute nicht. Ich kann dazu keine Angaben machen. Ich weiß nicht wer die sind. Taliban."), unterstreicht, dass es sich bei der Angst des BF vor Bedrohung (maximal) um eine Vermutung des BF und nicht um ein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretendes Ereignis handeln kann.
Andererseits konnte der BF auch nicht glaubhaft vermitteln, dass die Taliban ihn aus Angst vor seiner Rache für den Tod seines Vaters töten könnten ("antizipierte Blutrache", vgl. dazu folgende Aussage in der Beschwerdeverhandlung (S. 7 der Verhandlungsniederschrift)):
VR: Für den Fall, dass Sie nach Afghanistan zurückgehen würden, haben die Taliban auch Angst davor, dass Sie sich rächen würden oder nur davor, dass Sie als Polizist arbeiten würden?
BF: Die Taliban haben meinen Vater vor meinen Augen getötet, indem Sie ihm den Hals aufgeschnitten haben. Sie haben auf meine Mutter und meine Brüder geschossen. Seit ich diese Fotos gesehen habe, denke ich immer wieder daran Rache zu üben. Ich bin sicher, dass die Taliban damit rechnen, dass ich eines Tages zurückkehren werde und mich an ihnen rächen werde. Sollte ich noch dazu als Polizist zurückkehren, wird ihre Angst noch größer sein.
Zwar gilt v.a. im Nordosten Afghanistans, also auch in der Provinz XXXX, aus der der BF stammt, der Ehrenkodex der Paschtunen (Paschtunwali), der - zeitlich unbeschränkt - sowohl den Ehrenmord zur Wiederherstellung der verletzten Ehre durch vorsätzliche Tötung einer Person als auch die Blutrache kennt, bei der die Familie des Opfers den Täter (und seine Familie) in der Absicht, die vermeintlich verlorene Familienehre wieder herzustellen, bestraft. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (vgl. die Länderfeststellungen auf S. 13f).
Die Aussagen des BF zu diesem Fluchtgrund - nämlich dass die Taliban annehmen könnten, dass der BF sich an ihnen für den Tod seines Vaters rächen möchte und sie ihn daher, um dies zu vermeiden, vorher umbringen würden - sind auf den ersten Blick also durchaus nachvollziehbar. Gegen diese Annahme spricht aber, dass nach der Ermordung des Vaters des BF nicht nur er selbst - als ältester Sohn der Familie und damit potenzieller "Rächer" -, sondern auch sein jüngerer Bruder aus Afghanistan ausgereist ist. Auch die Tatsache, dass es einen weiteren Überfall auf die Mutter des BF und seinen jüngeren Bruder gegeben hat - laut Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung rund 8 bis 11, wahrscheinlich 9 Monate vor der Beschwerdeverhandlung (vgl. S. 2f der Verhandlungsniederschrift), laut der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten und in Folge übersetzten Bestätigung des die Mutter des BF behandelnden Arztes am 07.06.2013 -, lässt nicht den Schluss zu, dass die Taliban den BF aufgrund der befürchteten antizipierten Blutrache töten wollen:
Einerseits geht aus den vorgelegten Beweismitteln gar nicht hervor, dass der Überfall auf die Familie des BF durch Mitglieder der Taliban erfolgt ist (sowohl im Artikel der Tageszeitung "XXXX" vom 07.06.2013 als auch in der vorgelegten Anzeige des Leiters der Medizinischen Abteilung des Sicherheitskommandos von XXXX an das Sicherheitskommando der Provinz XXXX ist nur von "unbekannten bewaffneten Personen" die Rede). Andererseits ist der BF - entgegen seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung, wo er angab, rund einen Monat vor dem Vorfall seine Mutter in Pakistan im Spital besucht zu haben, was die Taliban vermuten habe lassen, dass er nach Hause zurückgekehrt sei und sie daher in Folge den Überfall ausgeführt hätten, bei dem seine Mutter und sein Bruder verletzt worden seien (vgl. S. 2f der Verhandlungsniederschrift) - erst kurz nach dem Überfall, nämlich am 12.06.2013 von Österreich nach Pakistan ausgereist und am 27.06.2013 wieder zurückgekehrt. Dieser Widerspruch zwischen der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung und den von ihm selbst vorgelegten Beweismitteln lässt die Vermutung zu, dass der BF seine Mutter nach dem Überfall auf sie und seinen jüngeren Bruder besucht hat und schließt jedenfalls aus, dass der (zeitlich frühere) Überfall auf die Familie des BF aufgrund seines Aufenthaltes in Pakistan erfolgt ist.
Insgesamt entstand in der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, dass der BF aufgrund der allgemeinen, v.a. durch die Taliban hervorgerufenen bürgerkriegsähnlichen Gefahrenlage in seiner Heimatregion, sowie konkret aufgrund der - verständlicherweise - Angst einflößenden Ermordung seines Vaters in seinem Elternhaus aus Afghanistan geflohen ist. V.a. das Vorbringen betreffend den durch seine Reise nach Pakistan ausgelösten Überfall auf seine Familie, der eigentlich ihm hätte gelten sollen, ist in sich widersprüchlich und macht die Fluchtgeschichte insgesamt unglaubwürdig.
2. 3 Die Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I 157/2005 idgF bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK), BGBl. 55/1955, droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2. 2 Der BF hat dargestellt, dass ihm in seinem Herkunftsland Gefahr durch die Taliban droht. Zwar scheint es, wie weiter vorne dargestellt (vgl. S. 16f) , wenig wahrscheinlich, dass die "antizipierte Blutrache" den BF treffen würde und fehlt damit bereits das objektive Element der begründeten Furcht vor Verfolgung, das Voraussetzung für die Asylgewährung ist.
Doch selbst wenn man eine objektiv begründete Furcht vor einer den BF individuell treffenden Verfolgung annimmt, vermag diese keine Subsumierung unter eine asylrelevante Verfolgung auszulösen, da, wie ausgeführt, ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der Asylgerichtshof hat auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur drohenden Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied (vgl. VwGH 17.09.2003, ZI. 2000/20/0137) ausgeführt, dass die dem Täter selbst (und nicht einem unbeteiligten Familienmitglied) drohende Blutrache nicht aus einem in der GFK genannten asylrelevanten Motiv resultiert, da es sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) handelt (vgl. AsylGH 26.09.2011, E1 250.418-0/2008 sowie auch VwGH 08.06.2000, ZI. 2000/20/0141).
Genau diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben: Die - theoretisch mögliche - antizipierte Blutrache richtet sich nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem potentiellen Täter - dem BF - gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den potentiellen Täter - den BF - selbst und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierenden Gefahr für den BF daher tatsächlich nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevante Motive. Der BF wird nicht aus besonderen, sowohl in der Person des BF gelegenen, als auch an die GFK anknüpfenden Gründen verfolgt, sondern aus privaten Gründen unmittelbar - und nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - bedroht. Daher ist im Fluchtvorbringen des BF eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht zu sehen.
Zur möglichen Verfolgung des BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ist außerdem Folgendes zu sagen: Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass im Falle einer drohenden Verfolgung des BF, um einer von ihm zu übenden Blutrache vorzubeugen, ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht ausgeschlossen werden könne, wenn diese Verfolgung (und allenfalls Ermordung) des BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den Mördern seines Vaters drohe (VwGH 15.12.2010, ZI. 2007/19/0265).
Gerade das Kriterium der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben: Wie oben dargestellt weiß der BF weder, welche Personen konkret seinen Vater umgebracht haben (vgl. S. 16), noch wurde er von bestimmten Personen bedroht oder hat im Zuge des Verfahrens bestimmte Personen benannt, von denen eine ihm drohende Verfolgung ausgehen könnte. Er ist stattdessen in seiner Formulierung immer allgemein geblieben ("die Taliban").
Eine Verfolgung des BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam hat er weder vorgebracht, noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten ergeben. Auch hat sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den Länderberichten ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten für den BF nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zahl 94/20/0798; 17.06.1993, Zahl 92/01/1081).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben angegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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