BVwG W122 2001471-1

W122 2001471-1Tribunal Administrativo Federal17 de jul. de 2014

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Regest

Grundwehrdienst, Wohnkostenbeihilfe, Wohnraumsanierung,<br/>Wohnraumschaffung

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BVwG W122 2001471-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2001471.1.00

Spruch

W122 2001471-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 18.12.2013, Zl. P1144126/1-HPA/2013, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach Wohnraumsanierung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und

der angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit einem Abstattungskreditvertrag vom 03.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Kredit von 10.000 Euro gewährt, der in 56 monatlichen Pauschalraten von 200 Euro zurückzuzahlen ist. Als Pfand diente eine Spareinlage derselben Bank.

Am 07.09.2013 wurde der Einberufungsbefehl zugestellt.

Mit Antrag vom 06.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Heerespersonalamt, ihm gemäß 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 eine Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung für die Dauer der Leistung des Grundwehrdienstes zuzusprechen. In einer Selbstauskunft über die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse gab der Beschwerdeführer an, ledig und in Partnerschaft lebend seit 08.07.2011 zu sein. Seine Partnerin wäre Gehalts- Lohn- oder Rentenempfänger. Als zusätzliche Information gab der Beschwerdeführer an: "Lehrling".

Am 15.11.2013 forderte das Heerespersonalamt den Beschwerdeführer auf, einen beigelegten Fragebogen auszufüllen.

Diesen Fragebogen unterzeichnete der Beschwerdeführer am 26.11.2013 fristgerecht. Er führte darin an, dass er vor dem Monat in dem der Einberufungsbefehl zugestellt worden ist, Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Als Bemessungsgrundlage für die Wohnkostenbeihilfe beantragte der Beschwerdeführer ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Monate. Der Beschwerdeführer gab an, weder als Hauptmieter noch als Untermieter noch als Eigentümer oder Miteigentümer sondern als Mitbewohner in einer Wohnung zu leben. Weiters gab er in einer anderen Tabelle an, dass ihm die Eltern die Wohnung vermieten würden. Als Wohnkosten (Miete und Betriebskosten, gab der Beschwerdeführer an: "Miete 60,-/Betriebskosten". Die Zahlung von 95 Euro würde bar erfolgen. Der Wohnbereich würde sich gliedern in Vorzimmer, Küche, Bad, Dusche, Abstellraum, WC und Schlafzimmer, ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt seien Vorzimmer, Küche, Bad, Dusche, WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer. Eine weitere Person würde ebenso in dieser Wohnung wohnen und zahlt keinen Teil der Wohnkosten. Der Beschwerdeführer habe monatlich 200 Euro Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung dieser Wohnung aufgenommen worden seien.

Dem Akt liegen Kontoauszüge vom 23. Mai bis 19. November 2013 bei. Daraus geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen 22.05.2013 und 19.11.2013 Gutschriften in der Höhe von 20.222,74 Euro und Lastschriften in der Höhe von 19.400,16 Euro verzeichnete. Ein Großteil der Kontoumsätze ist geschwärzt. Ersichtlich ist aber, dass der Beschwerdeführer eine monatliche Kreditrate von 200 Euro tilgt. Ersichtlich ist weiters, dass der Beschwerdeführer monatlich 80,49 Euro an eine Versicherung für sein Kfz Marke Audi Type A4 zahlt. Teilweise geschwärzt ist ein Dauerauftrag der Eltern des Beschwerdeführers an ihn in der Höhe von 20 Euro monatlich für einen Bausparvertrag.

Aus beiliegenden Bauplänen des Hauses ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seiner Großmutter in einem dreigeschossigen Wohnhaus in Hanglage lebt. Es liegen Pläne und Fotos der Innenräume bei. Aus einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister ergeht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern an derselben Adresse den Hauptwohnsitz haben. Der Beschwerdeführer ist dort seit seiner Geburt gemeldet.

Aus einem Aktenvermerk vom 09.12.2013 des Heerespersonalamtes, Referat C1 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die im Fragebogen angegebenen 95 Euro für Strom, Wasser, etc. quasi als Kostgeld sehe. Die Kreditkosten würden seinen Angaben folgend Umbau-Sanierungsmaßnahmen dienen.

Im Antrag vom 26.11.2013 ist angegeben, dass Frau K. ebenfalls in dieser Wohnung wohnt.

Aus der Lohnbestätigung vom 26.11.2013 der Firma S. geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juni 2013 2.139,58 Euro, im Juli 2013 2.033.79 Euro und im August 2013 2.097,25 Euro Brutto verdiente.

Im Aktenvermerk vom 12.12.2013, Referat A/1 wurde nach einem Telefonat angegeben: Der Beschwerdeführer wohnt seit August 2013 fix in der antragsgegenständlichen Wohnung. Es handle sich hierbei um eine bestehende Kellerwohnung, welche von Grund auf generalsaniert wurde. Der Beschwerdeführer würde seit August 2013 Miete für diese Wohnung zahlen. Die Kosten in Höhe von 95 Euro würden sich auf Strom, Wasser und Heizöl beziehen. Er habe keinen eigenen Zähler, es handle sich um einen Pauschalbetrag. Die Barbehebungen zur Zahlung der Miete würden in unterschiedlicher Höhe erfolgen.

Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid vom 18.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in der Höhe von 16,39 Euro für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt. Der Anspruch entstehe mit dem Beginn des Grundwehrdienstes. Das ist der 07.01.2014 und der Anspruch würde mit dem Tag der Beendigung des Grundwehrdienstes enden. Der beantragte Ersatz der Kreditkosten für Sanierungsmaßnahmen wurde abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde das

5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 iVm dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 angegeben. Begründend wurde angeführt, dass der Einberufungsbefehl am 07.09.2013 zugestellt worden sei. Die Bemessungsgrundlage würde 1.790,35 Euro betragen. Die nachgewiesenen Kosten für die Beibehaltung der Wohnung seien Null Euro Wohnkosten und 16,39 Euro Grundgebührenpauschbetrag. Das seien weniger als 30% der Bemessungsgrundlage und könnten daher voll anerkannt werden. Die vom Beschwerdeführer beantragten Kreditkosten für Sanierungsmaßnahmen seien in § 31 Abs. 3 HGG 2001 nicht erfasst und würden daher mit der Wohnkostenbeihilfe nicht vergütet werden können. Weiters werden die Normen zur Errechnung der Bemessungsgrundlage näher erläutert und das Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe näher erläutert. Mit der Wohnkostenbeihilfe seien jene Kosten abzugelten, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Grundwehrdienstes entstehen. Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten Benützungsentgelt, Betriebskosten, allfällige zusätzliche Leistungen, Rückzahlungen von Verpflichtungen die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden und ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 16,39 Euro. Mit E-Mail vom 26.12.2013 von der E-Mail Adresse des Vaters des Beschwerdeführers an, dass Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport erhob der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid Berufung. Darin gab der Beschwerdeführer an, er könne die Abweisung des Antrages für den Ersatz der Kreditkosten weder inhaltlich noch sachlich verstehen. Die Angaben bezüglich der Rechtsgrundlage könne er ohne Rechtsausbildung nicht verstehen. Wenn er eine Rechtsvertretung brauchen würde ersuche er um entsprechende Hinweise. Mit der Sanierung der Räumlichkeiten habe der Beschwerdeführer schon im Frühjahr 2013 begonnen und den Kredit für die Fertigstellung habe er vor der 3 Monatsfrist vor der Einberufung aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe zuerst sein Erspartes für die Sanierung der Wohnung aufgebraucht und erst für die Fertigstellung den Kredit aufgenommen. Die Handwerksleistungen habe er zum größten Teil selbst erbracht. Ansonsten sei die Schaffung von einer Wohnung mit Einrichtung (Euro 10.000) "bei uns in Tirol" völlig unrealistisch. Die Eltern des Beschwerdeführers würden keine Miete bzw. Benützungsentgelt verlangen, da der Beschwerdeführer die Schaffung des Wohnraumes aus Eigenmitteln geschaffen habe. Die Betriebskosten seien pauschal in bar bezahlt worden und würden nur die Minimalkosten abdecken. Mit der Abgeltung von Euro 16.39 könne der Beschwerdeführer die Wohnung in der Zeit des Grundwehrdienstes nicht erhalten. Der Beschwerdeführer erwarte sich vom Staat Österreich, dem er seine Dienste zur Verfügung stellen soll eine Begründung die er als Nichtjurist verstehen kann, für die Nachteile die ihm aus der Wehrpflicht aufgebürdet werden.

Der Beschwerdeführer würde sich durch diese Ablehnung Kosten zu ersetzen in seiner Existenz gefährdet fühlen. Der Beschwerdeführer hofft, Informationen bezüglich der Rechtsmittel gegen diese "unzumutbaren Bedingungen" und Nachteile, wegen des Grundwehrdienstes "zu bekommen".

Mit Schreiben vom 10.01.2014 legte das Heerespersonalamt die Berufung (nunmehr Beschwerde) dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Personalabteilung C vor.

Mit Aktenvorlage vom 15.01.2014 legte das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 14.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und protokolliert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.

Der Beschwerdeführer begann am 07.01.2014 mit dem Grundwehrdienst und wohnte seit seiner Geburt an derselben Adresse im Haus seiner Eltern. Er verdiente in den letzten 3 Monaten vor Zustellung des Einberufungsbefehls gesamt € 6.270,62 brutto.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im bekämpften Bescheid nachvollziehbar festgestellt. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass der Kredit nicht zur Wohnraumschaffung sondern zur Wohnraumsanierung aufgenommen wurde, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat diese Feststellungen selbst geliefert und ist diesen in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegengetreten. Selbst in den Beschwerdeausführungen schreibt der Beschwerdeführer noch von "Sanierung der Wohnung", wenngleich er dies als Wohnraumschaffung wertet.

Aufgrund des Melderegisters ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt an derselben Adresse lebte. Während der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 26.11.2013 angibt, Miete in der Höhe von 60 Euro zu zahlen, gibt er in seiner Beschwerde vom 26.12.2013 an, dass seine Eltern keine Miete bzw. Benützungsentgelt verlangen würden. Wenn die Behörde von Sanierungsmaßnahmen ausgeht, stützt sie dies auf Informationen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF. BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 31 Abs. 3 Z3 Heeresgebührengesetz 2001 gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden.

Wohnkostenbeihilfe gebührt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 90/11/0115 vom 25.06.1991) für Kreditrückzahlungen "nur insoweit, als diese Darlehen betreffen, die im Sinne des § 30 Abs. 5 Z. 3 HGG (Anmerkung: HGG 1985) ‚zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden'. Der Wortlaut dieser Bestimmung (das Gesetz spricht von ‚Schaffung' von Wohnraum und nicht etwa von Anschaffung, Beschaffung oder Erwerb der jeweiligen Wohnung) schließt es aus, darunter auch Darlehen zu verstehen, die zum Zwecke der Verbesserung welcher Art immer eines bereits geschaffenen Wohnraumes verwendet worden sind (vgl. das zur gleichlautenden Wendung in § 21 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 1956 ergangene, einen Wohnungsverbesserungskredit betreffende hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1981, Slg. 10.506/A)."

Aufgrund der Meldedaten des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bereits seit seiner Geburt im Haus seiner Eltern wohnt. Die Sanierung des Kellers eines bereits geschaffenen Wohnraumes kann - wie die Behörde zu Recht annimmt - nicht als Wohnraumschaffung gewertet werden. Weiters ist es unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der einmal angibt, seinen Eltern Miete zu zahlen und einmal angibt keine Miete zu zahlen einen Kredit in der Höhe von 10.000 Euro zur Wohnraumschaffung aufgenommen habe, obwohl er lediglich Räume im Haus seiner Eltern sanierte. Ob der Beschwerdeführer seinen Kredit für die Anschaffung seines Kfz Marke Audi Typ A4 benötigte oder ob er diesen Betrag ausschließlich in die Sanierung des Hauses seiner - ihn finanziell unterstützenden - Eltern investierte, muss nicht näher geprüft werden.

Es ist evident, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in einem bereits geschaffenen Wohnhaus lebte. Der Kredit diente aufgrund der unbestrittenen Feststellungen der Behörde nicht der Schaffung sondern der Sanierung von Wohnraum.

Wenn der Beschwerdeführer anführt, er könne die Rechtsgrundlage ohne Rechtsausbildung nicht verstehen und er ersuche um entsprechende Hinweise, falls er eine Rechtsvertretung brauchen würde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass im Verwaltungsverfahren ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren (§ 40 VwGVG) keine Verfahrenshilfe vorgesehen ist. Ob der Beschwerdeführer als Normunterworfener den Zweck einer Regelung versteht oder nicht, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

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