W109 2000584-1•BVwG W109 2000584-1
W109 2000584-1Tribunal Administrativo Federal17 de jul. de 2014
Augenscheinskontrolle, Begründungsmangel, Beistoffe,<br/>Betriebsgeheimnis, Beweise, Beweisverfahren, Beweiswürdigung,<br/>entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, erhebliche<br/>Unterschiedlichkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>faires Verfahren, Feststellungsmangel, Geheimhaltung,<br/>Geschäftsgeheimnis, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Identität,<br/>Kontrolle, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Nachvollziehbarkeit,<br/>Offensichtlichkeit, Parallelimport, Parteiengehör,<br/>Pflanzenschutzmittel, Referenzprodukt, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, vereinfachte Zulassung, vereinfachtes<br/>Zulassungsverfahren, Verfahrensmangel, Vertraulichkeit, Zulassung,<br/>Zulassungsverfahren, Zulassungsvoraussetzung
W109 2000584-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Thomas Büchele über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 02.09.2009, Zl. 191.552/07-BAES/09, in Bezug auf den "Antrag auf vereinfachte Zulassung des Pflanzenschutzmittels XXXX, Zulassungsnummer: XXXX, Herkunftsland Belgien, gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF" beschlossen:
A) Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren der belangten Behörde:
Mit Schreiben vom 25.11.2005 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf vereinfachte Zulassung gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG 1997) für das Pflanzenschutzmittel mit dem Handelsnamen XXXX, XXXX, Herkunftsland Belgien, an das Bundesamt für Ernährungssicherheit (in der Folge: belangte Behörde). Zur bestehenden Zulassung in Österreich wurde angegeben, das belgische Produkt sei ident mit dem in Österreich bereits registrierten Produkt mit der Bezeichnung XXXX, XXXX, des Zulassungsinhabers XXXX in Wien.
Mit Schreiben vom 25. und 26.01.2006 richtete die belangte Behörde Anfragen an die Firma XXXX und die belgische Zulassungsbehörde zu Produkteigenschaften und Produktzusammensetzung. Mit Fax vom 31.01.2006 teilte die belgische Zulassungsbehörde dazu die Wirk- und Beistoffe mit. Mit Schreiben vom 08.02.2006 gab die Firma XXXX der belangten Behörde bekannt, beim Produkt XXXX handle es sich um eine nur in Österreich zugelassene Formulierung, die nach einer speziellen Rezeptur von XXXX hergestellt werde. Es sei daher auszuschließen, dass XXXX ident im Sinne des § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (PMG 1997) sei.
Mit Schreiben vom 31.01.2006 bestätigte belangte Behörde der Beschwerdeführerin, dass ihr Antrag bearbeitet werde und schrieb ihr eine Gebühr nach dem Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2005 für die Grund- und Vollständigkeitsprüfung vor.
Mit Schreiben vom 20.07.2006 der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs mitgeteilt, die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen habe ergeben, dass die beiden Pflanzenschutzmittel zwar den gleichen Rein-Wirkstoffgehalt aufweisen, die sonstige Zusammensetzung des beantragten Pflanzenschutzmittels bezüglich der Beistoffe jedoch erhebliche Unterschiedlichkeiten zeigen würden. Die Voraussetzungen für die vereinfachte Zulassung nach § 11 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 PMG 1997 seien daher nicht erfüllt.
Mit Schreiben vom 07.08.2006 nahm die, nunmehr rechtsfreundlich vertretene, Beschwerdeführerin Stellung. Es sei nach den Ausführungen der belangten Behörde davon auszugehen, dass die beiden Pflanzenschutzmittel über den gleichen Wirkstoffgehalt bezogen auf die Reinmenge verfügen. Beistoffe könnten jedoch abweichen, solange das Produkt denselben Formulierungstyp besitze und die Abweichungen nicht zu einer abweichenden Klassifizierung und Kennzeichnung führe. Die Qualität, Wirkung und Sicherheit des Produktes müsse gleich sein. Farbunterschiede ohne qualitative Auswirkungen seien daher völlig unbeachtlich. Eine Identität im Sinne der (nicht näher zitierten) Rechtsprechung des VwGH und des EuGH liege daher jedenfalls vor. Im Schreiben der belangten Behörde werde nicht ausgeführt, worin einerseits die "erheblichen Unterschiedlichkeiten" bestünden und andererseits werde auch nicht festgehalten, welche Auswirkungen diese Unterschiedlichkeiten hätten. Da diesbezüglich nichts ausgeführt werde, werde angenommen, dass derartige "beachtliche" Unterschiedlichkeiten nicht vorlägen.
Mit Schreiben vom 23.08.2006 führt die belangte Behörde dazu aus, dass zwar beide Pflanzenschutzmittel den gleichen Rein-Wirkstoffgehalt aufwiesen, die sonstige Zusammensetzung der beantragten Mittel bezüglich der Beistoffe jedoch erhebliche Unterschiedlichkeiten zeigen würden. Dazu dürfe die belangte Behörde wegen des Geschäftsgeheimnisses des Zulassungsinhabers jedoch keine Details bekanntgeben, da diese Daten vertraulich seien. Es folgte sodann eine tabellarische Gegenüberstellung der Kennzeichnungen hinsichtlich der chemikalienrechtlichen bzw. umweltrelevanten Einstufung und Kennzeichnung. Es sei somit weiter davon auszugehen, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
Mit Bescheid vom 08.09.2006 wies die belangte Behörde erstmals den Antrag der Beschwerdeführerin auf ein vereinfachtes Zulassungsverfahren gemäß § 11 PMG 1997 ab. Begründend wurde ausgeführt, bei der vergleichenden Begutachtung des zur Zulassung beantragten Präparates XXXX mit dem in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit XXXX sei festgestellt worden, dass beide zwar den gleichen Rein-Wirkstoffgehalt aufweisen würden, die sonstige Zusammensetzung des beantragten Mittels bezüglich der Beistoffe jedoch erhebliche Unterschiedlichkeiten zeige. Auch bei der Gegenüberstellung der Kennzeichnungen hinsichtlich der chemikalienrechtlichen bzw. umweltrelevanten Einstufung seien Unterschiede festgestellt worden. Aus der tabellarischen Gegenüberstellung ergeben sich folgende Risikosätzen: R 20/21/22, R 50/53, R 65 für XXXX XXXX einerseits und R 10, R 22, R 36/37/38, R 50/53, R 65, R 67 für XXXX andererseits.
Unter Bedachtnahme auf die Unterschiedlichkeiten in den Zusammensetzungen der beiden Pflanzenschutzmittel und der damit in Verbindung stehenden divergierenden gesundheits- und umweltrelevanten Kennzeichnung ergebe sich, dass das zur Zulassung beantragte Pflanzenschutzmittel die Zulassungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 3 PMG 1997 nicht erfülle. Es liege daher kein identes Pflanzenschutzmittel vor; die Zusammensetzung sei signifikant unterschiedlich, es liege daher keine Identität iS des § 11 PMG 1997 vor. Zu den erheblichen Unterschiede der Beistoffe sowie deren Konzentration könnten keine Details bekannt gegeben werden, da diese Daten wegen des Geschäftsgeheimnisses des Zulassungsinhabers vertraulich seien.
Mit Berufungsbescheid vom 19.07.2007 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft wurde der dagegen eingebrachten Berufung insofern Folge gegeben, als der Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe sich mit den Unterschieden der zu vergleichenden Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Z 3 PMG 1997, das wäre der Einfluss der Unterschiedlichkeiten auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels unter Berücksichtigung von Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, nicht näher auseinandergesetzt. Dies sei aber für die Entscheidungsfindung jedoch erforderlich.
Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Parteiengehör mit Schreiben vom 22.06.2009 durch; die Beschwerdeführerin gab dazu am 09.07.2009 eine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 02.09.2009 wies die belangte Behörde den Antrag neuerlich ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die beiden Pflanzenschutzmittel zwar den gleichen Rein-Wirkstoffgehalt in Art und Menge aufwiesen, die sonstige Zusammensetzung des beantragten Pflanzenschutzmittels bezüglich der Beistoffe jedoch erhebliche Unterschiedlichkeiten zeige. Beistoffe könnten sehr wohl toxikologisch oder öko-toxikologisch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder aber auch unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder auch auf die Umwelt haben. Sie müssten daher in die entsprechende Bewertung einbezogen werden, sowie deren Ergebnis in der chemikalienrechtlichen Einstufung und Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels mit entsprechenden Gefahrensymbolen und Risikosätzen, die die gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels oder seiner Inhaltsstoffe beschreiben, ihren Niederschlag finden.
Bei der vergleichenden Gegenüberstellung der zugelassenen Anwendungsbestimmungen sei festgestellt worden, dass das in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel XXXX zur Anwendung gegen sechs verschiedene näher bezeichnete Schädlinge im Vorratsschutz und in bestimmten Anbaukulturen zugelassen sei. Das beantragte Pflanzenschutzmittel sei in Belgien nur für XXXX gegen XXXX zugelassen.
In § 11 Abs. 2 Z 3 PMG 1997 werde zur Identität eines Pflanzenschutzmittels mit einem Referenzprodukt unter anderem ausgeführt, dass Abweichungen betreffend die Zusammensetzung insofern keinen Einfluss auf die Identität habe, wenn dadurch offensichtlich kein Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels gegeben sei, wobei die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen seien. Es sei festzuhalten, dass die beiden Mittel bei den enthaltenen Beistoffen erhebliche Unterschiedlichkeiten aufweisen würden, wobei darauf hingewiesen werde, dass durch die belangte Behörde keine vertraulichen Daten bekanntgegeben werden dürfen.
Zwischen den beiden Pflanzenschutzmitteln bestünden keine Überschneidungen. Unter Bedachtnahme der Unterschiedlichkeiten der Zusammensetzungen sowie der völlig unterschiedlichen Anwendungsbestimmungen ergebe sich, dass XXXX die Zulassungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 3 PMG 1997 nicht erfülle.
3. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Mit Schreiben vom 21.09.2009 wurde dagegen fristgerecht eine Berufung (an den damals zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft) eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass das zur Zulassung beantragte Präparat den gleichen Rein-Wirkstoff wie das in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel aufweise. Die belangte Behörde führe im bekämpften Bescheid weiters aus, dass die Beistoffe erhebliche Unterschiedlichkeiten zeigen würden, ohne jedoch darzulegen, welche Unterschiedlichkeiten dies seien. Seitens des "Rechts- und Parlamentsdienstes" sei im seinerzeitigen Berufungsverfahren mit Schreiben vom 16.05.2007 mitgeteilt worden, dass die Abweichungen bei den Beistoffen jeweils mehr als 2,5 % betragen würden.
Im angefochtenen Bescheid werde lediglich ausgeführt, dass die Anwendungsbestimmungen keine Überschneidungen ergeben würden und daher unter besonderer Berücksichtigung der Wirkung und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels in Bezug auf Landwirtschaft und Pflanzenschutz festgestellt werde, dass für das zur Zulassung beantragte Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der zugelassenen Indikationen des in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittels seitens der belgischen Zulassungsbehörde keine Autorisierung erteilt worden sei und die Zustimmung für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nach § 11 PMG 1997 nicht erteilt werden könne.
Der Bescheid verweise u.a. darauf, dass im § 11 PMG 1997 die Frage, ob ein Pflanzenschutzmittel mehr oder weniger gefährlich sei, nicht geregelt wäre und daher für die Beurteilung nach dieser Bestimmung keinen Einfluss habe.
Im vorliegenden Fall würden jedoch die Anwendungsbestimmungen, die im § 11 PMG 1997 ebenfalls nicht enthalten seien, widersprüchlich zum angeführten Bescheid als Grundlage für eine Abweisung herangezogen, was jedoch unzulässig sei.
Nach einer Wiedergabe des Gesetzeswortlautes von § 11 Abs. 2 PMG 1997 wird ausgeführt, dass Voraussetzungen dieser Bestimmung im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorlägen; es gäbe in dieser Bestimmung keinen Hinweis darauf, auf welche Indikationen sich die Anmeldung zu beziehen habe. Wenn seitens des Zulassungsinhabers auf die Anmeldung einiger Indikationen verzichtet werde, bedeute dies nicht, dass unterschiedliche Mittel vorlägen, sondern bestehe trotzdem Produktidentität und nur auf dies komme es gemäß der gesetzlichen Bestimmung an.
Selbst die Behörde habe im angefochtenen Bescheid feststellt, dass der gleiche Rein-Wirkstoffgehalt beider Mittel vorhanden sei. Es werde durch die belangte Behörde auch nicht ausgeführt, welche Unterschiede in den Beistoffen seien, die einen Einfluss auf die Qualität, Wirkung und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels haben sollen. Es werde diesbezüglich lediglich auf die unterschiedlichen Anwendungsbestimmungen verwiesen, was jedoch keine Grundlage im Gesetz finde. Die Anwendungsbestimmungen lägen ausschließlich in der Ingerenz des Zulassungsinhabers und es habe die Behörde unterlassen anzuführen, welche Unterschiede vorliegen sollen, die einen relevanten Einfluss iS des § 11 Abs. 2 Z 3 PMG 1997 haben.
Es handle sich um eine rechtswidrige Scheinbegründung, zumal eine Überprüfung überhaupt nicht möglich sei. Die Begründung sei auch rechtlich verfehlt, da es nicht auf die Anwendungsbestimmungen und auch nicht auf die Beistoffe ankomme, sondern ausschließlich auf die Wirkstoffe und deren Konzentration. Abschließend wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Stattgebung des Antrages vom 25.11.2005 beantragt.
Mit Schreiben vom 17.03.2010 teilte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Beschwerdeführerin mit, dass bei der belangten Behörde Anträge auf Erneuerung der Zulassungen von vier näher bezeichnete Pflanzenschutzmittel (darunter auch XXXX mit dem Referenzprodukt XXXX) anhängig seien. Diese Anträge auf Erneuerung seien durch die Aufnahme der in diesen Produkten enthaltenen Wirkstoffe in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bedingt. Es werde daher in den Berufungsverfahren die jeweilige Entscheidung in den bei der belangten Behörde anhängigen Verfahren abgewartet.
Mit Schreiben vom 24.11.2011 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand zur Erneuerung der Zulassung des jeweiligen Referenzproduktes angefragt.
3.2. Mit Schreiben vom 06.03.2012 urgierte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über ihre Berufung mit dem Hinweis, dass seit der Antragstellung im November 2005 mehr als sechs Jahre vergangen seien. Zugleich wurde ein Devolutionsantrag an die "übergeordnete Verwaltungsbehörde" gestellt.
Mit Bescheid vom 31.08.2012 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde der Devolutionsantrag unter Hinweis auf Art. 69 Abs1 B-VG iVm § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen.
3.3. Mit Schreiben vom 21.01.2014 legte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft dem Bundesverwaltungsgericht das nach wie vor offene Verfahren zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idF. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Behörde iS. der hier anzuwendenden Pflanzenschutzmittelgesetze 1997 und 2011 ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit, die belangte Behörde des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, (§ 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I. Nr. 10/2011). Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG gehen die bei allen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung ist daher nunmehr als Beschwerde gemäß § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idF. BGBl. I. Nr. 122/2013, vom Bundesverwaltungsgericht in Verhandlung zu nehmen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind die Pflanzenschutzmittelgesetze 1997 und 2011 sowie die einschlägige Richtlinien und Verordnungen der EU anzuwenden.
1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung ist das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen.
1.3. Zum Antragszeitpunkt am 25.11.2005 stand das PMG 1997, BGBl. I. Nr. 60/1997 idF. BGBl. I. Nr. 55/2007, in Geltung. Mit BGBl. I Nr. 10/2011, wurde das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (PMG 2011) erlassen, durch das mit Wirkung vom 14.06.2011 das PMG 1997 ersetzt wurde. § 18 Abs. 3 PMG 2011 enthält eine Verordnungsermächtigung, wonach für Verfahren, die vor dem 14.06.2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14.06.2011 anhängige Verfahren weitere Übergangsmaßnahmen festgelegt werden können. Der auf Grundlage dieser Bestimmung erlassene Abs. 3 des § 15 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 (PflanzenschutzmittelV), BGBl. II Nr. 233/2011 idF. BGBl. II Nr. 198/2013, bestimmt, dass
"Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen oder vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängig sind, - ausgenommen auf Verlangen des Antragstellers - nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzusetzen sind, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht entgegenstehen".
Die einschlägige EU-Verordnung, auf die diese Bestimmung abstellt, ist die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG.
Art. 80 Abs. 5 der Verordnung 1107/2009 lautet:
"(5) Über Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
a) gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG, die den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung vorliegen, oder
b) die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung aufgrund der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder einer Zulassung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ändern oder zurückzuziehen sind,
wird auf der Grundlage der vor dem 14. Juni 2011 geltenden nationalen Rechtsvorschriften entschieden.
Nach dieser Entscheidung gilt die vorliegende Verordnung."
Art. 4 der Richtlinie 91/414/EWG stellt die Genehmigungserfordernisse für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auf. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a ist ein Pflanzenschutzmittel nur zuzulassen, wenn seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt und die dort festgelegten sowie weitere in Art. 4 verankerte Bedingungen erfüllt sind. Der in den - im gegenständlichen Verfahren relevanten - Pflanzenschutzmitteln verwendete Wirkstoff Chlorpyrifos ist als Nummer 112 in Anhang I dieser Richtlinie enthalten. Diese Richtlinie enthält selbst keine Bestimmungen zu einem gesonderten vereinfachten Verfahren zum sog. Parallelimport. Bereits mit der Entscheidung des EuGH De Peijper in der Rechtsache 104/75 vom 20.05.1976, ermöglichte aber derartige Parallelimporte für das Arzneimittelrecht ausdrücklich. Die Richtlinie ging offenbar von dieser Rechtsprechung aus, ohne einen solchen Parallelimport ausdrücklich zu regeln (vgl. jedoch den Hinweis von Herbst, Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ecolex 1995, 593, auf Art. 13 Abs. 7 der Richtlinie 91/414/EWG). Es ist daher auf Grund eines Größenschlusses davon auszugehen, dass die Übergangsbestimmung des Art. 80 Abs. 5 lit. a der Verordnung Nr. 1107/2009 sich nicht nur auf die - umfangreicheren - Neugenehmigungsverfahren gemäß Art. 4 der Richtlinie 91/414/EWG bezieht, sondern die vereinfachten Zulassungen von Parallelimporten mitumfasst.
Somit steht aber die Ermächtigung in § 15 Abs. 3 PflanzenschutzmittelV, wonach auf laufende Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung 1107/2009 die bis dahin geltende österreichische Rechtslage anzuwenden ist, das Unionsrecht nicht entgegen. Daher sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 PflanzenschutzmittelV für die Anwendung der bis 13.06.2011 geltenden österreichischen Rechtslage erfüllt. Es liegt auch kein Verlangen nach § 15 Abs. 3 PflanzenschutzmittelV der Antragstellerin, und nunmehrigen Beschwerdeführerin, auf Anwendung der neuen, ab 14.06.2011 geltenden Rechtslage vor.
1.4. Die auf den gegenständlichen Antrag anwendbare Bestimmung des § 11 PMG 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 86/2009 lautet:
"Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland
zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind
§ 11. (1) Das In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels, das
1. mit einem im Inland - ausgenommen nach § 11, § 12 Abs. 10 oder §
13 - zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) identisch
ist und
2. in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen ist,
bedarf einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem Referenzprodukt identisch, wenn es
1. insofern denselben Ursprung wie das Referenzprodukt hat, als es von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurde,
2. insofern den gleichen Wirkstoff enthält, als er von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz mit derselben Spezifikation wie der in der Formulierung des Referenzprodukts enthaltene Wirkstoff hergestellt wurde, und
3. ansonsten mit diesem in der Zusammensetzung insofern übereinstimmt, als Abweichungen offensichtlich keinen Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels haben, wobei die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind.
(3) Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. eine Erklärung, dass das Pflanzenschutzmittel, das in das Inland verbracht werden soll, mit einem bestimmten Referenzprodukt identisch ist,
2. die beabsichtigte Kennzeichnung gemäß § 20 und
3. die Originalkennzeichnung, gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache, des beantragten Pflanzenschutzmittels.
Dem Antrag ist zusätzlich ein Muster der Verpackung, in der das beantragte Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll, beizuschließen, sofern es nicht in einer Originalverpackung in Verkehr gebracht wird.
(4) Stimmen in der Originalkennzeichnung des beantragten Pflanzenschutzmittels insbesondere die einstufungsrelevanten Angaben, die Anwendungsbestimmungen und die mengenmäßigen Angaben von Bestandteilen der Formulierung mit der Kennzeichnung des Referenzprodukts überein, so ist das Pflanzenschutzmittel zuzulassen.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor, hat der Antragsteller die für die Beurteilung der Identität erforderlichen Unterlagen beizubringen, soweit er dazu Zugang hat oder soweit ihm deren Beschaffung zugemutet werden kann, und gegebenenfalls eine für die Untersuchung ausreichende Menge des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels in einer Originalverpackung.
(6) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor, ist der Zulassungsinhaber des Referenzproduktes Beteiligter im Sinne des § 8
AVG.
(7) Über den Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.
(8) In der Zulassung ist eine Zusatzbezeichnung vorzuschreiben, die zusätzlich zur Pflanzenschutzmittelregister-Nummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) in der Kennzeichnung anzugeben ist.
(9) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, mit dem die Zulassung des Referenzprodukts befristet ist, wobei Aufhebungen und Abänderungen zu berücksichtigen sind. Der Umfang der Zulassung des beantragten Pflanzenschutzmittels darf jedenfalls nicht über den Umfang der Zulassung des Referenzprodukts hinausgehen."
Zu Spruchpunkt A - zur Zurückverweisung an die belangte Behörde:
2. Daraus ergibt sich zur - zulässigen - Beschwerde:
2.1. Nach § 11 Abs. 2 Z 3 PMG 1997 müssen Pflanzenschutzmittel in der Zusammensetzung insofern übereinstimmen, als Abweichungen offensichtlich keinen Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels haben. Der belangte Behörde liegen die Formeln der beiden Pflanzenschutzmittel, nämlich sowohl des in Österreich zugelassenen XXXX und des in Belgien zugelassenen XXXX, das importiert werden soll, vor. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Wirkstoff der Pflanzenschutzmittel in Art und Menge gleich ist, jedoch erhebliche Unterschiede in der Zusammensetzung der Beistoffe bestehen. Zur Frage, ob diese unterschiedliche Zusammensetzung offensichtlich keinen Einfluss auf Qualität, Wirkungen und Sicherheit des in Österreich nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels hat, führt die belangte Behörde im Bescheid nur eine Gegenüberstellung der Kennzeichnungen hinsichtlich der chemikalienrechtlichen Einstufung an. Dabei fällt auf, dass die Risikosätzen R 50/53 und R 65 auf beide Pflanzenschutzmittel zutreffen. Jedoch beim in Österreich zugelassenen Produkt lediglich der Risikosatz R 20/21/22 zusätzlich vorgesehen ist; bei dem in Belgien zugelassenen Produkt hingegen noch die Risikosätze R 10, R 22, R 36/37/38 und R 67.
Die Formulierung der Z 3 des Abs. 2 des § 11 PMG 1997 legt fest, dass Abweichungen "offensichtlich" keinen Einfluss auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels haben dürfen, um als ident anerkannt zu werden. Diese Formulierung könnte bedeuten, dass sich die Behörde auf eine Augenscheinskontrolle zu beschränken hat. Das würde bedeuten dass, wenn es ihr auf Grund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere zur Formel, ohne weitere Prüfung feststellbar ist, dass Identität in Bezug auf den Einfluss der Pflanzenschutzmittel auf die Qualität, Wirkungen und Sicherheit vorliegt, sie dem Antrag auf Parallelzulassung stattzugeben hat; im gegenteiligen Fall aber, wie er auch gegenständlich vorliegt, dass nämlich erheblich unterschiedliche Beistoffe enthalten sind und ein gewisser Unterschied in der chemikalienrechtlichen Klassifizierung besteht, hätte nach dieser Interpretation (der wohl im gegenständlichen Fall auch die belangte Behörde gefolgt ist), die Behörde keine weiteren Untersuchungen vorzunehmen und den Antrag abzuweisen.
Gegen diese Interpretation als reine Augenscheinsprüfung spricht jedoch zunächst der zweite Satzteil der Z 3, wonach die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind. Bereits die Prüfung dieser Tatbestandsmerkmale erfordert eine über die Gegenüberstellung der Quantität und der Bezeichnung der enthaltenen Beistoffe hinausgehende Beschäftigung mit der Frage, ob ein Einfluss auf Qualität, Wirkungen und Sicherheit in Bezug auf die in Österreich relevanten Bedingungen offensichtlich ist.
Gegen die Interpretation als reine Augenscheinsprüfung sprechen auch die Gesetzesmaterialien. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Z 3 PMG 1997 wurde (erstmals) durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in das PMG 1997 eingefügt. Die RV 1133 13. GP NR führt im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Novelle des PMG 1997 aus:
"Die Behörde prüft in erster Linie die Identität des beantragten Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzprodukt anhand der Kennzeichnung. Ergibt sich die Identität nicht zweifelsfrei aus der Kennzeichnung, führt die Behörde weitere Ermittlungen durch. Die obligatorische Beibringung einer für die Untersuchung ausreichenden Menge des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels in Originalverpackung mit der Antragstellung entfällt. Die obligatorische Einbeziehung des Zulassungsinhabers des Referenzproduktes in das vereinfachte Zulassungsverfahren als Beteiligten i.S.d. § 8 AVG entfällt ebenfalls. In weiterer Folge wäre der Gebührentarif an die geänderten Zulassungsbedingungen anzupassen und entsprechend abzustufen".
Im besonderen Teil der Erläuterungen heißt es nur lapidar, § 11 Abs. 2 Z 3 sei eine Klarstellung der bisherigen Regelung. Bis zu dieser Novelle spricht das PMG 1997 von "offensichtlich für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder für die Landwirtschaft unbedenklichen Abweichungen". Dieser Wortlaut des § 11 Abs. 2 Z 3 wurde durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 39/2000, und zwar auf Grund umfangreicher Änderungen der Regierungsvorlage im Landwirtschaftsausschuss, eingefügt. Der entsprechende Ausschussbericht enthält jedoch keine detaillierten Erläuterungen zum vorgeschlagenen Gesetzestext (AB 150, 21. GP NR).
Die zur Verfügung stehenden Materialien sprechen somit von "weiteren Ermittlungen", die durchzuführen sind, wenn sich die Identität nicht zweifelsfrei aus der Kennzeichnung ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in einem bereits zu einer früheren Fassung des PMG 1997 erlassenen Erkenntnis unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 20.05.1976, Rs 104/75, "de Peijper", die Frage der Wirkungen in Bezug auf die Umwelt sowie Gesundheit von Mensch und Tier als im Ergebnis wesentlicheren Umstand, als die bloße Beschaffenheitsbeschreibung des Mittels im Sinne seiner chemischen Zusammensetzung und verlangt von der Behörde, die nationale Rechtsvorschrift in diesem Sinn zu interpretieren (VwGH vom 25.05.2000, 99/07/0096).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Behörde mehr als eine Prüfung nach dem ersten Anschein vorzunehmen hat. So sind die Unterschiede in der Kennzeichnung ebenso wie die Unterschiede in der Zusammensetzung der Beistoffe detailliert nach ihren möglichen Wirkungen auf die Umwelt zu bewerten. Diese Bewertung hat etwa anhand der Behörde zugänglicher Literatur und Ergebnissen vorhandener Studien, falls nötig unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu erfolgen. Die Ergebnisse der Bewertung sind im Akt nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies ist umso eher geboten, als dem Antragsteller wegen Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen Dritter die Einsicht in wesentliche Aktenteile vorenthalten werden kann (dazu unten). Es muss jedenfalls dem Verwaltungsgericht möglich sein, die behördliche Bewertung nachzuvollziehen.
Der Beweismaßstab ist aber herabgesetzt: so wird die Behörde keine Studien zu den Wirkungen der Beistoffe (einzeln oder in der in der Formel verwendeten Kombination) durchzuführen oder in Auftrag zu geben haben. Dies würde dem Sinn und Zweck des vereinfachten Zulassungsverfahrens widersprechen und auch eine wesentlich stärkere Mitwirkung des Antragstellers erfordern. Das wird durch das vom Gesetzgeber verwendete Wort "offensichtlich" klargestellt.
Das Recht auf Parteiengehör (für Verwaltungsverfahren mit § 45 Abs. 3 AVG geregelt) ist ein Grundprinzip des österreichischen und europäischen Verfahrensrechts. Dies ist ein Grundelement eines fairen Verfahrens. Es ermöglicht einer Verfahrenspartei, sich zu von der Behörde aufgenommenen Tatsachenbeweisen wie Gutachten oder Informationen Dritter zu äußern, um ihren Rechtsstandpunkt verteidigen zu können. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Herstellungsformeln der beiden Pflanzenschutzmittel.
Nun enthalten sowohl die Richtlinie 91/414/EWG in ihrem Art. 14 als auch die Verordnung 1107/2009 in ihrem Art. 63 Vorschriften zum Schutz berechtigter Interessen Dritter vor Offenlegung ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Zu jenen Informationen, bei denen in der Regel davon auszugehen ist, dass ihre Offenlegung den Schutz der wirtschaftlichen Interessen oder der Privatsphäre und ihre Integrität beeinträchtigen könnte, gehören gemäß Art. 63 Abs. 2 der Verordnung 1107/2009 jedenfalls Angaben zum Herstellungsverfahren und zur vollständigen Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels. Diese Informationen sind nach Art. 63 Abs. 1 dieser Verordnung auf Antrag vertraulich zu behandeln. Im gegenständlichen Fall wurde von der französischen Behörde das Ersuchen auf Vertraulichkeit gestellt und darauf hingewiesen, dass die übermittelte vollständige Formel im Zulassungsland der Vertraulichkeit unterliegt.
Fraglich ist, in welchem Verhältnis diese Bestimmungen zum Recht auf Parteiengehör stehen. Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung in der Rechtssache Varec gegen Belgien, C-450/06 vom 14.02.2008, mit einem ähnlich gelagerten Fall aus dem Vergaberecht befasst. Der EuGH hat in diesem Urteil an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) angeknüpft, wonach es in bestimmten Fällen zur Wahrung der Grundrechte eines Dritten oder zum Schutz wichtiger Interessen der Allgemeinheit erforderlich sein kann, den Parteien bestimmte Informationen vorzuenthalten. Zu den Grundrechten, die so geschützt sein können, gehöre das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, wobei dieser Begriff die beruflichen und geschäftlichen Tätigkeiten juristischer Personen mit einschließe. Im Übrigen habe der Gerichtshof den Schutz von Geschäftsgeheimnissen als einen allgemeinen Grundsatz anerkannt. Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verleihe den Parteien keinen Anspruch auf unbegrenzten und uneingeschränkten Zugang zu allen bei der Nachprüfungsinstanz eingereichten und dieses Vergabeverfahren betreffenden Informationen. Der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen müsse so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten im Einklang steht und dass sichergestellt ist, dass - auch im Fall einer Klage oder eines Rechtsbehelfs bei einem unabhängigen Gericht - in dem Rechtsstreit insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird. Behörde und Nachprüfungsinstanz müssten aber jedenfalls Kenntnis von solchen vertraulichen Angaben haben und diese berücksichtigen können. Es sei Sache der jeweiligen Instanz, zu entscheiden, inwieweit und nach welchen Modalitäten die Vertraulichkeit und die Geheimhaltung solcher Angaben im Hinblick auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten zu gewährleisten sind, um insgesamt im Rechtsstreit das Recht auf ein faires Verfahren zu beachten.
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die im konkreten Fall gegebene Konstellation betreffend Pflanzenschutzmittel umlegen. Im konkreten Fall kann die vollständige Formel der Pflanzenschutzmittel dem Antragsteller nicht bekannt gegeben werden, ohne berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Herstellers zu verletzen. Auf der anderen Seite muss es dem Antragsteller möglich sein, den Abwägungsvorgang der Behörde insgesamt nachvollziehen zu können, um das Recht auf ein faires Verfahren in ausreichendem Maß zu berücksichtigen. Die Literatur schlägt dazu etwa vor, dass in diesem Sinn etwa zu prüfen wäre, ob eine Offenlegung des Beweismaterials zumindest eingeschränkt zulässig ist, beispielsweise, indem nur besonders sensible Zahlen oder Daten anonymisiert werden. Oder es könne jedenfalls die Quelle oder der Verfasser eines Gutachtens genannt werden, um auf diese Weise die Stellungnahme zwar nicht zur Beweiskraft der Inhalte, aber zur Glaubwürdigkeit des Verfassers zu ermöglichen (Hanslik, Parteiengehör und Geheimnisschutz im Verwaltungsverfahren, 154; vgl. ebenso BVwG vom 20.03.2014, Zl. W104 2000583-1, 07.07.2014, Zl. W113 2000586-1).
Die Behörde wird der Antragstellerin mitzuteilen haben, ob das Mittel denselben Wirkstoff in derselben Menge enthält und in welcher Größenordnung unterschiedliche Beistoffe vorliegen, sowie das Endergebnis der behördlichen Bewertung dieser Unterschiedlichkeit in Bezug auf Qualität, Wirkungen und Sicherheit des Pflanzenschutzmittels. Dabei müssen die Namen der Beistoffe nicht benannt bzw. können anonymisiert werden. Jedenfalls bekannt zu geben ist aber, wie die Behörde zu ihren Schlüssen gekommen ist.
2.2. Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, kam dem damaligen unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I Nr. 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das ehemalige Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zur damaligen Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen.
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine tiefergehende Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2.2.2. Die belangte Behörde hat nunmehr im fortgesetzten Verfahren zu prüfen,
ob die Pflanzenschutzmittel in den Zulassungsstaaten (in dem nunmehr bald neunjährigen Verwaltungsverfahren) noch zugelassen sind und ob sich sonst Sachverhaltsänderungen seit der Antragstellung ergeben haben;
die in § 11 Abs. 2 - insbesonders der Z 3 - vorgegebene Bewertung vorzunehmen. Diese Bewertung hat etwa anhand der Behörde zugänglicher Literatur und Ergebnissen vorhandener Studien, falls nötig unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu erfolgen. Die Ergebnisse der Bewertung sind im Verfahren nachvollziehbar zu dokumentieren;
der Antragstellerin zu den Ergebnissen dieser Bewertung insoweit Gehör zu gewähren, als ihr die Angaben über den Wirkstoff und die Menge des enthaltenen Wirkstoffes sowie die Größenordnung der Unterschiede in den Beistoffen (etwa nach absoluter Menge und/oder nach prozentuellem Anteil an der Formel) sowie das Endergebnis der behördlichen Bewertung dieser Unterschiedlichkeit in Bezug auf Qualität, Wirkungen und Sicherheit der Pflanzenschutzmittel, einschließlich der Angaben, wie die Behörde zu diesem Ergebnis gekommen ist, zur Verfügung zu stellen, sowie
nach § 11 Abs. 7 PMG 1997 über den Antrag spätestens innerhalb der gesetzlich vorgegeben Frist von zwei Monaten zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B - zur Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 2 Z 3 PMG 1997 in der anzuwendenden Fassung und zur Frage der Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit des Parteiengehörs in Fällen, in denen Rechtsvorschriften die Geheimhaltung bestimmter Daten in Verwaltungsverfahren verlangen.
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