W211 1424436-1•BVwG W211 1424436-1
W211 1424436-1Tribunal Administrativo Federal16 de jul. de 2014
Berichtigung, geänderte Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit, Zwangsrekrutierung
W211 1424436-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass er richtigerweise zu lauten hat: "Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt".
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, der am 14.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Bei der Erstbefragung unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch am 15.08.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, am XXXX in XXXX, Somalia, geboren zu sein und Somalisch zu sprechen. Sie sei am 08.06.2011 schlepperunterstützt per Boot in den Jemen gereist. Von dort sei sie nach etwa einem Monat mit verschiedenen Fahrzeugen und teilweise zu Fuß über Arabien, Jordanien und Syrien in die Türkei gelangt. Dort sei sie fünf Tage lang in einem Schlepperquartier untergebracht gewesen, ehe sie Anfang Juli 2011 schlepperunterstützt, per LKW an die türkische Grenze gelangt sei und diese an einem Fluss per Schlauchboot überquert habe. Nach Grenzübertritt sei sie nach Athen gebracht worden, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise "vor sieben Tagen" bei somalischen Landsleuten in einer Parkanlage aufgehalten habe. In Griechenland habe sie erfahren, dass man in Österreich Asyl gewährt bekomme. Deshalb sei sie nach einer weiteren vier- oder fünftägigen Fahrt schlepperunterstützt per Bus über eine unbekannte Reiseroute nach Österreich gekommen. "Vor etwa zwei bis drei Tagen" sei die beschwerdeführende Partei in Wien abgesetzt worden. Anschließend habe sie sich zu Fuß auf den Weg in die Stadt gemacht und einige Zeit in Parkanlagen verbracht, bis sie "gestern in der Früh" eine Polizeistation aufgesucht und dort ihren Asylantrag gestellt habe.
Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass in Somalia Krieg herrsche. Es sei kein sicheres Land. Dort könne jeder ohne ersichtlichen Grund auf der Straße erschossen werden. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, in die kriegerischen Auseinandersetzungen hineingezogen und dabei getötet zu werden. Auf Nachfrage, ob sie in ihrem Heimatstaat mit staatlichen Sanktionen zu rechnen habe, gab sie an, sie werde zwar von staatlicher Seite nicht gesucht, es herrsche in ihrer Heimat jedoch keine Staatsgewalt.
Zu ihrer Familie gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Vater bereits verstorben sei. Ihre Mutter sei über 50 Jahre alt und lebe in XXXX in Somalia. Zwei Brüder seien 2008 im Alter von 19 und 20 Jahren gestorben. Ein weiterer Bruder und eine Schwester, im Alter von etwa 11 und 12 Jahren, würden noch bei der Mutter leben. Die beschwerdeführende Partei selbst sei in XXXX in Somalia geboren, habe bis zu ihrer Ausreise dort bei der Mutter gewohnt und zuletzt als Wasserverkäufer gearbeitet. Zu ihrer eigenen Person gab sie weiters an, sie sei ledig, Sunnit und gehöre zur Volksgruppe der Galgale.
3. Am 23.08.2011 wurde die beschwerdeführende Partei unter Teilnahme eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch und zunächst unter Beteiligung eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Die beschwerdeführende Partei gab an, gesund zu sein. Auf Vorhalt, dass die beschwerdeführende Partei vorgebracht habe, unbegleitet minderjährig zu sein und deshalb von einem Rechtsberater gesetzlich vertreten werde, gab sie an, sie sei nicht minderjährig. Aus Angst, sofort abgeschoben zu werden, habe sie betreffend ihr Geburtsdatum falsche Angaben gemacht. Sie sei am XXXX geboren. Alle anderen ihrer bisherigen Angaben würden stimmen. Der Rechtsberater verließ daraufhin die Einvernahme. Die beschwerdeführende Partei gab weiters an, sie habe zuletzt in ihrem Heimatstaat ihren Lebensunterhalt durch selbstständigen Verkauf von Trinkwasser bestritten.
Aufgefordert, alle Fluchtgründe, unter Schilderung aller Ereignisse in Einzelheiten, anzugeben, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass in Somalia Krieg herrsche. Zwei ihrer Brüder seien getötet und ihre Schwester vergewaltigt worden. Sie legte ein Foto eines jungen Mädchens vor, auf dem eine große Narbe im Gesicht zu sehen ist. Die beschwerdeführende Partei habe Angst gehabt, dass auch sie getötet werde. Deshalb habe sie Somalia verlassen. Auf Nachfrage gab sie an, dass dies alle Fluchtgründe seien. Auf weitere Nachfragen gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe in ihrem Herkunftsstaat niemals konkrete Probleme mit den dortigen Behörden oder den für diese tätigen Organen und auch niemals konkrete Probleme wegen ihrer politischen Überzeugung, Religionsausübung oder Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe gehabt, sie sei nie selbst politisch tätig gewesen, habe keiner verbotenen Organisation angehört und keine gerichtlich strafbare Handlung begangen und es sei auch nie ein gegen sie gerichtetes Gerichtsverfahren geführt worden.
Auf Nachfrage, ob sie in ihrem Heimatstaat jemals gegen ihre Person gerichteten konkreten Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie im Jahr 2008 verletzt worden sei, als sie ihrer Schwester helfen habe wollen. An diesem Tag, das genaue Datum könne sie nicht angeben, seien zwei bewaffnete Männer gekommen und hätten ihre kleine Schwester mit Zwang heiraten wollen. Sie (die beschwerdeführende Partei und ihre Familie) hätten gesagt, dass die Schwester erst zwölf Jahre alt sei, und die Verheiratung nicht gehe. Bei diesem Gespräch seien zwei Brüder der beschwerdeführenden Partei getötet worden. Sie selbst sei davongelaufen. Sie sei über eine Wand geklettert und habe sich dabei an der rechten Schulter verletzt. Ihre Schwester sei mit einem Bajonett schwer verletzt worden. Auf Nachfrage, was die beschwerdeführende Partei wegen dieses Übergriffes unternommen habe, gab diese an, sie habe sich versteckt gehalten. Sie könne dieses Vorbringen nicht weitergehend bescheinigen.
4. Am 10.11.2011 wurde die beschwerdeführende Partei unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch erneut einvernommen. Sie gab an, sie sei am XXXX in Mogadischu geboren. Ihr Vater sei bereits gestorben, ihre Mutter lebe in einer Mietwohnung in Mogadischu, im Bezirk XXXX. Sie habe vier Geschwister - drei Brüder und eine Schwester. Zwei Brüder seien aber schon gestorben, die beiden anderen Geschwister würden bei der Mutter leben.
Die beschwerdeführende Partei gab weiters an, Moslem zu sein und der Volksgruppe der Galgale anzugehören. Das sei ein kleiner Stamm. Sie würden zum Clan der Midgan gehören. Die beschwerdeführende Partei sei wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit kaum unterdrückt worden. Sie sei zwar immer wieder beschimpft, aber nie angegriffen worden. Deshalb sei sie auch geflohen; es sei aber nicht ihr Hauptgrund gewesen. Nur wegen dieser Probleme habe sie ihr Heimatland nicht verlassen.
Auf Nachfrage, wovon die beschwerdeführende Partei gelebt habe, gab diese an, sie habe in Mogadischu als Wasserverkäufer gearbeitet. Ihre Mutter habe nicht gearbeitet. Ihre Brüder hätten bis zu ihrem Tod 2008 gearbeitet. Danach habe die beschwerdeführende Partei das Geld verdient. Wirtschaftlich sei es ihr und ihrer Familie halbwegs gut gegangen. Auf Nachfrage, wo sich die beschwerdeführende Partei regelmäßig aufgehalten habe, gab sie an, sie habe von ihrer Geburt bis zum Beginn der Flucht ständig in Mogadischu gelebt. Sie habe mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einer Mietwohnung gewohnt. Ihre Mutter und Geschwister würden nach wie vor dort, im Bezirk XXXX, leben. Befragt, ob die beschwerdeführende Partei noch weitere Verwandte in Somalia habe, gab diese an, eine Tante mütterlicherseits lebe ebenfalls in Mogadischu. Seit ihrer Flucht rufe sie ihre Mutter einmal im Monat an; diese wisse daher, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich sei. Den Betrag für die Kosten der Reise habe ihr ihre Mutter besorgt; diese habe das Geld von einem Nachbarn ausgeborgt und müsse es zurückzahlen.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe ihr Heimatland wegen der Islamisten, die sie bedroht hätten, verlassen müssen. Am 01.01.2008 seien Angehörige der Al-Shabaab auf den XXXX-Markt gekommen, wo die beschwerdeführende Partei mit ihren Brüdern Wasser verkauft habe. Sie hätten zu ihr gesagt, sie solle mitkommen. Die beschwerdeführende Partei habe erwidert, dass sie darüber nachdenken werde, und sei nach Hause gegangen. Sie sei trotzdem regelmäßig am Markt gewesen, und bis zum 01.07.2008 habe es aber keine weiteren Vorfälle gegeben. Da seien diese beiden Männer dann gegen 19:00 Uhr zur beschwerdeführenden Partei nach Hause gekommen und hätten sie abholen wollen. Nachdem sie jedoch sehr laut ins Haus gekommen seien, habe die beschwerdeführende Partei durch ein Hinterfenster flüchten können und sie habe sich einige Monate versteckt gehalten. Die Männer seien in die Wohnung gekommen und hätten versucht, die Schwester der beschwerdeführenden Partei zu vergewaltigen. Diese habe sich jedoch verteidigt und sei mit einem Messer schwer verletzt worden. Ihre Brüder seien durch die Schreie der Schwester aufmerksam geworden und hätten ihr helfen wollen, woraufhin beide erschossen worden seien. Das habe die beschwerdeführende Partei nicht selbst gesehen, da sie ja schon weggelaufen sei. Nachdem die Männer der Al-Shabaab weg gewesen seien, sei die beschwerdeführende Partei in die Wohnung zurückgekehrt und habe ihre Schwester in ein Spital gebracht. Diese sei dann "sicher einen Monat" im Spital gewesen.
Die beschwerdeführende Partei sei nur tagsüber nach Hause gekommen und habe weiterhin am Markt Wasser verkauft. "Sie" hätten oft ihre Mutter nach ihr gefragt. Die beschwerdeführende Partei habe nachts nicht zu Hause schlafen können. "Sie" hätten auch gemeint, wenn die beschwerdeführende Partei sich weigere für sie zu kämpfen, würden sie sie töten. In XXXX sei zwar die Regierung an der Macht, Al-Shabaab komme aber jeden Abend oder in der Nacht und hole die jungen Männer ab. Seit dem Vorfall am 01.07.2008 habe die beschwerdeführende Partei keinen direkten Kontakt mehr zu diesen Männern gehabt. Angeblich sei am Markt nach ihr gefragt worden. Es seien auch Al-Shabaab-Angehörige zu ihr gekommen, viele seien ja Schulkollegen von ihr. Sie hätten sie zwar oft aufgefordert, für sie zu kämpfen, tatsächlich bedroht oder verschleppt sei die beschwerdeführende Partei jedoch nicht worden. Die Wunde ihrer Schwester sei genäht worden und mittlerweile verheilt. Es gehe ihr aber nicht gut, weil sie zu wenig Geld hätten. Bis zur Flucht habe sich die beschwerdeführende Partei immer wieder am Markt oder tagsüber zu Hause aufgehalten; geschlafen habe sie bei Freunden und Nachbarn. Sie wäre schon früher weggegangen; es sei aber wegen der finanziellen Situation nicht möglich gewesen. Ein Nachbar habe dann ihrer Mutter angeboten, dieser das Geld zu borgen. Er habe auch die Flucht organisiert und die Vereinbarungen mit dem Schlepper getroffen.
Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die beschwerdeführende Partei drei Jahre lang tagsüber Wasser verkauft habe und zu Hause gewesen sei und nachts bei Bekannten geschlafen habe und nichts weiter passiert sei, und dass die Al-Shabaab, hätte diese tatsächlich Interesse gehabt, sie zum Kämpfen zu überreden, sicher die Möglichkeit gehabt hätte, dies auch umzusetzen, gab die beschwerdeführende Partei an, dass "sie" in XXXX kommen könnten und jemanden umbringen; tagsüber könnten sie niemanden aus diesem Bezirk verschleppen. Es seien immer nur Freunde gewesen, die die beschwerdeführende Partei aufgefordert hätten. Wenn sie gekommen seien, habe die beschwerdeführende Partei versucht, rechtzeitig wegzugehen. Es gebe kaum Orte, wo diese in den letzten drei Jahren zweimal hintereinander geschlafen habe. Die Islamisten würden Leute zum Kämpfen überreden, aber niemanden umbringen wollen.
Die belangte Behörde hielt der beschwerdeführenden Partei weiters vor, dass sich die Situation in Mogadischu in den letzten drei Monaten wesentlich geändert habe, die Al-Shabaab sich völlig aus Mogadischu zurückgezogen habe und es weder Kämpfe noch Übergriffe gebe. Experten würden davon ausgehen, dass sich an dieser Situation auch nichts ändern werde. Es sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei in Mogadischu keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt sei. Die beschwerdeführende Partei antwortete, es gebe keinen direkten Kampf in Mogadischu. Die Al-Shabaab komme maskiert, überfiele jemanden und ziehe sich zurück. Es würden immer wieder Selbstmordanschläge stattfinden. Nachts würden viele umgebracht, am Tag würden diese Leichen dann gefunden werden. Die beschwerdeführende Partei sei ja nicht täglich aufgefordert worden, sie habe auch viel Glück gehabt, nicht erwischt zu werden. Ab und zu sei einige Monate Ruhe gewesen und niemand sei zu ihr gekommen, dann wieder in kurzen Abständen mehrmals hintereinander. Sicherheit habe es nicht für sie gegeben. Auf Nachfrage, warum die beschwerdeführende Partei nicht versucht habe, woanders in Somalia zu leben, zum Beispiel in Somaliland, antworte diese, dass es überall in Somalia auch Islamisten gebe.
Die beschwerdeführende Partei legte ein, offensichtlich mit einem Computer erstelltes, Schreiben vor, das als ausstellende Organisation "XXXX; DIAGNOSTIC MEDICAL CENTER" und als Aussteller "XXXX" angibt und in dem, in englischer Sprache, bestätigt wird, dass "XXXX" im Alter von 9 Jahren in dieses Krankenhaus gekommen sei und über starke Kopfschmerzen, Schwindel sowie eine schmerzhafte Naht im Gesicht geklagt habe. In diesem Schreiben wird weiter ausgeführt, dass in Somalia keine weitere Untersuchung, wie durch einen CT-Scan, möglich sei. Weiters findet sich der Satz "Her family mentioned that a gun man payauned has staped." Dies habe bei ihr Nasenbluten verursacht. Ihrer Familie werde angeraten ins Ausland zu gehen, um eine weitergehende Untersuchung und Behandlung zu erhalten. Handschriftlich wurde das Datum mit "01-07-2008" angegeben.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 05.01.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei führte das Bundesasylamt, soweit wesentlich, aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Festgestellt wurde jedoch, dass sie somalischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens sei, der Volksgruppe der Galgale angehöre und gesund sei. Die beschwerdeführende Partei habe keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich Somalias glaubhaft gemacht.
Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Somalia, so zur Geschichte des Konflikts und zur (damals) aktuellen Sicherheitslage. Insbesondere wird in den Länderfeststellungen ausgeführt, dass Dürre und Hunger den Fortschritt von Operationen der Al-Shabaab in Somalia gehemmt hätten, da Menschen aus den von ihr kontrollierten Gebieten in Süd- und Zentralsomalia geflüchtet seien. Die Al-Shabaab habe sich unerwartet aus Mogadischu zurückgezogen. Hunderte interne Vertriebene würden aus den von der Al-Shabaab kontrollierten Regionen in Süd- und Zentralsomalia nach Mogadischu flüchten. Tausende würden täglich nach Kenia und Äthiopien fliehen. In den von der Al-Shabaab kontrollierten Gebieten dürften internationale Hilfsorganisationen nicht arbeiten. Die Al-Shabaab fordere gewaltsam die Übergabe junger Männer zum Kampf. Es schiene, als ob das Zielalter bei der Zwangsrekrutierung aufgrund lokaler Faktoren variiere. Die meisten rekrutierten Kinder fänden sich in der Altersgruppe der 12- bis 18-jährigen, zahlreiche Zeugen würden auch über die Zwangsrekrutierung junger Männer, vor allem im Alter zwischen 18 und 25 Jahren berichten. In manchen Fällen seien jene, die sich einer Rekrutierung widersetzt hätten, entführt, zur Bestrafung gefangen gehalten oder sogar getötet worden. Einige Zeugnisse wiesen darauf hin, dass Minderheiten das Ziel von Rekrutierungsmaßnahmen geworden seien. Die Ausrichtung der Al-Shabaab auf Religion anstatt auf Clans schiene bei den Minderheiten anzukommen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei von deren ersten Angaben bis zu ihrer letzten Einvernahme gesteigert worden seien, und dies gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei trotz der von ihr geschilderten Probleme drei Jahre lang weiterhin am Markt arbeiten würde, obwohl sie gerade dort von Mitgliedern der Al-Shabaab zum Kämpfen aufgefordert worden wäre. Dass die beschwerdeführende Partei von der Al-Shabaab gezwungen worden sei, eine Art Schutzgeld zu zahlen, werde nicht angezweifelt. Davon seien aber auch alle anderen Dorfbewohner betroffen gewesen. Der Aussage der beschwerdeführenden Partei, sie hätte mehr bezahlen müssen, weil sie einem kleinen, unbewaffneten Clan angehöre, könne nicht gefolgt werden, da die Al-Shabaab Kämpfer aus allen Clans rekrutiere, die Clanzugehörigkeit also nicht unbedingt eine Rolle im Ausbeutungssystem spiele. Außerdem sei die beschwerdeführende Partei in der Lage gewesen innerhalb kurzer Zeit Geld für die Flucht nach Europa zu organisieren. Mit diesem Geld hätte sie die Möglichkeit gehabt, in Somalia in ein anderes Gebiet, etwa den nördlichen Teil, zu ziehen und dort gemeinsam mit ihrer Familie zu leben.
Es werde aber von der belangten Behörde nicht verkannt, dass es in Somalia generell schwierig sei, in einem anderen Teil eine Existenz aufzubauen; in Somaliland bzw. Puntland wäre dies jedoch sehr wohl möglich gewesen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde, soweit wesentlich, demzufolge geschlussfolgert, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen keine konkrete oder drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen habe können. Selbst wenn eine Verfolgung bestanden hätte, würde sich diese nicht auf das gesamte Staatsgebiet Somalias beziehen, sodass für die beschwerdeführende Partei eine inländische Fluchtalternative bestanden habe.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der hinsichtlich Spruchpunkt I. inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich Spruchpunkt II. inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptet wurde. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Sie würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei befassen. Die belangte Behörde habe die beschwerdeführende Partei in der Einvernahme im November 2011 darauf hingewiesen, dass sich die Situation in Mogadischu "vor allem in den letzten drei Monaten" wesentlich geändert, die Al-Shabaab sich völlig aus Mogadischu zurückgezogen habe und es weder Kämpfe noch Übergriffe gebe. Der angefochtene Bescheid sei im Jänner 2012 erlassen worden und die aktuellsten Länderfeststellungen würden aus August 2011 stammen. Diese seien angesichts der sich ständig verändernden Situation in Somalia und der seit einem Jahr herrschenden Dürrekatastrophe als veraltet zu betrachten. Die beschwerdeführende Partei verwies weiters auf einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, aus dem hervorgehe, dass die Al-Shabaab, entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, Mogadischu im September 2011 nach wie vor nicht verlassen, sondern auf eine Guerillataktik mittels Bombenanschlägen umgeschwenkt habe.
Die beschwerdeführende Partei habe von der Verfolgung durch die Al-Shabaab gesprochen, welche vor allem auch Menschen von Minderheitenclans rekrutiere. Da die beschwerdeführende Partei dem Minderheitenclan der Galgale angehöre, hätte die belangte Behörde weitergehende Informationen zur Lage von Mitgliedern dieses Clans einholen müssen. Die beschwerdeführende Partei zitierte weiters einen auf der Seite des britischen Home Office veröffentlichten Bericht [NB: wobei der Bericht dort nicht mehr abrufbar ist; die zitierten Stellen stammen jedoch anscheinend aus der Entscheidung des britischen Upper Tribunal vom 28.11.2011, AMM and others v. Secretary of State for the Home Department] sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD. Darin wird wiederum aus einem Bericht von Joakim Gundel aus November 2006 zitiert, dass die Galgale keine Mitglieder von Mehrheitsclans heiraten dürften, kein Anrecht auf Land oder Vieh hätten und nicht an den lokalen Geschäften, der Marktwirtschaft oder an politischen Aktivitäten teilhaben dürften. Aus einem ebenfalls in der ACCORD-Anfragebeantwortung zitierten Bericht von UNOCHA ergebe sich, dass die Galgale, ebenso wie andere Minderheitengruppen, in großer Armut leben würden und verschiedenen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung ausgesetzt seien. Schließlich wird auch auf Berichte der Sozialanthropologin und Somalia-Expertin Dr. Virginia Luling verwiesen, die ebenfalls in der ACCORD-Anfragebeantwortung angeführt werden. Bei Heranziehung der angeführten Länderberichte hätte die belangte Behörde zu der Feststellung kommen müssen, dass in Somalia massenhaft Repressionen sowie Verfolgungen durch die Al-Shabaab aus religiösen und politischen Gründen stattfänden. Die von der belangten Behörde angeführten Berichte seien nicht als aktuell zu betrachten, da die aktuellsten vom August 2011 stammen würden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde keine Feststellungen zur Lage von Mitgliedern des Minderheitenclans der Galgale getroffen. Diese seien verstärkt Repressionen und der Gefahr der Rekrutierung durch die Al-Shabaab ausgesetzt als Mitglieder von größeren Clans.
Die belangte Behörde habe weiters lediglich ein oberflächliches Verfahren durchgeführt. Es liege der Schluss nahe, dass die beschwerdeführende Partei nicht ausreichend manuduziert worden sei. Hätte sie über die Bedeutung von Länderberichten in ihrem Verfahren Bescheid gewusst, hätte sie nicht auf die Übersetzung der Länderfeststellungen verzichtet und hätte sie eine Stellungnahme dazu abgegeben. bzw. nähere Ausführungen zum Clan der Galgale machen können. Darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei Fotos vorgelegt, die die Verletzung ihrer Schwester belegen könnten. Im angefochtenen Bescheid werde jedoch angegeben, dass die beschwerdeführende Partei keine Beweismittel vorgelegt habe.
Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Diese gehe davon aus, dass der beschwerdeführenden Partei ein gesteigertes Vorbringen anzulasten sei und begründe dies damit, dass die beschwerdeführende Partei bei der Erstbefragung nicht von der Verfolgung durch Al-Shabaab-Truppen erzählt habe. Dies sei jedoch in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die beschwerdeführende Partei noch am selben Tag einvernommen und belehrt worden sei, dass diese Erstbefragung lediglich der Feststellung des Fluchtweges diene. Als sie weitergehende Ausführungen habe machen wollen, sei sie auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt hingewiesen worden. Die belangte Behörde habe die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zum Minderheitenclan der Galgale festgestellt. Schon allein aufgrund dieser Clanzugehörigkeit sei der beschwerdeführenden Partei aufgrund der damit zusammenhängenden Schutzlosigkeit Asyl zu gewähren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde es als glaubhaft ansehe, dass die beschwerdeführende Partei gezwungen worden sei, eine Art Schutzgeld zu bezahlen. Die Argumentation der belangten Behörde, dass alle Clans gleichmäßig von der Repression durch die Al-Shabaab betroffen seien, werde schlüssig durch die in der Beschwerde angeführten Länderberichte widerlegt. Darüber hinaus widerspreche sich die belangte Behörde selbst, da sie einerseits darauf verweise, dass sich die beschwerdeführende Partei durchaus auch in einem anderen Teil Somalias hätte niederlassen können, gleichzeitig aber ausführe, dass es in Somalia generell schwierig sei, in einem anderen Teil eine Existenz aufzubauen. Im nächsten Satz führe die belangte Behörde dann wieder an, dass dies in Somaliland und in Puntland jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre, ohne nachvollziehbar zu begründen, woher sie dieses Wissen nehme.
Zusammengefasst wäre der beschwerdeführenden Partei internationaler Schutz nach § 3 AsylG zu gewähren gewesen, da diese einer religiöser Verfolgung durch die fundamentalistische Miliz der Al-Shabaab und aufgrund der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Galgale zudem ethnischer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Schließlich werde auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bekämpft, da dieser als Rechtsgrundlage unter anderem § 34 Abs. 3 AsylG anführe, obwohl die beschwerdeführende Partei in Österreich keine Familie, und eine solche auch nicht behauptet, habe.
7. Mit Schreiben vom 15.05.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia zu einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2014 vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht geladen.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
9. Am 24.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch.
Die beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Einvernahme zunächst an, sie sei am 01.08.2011 nach Österreich eingereist. Etwa ein Monat zuvor - an das genaue Datum erinnere sie sich nicht - sei sie aus Somalia ausgereist. Bis zu ihrer Ausreise aus Somalia habe sie dort gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren vier Geschwistern im Bezirk XXXX gelebt. Zwei der Geschwister seien bereits gestorben. Die Mutter und die anderen zwei Geschwister würden mittlerweile, seit Jänner 2014, in Äthiopien leben. Die beschwerdeführende Partei gab weiters an, sie sei XXXX geboren. Als sie im Verfahren 1994 als Geburtsjahr angegeben habe, habe sie gelogen, weil sie gedacht habe, sie könne ansonsten kein Asyl erhalten.
Die wesentlichen weiteren Teile der Befragung lauten wie folgt:
"R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise in Somalia gemacht?
P: Ich habe am Markt Wasser verkauft. Ich habe Hilfstätigkeiten ausgeführt. Ich war Schüler.
R: Auf welchem Markt war das?
P: XXXX.
R: Erzählen Sie mir bitte mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.
P: Ich habe Somalia verlassen, wegen der Probleme, die in diesem Gebiet herrschen. Wenn die jungen Leute nicht mit Al-Shabab zusammen arbeiten, bekommen sie Probleme.
R: Erzählen Sie das ein bisschen genauer. Was waren Ihre Probleme?
P: Ich konnte generell in Somalia nicht leben. Wenn man Gründe hat, dass man dort nicht weiter leben kann, entscheidet man sich, dorthin zu gehen, wo man Sicherheit hat.
R: Sind Sie in Somalia bedroht worden?
P: Ja.
R: Erzählen Sie davon.
P: Wenn die Leute der Al Shabab wollen, dass jemand für sie arbeitet und ihre Meinung teilt, wenn man das nicht tut, dann ist man für sie ein Gegner.
R: Waren Sie ein Gegner der Al Shabab?
P: Ja, ich war ein Gegner. Ich teile die gleiche Meinung nicht. Ich wollte sie nicht unterstützen. Später haben sie mich bedroht. Sie wollten, dass ich an ihrer Seite bin. Sie haben meiner Familie auch Probleme gemacht. Sie haben uns eines Abends angegriffen. Sie haben mein zu Hause angegriffen. Ich wollte über die Mauer springen.
R: Was ist genau passiert?
P: An diesem Abend wurden meine 2 Geschwister getötet. Meine Schwester wurde verletzt. Ich habe einen Beweis dafür gebracht, ein Bild. Ich konnte nicht in meinem zu Hause bleiben. Ich habe immer woanders geschlafen.
R: Wer hat das Haus angegriffen?
P: Wenn man wüsste, wer diese sind, könnte man eine Lösung finden für die Probleme.
R: Sie wissen nicht, wer das war?
P: Ich weiß es nicht. Es könnte sein, dass der Nachbar ein Al Shabab Mitglied ist.
R: Sie glauben, dass es Al Shabab war?
P: Ja.
R: Wann war das?
P: Ich erinnere mich nicht ganz genau. Ich glaube, dass es am 01.01.2010 war.....
R: Ich habe nicht ganz verstanden, warum gerade Ihr Haus angegriffen wurde. Warum ist das gerade bei Ihrer Familie passiert?
P: Ich weiß das nicht genau, warum gerade mein Haus angegriffen wurde. Das ist vielen Leuten passiert.
R: In der Zeit zwischen diesem Angriff und Ihrer Ausreise, sind Sie bedroht worden?
P: Es ging uns in dieser Zeit finanziell schlecht. Man konnte die Reise nicht finanzieren.
R: Zwischen dem Angriff und Ihrer tatsächlichen Ausreise gab es keine Bedrohungen?
P: Ich habe mich versteckt. Sie konnten mich nicht persönlich treffen, weil ich mich versteckte, aber wenn sie meine Familie getroffen haben, haben sie nach mir gefragt.
R: Warum hat man nach Ihnen gefragt?
P: Sie haben sie gefragt, wohin ich gegangen bin. Wenn sie nach jemanden suchen, wollen sie wissen, wo er sich genau befindet.
R: Warum wurden Sie von diesen Leuten gesucht, was wollten diese Leute von Ihnen?
P: Andere Mitschüler sind bei dieser Gruppe Mitglied geworden. Sie haben mich in Begleitung von denen gesehen. Deshalb wollten sie mich auch als Mitglied werben.
R: Warum wollten Sie nicht Mitglied werden?
P: Meine Meinung ist anders, als die Meinung dieser Gruppe. Ich bin damit nicht einverstanden, dass Menschen getötet werden.
R: Ihre Mitschüler hatten kein Problem damit, dass Sie nicht dabei waren?
P: Man kann nicht wissen, ob ich ein Mitglied bin oder nicht. Nach diesem Angriff habe ich nicht mehr die Schule besucht.
R: Sie waren tagsüber immer am Markt, um Wasser zu verkaufen?
P: Nachdem ich mit diesen Problemen konfrontiert wurde, habe ich kein Wasser mehr am Markt verkauft. Das hat meine Mutter übernommen. Ich konnte das nicht, weil ich mich verstecken musste.
R: In der Zeit haben Sie sich nur versteckt?
P: Ja.
R: Wie lange haben Sie sich versteckt?
P: Es war 2-3 Jahre lang. Es war nicht einfach, aus Somalia wegzukommen. Es kann sein, dass Sie sich fragen, wie es möglich ist, 3 Jahre lang dort versteckt zu sein. Das damalige Problem war, dass es aus finanziellen Gründen nicht möglich war, aus Somalia auszureisen.
R: Für den Status des Asylberechtigten benötigen wir eine Bedrohung, die aktuell ist. Sie muss jetzt eine Bedrohung sein. Die Al Shabab ist aus Mogadischu 2011 vertrieben worden. Wieso glauben Sie, dass Sie immer noch verfolgt werden würden?
P: Wenn es dort keine Probleme mehr gäbe, hätte ich meine Familie nicht weggebracht. Diese Leute der Al Shabab würden andere Personen töten. Ich glaube nicht, dass sie ganz vertrieben worden sind. Jetzt ist die Situation noch schlimmer geworden, sie hat sich verschlechtert. Jetzt werden Al Shabab Leute mit einem Bombengürtel ausgerüstet, damit man Selbstmordanschläge verüben kann. Sie zwingen die Leute sich mit Bomben auszurüsten und Selbstmordanschläge am Markt zu verüben.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Galgale.
R: Wurden Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit bedroht?
P: Nein, aber wenn man einer Minderheit in Somalia angehört, wird man diskriminiert.
R: Ihre Clanzugehörigkeit war nicht der Grund, warum es das Problem mit der Al Shabab gab?
P: Nein."
Zu den der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Ladung zugestellten Länderberichten nahm diese wie folgt Stellung:
"Stellungnahme der P: Ich habe die Länderfeststellungen gelesen. Leute, die dort leben, wissen die Wahrheit.
R: Möchten Sie zu diesen Länderfeststellungen etwas sagen? Ist der Inhalt richtig oder falsch?
P: Der Inhalt ist richtig. Es fehlen aber auch Informationen über Dinge, die heimlich geschehen. Die Leute, welche von der Regierung geschützt werden, können nicht viel wissen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 14.08.2011, der Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei vor Beamten des Landespolizeikommandos für Wien, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt, der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Beweismittel, der Beschwerde vom 06.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zur beschwerdeführenden Partei
Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie reiste im August 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die beschwerdeführende Partei ist in Mogadischu geboren, hat dort bis zu ihrer Ausreise aus Somalia gelebt und gehört zur Volksgruppe der Galgale.
Die beschwerdeführende Partei hat weder ein Kind, einen Ehegatten, einen eingetragenen Partner oder einen Elternteil, dem in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden oder der in Österreich Asylwerber ist. Die beschwerdeführende Partei ist auch nicht gesetzlicher Vertreter einer Person, auf die eine dieser Eigenschaften zutrifft.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Länderberichte zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. Schweizer Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu - Auskunft der SFH-Länderanalyse (25.10.2013)
"Trotz der Vertreibung der Al-Shabaab aus Mogadischu im August 2011, der Wahl eines Parlamentes im August 2012 sowie der Wahl von Hassan Sheik Mohamud zum neuen Präsidenten Somalias im September 2012, bleibt die Sicherheitslage unberechenbar und instabil. Die Kontrolle der somalischen Regierung reicht kaum über Mogadischu und einige Städte im Süden hinaus. Al-Shabaab ist noch nicht am Ende, sondern kontrolliert bzw. operiert in weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias und demonstriert ihr Potential mit spektakulären Anschlägen auf hoch gesicherte Einrichtungen in Mogadischu.
In den Berichten des UN-Generalsekretärs wird immer wieder auf die unbeständige und unberechenbare Sicherheitslage in Mogadischu und in Zentral- und Südsomalia hingewiesen. In wichtigen Städten wie Baidoa und Kismaayo werden auch 2013 wöchentlich Anschläge verübt. In den Gebieten Afgooye und Merka kommt es täglich zu Anschlägen. Nach dem Abzug äthiopischer und somalischer Truppen aus Xuddur (Bakool) am 17. März 2013, eroberten Al-Shabaab Milizen die Stadt gleich wieder zurück. Dies war der erste große territoriale Gewinn der Al-Shabaab seit Monaten.
Die Anzahl der Anschläge in Mogadischu ist in diesem Jahr im Vergleich zu 2012 gestiegen. Im letzten Bericht vom September 2013 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitssituation als extrem unbeständig und weist auf eine weitere Zunahme von Anschlägen in Mogadischu hin. Auch UNOCHA weist im Juni 2013 auf die unbeständige und unvorhersehbare Sicherheitssituation hin.
Gemäß Amnesty International ist der Alltag in Mogadischu von Gewalt geprägt. Die Übergriffe erfolgen willkürlich wie auch gezielt. Zivilistinnen und Zivilisten leben in extremer Unsicherheit, es kommt zu physischer Gewalt, Vergewaltigungen und Erpressungen. Die Sicherheitskräfte der Regierung und deren verbündete Milizen können keinen Schutz bieten. Sie sind oft selbst in die Übergriffe involviert. Die Kapazitäten der Somali National Armed Forces (SNAF) sind eingeschränkt. Die Streitkräfte sind außerdem von der Unterstützung der African Union Mission in Somalia (AMISOM) abhängig. Die Regierung konnte das Machtvakuum, welches nach der Vertreibung der Al-Shabaab in Mogadischu entstanden war, bis jetzt nicht füllen. Lokale Milizen und Kommandanten haben in vielen Quartieren die Kontrolle übernommen. In Mogadischu wurden in den ersten sechs Monaten diesen Jahres 2000 durch Waffen verwundete Zivilisten behandelt. Im Juni 2013 waren es 322 durch Waffen verwundete Personen, die in von der WHO unterstützten Spitälern behandelt wurden.
Zunahme von Anschlägen. Der UN-Generalsekretär beschreibt im September 2013 einen akuten Anstieg von Anschlägen in Mogadischu. Im Mai und Juni gab es doppelt so viele Anschläge mit Handgranaten wie zu Beginn des Jahres. Bombenanschläge haben sich im Juni 2013 im Vergleich zum Januar 2013 sogar verdreifacht. Fast täglich kommt es zu gezielten Tötungen. Auch Amnesty International berichtet über täglich explodierende Handgranaten und Sprengfallen (Improvised Explosive Device, IED) sowie über gezielte Anschläge gegen Zivilisten, darunter Journalisten, Geschäftsleute, Regierungsmitglieder und Clanälteste. Das UNHCR beschreibt Ende September 2013, dass der somalische Staat Personen, die von Al-Shabaab verfolgt werden, keinen Schutz gewähren kann und weist - ebenso wie Amnesty International - auf die besondere Gefährdung von Politikern, Journalisten, Geschäftsleuten und Clanältesten hin.
Seit Anfang 2013 verübt die Al-Shabaab komplexe Anschläge gegen hoch gesicherte Symbole des westlichen Einflusses sowie der somalischen Regierung. Dabei kommen auch häufig Zivilistinnen und Zivilisten ums Leben. Im April 2013 starben über 30 Personen bei einem Anschlag auf ein Gericht. Am selben Tag wurde ein Selbstmordanschlag auf den Konvoi einer türkischen Hilfsorganisation verübt. Am 25. April wurde ein stellvertretender Staatsanwalt ermordet und am 5. Mai 2013 starben über zehn Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungskonvoi mit einer Delegation aus Katar. Am 20. Mai und am 17. Juni kam es zu einem Granatenangriff auf ein beliebtes Restaurant. Am 12. Juli forderte ein Angriff auf einen AMISON Konvoi über 17 zivile Opfer. Am 27. Juni gelang der Al-Shabaab ein komplexer Anschlag auf die türkische Botschaft und am 19. Juni verübte sie eine Attacke auf die UNO. Bei einem Anschlag vom 7. September 2013 in der Nähe eines Restaurants starben 30 Zivilistinnen und Zivilisten. Die Schlagkraft der Al-Shabaab verdeutlicht nicht zuletzt der Anschlag vom September 2013 in Kenia auf ein Einkaufszentrum. Dabei kamen über 60 Menschen ums Leben.
Am 14. August 2013 zog sich die humanitäre Organisation Médecins Sans Fronti-ères nach 22 Jahren aus Somalia zurück, da die Sicherheit der Angestellten nicht mehr gewährleistet werden kann. Übergriffe, Morde und Entführungen von humanitären Helfenden werden immer häufiger von bewaffneten Gruppen wie auch von zivilen Führern geduldet wenn nicht sogar unterstützt. Das macht Somalia zu einem der unsichersten Länder der Welt.
Strategiewechsel der Al-Shabaab. Gemäß der Jamestown Foundation hat die Al-Shabaab einen Strategiewechsel vollzogen und verlegt sich neuerdings auf eine Guerilla-Taktik anstatt wie bisher auf die Kontrolle von großen Gebieten. Nach dramatischen Spannungen innerhalb der Al-Shabaab und der Tötung seiner internen Widersacher, hat sich seit Juni 2013 Ahmed Godane als Führer der Al-Shabaab durchgesetzt. Er unterhält gute Beziehungen zur Al-Kaida.
In Mogadischu hat Al-Shabaab zwar die großen Militärbasen verlassen, sie ist jedoch weiterhin präsent. Die Kontrolle der Stadt ist gemäß der Jamestown Foundation je nach Tageszeit zwischen den Regierungskräften und der Al-Shabaab in zwei Schichten aufgeteilt. Sprecher der Al-Shabaab gaben im Mai 2013 bekannt, dass sie in der Nacht weiterhin die südlichen Quartiere in Mogadischu kontrollieren:
Huriwaa, Yaqshid und Dayniile. Einwohner bestätigen dies. In der Nacht werden von Al-Shabaab diejenigen Menschen bestraft, die tagsüber mit der Regierung kooperieren. So wurde zum Beispiel im Mai 2013 ein traditioneller Führer von Al-Shabaab umgebracht, da er Teil eines Begrüßungskomitees für den Präsidenten war.
Sicherheitskräfte. Der Aufbau effizienter und vor allem disziplinierter Sicherheitskräfte ist eine große Herausforderung. Die Soldaten, meistens ehemalige Milizen, sind selbst oft in Erpressung und Ausbeutung der Bevölkerung involviert. 2012 gab es in und um Mogadischu über 60 illegale Straßensperren, die von Soldaten und regierungsfreundlichen Milzen erstellt wurden. Nachdem diese abgebrochen worden waren, sind in der Zwischenzeit wieder viele aufgebaut worden. Sicherheitskräfte sind auch in extralegale Tötungen involviert. Problematisch ist weiter die Infiltration der Sicherheitsdienste durch Angehörige krimineller, radikaler und aufständischer Gruppen. Die Disziplinlosigkeit der somalischen Sicherheitskräfte mag ein Grund dafür sein, dass Einwohnerinnen und Einwohner die Al-Shabaab den Regierungssoldaten vorziehen. Unter der Kontrolle der Al-Shabaab war es für sie vor allem gefährlich, wenn sie Verbindungen zur Regierung unterhielten oder die Befehle der Al-Shabaab missachteten. In Gebieten, die von der Regierung kontrolliert werden, sind die Quellen der Unsicherheit vielfältiger, so auch die Gefahr, ins Kreuzfeuer zwischen einzelnen Regierungsfraktionen zu kommen. Im November 2012 stellte selbst der Präsident fest, dass die meisten Vergewaltigungen von Regierungssoldaten verübt werden. Diese bringen oft sowohl die Opfer als auch die Zeugen um. (Seiten 1 - 4)"
2.1.4. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).
Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.
Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13).
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.
Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.
Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.
Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.
Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.
Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"
2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stünden, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").
Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).
Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.
Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).
Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).
Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).
Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach, sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).
Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").
Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").
Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).
Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).
Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").
Clans/Minderheiten
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.
Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)"
"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f).
Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.
Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.
Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.
Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.
In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"
2.3.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Nach der Invasion Äthiopiens im Jahr 2006 hätten insbesondere Minderheitenclans mit der Al-Shabaab sympathisiert und sich einen Vorteil aus deren Machtübernahme in Süd- und Zentralsomalia erhofft. Selbst diese Clans hätten mittlerweile jedoch Zweifel. Die Gefahr von Vergeltungsakten aufgrund ihrer früheren Unterstützung der Al-Shabaab drohe ihnen jedoch nicht (Seite 16, Quelle: internationale Agentur "A").
Laut UNHCR spiele die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor eine große Rolle, auch hinsichtlich des eigenen Schutzes. Man würde zwar keine Probleme nur auf Grund der Clanzugehörigkeit haben, in bestimmten Situationen sei diese jedoch von Bedeutung (Seite 35, Quelle: UNHCR).
Eine internationale Agentur "A" habe angegeben, der Schutz durch den eigenen Clan verliere an Bedeutung. Es gebe jedoch Minderheitenclans, die gefährdeter seien als andere Gruppen. Niemand in Mogadischu werde jedoch ausschließlich auf Grund seiner Clanzugehörigkeit angegriffen oder verfolgt (Seite 35).
2.3.3. Schweizer Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu - Auskunft der SFH-Länderanalyse, 25.10.2013
"Aufgrund der fehlenden staatlichen Schutzmöglichkeiten sind die Menschen in Mogadischu auf alternative Schutzmechanismen angewiesen:
Clanstrukturen sind eine Quelle des Schutzes, aber ebenso auch der Unsicherheit. Die Clanstrukturen wurden unter der Herrschaft der Al-Shabaab zerstört. Nach deren Vertreibung aus Mogadischu hinterließen sie ein Machtvakuum, welches von der Regierung bis heute nicht aufgefüllt werden kann. Der Clan und die Clanzugehörigkeit sind deshalb wieder wichtig geworden. Mächtige Einzelpersonen und Milizen, vor allem von den Mehrheitsclans, haben sich etabliert. Milizen, die zwar in die SNAF integriert wurden, sind nach wie vor primär gegenüber ihren Clans loyal. Die Clanzugehörigkeit ist grundlegend für den Zugang zu Schutzmechanismen. Angehörige von Minderheitenclans sind von der politischen Beteiligung ausgeschlossen und haben nur beschränkten Zugang zum Justizsystem. Der Zugang zu Nahrung, zum Gesundheitssystem und zu Bildung ist ebenfalls eingeschränkt. Auch wenn das für viele Somalierinnen und Somalier gilt, sind Angehörige von Minderheitenclans überproportional betroffen. UNHCR weist darauf hin, dass die Sozialstruktur nach 20 Jahren Krieg und Vertreibung dermaßen zerstört ist, dass die erweiterte Familie keinen Schutz mehr bieten kann. Die Unterstützungsnetze beschränken sich nur noch auf die Kernfamilie - wenn überhaupt. Bei der Überlebenssicherung sind Einzelpersonen auf die Hilfe der Kernfamilie angewiesen, da die erweiterte Familie oder der Clan keine Unterstützung bieten kann. Dies gilt insbesondere für Minderjährige und Jugendliche sowie für ältere Menschen und alleinstehende Frauen und Mütter, die Minderheitenclans angehören. (Seite 4)"
2.3.4. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
In einigen Gebieten Süd- und Zentralsomalias habe die Bedeutung des Schutzes Einzelner durch den eigenen Clan in den letzten Jahren abgenommen. Besonders in Mogadischu habe die eigene Kernfamilie den Clan als wichtigsten Schutzmechanismus abgelöst. Dennoch würden Somalier weiterhin grundsätzlich in den vom eigenen Clan dominierten Gebieten sicherer sein. Angehörige von Minderheitenclans wären nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt (Seiten 8 und 9).
Versorgungslage und Rückkehrer
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. (Seite 44)"
"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).
Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"
2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich keine Angehörigen hat, ergibt sich aus ihren diesbezüglich widerspruchsfreien, nicht widerlegten Angaben im Verfahren.
Die Antragstellung ergibt sich aus dem Polizeibericht vom 14.08.2011, aus dem sich ebenfalls, in Verbindung mit den Angaben der beschwerdeführenden Partei, der Zeitraum ihrer Einreise nach Österreich ableiten lässt. Das weitere Verfahren ergibt sich aus der Aktenlage.
Zur Frage einer aktuell drohenden Verfolgung der beschwerdeführenden Partei ist auszuführen wie folgt:
3.2.1. Als Fluchtgrund hat die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen die allgemeine Situation in ihrer Heimat sowie einen konkreten sie und ihre Familie betreffenden Vorfall im Jahr 2008 angegeben.
Zu diesem Vorfall ist zunächst auszuführen: in beiden niederschriftlichen Einvernahmen sowie in der mündlichen Verhandlung hat die beschwerdeführende Partei konsistent angegeben, ihre Familie sei im Jahr 2008 zu Hause angegriffen und dabei ihre Schwester verletzt und zwei ihrer Brüder getötet worden. Dass die beiden Brüder im Jahr 2008 gestorben seien, hat die beschwerdeführende Partei auch bereits in der Erstbefragung angegeben. Die Angaben zu diesem Angriff werden auch durch das Foto eines jungen Mädchens - nach Angabe der beschwerdeführenden Partei deren Schwester -, deren Gesicht durch eine große Narbe gezeichnet ist, untermauert. Hinsichtlich des vorgelegten Schreibens eines somalischen Krankenhauses können zwar weder Echtheit noch Richtigkeit des Inhaltes überprüft werden, es sind jedoch auch keine offensichtlichen Anzeichen ersichtlich, die auf eine Fälschung oder inhaltliche Unrichtigkeit hindeuten würden. Aufgrund der in diesem Punkt widerspruchsfreien Angaben der beschwerdeführenden Partei, die durch das Foto sowie das Krankenhausschreiben untermauert worden sind, ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zumindest glaubhaft, dass im Jahr 2008 ein solcher Angriff tatsächlich stattgefunden hat, und dabei die Schwester der beschwerdeführenden Partei verletzt und zwei ihrer Brüder getötet worden sind.
Fraglich ist jedoch die Rolle der beschwerdeführenden Partei bei diesem Vorfall. In der ersten niederschriftlichen Einvernahme gab diese an, Männer hätten ihre Schwester mit Zwang heiraten wollen. Die beschwerdeführende Partei und ihre Familie hätten gesagt, dass dies nicht gehe. Bei diesem Gespräch seien dann die Brüder der beschwerdeführenden Partei getötet und ihre Schwester verletzt worden. Die beschwerdeführende Partei selbst sei davongelaufen. In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei erstmals an, bereits Anfang 2008 von Angehörigen der Al-Shabaab aufgefordert worden zu sein, sich dieser anzuschließen. Mitte 2008 seien dann Männer zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie abholen wollen. Nachdem sie jedoch sehr laut ins Haus gekommen seien, hätte die beschwerdeführende Partei durch das Hinterfenster flüchten können. In der Folge hätten die Männer versucht, ihre Schwester zu vergewaltigen, und sei diese dabei verletzt, und zwei Brüder der beschwerdeführenden Partei getötet worden. In diesem letzten Teil deckt sich die Aussage zwar mit jener der ersten niederschriftlichen Einvernahme. Hat die beschwerdeführende Partei in der zweiten niederschriftlichen Einvernahme jedoch sinngemäß ausgesagt, primärer Zweck des Angriffes sei gewesen, die beschwerdeführende Partei mitzunehmen, so hat sie dies in der ersten niederschriftlichen Einvernahme nicht erwähnt, sondern dort vielmehr angegeben, die Männer seien gekommen, um die Schwester der beschwerdeführenden Partei zu heiraten. In der ersten niederschriftlichen Einvernahme hat die beschwerdeführende Partei ebenfalls nicht ausgesagt, bereits geflüchtet zu sein, als sie die Angreifer gehört hätte, sondern dass sie und ihre Familie mit diesen gesprochen hätten, bevor es zu den Kampfhandlungen gekommen und die beschwerdeführende Partei geflüchtet sei. Die Angaben zur Rolle der beschwerdeführenden Partei bei dem behaupteten Angriff sowie zu dessen Vorgeschichte sind daher nicht konsistent und teilweise widersprüchlich. Weiters hat die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, in der Zeit zwischen diesem Angriff und ihrer Ausreise aus Somalia habe sie sich nur noch versteckt und kein Wasser mehr am Markt verkauft. In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die beschwerdeführende Partei noch ausgesagt, sie habe in dieser Zeit zwar die Nächte nicht zu Hause verbracht, tagsüber jedoch sehr wohl noch Wasser am Markt verkauft. In der ersten niederschriftlichen Einvernahme hat die beschwerdeführende Partei noch gar nicht erwähnt, dass sie sich in der Zeit nach dem Angriff versteckt oder kein Wasser mehr verkauft habe. Auch in diesem Punkt sind die Angaben der beschwerdeführenden Partei daher nicht konsistent, teilweise widersprüchlich, und wurde das Vorbringen von Aussage zu Aussage gesteigert.
Auf Grund dessen ist es zusammengefasst aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwar als glaubhaft anzusehen, dass die Familie der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2008 zu Hause angegriffen wurde, und dabei die Schwester der beschwerdeführenden Partei verletzt und zwei ihrer Brüder getötet wurden. Die beschwerdeführende Partei konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass sie selbst Ziel bzw. ihre Zwangsrekrutierung Zweck des Angriffes gewesen wäre. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben ist auch fraglich, inwiefern die beschwerdeführende Partei in der Zeit zwischen dem Angriff und ihrer Ausreise gezwungen war, sich zu verstecken. Es wird zumindest nicht als glaubhaft angesehen, dass die beschwerdeführende Partei in dieser Zeit nicht mehr Wasser am Markt verkaufte, da die beschwerdeführende Partei selbst in der zweiten niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich das Gegenteil ausgesagt hat. Darüber hinaus sind die Angaben zur behaupteten persönlichen Bedrohung der beschwerdeführenden Partei - sowohl im Hinblick auf diesen konkreten Vorfall, als auch hinsichtlich der Zeit danach - über das gesamte Verfahren hinweg sehr vage geblieben.
3.2.2. Die Frage nach einer Verfolgung in der Vergangenheit ist jedoch für den - in diesem Fall entscheidenden - Punkt, ob eine aktuelle Bedrohung vorliegt, ohnehin nur von mittelbarer Bedeutung. Selbst wenn der Angriff in der behaupteten Form stattgefunden und auch die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, wonach sie in der Zeit danach gezwungen gewesen sei, sich zu verstecken, vollständig der Wahrheit entsprochen hätten, so ergibt sich daraus nicht zwangsläufig eine aktuelle individuelle Bedrohung. Eine solche ist vielmehr gesondert zu prüfen:
Im konkreten Fall bezieht sich das relevante Fluchtvorbringen auf eine Bedrohung durch die Al-Shabaab und eine versuchte Zwangsrekrutierung durch diese. Aus den Länderberichten ergibt sich übereinstimmend, dass sich die Lage in Somalia und insbesondere in Mogadischu in den letzten Jahren stark verändert hat. Wurde die Stadt früher tatsächlich im Wesentlichen von der Al-Shabaab kontrolliert, so hat sich diese im August 2011 - aufgrund des militärischen Drucks durch AMISOM bzw. die Truppen der Übergangsregierung - im Großen und Ganzen aus Mogadischu zurückgezogen. Wenngleich die Al-Shabaab damit nicht jegliche Präsenz in der Stadt aufgegeben hat, so hat sie jedoch ihre Strategie geändert und sich innerhalb Mogadischus auf eine Guerilla-Taktik bzw. die Verübung einzelner Anschläge anstatt der flächendeckenden Kontrolle ganzer Gebiete verlegt. Wie sich ebenfalls im Wesentlichen übereinstimmend aus den Länderberichten ergibt, sind Ziel dieser Angriffe primär bestimmte Personengruppen, zu denen Mitarbeiter der Regierung oder internationaler Organisationen, Sicherheitskräfte, Soldaten bzw. Mitarbeiter von AMISOM, sonstige mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure gezählt werden. Laut den überwiegenden Länderberichten fallen diesen Anschlägen zwar auch zahlreiche Zivilisten, die keiner dieser Gruppen angehören, zum Opfer; ein direktes individuelles Angriffsziel sind sie jedoch in der Regel nicht.
Ebenso ergibt sich aus den Länderberichten im Wesentlichen übereinstimmend, dass Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab zwar tatsächlich - nach wie vor - stattfindet, sich dies jedoch im Wesentlichen auf die von ihr kontrollierten Gebiete beschränkt. In Mogadischu finden Zwangsrekrutierungen nach den Länderberichten entweder gar nicht oder nur in geringem Ausmaß statt.
Daraus ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu keiner erheblichen, akuten, individuellen Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab ausgesetzt wäre.
Auch die beschwerdeführende Partei selbst konnte auf Vorhalt, dass die Al-Shabaab 2011 aus Mogadischu vertrieben worden sei und auf Nachfrage, wieso die beschwerdeführende Partei noch immer verfolgt würde, eine aktuelle Bedrohung nicht substanziell begründen, sondern hat sie lediglich allgemein vorgebracht, dass sie nicht glaube, dass die Al-Shabaab ganz aus Mogadischu vertrieben worden sei, und dass diese Leute zwinge, Selbstmordanschläge zu verüben. Dieses Vorbringen ist nicht substantiiert genug, um die oben dargestellten Ergebnisse der Länderberichte ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei damit keine sie individuell betreffende aktuelle Bedrohung vorgebracht.
3.2.3. Es konnte auch keine drohende Verfolgung aufgrund der Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei festgestellt werden. Zwar ergibt sich aus den Länderberichten, dass Angehörige von Minderheiten wie den Galgale gegenüber Mitgliedern der größeren Clans regelmäßig Benachteiligungen ausgesetzt sind. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Informationen dennoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der beschwerdeführenden Partei wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Galgale eine Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Gegen die Annahme einer solchen Verfolgung sprechen insbesondere auch die Aussagen der beschwerdeführenden Partei selbst. So hat sie in der ersten niederschriftlichen Einvernahme am 23.08.2011 auf Nachfrage angegeben, nie konkrete Probleme wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe gehabt zu haben. In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 10.11.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit kaum unterdrückt worden zu sein. Sie sei zwar immer wieder beschimpft, aber nie angegriffen worden. Sie sei zwar auch deshalb geflohen, es sei aber nicht der Hauptgrund gewesen, und, nur wegen dieser Probleme hätte sie Somalia nicht verlassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die beschwerdeführende Partei ebenfalls an, zwar wegen ihrer Clanzugehörigkeit diskriminiert worden zu sein; dies sei jedoch nicht der Grund für das Problem mit der Al-Shabaab gewesen.
Vor dem Hintergrund der aktuell bekannten allgemeinen Situation von Minderheiten insbesondere in Mogadischu lässt sich außerdem sagen, dass es in Mogadischu unwahrscheinlich ist, dass es nur aufgrund ethnischer Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Es gebe in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierungen einzelner Gruppen mehr (siehe oben unter 2.3.1, 2.3.2). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe und das UNHCR (2.3.3 . und 2.3.4.) sind weniger deutlich in ihren Aussagen, stimmen aber darin überein, dass der Schutz durch die Clanstruktur durch den der Kernfamilie ersetzt wurde, was wiederum, zumindest in Mogadischu, darauf hindeutet, dass eine Verfolgung nur aufgrund von der Zugehörigkeit zu einer Minderheit zumindest nicht mehr die Regel darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass in Mogadischu keine gezielte Verfolgung nur mehr aufgrund einer Minderheitenzugehörigkeit stattfindet.
Einhellig gehen alle Länderinformationen von einer erhöhten Benachteiligung und Diskriminierung von Angehörigen von Minderheitengruppen aus, was sich auch mit den - vagen - Aussagen der beschwerdeführenden Partei deckt. Aus einer Gesamtbetrachtung insbesondere der Aussagen der beschwerdeführenden Partei sowie der Länderberichte ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die beschwerdeführende Partei wegen ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Galgale zwar durchaus Benachteiligungen ausgesetzt ist, diese das Maß einer erheblichen Verfolgung jedoch nicht erreichen.
3.2.4. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine sonstige konkrete Verfolgung im Zusammenhang mit ihrer Rasse, Religion, Neutralität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung substanziell begründet vorgebracht, und ist eine solche Bedrohung im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.
Rechtliche Beurteilung:
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu Spruchteil A)
Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG ist - unter bestimmten, näher angeführten Voraussetzungen - auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angemerkt, blieb das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in den Einvernahmen, aber auch während der mündlichen Verhandlung betreffend eine asylrelevante Verfolgung vage und gelegentlich insbesondere betreffend ihre individuelle Betroffenheit widersprüchlich, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Bestehen einer individuellen und konkreten Verfolgungsgefahr überzeugen konnte. Insbesondere auch ausschlaggebend für diese Beurteilung ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts der Mangel von Aktualität einer möglichen Verfolgung aufgrund der seit 2011 geänderten Verhältnisse in Mogadischu, die gegen eine hohe Wahrscheinlichkeit von möglicher Zwangsrekrutierung in Mogadischu durch die Al Shabaab und gegen eine gezielte Verfolgung von Angehörigen von Minderheiten rein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sprechen.
Da daher hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei eine an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfende drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht festgestellt werden konnte, war der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.
4.3.2. Nach den oben unter II.1.1.3 getroffenen Feststellungen hat die beschwerdeführende Partei in Österreich keine Angehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG, also auch keine, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. § 34 Abs. 3 AsylG ist somit auf die beschwerdeführende Partei nicht anzuwenden. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher entsprechend zu berichtigen.
4.3.3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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